Wie heißt laut 3 des weingesetzes eines der 13 offiziellen Weinanbaugebiet in Deutschland?

§ 3

Weinanbaugebiet

(1) Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b. A., Qualitätsperlweine b. A. und Sekte b. A. werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:

1. Ahr,

2. Baden,

3. Franken,

4. Hessische Bergstraße,

5. Mittelrhein,

6. Mosel,

7. Nahe,

8. Pfalz,

9. Rheingau,

10. Rheinhessen,

11. Saale-Unstrut,

12. Sachsen,

13. Württemberg.

(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnungen für Landweine festzulegen. 2Die Gebiete sind in Anlehnung an herkömmliche geografische Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird.

(3) Das deutsche Weinbaugebiet besteht aus

1. den Flächen der in Absatz 1 bezeichneten Anbaugebiete,

2. den Flächen der in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete und

3. den außerhalb der in Nummer 1 und 2 bezeichneten Gebiete liegenden Flächen, für die eine Genehmigung zur Anpflanzung von Reben erteilt worden ist.

(4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.

(5) Soweit die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen der bestimmten Anbaugebiete nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung, geschützt sind, gelten für die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b. A., Qualitätsperlweine b. A. und Sekte b. A. dieser Anbaugebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(6) Soweit die Bezeichnungen der Gebiete für die Bezeichnung von Landwein nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten geografischen Angaben eingetragen sind, gelten für die Landweine dieser Gebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter geografischer Angabe, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

In Deutschland wird auf einer Fläche von insgesamt rund 102.000 Hektar Wein angebaut. Die Rebfläche verteilt sich auf 13 deutsche Weinanbaugebiete für Qualitätsweine, die in ihrer Größe sehr stark variieren.

Das größte deutsche Weinbaugebiet ist Rheinhessen mit einer Fläche von rund 26.500 Hektar. Im Rheinbogen zwischen Bingen, Mainz, Worms und Alzey werden vor allem klassische Weißweinsorten wie Riesling und Silvaner angebaut, allerdings hat die Anbaufläche für rote Sorten in den letzten Jahren stark zugenommen. Das zweitgrößte Anbaugebiet ist die Pfalz mit etwa 23.400 Hektar. Hier findet das größte Weinfest der Welt in Bad Dürkheim statt.

Das kleinste deutsche Weinbaugebiet ist die Hessische Bergstraße mit gerade einmal 450 Hektar. Nur unwesentlich größer sind die bewirtschafteten Flächen Mittelrhein und Sachsen. Während Sachsen sich als das östlichste Weinbaugebiet bezeichnen darf, verläuft durch die Region Saale-Unstrut der 51. Breitengrad nördlicher Breite. Damit handelt es sich bei Saale-Unstrut das nördlichste traditionelle Weinanbaugebiet der Welt.

Die deutschen Weinanbaugebiete, absteigend sortiert nach bewirtschafteter Fläche:

1. Rheinhessen (ca. 26.500 ha)

2. Pfalz (ca. 23.000 ha)

3. Baden (ca. 15.800 ha)

4. Württemberg (ca. 11.400 ha)

5. Mosel (ca. 8.800 ha)

6. Franken (ca. 6.100 ha)

7. Nahe (ca. 4.200 ha)

8. Rheingau (ca. 3.100 ha)

9. Saale-Unstrut (ca. 750 ha)

10. Ahr (ca. 540 ha)

11. Sachsen (ca. 490 ha)

12. Mittelrhein (ca. 460 ha)

13. Hessische Bergstraße (ca. 450 ha)

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