In diesem Kapitel wird das Rentensystem der Schweiz allgemein beschrieben. In diesem Kapitel behandelte Leistungen: Es gibt in der Schweiz drei Arten von Altersleistungen, die Ihnen im Rentenalter ausgezahlt werden können: Alle Personen, die in der Schweiz leben oder dort erwerbstätig sind (Angestellte, Selbstständige und Personen, die nicht berufstätig sind) sind im Rahmen der ersten Säule versichert. Altersrente der ersten Säule: Sie wird Ihnen ausbezahlt, wenn Sie das übliche Rentenalter erreichen, d. h. 65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen. Sie müssen
mindestens ein Jahr Beiträge geleistet haben. Ergänzungsleistungen der ersten Säule: Sie werden Ihnen gewährt, wenn Ihre Mittel (Renten und sonstige Einkünfte) nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Leistungen betreffen sowohl invalide Personen als auch Hinterlassene oder ältere Menschen, die Empfänger einer Rente der
AHV, der IV oder bestimmter anderer Leistungen bei Invalidität sind. Um Ergänzungsleistungen zu erhalten, müssen Sie Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Sind Sie Ausländer, müssen Sie mindestens zehn Jahre in
der Schweiz gewohnt haben (fünf Jahre für Flüchtlinge und Staatenlose). Aber nur Personen mit einem Vermögen von weniger als 100.000 CHF haben Anspruch auf EL. Für Ehepaare liegt die Eintrittsschwelle bei 200.000 CHF und für Kinder bei 50.000 CHF. Der Wert selbstbewohnter Liegenschaften wird nicht berücksichtigt. Altersrente der beruflichen Vorsorge (zweite Säule): Wenn Sie im Rahmen der ersten Säule versichert sind und von einem Arbeitgeber ein
Jahresgehalt von mehr als 21.510 CHF beziehen, sind Sie obligatorisch im Rahmen der zweiten Säule versichert. Sie erhalten dann eine Rente im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Die Bedingungen hinsichtlich des Alters entsprechen den Bedingungen für die Altersrenten der ersten Säule (65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen). Erwerbstätige Personen, die nicht dem obligatorischen System der beruflichen Vorsorge unterliegen (wie Selbstständige) können eine freiwillige Versicherung abschließen. Was sind meine Rechte, und wie kann ich sie geltend machen?Altersrente der ersten SäuleSie erhalten eine Vollrente, wenn Sie ab dem 21. Altersjahr Beitragspflicht erfüllt haben, d. h. wenn Sie gleich viele Beitragsjahre wie Ihr Jahrgang aufweisen. Männer müssen 44 Jahre, Frauen 43 Jahre einbezahlt haben. Sie erhalten eine Teilrente, wenn eine unvollständige Beitragsdauer besteht. Die Altersrente wird anhand des Erwerbseinkommens sowie der Beitragsjahre berechnet, anhand derer die anzuwendende Rentenskala festgelegt werden. Es gibt einen Mindestbetrag und einen Höchstbetrag pro Monat. Wenn die Beitragszeiten für die Rente komplett sind, gelten die folgenden Beträge für 2021:
Sie haben darüber hinaus Anrecht auf eine Kinderrente, die 40 % der Altersrente entspricht:
Es ist möglich, die Rente ein oder zwei Jahre früher zu beziehen (Frühpensionierung). Dann wird die Rente um einen bestimmten Prozentsatz für jedes Jahr gekürzt (6,8 % pro Jahr). Sie können den Beginn der Rentenzahlung auch ein bis fünf Jahre aufschieben. Die Rente wird dann erhöht (je nach Anzahl der Monate des Aufschubs um 5,2 bis 31,5 %). Die Altersleistungen im Rahmen der ersten Säule müssen bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Wenn Sie einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bis zum Rentenalter bezogen haben, können Sie diesen weiterhin erhalten (siehe Kapitel zu den sonstigen Geldleistungen bei Invalidität). Ergänzungsleistungen der ersten SäuleWenn die Altersrente der ersten Säule und die anderen Einkünfte nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, können die Kantone Ergänzungsleistungen auszahlen. Um Ergänzungsleistungen zu erhalten, müssen Sie Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Sind Sie Ausländer, müssen Sie mindestens zehn Jahre in der Schweiz gewohnt haben (fünf Jahre für Flüchtlinge und Staatenlose). Diese Leistungen beinhalten eine jährliche Ergänzungsleistung, die monatlich ausgezahlt wird, und die Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten. Der Betrag dieser Leistung hängt von der Situation der jeweiligen Person ab. Er wird auf der Basis der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen berechnet Die Ergänzungsleistung ist schriftlich bei dem zuständigen Amt Ihres Wohnsitzkantons zu beantragen. Im Allgemeinen ist dies die kantonale Ausgleichskasse. (siehe Definition im Kapital Mutterschaftsentschädigung). Sonstige Leistungen der ersten Säule Eine Hilflosenentschädigung kann für Personen gewährt werden, welche für alltägliche Lebensverrichtungen die Hilfe Dritter benötigen (siehe Kapitel Weitere Geldleistungen bei Invalidität). Altersrente der beruflichen Vorsorge (zweite Säule)Als Arbeitnehmer akkumulieren Sie im Laufe der Jahre bei einer Vorsorgeeinrichtung ein Guthaben, das aus Ihren Beiträgen und den Beiträgen Ihres Arbeitgebers (mit Zinsen) besteht. Wenn Sie in Rente gehen, wird das im Laufe Ihres Lebens gebildete Kapital mithilfe eines Umrechnungs-Prozentsatzes in eine Altersrente umgewandelt:
Darüber hinaus können Rentner Kinderrenten (20 % der Altersrente) zu denselben Bedingungen wie im Rahmen der ersten Säule erhalten. Die Altersleistung kann vorzeitig bezogen oder aufgeschoben werden, wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht. Sie können auch beantragen, einen Teil Ihres Altersguthabens als Kapitalabfindung ausgezahlt zu bekommen. Das System der beruflichen Vorsorge wird von den eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen verwaltet, bei denen die Anträge auf Leistungen einzureichen sind. Fachsprache übersetzt
Nützliche Formulare
Erfahren Sie mehr über Ihre RechteÜber die folgenden Links können Sie mehr über Ihre Rechte erfahren. Es handelt sich nicht um Seiten der Europäischen Kommission und verpflichtet diese nicht:
Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:
Ihre AnsprechpartnerKantonale Ausgleichskassen Hier finden Sie eine Liste der kantonalen Ausgleichskassen. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Effingerstrasse 20 3003 Bern Tel. +41 58 462 90 11 www.bsv.admin.ch Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten. Wie wird eine Rente aus der Schweiz in Deutschland versteuert?Das DBA Deutschland/Schweiz weist das Steuerungsrecht in diesem Fall der Schweiz zu. (Renten-)Zahlungen bezogen, unterliegen lediglich 80% der Besteuerung und 20% der Zahlung sind von der Einkommensteuer befreit.
Wie lange reichen 500 000 Franken im Ruhestand?Wie lange reichen seine 500 000 Franken? Der Sparrechner seiner Bank liefert die beruhigende Antwort: Selbst wenn Goran V. mit einer minimalen Rendite von 1 Prozent rechnet, kann er 24 Jahre lang 24 000 Franken beziehen. Er kann also 89 Jahre alt werden, bevor ihm das Geld ausgeht.
Was passiert mit meiner Rente Wenn ich die Schweiz verlasse?Ja. Die schweizerischen Hinterlassenenrenten werden zu den gleichen Bedingungen wie in der Schweiz in EU und EFTA-Staaten ausbezahlt. Dies gilt sowohl dann, wenn sich der Wohnsitz bereits bei Anspruchsbeginn in einem EU- oder EFTA-Staat befindet, als auch bei späterem Wechsel in einen EU-/EFTA-Staat.
Wie weiss ich wieviel AHV Ich bekomme?Die Höhe der AHV-Rente ist so individuell wie Ihr Lebenslauf. Ihr zukünftiger Rentenbetrag wird durch die Beitragsdauer und Ihr durchschnittliches Einkommen bestimmt. Die AHV-Rente wird für jede Person einzeln berechnet und ausbezahlt – auch bei Ehepaaren.
|