Sogar wissen müssen, damit Sie die gesetzlichen Regelungen einhalten – und keinen Streit mit dem Nachbarn riskieren! Show
Sie denken daran, einen Zaun oder eine Hecke um Ihr Grundstück zu errichten und möchten sicher gehen, dass Sie die gesetzlichen Regelungen einhalten? Dann finden Sie hier das Grundlagen-Wissen rund um Zaun, Sichtschutzzaun & Co. Inhaltsverzeichnis Zunächst eine Einführung in die Begriffe Eine Einfriedung ist eine Anlage zur Abgrenzung eines Grundstückes nach außen, um dieses vor Beeinträchtigungen von außen zu schützen. Beeinträchtigungen können u.a. sein: Die abgrenzenden Anlagen sollen also den Frieden eines Grundstückes sicherstellen und werden daher “Einfriedung” (Einfriedigung) genannt. Tote Einfriedungen sind u.a. Gartenmauern und Gartenzäune. Bei den sog. Toten Einfriedungen sind unter Umständen neben nachbarrechtlichen Bestimmungen auch noch baurechtliche Auflagen einzuhalten, da diese definitionsgemäß “bauliche Anlagen” darstellen. Lebende Einfriedung an Seitenstrasse Lebende Einfriedungen sind Gartenhecken, für die die nachbarrechtlichen Grenzabstände für Hecken zu beachten sind; es sei denn, man pflanzt MIT GENEHMIGUNG des Nachbarn AUF der Grundstücksgrenze – wodurch aus der “einfachen” Gartenhecke eine Grenzanlage wird. Unabhängig ob tote oder lebende Einfriedung, sobald sie mit Genehmigung des Nachbarn AUF der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, sind sie Grenzanlagen und können nicht eigenmächtig verändert oder beseitigt werden, wenn Ihr Nachbar nicht zustimmt. Stützmauern dienen der Sicherung von aufgeschütteten oder Hang-Grundstücken. Sie haben daher eine andere Funktion als Einfriedungen, und die Vorschriften für Einfriedungen sind nicht für Stützmauern anzuwenden. Doch können Stützmauern nicht beliebig gebaut werden, da hier unter anderem die Bauordnungen der Bundesländer zu beachten sind. Der Begriff “ortsüblich”Die Ortsüblichkeit bestimmt neben der Art der Einfriedung auch deren Beschaffenheit und Höhe. Haben alle Nachbarn eine 1 m hohe Hecke als Einfriedung, so ist ein 1,80 m hoher Sichtschutzzaun nicht ortsüblich, da er das allgemeine Erscheinungsbild zerstört. Daher ist er nicht erlaubt. Zur Prüfung der Ortsüblichkeit reicht es, sich einen Überblick im Ortsteil bzw. der Siedlung zu verschaffen. Ist eine Ortsüblichkeit aufgrund der unterschiedlichsten Einfriedigungen nicht möglich, so geben die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer vor, welche Einfriedungen bei fehlender Ortsüblichkeit zulässig sind.
Regelungen im Bürgerlichen GesetzbuchIm Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich keine Regelungen zum Thema Einfriedung. Nach § 903 BGB gilt: “Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.” Ein Eigentümer kann nach dieser Regelung sein Grundstück einzäunen, muss er aber nicht. Die §§ 921 und 922 definieren lediglich eine Einfriedung AUF der Grundstücksgrenze als “Grenzeinrichtung” und geben Auskunft über das Tragen der Unterhaltungskosten und unter welchen Umständen diese Grenzeinrichtung wieder entfernt werden darf. Um das Thema der Einfriedung zu regulieren, haben die meisten Bundesländer unterschiedliche Regelungen in ihre Nachbarrechtsgesetze aufgenommen. Regelungen im Nachbarrechtsgesetz zur Einfriedung existieren in:
Lediglich die Bundesländer:
haben keine Regelungen im Nachbarrechtsgesetz, da diese Bundesländer auch kein Nachbarrechtsgesetz erlassen haben. In den Bundesländern gibt es zwei unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung der Zuständigkeit: Der Grundsatz der gemeinsamen Einfriedung gilt in: Das System der “Rechtseinfriedung” gilt in: Das System der Rechtseinfriedung besagt, dass – gesehen von der Straße aus – die rechte Grundstücksgrenze auf Verlangen des Nachbarn einzufrieden ist. Mit dem an § 162 I. Teil 8. des Preußischen Allgemeinen Landrechts angelehnten Grundsatz soll erreicht werden, das die Kosten für Errichtung und Unterhalt einer Einfriedung möglichst gleichmäßig aufgeteilt werden. EinfriedungspflichtDie gesetzliche Einfriedungspflicht entsteht erst durch das Einfriedungsverlangen des Nachbarn. Das Erklären des Einfriedungsverlangens unterliegt keiner bestimmten Form und kann daher auch mündlich erfolgen. Um im Streitfall einen Beweis zu haben, empfiehlt es sich das Einfriedungsverlangen in schriftlicher Form zu erklären und quittieren zu lassen. Einfriedungspflicht zum Schutz des Nachbarn besteht in:
Einfriedungspflicht generell, wenn ortsüblich in:
Einfriedungspflicht für bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke in Innenortslage:
Keine Einfriedungspflicht besteht in den Bundesländern:
Grenzabstände von Einfriedungen gegenüber landwirtschaftlich genutzten GrundstückenEinfriedung auf Stützmauer gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstück In Baden-Württemberg ist gem. “§ 11 Tote Einfriedigungen” gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken. Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen – außer Drahtzäunen und Schranken – ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht. Das bedeutet z.B. 30 cm Abstand bei einer Einfriedung, die 1,80 m hoch ist. 0,50 m gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind einzuhalten in:
In Niedersachsen und Sachsen sind es 0,60 m die gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einzuhalten sind. Keine Grenzabstände in den Nachbarrechtsgesetzen haben festgelegt:
Die Vorschriften im EinzelnenBaden-Württemberg: Abschnitt 4 – Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen Bayern: Keine Regelegungen im “Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze” enthalten. Es ist möglich Einfriedungen an und mit Genehmigung des Nachbars auf der Grunstücksgrenze zu errichten. Zu beachten sind auf jeden Fall die örtlichen Bebauungspläne. Berlin: Abschnitt 7 – Einfriedung Brandenburg: Abschnitt 8 – Einfriedung Bremen: Kein Nachbarrechtsgesetz. Es gelten die Bestimmungen der Bremischen Landesbauordnung Hamburg: Kein Nachbarrechtsgesetz. Es gelten die Bestimmungen der Hamburger Bauordnung Hessen: Abschnitt 4 – Einfriedung Mecklenburg-Vorpommern: Kein Nachbarrechtsgesetz. Es ist möglich Einfriedungen an und mit Genehmigung des Nachbars auf der Grunstücksgrenze zu errichten. Zu beachten sind auf jeden Fall die örtlichen Bebauungspläne. Niedersachsen: Abschnitt 6 – Einfriedung Nordrhein-Westfalen: Abschnitt 10 – Einfriedigungen Rheinland-Pfal: Abschnitt 9 – Einfriedungen Saarland: Abschnitt 10 – Einfriedungen Sachsen: Abschnitt 2 – Einfriedungen Sachsen-Anhalt: Abschnitt 7 – Einfriedung der Grundstücke Schleswig-Holstein: Abschnitt 10 – Einfriedigung bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke Thüringen: Abschnitt 9 – Einfriedungen ZusammenfassungDas Errichten eines Sichtschutzzaunes oder das Anpflanzen einer lebendigen Einfriedung will wohl überlegt sein. Zunächst empfiehlt sich ein Blick in das jeweilige Nachbarrechtsgesetz, dann in die Bauordnungen des Bundeslandes und schließlich noch ein Besuch bei der örtlichen Baubehörde. Und auch hier gilt: Was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen. (Quelle: Faust 1) Kann Nachbar Sichtschutz verbieten BW?Heißt konkret: Ein 1,50 Meter hoher Sichtschutz direkt auf der Grundstücksgrenze ist in Baden-Württemberg zulässig. Ist der Schutz zwei Meter hoch, muss der Mindestabstand 50 Zentimeter betragen. Bei 2,50 Metern ist es ein Meter und so weiter.
Wie hoch darf der Sichtschutz zum Nachbarn in Bayern sein?6 Abs. 5 BayBO dahingehend zugelassen, dass der Sichtschutzzaun direkt an der westlichen Grundstücksgrenze mit einer maximalen Höhe von 2,00 m, gemessen von der Geländeoberfläche des westlichen Nachbargrundstücks errichtet werden darf.
Wie hoch darf der Sichtschutz zum Nachbarn in NRW sein?Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen (oder können sich die Nachbarn nicht einigen), so ist eine etwa 1,20 Meter hohe Einfriedung, also beispielsweise eine Mauer, ein Drahtzaun, ein Holzzaun oder eine Hecke, zu errichten. Ein hoher Sichtschutzzaun ist dann unzulässig.
Kann Nachbar Sichtschutz verbieten RLP?Die wichtigste Regel für alle Fragen des privaten Nachbarrechts lautet daher: Die Einigung unter den beteiligten Nachbarn hat absoluten Vorrang! Das bedeutet, kleinere oder größere Grenzabstände von Bäumen, Sträuchern und Hecken oder die Gestaltung von Einfriedungen können grundsätzlich frei vereinbart werden.
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