Wird der grundfreibetrag von der zu versteuernden rente abgezogen

Wann Rentner eine Steu­er­er­klä­rung abgeben müssen

Wird der grundfreibetrag von der zu versteuernden rente abgezogen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Aktualisiert am 05. Juli 2022

Das Wichtigste in Kürze

  • Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben sind auch Rentenbezüge teilweise steuerpflichtig.
  • Das bedeutet nicht, dass Du im Ruhestand unbedingt eine Steu­er­er­klä­rung machen musst.
  • Wir erklären Dir, wann Du verpflichtet bist, Deine Unterlagen beim Finanzamt einzureichen.

So gehst Du vor

  • Schau im Kontoauszug nach Deiner aktuellen Bruttorente.
  • Vergleiche diese Zahl mit der Grafik hier im Ratgeber.
  • Hast Du zusätzliche Einnahmen, musst Du diese auch berücksichtigen.

Die meisten Rentner müssen keine Steuern zahlen und deshalb auch keine Steu­er­er­klä­rung abgeben. Doch Jahr für Jahr gibt es mehr Rentner, die es dann doch tun müssen. Mittlerweile betrifft das mehr als jeden vierten Ruheständler. Der häufigste Grund: Die Senioren haben neben ihrer gesetzlichen Rente noch weitere steuerpflichtige Einkünfte wie Mieteinnahmen oder andere Renten. Beziehst Du also ausschließlich eine überschaubare gesetzliche Rente, bist Du eher nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung betroffen.

Wenn Du eine Steu­er­er­klä­rung machen musst, heißt das aber noch lange nicht, dass Du auch Steuern zahlen wirst. Denn wie im Berufsleben kannst Du auch als Rentner Deine Steuerlast in der Steu­er­er­klä­rung drücken, im besten Fall auf Null.

Was bedeuten Grundfreibetrag und Rentenfreibetrag?

Wie im Erwerbsleben profitieren auch Rentner vom Grundfreibetrag. Der auch Existenzminimum genannte Wert beträgt im Jahr 2022 für Alleinstehende 10.347 Euro und wird jährlich angepasst. Bist Du verheiratet oder lebst in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, gilt der doppelte Wert. Bis zu dieser Summe sind alle Einkünfte schon mal steuerfrei. Hinzu kommen noch die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 102 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Du bist also jetzt schon im Jahr 2022 bei 10.485 Euro steuerfrei.

Bei Rentnern gilt aber noch ein zusätzlicher Freibetrag. Das ist der Rentenfreibetrag. Generell gilt: Es ist immer nur ein Teil Deiner gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Bisher ist das erst 2040 der Fall. Bis dahin wird der sogenannte Besteuerungsanteil pro Jahr um ein Prozent erhöht. Die Ampel-Koalition plant jedoch, den zu besteuernden Anteil Deiner Rente langsamer zu erhöhen. Demnach sollen die 100 Prozent erst 2060 erreicht werden. Bis dahin entscheidet das Jahr Deines Renteneintritts über den zu versteuernden Anteil. Da die Rentenbesteuerungspläne der Ampel noch nicht gesetzlich verankert sind, rechnen wir noch mit der alten Tabelle.

Anteil der Besteuerung nimmt zu

Quelle: EStG § 22 (Stand: Juni 2022)

Du siehst, dass der Teil der steuerpflichtigen Rente Jahr für Jahr steigt, der steuerfreie Teil hingegen sinkt. Der Rentenfreibetrag wird aus diesen Zahlen und der Höhe Deiner Rente im Jahr nach der ersten Rentenzahlung ermittelt und ist ein konstanter Betrag in Euro. Er bleibt Dein Leben lang konstant.

Beispiel: Bruno bekommt im Oktober 2021 erstmals eine Rente von 1.200 Euro. Ab Juli 2022 steigt sie auf monatlich 1.270 Euro. Deshalb bekommt Bruno 2022 insgesamt 14.820 Euro Rente. Weil Bruno 2021 in Rente gegangen bist, muss er 81 Prozent versteuern. Der Besteuerungsanteil beträgt somit 12.004 Euro. Die Differenz zu seiner Gesamtrente ergibt 2.816 Euro. Das ist dann sein Rentenfreibetrag, den das Finanzamt auf Dauer festsetzt. Bis zu diesem Betrag bleibt Brunos Rente bis zum Lebensende steuerfrei.

Addieren wir alles im Beispiel alles zusammen: 10.485 Euro Grundfreibetrag, Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le und Sonderausgaben-Pauschbetrag plus 2.816 Euro Rentenfreibetrag ergeben 13.301 Euro – steuerfrei. Und damit ist immer noch nicht Schluss: Berücksichtigt Bruno seine Beiträge für Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung, sind es zum Schluss rund 14.768 Euro, die ihm steuerfrei zur Verfügung stehen.

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Hermann-Josef Tenhagen

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Wie erfährst Du, ob Du eine Steu­er­er­klä­rung abgeben musst?

Die erste, sehr gute Orientierung erhältst Du mit unserer Grafik. Schaue zuerst auf das Jahr, in dem Du in Rente gegangen bist:

  • Bist Du mit Deiner aktuellen Brutto-Rente über dem entsprechenden Wert, musst Du eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.
  • Liegst Du darunter – und hast keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte, musst Du das nicht tun.
  • Der dritte Fall ist der komplizierte: Denn kommen Nebeneinkünfte – etwa Vermietungs- oder noch nicht versteuerte Kapitaleinnahmen – hinzu, musst Du diese wieder zu den Einkünften addieren. Auch wenn einer der zusammenveranlagten Partner Lohn bezieht oder andere Einkünfte hat, kannst Du zur Abgabe verpflichtet sein. Im Ratgeber Pflicht zur Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung haben wir die allgemeinen Grundsätze zusammengefasst.

Wird der grundfreibetrag von der zu versteuernden rente abgezogen

Mit der Steu­er­er­klä­rung kannst Du dafür sorgen, dass Du weniger oder gar keine Steuern zahlen musst. Denn Du kannst Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und noch mehr absetzen. Wie das genau funktioniert, erfährst Du in unserem Ratgeber „Welche Kosten du im Ruhestand in der Steu­er­er­klä­rung absetzen kannst“.

Rentner und Pensionäre ohne weitere Einkünfte können mit EinfachElster, einem Programm der Finanzverwaltung, ihre Steu­er­er­klä­rung erledigen. Es ist weniger komplex als Elster. Wir haben für Dich verschiedene Software für Steu­er­er­klä­rungen getestet. Darunter auch ein Programm mit einer speziellen Version für Rentner. Ausführliche Informationen findet Du im dazugehörigen Ratgeber.

Wann werden Rentner zur Steu­er­er­klä­rung aufgefordert?

Fordert Dich das Finanzamt auf, dann musst Du für die betreffenden Jahre Steu­er­er­klä­rungen bis zur gesetzten Frist abgeben. Oft fordert das Finanzamt Erklärungen für mehrere Jahre rückwirkend an. Das kann sogar bis zu sieben Jahre umfassen. Hälst Du die Frist nicht ein, riskierst Du einen Verspätungszuschlag.

Die Träger der Ren­ten­ver­si­che­rungen und auch die privaten Versicherer teilen der Finanzverwaltung in sogenannten Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en mit, welche Renten sie im Jahr überwiesen haben (§ 22a Einkommensteuergesetz). Folglich fordern Finanzämter manche Rentner gezielt dazu auf, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben. Wenn Du Dich als Steuerpflichtiger bei Elster online für die vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung registrieren lässt, erhältst Du automatisch auch die gemeldeten Rentenzahlungen als Daten übermittelt.

Auch Kran­ken­kas­sen teilen den Finanzämtern die Höhe der gezahlten Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge ihrer Versicherten mit. Dem Finanzamt liegen noch weitere elektronische Daten (E-Daten) vor. Über den Service „Abruf von Bescheinigungen“ (früher: Belegabruf) kannst Du die E-Daten vom Finanzamt abrufen und einfach in Deiner elektronischen Steu­er­er­klä­rung über Elster oder mit einem Steuerprogramm übernehmen.

Diejenigen, die weiterhin ihre Steu­er­er­klä­rung auf Papier erstellen, müssen seit der Steu­er­er­klä­rung 2019 in der Anlage R normalerweise nicht mehr viel ausfüllen. Denn in die Dunkelgrün hinterlegten E-Daten-Felder musst Du nur etwas eintragen, wenn die elektronisch gemeldeten Beträge falsch sein sollten.

Tipp: Wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung auf Papier erstellst, solltest Du bei der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung die kostenlose Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt bestellen. Diese enthält die Rentenbeiträge, die Du in der Steu­er­er­klä­rung eintragen musst. Sie gibt zudem Hinweise, wo Du diese Werte in den Formularen eintragen musst. Hast Du die Bescheinigung einmal beantragt, bekommst Du diese in den Folgejahren automatisch zugesandt. Bei der Bestellung musst Du Deine Sozialversicherungsnummer nennen; für eine Hinterbliebenenrente benötigst Du die des Verstorbenen.

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Saidi Sulilatu

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Rentner und die Pflicht zur Steu­er­er­klä­rung

Einige Rentner haben sich möglicherweise früher eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) oder eine andere Mitteilung des Finanzamts besorgt, die ausweist, dass sie (noch) nicht zur Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung verpflichtet sind. Beim Übergang vom lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer zum Ruheständler ist das ein realistisches Szenario.

Das kann sich aber aufgrund der Systematik der Rentenbesteuerung recht schnell ändern, ohne dass es Dir oder dem Finanzamt sofort bewusst ist. Daher solltest Du Dir jedes Jahr einen Überblick über Dein zu versteuerndes Einkommen verschaffen. Es kann nämlich vorkommen, dass das Finanzamt erst nach Jahren Deine Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en auswertet. Erst dann informiert es Dich auch über die neu eingetretene Abgabepflicht. Wenn Dir das passiert, kann es sogar passieren, dass Du für einige Jahre rückwirkend Steu­er­er­klä­rungen erstellen musst.

Mögliche Gründe, warum Rentner unbemerkt in die Abgabepflicht rutschen, sind:

  • eine Rentenerhöhung, die den bisherigen individuellen Rentenfreibetrag (plus Grundfreibetrag) übersteigt,
  • ein Lebenspartner stirbt,
  • zusätzliche Renten aus privater Vorsorge wie eine Rürup-Rente.

Wegen der Rentenerhöhung am 1. Juli 2022 werden zum Beispiel laut Bundesfinanzministerium 106.000 Rentner und Rentnerinnen steuer- und damit auf jeden Fall abgabepflichtig.

Bemerkst Du selbst, dass Du irgendwann abgabepflichtig geworden bist, und lieferst Deine Steu­er­er­klä­rung zu spät ab, setzt das Finanzamt aktuell auch rückwirkend Verspätungszuschläge fest.

Bemerkst Du es nicht und wirst erst vom Finanzamt aufgefordert, muss Du auch dann erst tätig werden. In die Verspätung rutschst Du dann nur hinein, wenn Du den vom Finanzamt gesetzten Termin für die Abgabe überschreitest.

Autoren

Jörg Leine

Jan Scharpenberg

Wird der Grundfreibetrag von der Bruttorente abgezogen?

Nicht immer fallen Steuern für die Rente an – Rechenbeispiel Dieser liegt für 2022 bei 10.347 Euro. Grundfreibetrag und Rentenfreibetrag werden zusammengerechnet. Ist die Summe höher als die Jahresbruttotrente, fallen keine Steuern an.

Wie wird der Grundfreibetrag bei der Rente berücksichtigt?

Ein alleinstehender Rentner muss nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag beträgt 8.820 Euro im Jahr 2017, 9.000 Euro im Jahr 2018, 9.168 Euro im Jahr 2019, 9.408 Euro im Jahr 2020 und 9.744 Euro im Jahr 2021.

Hat jeder Rentner einen Grundfreibetrag?

Grundfreibetrag: 9.744 Euro sind für jeden Bürger steuerfrei Jeder Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet - allerdings nur solange er den steuerpflichtigen Teil er Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser liegt derzeit für Alleinstehende bei 9.744 Euro.

Was wird von der zu versteuernden Rente abgezogen?

Hierbei wird folgendermaßen gerechnet: Nehmen wir an, Sie sind im Januar 2021 in Rente gegangen und haben 2021 insgesamt eine Bruttorente von 18.000 Euro bezogen. Davon sind 81 Prozent steuerpflichtig. 19 Prozent sind steuerfrei, das sind 3420 Euro. Dieser Betrag gilt zunächst nur für die Steuererklärung für 2021.