Wie lange gilt ein schnelltest bayern

Immer mehr Menschen müssen wegen einer Corona-Erkrankung oder als Kontaktperson in Quarantäne. Wie funktioniert hierbei das Freitesten - und zählt in Bayern das Testdatum oder der Beginn von Symptomen?

Seit April gilt in Bayern die aktualisierte Allgemeinverfügung Quarantäne. Sie bestimmt, wer sich absondern muss - und wie lange. Im Normalfall dauert die Quarantäne nun fünf Tage.

Nach positivem PCR-Test: Muss ich mich noch freitesten?

Wer einen positiven PCR-Test hat, muss mindestens fünf Tage lang in Quarantäne. Dabei gilt als Starttermin der Zeitpunkt, an dem die ersten Symptome der Infektion mit dem Coronavirus auftraten - oder bei einer Infektion ohne Symptome, wann der positive Test gemacht wurde. Nach den fünf Tagen Quarantäne ist es nicht nötig, einen negativen Test vorzuweisen. Jedoch musst Du seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Hast Du nach fünf Tage noch immer Symptome, musst Du die Isolation fortsetzten. So lange, bis die Anzeichen der Corona-Erkrankung für 48 Stunden nicht mehr bestehen. Eine Quarantäne kann jedoch nur maximal 10 Tage gehen.

Wenn die Quarantäne-Zeit vorüber ist, Du jedoch noch immer positiv getestet bist, darfst Du noch nicht nach draußen.

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Wann endet die Isolation nach einem positiven Schnelltest?

Auch wer einen positiven Schnelltest erhalten hat, muss sich unverzüglich in Isolation begeben - und kann sich dann freitesten. Zudem muss das Gesundheitsamt über die Verdachtskontaktperson(en) informiert werden. Das übernimmt die Teststelle selbst, wenn der Test innerhalb Bayerns erfolgt ist. Falls die Meldung eine Handynummer enthält, bekommt der oder die Betroffene vom Nürnberger Gesundheitsamt eine SMS mit weiteren Informationen. Andere Gesundheitsämter rufen gegebenenfalls an.

Laut dem Gesundheitsministerium solltest Du hier direkt einen PCR-Test ausmachen, um das Schnelltestergebnis zu bestätigen oder eine Corona-Infektion auszuschließen. Für den Test darfst Du die Isolation kurz verlassen. Kommt das Ergebnis negativ zurück, endet die Isolation sofort. Verzögert sich das Ergebnis, darfst Du am sechsten Tag nach dem positiven Antigentest die Quarantäne beenden. Ist der Test positiv, kannst Du Dich wie oben beschrieben erst später freitesten.

Hier kannst Du Dich in Deiner Hood testen lassen

Quarantäne und Freitesten: Was gilt für Kontaktpersonen in Bayern?

Sobald Du Kontakt mit einer infizierten Person hast oder hattest, wird ausdrücklich geraten, Dich für fünf Tage in Isolation zu begeben. In dieser Zeit solltest Du Dich unbedingt ständig (selbst) testen. Das gilt auch, wenn ein Haushaltsmitglied an Corona erkrankt ist. Gezählt wird ab dem Tag, an dem die Person positiv getestet wurde.

Das sind die aktuellen Corona-Regeln

Sonderfall: Kritische Infrastruktur

Sollte sich der Geschäftsbetrieb in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur nicht aufrecht erhalten lassen, weil zu viele Kontaktpersonen in Quarantäne sind, darf das zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen festlegen. Davor müssen aber erstmal alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Kann Personal aus anderen Abteilungen aushelfen, gibt es also keine Ausnahmen. Hilft auch das nicht, dürfen Kontaktpersonen gegebenenfalls früher aus der Corona-Quarantäne zurück.

Zur kritischen Infrastruktur zählen unter anderem Krankenhäuser und Altenheime, Polizei und Feuerwehr, die Kinder- und Jugendhilfe und der Lebensmittelhandel.

So führst Du einen Smalltalk, ohne Corona zu erwähnen

Wie lange gilt ein schnelltest bayern
Foto: muenchen.de/Michael Hofmann

Corona-Maßnahmen: Neue Verordnung tritt in Kraft

Die neue 17. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist seit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist vorläufig bis zum 28. Oktober 2022 gültig. Diese setzt weiterhin den Basisschutz des Bundes um. Hier gibt es alle Informationen zu den aktuellen Regeln und ihren Auswirkungen.

Schutz vor Covid-19: Aktuelle Corona-Regeln bis zum 28. Oktober gültig

Das Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt grundsätzlich so genannte „Basisschutzmaßnahmen“ in bestimmten Bereichen und ermöglicht ab 1. Oktober abgestufte Länderkonzepte je nach Corona-Lage. Diese Regelungen setzt Bayern mit der neuen 17. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung um. Sie ist seit 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 28. Oktober.

Nach Angaben des Bayerischen Regierung vom 27. September werden die bisher bestehenden Maßnahmen weitgehend unverändert fortgeführt.

Die Maskenpflicht im ÖPNV besteht weiter: Es gibt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Öffentlichen Verkehrsmitteln, aber jeder kann selbst entscheiden, ob man eine FFP2- oder eine OP-Maske trägt. 

Die derzeit gültigen Corona-Regeln im Überblick:

ÖPNV: Maskenpflicht gilt weiterhin

Die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr bleibt in Bayern bis auf Weiteres bestehen. Derzeit kann jeder selbst entscheiden, ob eine FFP2- oder eine OP-Maske im ÖPNV getragen wird.

  • Zu den Corona-Hinweisen der MVG

Maskenpflicht und Hygienemaßnahmen beachten

Die bayernweite FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen bleibt weiterhin aufgehoben. Das gilt auch für für den kompletten Einzelhandel und alle Dienstleistungen.

In Bereichen der Münchner Stadtverwaltung mit erhöhtem Parteiverkehr (z.B. KVR, Sozialreferat, Gesundheitsreferat) gilt weiterhin Maskenpflicht. Informationen zu einzelnen Dienststellen können unter https://stadt.muenchen.de/service/ abgerufen werden.

Seit 28. Mai 2022 gilt in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen und anderen vulnerablen Bereichen nur noch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) statt einer FFP2-Maskenpflicht.Es werden weiterhin Hygienemaßnahmen empfohlen wie die Einhaltung eines Mindestabstands oder das Tragen einer medizinischen Maske sowie Konzepte zur Besucherlenkung.

Auch hier steht es den einzelnen Einrichtungen und Geschäften frei, freiwillige Schutzkonzepte wie eine Maskenpflicht im Sinne ihres Hausrechts umsetzen.

Besuch von Altenheimen, Krankenhäusern und Arztpraxen

Für den Besuch von Pflege- und Altenheimen und Krankenhäusern ist unabhängig vom Impfstatus weiterhin ein tagesaktueller Schnelltest notwendig.

Seit 28. Mai 2022 gilt in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen und anderen vulnerablen Bereichen nur noch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) statt einer FFP2-Maskenpflicht.

  • Arztpraxen, Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
  • Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

Freiwillige Schutzkonzepte in Einrichtungen weiterhin möglich

Für öffentliche und private Veranstaltungen, in der Gastronomie, für Hotels, Kultur- und Freizeiteinrichtungen gibt es keine bayernweiten Zugangsregeln. 

Alle Veranstalter und Einrichtungen können aber weiterhin freiwillige Schutzkonzepte per Hausrecht umsetzen. Bitte vorab im Internet oder vor Ort informieren, welche Regeln aktuell gelten!

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Regeln für die Quarantäne von Corona-Infizierten und Kontaktpersonen

Für Infizierte/positiv Getestete (Indexpersonen) gilt:

  • Die Dauer der Isolation beträgt 5 Tage nach der positiven Testung, eine separate Entlassung durch das Gesundheitsamt am Ende der Frist ist in der Regel nicht notwendig.
  • Für die Beendigung der Isolation an Tag 5 muss die Person mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Andernfalls muss die Isolation um jeweils 48 Stunden weiter verlängert werden (maximal 10 Tage).
  • Eine Abschlusstestung ist nicht erforderlich (Ausnahme: medizinisches Personal zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit).
  • Nach Beendigung der Isolation wird für weitere fünf Tage das Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen Räumen und eine Kontaktreduzierung empfohlen.

Mehr Informationen für Corona-positiv Getestete >>

Für enge Kontaktpersonen gilt:

  • Enge Kontaktpersonen müssen grundsätzlich nicht in Quarantäne.
  • Eine Kontaktreduzierung über 5 Tage wird dennoch empfohlen, soweit möglich.

Mehr Informationen für enge Kontaktpersonen >>

Für Fragen zur persönlichen Isolationsverpflichtung von Infizierten besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsreferat per E-Mail an . Die Impfhotline unter der Nummer 90429-2222 ist von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr erreichbar.

Reisen: Test- und Nachweispflicht, Virusvariantengebiet

Für alle Einreisenden nach Deutschland gilt derzeit keine Test- bzw. Nachweispflicht. Nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht jedoch weiterhin die Pflicht zum Nachweis eines aktuellen PCR-Tests. Informationen, welche Staaten oder Regionen entsprechend dieser Kategorie eingestuft sind, stehen tagesaktuell auf der Webseite des RKI.

  • Informationen für Reisende vom Bundesgesundheitsministerium

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