Wie lange unterhalt zahlen für kind

Kindesunterhalt für volljährige Kinder 2022

Das müssen Eltern für Kinder ab 18 zahlen

Wie lange unterhalt zahlen für kind

Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Aktualisiert am 22. Dezember 2021

Das Wichtigste in Kürze

  • Eltern müssen ihren volljährigen Kindern Unterhalt zahlen – bis zum Abschluss einer ersten beruflichen Ausbildung.
  • Verdient Dein volljähriges Kind neben der Schule oder dem Studium regelmäßig dazu, musst Du weniger zahlen. Als eigenes Einkommen Deines Kindes zählen auch Stipendien, Bafög und Kindergeld.
  • Will Dein Kind nach der Schule ins Ausland reisen oder als Au-Pair arbeiten, ist kein Unterhalt fällig – das gehört nicht zur Ausbildung.

So gehst Du vor

  • Sprich mit Deinem Kind frühzeitig über seine Pläne für die Zeit nach dem Schulabschluss, denn davon hängt es ab, wie es finanziell weitergeht.
  • Wohnt Dein volljähriges Kind noch zuhause, richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.
  • Studiert Dein Kind und wohnt nicht mehr zuhause, stehen ihm nach der aktuellen Tabelle 860 Euro monatlich als Unterhalt von den Eltern zu (Stand: Januar 2022).

Volljährige Kinder dürfen Auto fahren, wählen und können ohne Eltern Verträge abschließen. Finanziell stehen die meisten mit 18 Jahren allerdings noch nicht auf eigenen Beinen. Junge Leute haben in vielen Fällen weiterhin Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern.

Haben 18-Jährige Anspruch auf Unterhalt?

Jedes Kind hat einen Anspruch darauf, dass seine Eltern die schulische und berufliche Ausbildung finanzieren (§ 1610 Abs. 2 BGB). Im Gegenzug muss das Kind dabei zügig und zielstrebig sein.

Eltern sind dazu verpflichtet, den Lebensbedarf ihrer Kinder sicherzustellen (§ 1601 BGB). Die Pflicht endet nicht mit dem 18. Geburtstag, auch nicht mit dem 25. Geburtstag wie beim Kindergeld (OLG München, Beschluss vom 29. Februar 2016, Az. 34 Wx 19/16). Erst wenn das Kind in der Lage ist, finanziell auf eigenen Füßen zu stehen, endet die Unterhaltspflicht.

Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben unabhängig von ihrem Alter Anspruch auf Unterhalt, wenn sie wegen ihrer Behinderung ihr Leben nicht aus eigener Kraft und auch nicht aus eigenem Vermögen finanzieren können.

Wie lange unterhalt zahlen für kind

Hermann-Josef Tenhagen

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Wie viel Unterhalt bekommt ein volljähriger Schüler?

Volljährige Kinder bekommen Unterhalt von den Eltern, wenn sie noch zur Schule gehen und nicht verheiratet sind. Wohnt der Schüler im Haushalt von Vater oder Mutter, gelten dieselben Regeln wie für minderjährige Kinder. Wie viel Unterhalt dem Kind zusteht, hängt vom Einkommen der beiden Eltern ab. Es gilt die Düsseldorfer Tabelle in der Altersstufe ab 18 Jahre.

Ab dem 18. Geburtstag ist das Kind allerdings nicht mehr betreuungsbedürftig, sodass beide Elternteile Barunterhalt leisten müssen – und zwar ihren Einkünften entsprechend. Der Elternteil, bei dem der Schüler wohnt, kann das, was er zahlen muss, aber mit Kost- und Taschengeld verrechnen.

Beispiel: Das volljährige Kind wohnt beim Vater. Er müsste nach seinem Einkommen dem Kind 300 Euro zahlen. Da die Unterkunft und Verpflegung des Kindes („Naturalleistungen“) einen Gegenwert von 250 Euro haben, schuldet der Vater nach Verrechnung noch 50 Euro im Monat.

Lebt der volljährige Schüler nicht mehr im Haushalt von Vater oder Mutter, gibt es einen festen Bedarfssatz, der unabhängig vom Einkommen der Eltern ist und sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Er beläuft sich auf 860 Euro (Stand: Januar 2022). Darin sind bis zu 375 Euro fürs Wohnen enthalten. Den Unterhalt müssen getrennt lebende Eltern im Verhältnis ihres jeweiligen Einkommens aufbringen.

Übergangsphase

In den Monaten zwischen Schulabschluss und dem Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums müssen Eltern weiter Unterhalt zahlen. Die Erholungszeit nach der Schule sollte aber nicht länger als zwei Monate dauern (OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2013, Az. 8 WF 234/12). Während einer längeren Wartezeit für den gewünschten Studienplatz muss der junge Erwachsene arbeiten, um zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

Will das Kind nach der Schule nicht sofort studieren oder mit der Ausbildung starten, müssen Eltern nach dem Gesetz erstmal keinen Unterhalt mehr zahlen – auch nicht in einer Übergangsphase ohne Plan. Der Unterhaltsanspruch lebt erst wieder auf, wenn Sohn oder Tochter nach der Auszeit eine Ausbildung oder ein Studium beginnen.

Wie viel Unterhalt bekommt ein Auszubildender?

Der Unterhaltsanspruch umfasst neben der schulischen Ausbildung auch die Zeit der Berufsausbildung. Deshalb hat auch ein Auszubildender Anspruch auf Unterhalt. Anrechnen lassen muss er sich aber die Ausbildungsvergütung. Davon darf er Fahrtkosten abziehen und eine Ausbildungspauschale von monatlich 100 Euro.

Jedes Kind hat grundsätzlich nur Anspruch auf die Finanzierung einer Ausbildung. Wer erfolgreich seine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat, bekommt keinen Unterhalt mehr für eine weitere Berufsausbildung.

Eine Zweitausbildung aus persönlichen Gründen müssen die Eltern nur dann finanzieren, wenn die Tochter oder der Sohn den erlernten Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 2006, Az. XII ZR 54/04).

Wechselt das Kind den Lehrberuf, müssen Eltern weiter Unterhalt zahlen – zum Beispiel wenn es die Ausbildung zum Krankenpfleger abbricht und eine Ausbildung zum Mediengestalter beginnt (OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2010, Az. 10 WF 111/10). Unterhaltspflicht besteht unter Umständen auch, wenn das Kind das Studium abgebrochen und danach eine Ausbildung begonnen hat (OLG Naumburg, Urteil vom 12. Januar 2010, Az. 8 WF 274/09).

Unterhalt während des Freiwilligen Sozialen Jahrs

Während eines Freiwilligen Sozialen (FSJ) oder Ökologischen Jahres (FÖJ) müssen Eltern nur dann Unterhalt zahlen, wenn das Jahr zur Vorbereitung des Studiums dient (BGH, Urteil vom 29. Juni 2011, Az. XII ZR 127/09). Es kann auch der beruflichen Orientierung dienen, so dass Eltern weiter Unterhalt zahlen müssen (OLG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 2015, Az. 1 WF 296/14).

Erzielt das Kind während des Jahres Einkünfte oder bekommt es eine Aufwandsentschädigung, müssen die Eltern weniger Unterhalt zahlen. Das Einkommen wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Unterhalt während der Weltreise und Au-Pair-Zeit

Geht das Kind auf Weltreise, müssen Eltern in der Regel keinen Unterhalt zahlen. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Ausbildung. Nach der Rückkehr kann die Unterhaltspflicht wiederaufleben, wenn das Kind dann eine Ausbildung oder ein Studium beginnt.

Auch als Au-pair befindet sich das Kind nicht in einer Ausbildung: Eltern sind nicht unterhaltspflichtig. Ist das Kind während der Au-pair-Zeit zusätzlich an einer ausländischen Universität eingeschrieben, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Das gilt dann, wenn das Auslandsstudium eng mit der nachfolgenden Ausbildung oder dem angestrebten Studium zusammenhängt.

Müssen Eltern nach Ende der Ausbildung Unterhalt zahlen?

Es gibt viele verschiedene Schul- und Ausbildungswege. Nicht immer müssen Eltern bis zum Ende des Studiums zahlen. Insbesondere, wenn das Kind vorher bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat.

Abitur – Lehre – Studium

Macht das Kind zunächst Abitur, dann eine Lehre, um anschließend zu studieren, müssen die Eltern oft auch während des Studiums Unterhalt zahlen. Obwohl Sohn oder Tochter bereits eine erste Berufsausbildung beendet haben, gesteht der Bundesgerichtshof unter zwei Voraussetzungen weiter Unterhalt zu:

  1. Das Studium muss in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre stehen.
  2. Das Kind muss sein Studium kurz nach Ende der Ausbildung begonnen haben.

Ein inhaltlicher Zusammenhang besteht, wenn das Kind nach dem Abitur eine Banklehre macht und gleich darauf Betriebswirtschaftslehre oder Jura studiert. Weiter Unterhalt gibt es auch, wenn jemand nach der Ausbildung zum Bauzeichner Architektur studiert.

Auch wenn der enge Zusammenhang sich auf den ersten Blick nicht erschließt, reicht es aus, wenn die Lehre als Vorbereitung auf das Studium sinnvoll und nützlich war. Auch eine Banklehre als Vorbereitung auf das Lehramtsstudium kann sinnvoll sein (BGH, Beschluss vom 8. März 2017, Az. XII ZB 192/16). Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Ein zeitlicher Zusammenhang kann auch nach einem Jahr noch bestehen. Das ist etwa dann in Ordnung, wenn zum Ende der Lehre die Einschreibungsfrist für die Hochschule bereits abgelaufen ist und das Kind das Studium nur einmal im Jahr beginnen kann. Eine gewisse Orientierungsphase müssen Eltern ihrem Kind zugestehen.

Entstehen durch den Numerus clausus beim Medizinstudium Wartezeiten, kann das Kind auch erst eine Lehre machen und dann in dem erlernten Beruf arbeiten, bis es einen Studienplatz bekommt. Das Kind verliert dadurch nicht den Anspruch auf Unterhalt (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017, Az. XII ZB 415/16).

Aber es gibt auch Grenzen: Vater und Mutter müssen dann nicht zahlen, wenn sie mit einem Studium nicht mehr rechnen müssen. Beispiel: Zwei Jahre nach Ende der Lehre entschied sich eine 26-Jährige für ein Medizinstudium, obwohl sie mit ihrem Vater nie über die Pläne geredet hatte. Der Vater musste keinen Unterhalt zahlen, auch wenn die Tochter so lange auf den Studienplatz warten musste (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017, Az. XII ZB 415/16).

Schule – Lehre – Fachabitur – Studium

Eltern müssen unter Umständen keinen Unterhalt zahlen, wenn das Kind nach der Schule erst in die Lehre geht, dann das Fachabitur macht und schließlich ein Studium aufnimmt, das fachlich nichts mit der Lehre zu tun hat. Grund: Die Berufsausbildung ist grundsätzlich mit der Lehre abgeschlossen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2006, Az. XII ZR 54/04).

Etwas anderes gilt, soweit der Jugendliche bereits bei Beginn der Lehre diesen Weg geplant und zumindest mit einem Elternteil besprochen hat. Dann kann das Kind auch ein Studium wählen, das in keinem fachlichen Zusammenhang mit der Lehre steht.

Eine weitere Ausnahme gibt es dann, wenn die Eltern die Begabung ihres Kindes unterschätzt haben und es deshalb von vornherein nicht aufs Gymnasium geschickt haben.

Tipp: Wer zwischen Schule und Studium länger gearbeitet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen elternunabhängiges Bafög beziehen. Weitere Informationen findest Du in unserem Ratgeber zum Bafög.

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Saidi Sulilatu

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Wie lange bekommen Studenten Unterhalt?

Eltern müssen ihren Kindern grundsätzlich bis zum Ende des Studiums Unterhalt zahlen. Maßgeblich ist die Regelstudienzeit, wobei im Einzelfall auch darüber hinaus noch ein Unterhaltsanspruch bestehen kann. Im Gegenzug müssen Studierende ihre Eltern über den Fortgang des Studiums informieren. Nur so können sich Eltern darauf einstellen, wie lange sie noch zahlen müssen.

Masterstudiengang und Promotion 

Eltern sind weiterhin zum Unterhalt verpflichtet, wenn der Sohn oder die Tochter nach dem Bachelor-Abschluss noch einen Master-Studiengang anschließen will. Das gilt nur, falls der Master auf das Studium aufbaut und es einen fachlichen und zeitlichen Zusammenhang gibt (AG Frankfurt, Urteil vom 16. November 2011, Az. 454 F 3056/11).

Für eine Promotion müssen Eltern in der Regel keinen Unterhalt mehr zahlen.

Wechsel des Studienfachs

Bis zum zweiten oder dritten Semester können Studierende die Fachrichtung wechseln, falls sich herausstellt, dass die erste Studienwahl nicht ideal war. Sie verlieren dadurch ihren Unterhaltsanspruch nicht.

Studium im Ausland

Haben die Eltern mit Sohn oder Tochter abgesprochen, dass er oder sie im Ausland studieren darf, müssen die Eltern auch die Kosten übernehmen. Gibt es eine solche Absprache nicht, müssen die Eltern die Mehrkosten unter drei Voraussetzungen übernehmen:

  1. Die finanzielle Mehrbelastung ist wirtschaftlich zumutbar.
  2. Der Auslandsaufenthalt ist sachlich begründet und sinnvoll, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen.
  3. Der zusätzliche Unterhaltsbedarf ist insgesamt angemessen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2011, Az. 2 UF 45/09).

Bewerbungsfrist nach Ende des Studiums

Hat ein Kind, egal aus welchen Gründen, das Studium beendet, müssen Eltern während einer Bewerbungsfrist von etwa drei Monaten weiter Unterhalt zahlen.

Werden Kindergeld und Bafög beim Unterhalt angerechnet?

Nach dem 18. Geburtstag des Kindes ist das Kindergeld in voller Höhe vom Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle abzuziehen. Eltern dürfen den Unterhalt um das Kindergeld kürzen, müssen das Kindergeld aber an das volljährige Kind weiterleiten.

Auch Bafög-Leistungen sind als Einkommen des Kindes anzurechnen und mindern damit die Ansprüche des Auszubildenden oder Studenten. Der Unterhaltsberechtigte muss Bafög beantragen und in Anspruch nehmen, selbst wenn die staatliche Ausbildungsförderung nur ein Darlehen ist (OLG Hamm, Urteil vom 27. September 2013, Az. 2 WF 161/13).

Während des Studiums sind Studenten grundsätzlich nicht verpflichtet, nebenher zu arbeiten. Einkünfte aus Studentenjobs bleiben daher unberücksichtigt – es sei denn, es handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst.

Wie teilen sich Eltern den Unterhalt auf?

Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig und teilen sich den Unterhalt auf. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide gleich viel verdienen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Um zu berechnen, wer wie viel an Unterhalt zahlen muss, dürfen sowohl Vater als auch Mutter von ihrem Einkommen sogenannte berufsbedingte Aufwendungen abziehen. Ohne Nachweis können sie pauschal 5 Prozent des Nettoeinkommens abziehen. Kannst Du höhere Ausgaben nachweisen, kannst Du diese ansetzen. Darüber hinaus bleibt jedem Elternteil ein angemessener Selbstbehalt.

Gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt aktuell der anzusetzende Eigenbedarf

  • bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 Euro und
  • bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 Euro.

Leben unterhaltsberechtigte Kinder nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, wird in der Regel ein Eigenbedarf von 1.400 Euro im Monat angesetzt. Die Quote, nach der sich der Unterhalt auf beide Eltern verteilt, wird anhand des addierten Einkommens der Eltern abzüglich des Selbstbehalts errechnet.

Beispiel: Das alleinige Kind lebt bei der Mutter, besucht das Gymnasium, ist 19 Jahre alt und unverheiratet. Das bereinigte Nettoeinkommen des Vaters beläuft sich auf 3.000 Euro, das der Mutter auf 1.500 Euro (Stand: Januar 2022):

  • Nettoeinkommen des Vaters: 3.000 Euro
  • Nettoeinkommen der Mutter: 1.500 Euro
  • addiertes Einkommen: 4.500 Euro
  • Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle: 820 Euro
  • Unterhalt abzüglich Kindergeld (219 Euro): 601 Euro

Unser Beispiel: So verteilt sich der Unterhalt ab 1. Januar 2022

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Januar 2022)

Der Vater zahlt 84,4 Prozent von 601 Euro, also 507,24 Euro. Die Mutter zahlt 15,6 Prozent von 601 Euro, also 93,76 Euro, das macht insgesamt 601 Euro. Das Kindergeld in Höhe von 219 Euro (Stand: Januar 2022) müssen die Eltern zusätzlich voll an das Kind weiterleiten.

Wann darf der Vater den Unterhalt einstellen?

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB.

Wie lange muss der Vater dem Kind Unterhalt zahlen?

Eltern müssen ihren volljährigen Kindern Unterhalt zahlen – bis zum Abschluss einer ersten beruflichen Ausbildung. Verdient Dein volljähriges Kind neben der Schule oder dem Studium regelmäßig dazu, musst Du weniger zahlen.

Wer bekommt den Unterhalt ab 18 Jahren?

Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind grundsätzlich immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Der Anteil jedes Elternteils am Gesamtunterhalt des Kindes richtet sich nach dem Einkommen des jeweiligen Elternteils.

Wann wird man von der Unterhaltspflicht befreit?

Der Unterhaltsanspruch bei minderjährigen Kindern entfällt dann, wenn entweder das Kind ausreichend eigene Einkünfte hat, um sich selbst zu versorgen oder wenn der den Unterhalt zahlende Elternteil nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, weil er selbst nicht genügend zum Leben hat.