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© Bihlmayerfotografie - stock.adobe.com Am 24. September läuft das Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene aus. Ein neues Gesetz ist in Planung. Was kommt auf die Unternehmen zu? InhaltBundesinfektionsschutzgesetz: Was kommt im Herbst?Ende September läuft das derzeit gültige Bundesinfektionsschutzgesetz aus. Die Ampelkoalition verhandelt noch darüber, wie die Schutzmaßnahmen für eine weitere Coronawelle im Herbst aussehen soll. Was ist geplant:
Was können die Länder verordnen?
Zurück zum Inhalt Was gilt jetzt in Bayern? (14. Juli 2022)In Bayern sind am 2. April fast all Corona-Beschränkungen ausgelaufen. In Bayern werden keine einzelnen Regionen oder gar der gesamte Freistaat zu Hotspots erklärt. Damit gibt es seit Sonntag, 3. April kaum noch Beschränkungen. Es gilt die Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sie gilt bis zum 20. August 2022. Fast alle Beschränkungen sind weg3G, 2G, 2G Plus fast komplett weg
Keine Maskenpflicht mehr im EinzelhandelDie FFP2-Maskenpflicht entfällt weitgehend, auch im Einzelhandel, in Schulen und Freizeiteinrichtungen. Ausnahme: FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin im
3G, Maskenpflicht und HomeofficeDie gesetzliche Grundlage für 3G am Arbeitsplatz ist mit dem neuen Infektionsschutzgesetz entfallen.
Es bleibt die Verpflichtung zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz.
Mehr Infos in denFAQ des Bundesarbeitsministeriums. Kontakt - und KapazitätsbeschränkungenIn Bayern gibt es weder Kontaktbeschränkungen noch Kapazitätsbeschränkungen bei Veranstaltungen. Wer gilt als vollständig geimpft?Derzeit gilt jeder, der zwei Impfungen nachweisen kann, als vollständig geimpft. Dies ändert sich zum 1. Oktober 2022: Dann müssen drei Impfdosen nachgewiesen werden, um den Status vollständig geimpft zu erhalten. Zurück zum Inhalt Isolation und Quarantänte (12. April 2022)Wer muss in Quarantäne bzw. Isolation?
Rechtsgrundlage dafür ist Allgemeinverfügung zur Isolation vom 12. April 2022. Ausnahmen von der QuarantäneSollte die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen, durch die Quarantäne oder Isolation gefährdet sein, kann bei engen Kontaktpersonen und bei positiv getesteten Personen unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz anderer Mitarbeiter von der Anordnung der Quarantäne oder Isolation abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, ggf. nach Rücksprache mit dem betriebsärztlichen Dienst und der Betriebs- oder Behördenleitung. Zurück zum Inhalt 3G im Betrieb, Home-Office Pflicht und Tests (21.03.2022)Mit dem geänderten Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene ist zum 20. März
Mehr Infos zumArbeitsschutz im Unternehmen Zurück zum Inhalt Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?Der Bußgeldkatalog des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom 3. September sieht unter anderem folgende Bußgelder vor:
Zurück zum Inhalt HinweisDie Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z.B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen. |