Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil des Ehegatten?

  • Beispiel 1: Isabell und Thomas sind ohne Ehevertrag verheiratet und haben keine Kinder. Wenn Isabell nun stirbt, erbt Thomas drei Viertel ihres Vermögens. Das restliche Viertel geht an die lebenden Verwandten von Isabell, etwa ihre Geschwister. Die drei Viertel, die Thomas erbt, setzen sich wie folgt zusammen: Die Hälfte des Erbes bekommt er, weil das Ehepaar keine Kinder hatte. Das zusätzliche Viertel, weil Isabell und Thomas keinen Ehevertrag hatten und in einer Zugewinngemeinschaft lebten.

Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil des Ehegatten?

Das gilt beim Erben in einer Zugewinngemeinschaft mit Kindern

  • Beispiel 2: Wenn Isabell und Thomas noch zwei Kinder gehabt hätten, würde Thomas insgesamt nur die Hälfte erben. Die beiden Kinder, Jana und Benjamin, würden jeweils ein Viertel erhalten.

Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil des Ehegatten?

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Wie erbt der Ehepartner bei einem Ehevertrag?

Schließen Sie allerdings einen Ehevertrag, regeln Sie dort, ob Sie in einer sogenannten Gütertrennung oder Gütergemeinschaft leben – hiervon hängt ab, wie viel Sie erben.

Gütergemeinschaft: Bei einer Gütergemeinschaft zählt das Vermögen der Ehepartner als Gemeinschaftsbesitz. Das heißt also: Bereits vor dem Erbfall gehört dem hinterbliebenen Ehepartner bereits die Hälfte. In diesem Fall erben Sie – neben Erben der ersten Ordnung – zusätzlich ein Viertel der gesamten Erbmasse. Neben Erben zweiter Ordnung erhalten Sie die Hälfte. Sollte es keine weiteren Erben geben, bekommen Sie das gesamte Vermögen des Erblassers.

Gütertrennung: Bei einer Gütertrennung zählt hingegen nur das Vermögen zur Erbmasse, das der Verstorbene rechtlich besaß – und nur diesen Teil kann der Ehepartner auch erben. Einen Zugewinnausgleich (siehe oben) gibt es hier nicht. Bei der Gütertrennung gilt es einen Sonderfall zu beachten. Bei bis zu zwei Kindern erbt sowohl der Ehepartner als auch jedes Kind den gleichen Anteil des Vermögens. Das ändert sich ab drei Kindern: Hier erhält der Ehepartner ein Viertel.

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Gut zu wissen: Auch als Ehepartner können Sie das Erbe ausschlagen. Das bietet sich etwa an, wenn das Erbe hoch verschuldet ist. Was Sie dazu wissen sollten, lesen Sie hier.

An wen geht der Hausrat des Verstorbenen?

Neben dem gesetzlichen Erbteil – also ohne Testament – hat der hinterbliebene Ehepartner Anspruch auf den Hausrat, zumindest einen Teil davon. Das nennt man auch Voraus (§ 1932 BGB).

Wie viel des Hausrats man erbt, hängt davon ab, ob noch jemand miterbt oder nicht. Bei Kindern oder Enkeln haben Sie nur Anspruch auf den Teil des Hausrats, der nötig ist, um ein angemessenes Leben zu führen.

Das heißt in der Praxis: Sie bekommen nur Möbel, den gemeinsamen Computer oder die Bettwäsche. Teure Wanddekorationen oder Gemälde fallen unter das Vermögen – und werden unter allen Erben aufgeteilt. Wenn Sie keine Kinder haben, erhalten Sie den gesamten Hausrat.

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Was ist das Recht des Dreißigsten?

Wenn ein Familienangehöriger zum Zeitpunkt des Todes des Verwandten bei ihm gewohnt hat – das heißt, Teil des Hausstands gewesen ist – steht ihm Unterhalt von den Erben zu, zumindest für 30 Tage (§ 1969 BGB). Das nennt man auch "Recht des Dreißigsten".

Erbrecht des Ehegatten

Stirbt ein Ehegatte und hat weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, so dass keine Bestimmung vorliegt, wer Erbe wird, sieht das Gesetz eine gesetzliche Erbfolge des Ehegatten vor. Die Höhe der Erbquote ist davon abhängig, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Neben dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die der gesetzliche Regelfall ist und gültig ist, wenn die Ehegatten keine notarielle Vereinbarung über den Güterstand getroffen haben, gibt es den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und den Güterstand der Gütergemeinschaft. Bei der Bestimmung des gesetzlichen Erbteils kommt es folglich auf den Güterstand der Ehe, jedoch auch auf die Anzahl der Kinder des Erblassers an.

Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Haben die Ehegatten keine Regelung zum Güterstand notariell getroffen, so gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten ermittelt sich dann wie folgt:

• Neben Verwandten der 1. Ordnung ( Kinder des Erblassers) beträgt die Erbquote des Ehegatten ¼ (§ 1931 BGB). Sind keine Erben der 1. Ordnung vorhanden, berträgt die Erbquote neben Verwandten der 2. Ordnung ½.

• Bei Zugewinngemeinschaft wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel erhöht (1371 BGB). Mit der pauschalen Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten soll gewährleistet werden, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn auch im Todesfall dem überlebenden Ehegatten verbleibt. Diese pauschale Erhöhung findet selbst dann statt, wenn kein Zugewinn erzielt worden ist.

Zur Klarstellung nun einige Beispielsfälle, wie sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten berechnet, wenn der Erblasser ein Kind oder mehrere Kinder gehabt hat, aber auch, wenn die Ehe kinderlos war:

Beispiel 1

Erblasser E war mit A verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus der Ehe ist eine Tochter T hervorgegangen. Der gesetzliche Erbteil der A beträgt ½ ( ¼ + 1/4 ), der gesetzliche Erbteil der T beträgt ebenfalls ½.

Beispiel 2

Erblasser E war mit A verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus der Ehe sind die Tochter T und der Sohn S hervorgegangen. Der gesetzliche Erbteil der A beträgt auch hier wieder ½, die Kinder T und S erben jeweils ¼.

Beispiel 3

Erblasser E war mit A verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus der Ehe sind die Tochter T und der Sohn S hervorgegangen. Aus einer vorherigen Beziehung hat E noch einen Sohn M. Der gesetzliche Erbteil der A beträgt ½, der gesetzliche Erbteil der Kinder T, S und M beträgt jeweils 1/6.

Beispiel 4

Erblasserin E war mit M verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. E hatte keine Kinder. Ihre beiden Eltern leben noch, weiter hat sie zwei Geschwister. Der gesetzliche Erbteil des M beträgt in diesem Fall ¾. Die Eltern der E erben jeweils 1/8. Die Geschwister werden nicht Erben.

Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten bei Gütertrennung

Haben die Ehegatten durch notariellen Vertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart und verstirbt einer der Ehegatten, so sieht § 1931 Absatz 4 BGB für den überlebenden Ehegatten vor, dass dieser nicht weniger erbt als die Kinder des Erblassers. Dazu folgende Beispiele:

Beispiel 1

Erblasserin F war mit M verheiratet im Güterstand der Gütertrennung. Aus der Ehe ist die Tochter T hervorgegangen. Sowohl M als auch T erben jeweils ½.

Beispiel 2

Erblasser E war mit F verheiratet, Gütertrennung wurde wirksam vereinbart. Aus der Ehe sind der Sohn S und die Tochter T hervorgegangen. Der Erbteil von F, S und T beträgt jeweils 1/3.

Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, so beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten stets ¼.

Neben Verwandten der 2. Ordnung und der 3. Ordnung beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ½.

Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten bei Gütergemeinschaft

Hat der Erblasser vor seinem Tod durch notariellen Vertrag mit seinem Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, gilt bereits vor Todesfall eine Besonderheit. Jedem Ehegatten gehört die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Verstirbt nun ein Ehegatte, so erbt der überlebende Ehegatte von der Hälfte des Vermögens, das dem Erblasser zustand, neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder) ein Viertel. Vom Gesamtvermögen gehören dem überlebenden Ehegatten damit 5/8. Neben Verwandten der 2. Ordnung erbt der überlebende Ehegatte ½ des Vermögens des Erblassers.

Wer erbt die Möbel, die Haushaltsgegenstände?

Ehegatten haben sich im Laufe ihrer Ehe einen gemeinsamen Hausstand aufgebaut, der Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte usw. umfasst. Fallen diese Gegenstände auch unter die Nachlassmasse und muss der Ehegatte diese herausgeben? Für Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören, sieht das Gesetz unter § 1932 BGB eine Regelung vor. Dem überlebenden Ehegatten steht neben seinem gesetzlichen Erbrecht der Voraus zu. Der Voraus umfasst die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Neben den Erben der 1. Ordnung ( Kinder) kann der überlebende Ehegatte diese Gegenstände nur dann behalten, wenn er diese zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister des Erblassers) stehen diese Gegenstände allein dem überlebenden Ehegatten zu.

Wie viel erbt die Ehefrau?

Grundsätzlich gilt: Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des Verstorbenen zunächst ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Kinder werden immer als Erben erster Ordnung bezeichnet. Dieses Viertel erhöht sich für den Ehepartner auf die Hälfte, wenn das Paar nach der Heirat ohne Ehevertrag gelebt hat.

Was erbt die Ehefrau wenn der Mann stirbt?

Die Ehefrau erbt die Hälfte des Nachlasses, die Kinder bekommen je ein Viertel. Wenn es neben dem Ehegatten nur noch Erben der zweiten Ordnung gibt (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten), erbt der Ehegatte als gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs.

Wie viel erbt die Ehefrau und die Kinder?

Die Ehefrau erbt 50 Prozent der Hinterlassenschaft. Das noch lebende Kind des Erblassers erbt die Hälfte der verbleibenden 50 Prozent, also 25 Prozent. Dessen Kinder erhalten nichts. Die verbleibenden 25 Prozent gehen an die beiden Enkel des Erblassers, die an die Stelle ihres verstorbenen Elternteils treten.

Wie viel Prozent ist der gesetzliche Erbteil?

Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil? Der Pflichtteil beträgt immer 50 % des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil am Nachlass, den ein Familienangehöriger nach der gesetzlichen Erbfolge bekommt. Die Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser.