Wie bekomme ich ein grünes kennzeichen für meinen traktor

Für eine Steuerbefreiung müssen Fahrzeug und Halter geeignet sein


Holz machen und den Brennstoff mit einem Traktor aus dem Wald fahren – das ist fast immer die ideale Kombination. Noch günstiger ist es, wenn der Schlepper mit einem grünen Kennzeichen steuerbefreit fahren darf. HOLZmachen erklärt, was beim Fahren eines grün zugelassenen Fahrzeuges zu beachten ist und welche Führerscheine erforderlich sind.

Um mit einem grünen Kennzeichen steuerbefreit fahren zu dürfen, müssen das Fahrzeug und der Halter bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Das Fahrzeug muß als Zugmaschine für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zwecke gebaut sein. Die Maschine muß in der Lage sein, Geräte zu ziehen, zu tragen und anzutreiben. Bei einem Traktor ist das fast immer der Fall, während Fahrzeuge wie Unimogs und ATV häufig Zusatzausstattungen benötigen. Einen Lkw oder Geländewagen aber so umzubauen, daß ein anerkannter Sachverständiger ihn als landwirtschaftliche Zugmaschine anerkennt, ist in den vergangenen Jahren sehr schwierig geworden.

Für die Beantragung einer grünen Nummer müssen zunächst die Einträge im Kfz-Schein stimmen. In den entsprechenden Feldern der Zulassungspapiere (siehe Grafik Seite 31) müssen bestimmte Schlüsselnummern zur Zulassungs- und Fahrzeugart vermerkt sein. Bei älteren Schleppern und Unimogs ist dort meistens „Zugmaschine“ oder „8700“ und „Zugmaschine“ eingetragen, weil es zum Erstzulassungsdatum die jetzigen Untergruppen „Zugm. Ackerschlepper“ und „Zugm. Geräteträger“ noch nicht gab. Bei Zulassungs-Problemen muß dann umgeschlüsselt werden. Wie das geht, wissen amtlich anerkannte Kfz-Sachverständige. Wenn die Schlüsselnummern im Kfz-Schein stimmen, steht einer Zulassung mit grüner Nummer technisch grundsätzlich nichts im Wege. Allerdings muß dafür auch der Halter gewisse Voraussetzungen erfüllen.

Mit der Steuerbefreiung wollte der Gesetzgeber ursprünglich die Motorisierung der Landwirtschaft fördern. Steuerbefreite Fahrzeuge dürfen deshalb nur in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, in ähnlichen Berufsgattungen wie der Fischerei oder in deren Auftrag eingesetzt werden. Außerdem müssen diese Fahrten lof-Zwecken dienen, also der Erledigung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten, Transporten für den eigenen Betrieb oder Auftragsfahrten für andere lof-Betriebe, wie sie Maschinenringe und Lohnunternehmen ausführen. Die Fahrten müssen auf einem landwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden.

Die praktische Umsetzung der Zulassungsbehörden und Finanzämter wurde in der Vergangenheit in den Landkreisen unterschiedlich gehandhabt, obwohl im Paragraph drei des Kraftfahrzeug-Steuergesetzes die Ausnahmen von der Besteuerung genau beschrieben sind. Die Kfz-Steuer wird an die Bundeszollverwaltung gezahlt, auf deren Internetseite sich Merkblätter und Antragsformulare befinden. Damit läßt sich vorab prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gegeben sind. Viele Holzmacher werden feststellen, daß sie im Sinne des Steuerrechts keinen landoder forstwirtschaftlichen Betrieb führen und somit die Voraussetzungen nicht erfüllen. Ansonsten genügt es, bei der Anmeldung des Fahrzeuges den Antragsbogen mit entsprechenden Belegen vorzulegen, um sofort eine grüne Nummer zu erhalten. Die Hauptzollämter prüfen aber immer auch nachträglich, ob der Halter die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt. Dann gilt der Entscheidungsspielraum der Sachbearbeiter, die gleiche Sachverhalte oft unterschiedlich auslegen.

Grüne Nummer nur für lof

Da Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen ausschließlich zu lof-Zwecken genutzt werden dürfen, wird jede andere Nutzung als Steuerhinterziehung gewertet. Dazu zählen beispielsweise Brennholztransporte für Holzmacherkollegen, die keine Landwirte sind, ebenso wie das Anliefern von Sand und Steinen als Nachbarschaftshilfe. Eine gutgemeinte Fahrt kann so schnell zu Ärger mit der Steuerbehörde führen, wenn sie nicht auf einem landwirtschaftlichen Betrieb beginnt oder endet. Wer sein Fahrzeug mit grüner Nummer nur vorübergehend für andere Zwecke nutzen möchte, kann für diesen Zeitraum eine Steuerpflicht beim Hauptzollamt anmelden, die immer für mindestens vier Wochen gilt. Das grüne Kennzeichen bleibt dabei erhalten. Gleichzeitig ist die Versicherung zu informieren, denn der Versicherungsschutz eines grünen Kennzeichen gilt nur für lof-Zwecke. 

Interessant ist ein kürzlich ergangenes Urteil des Finanzgerichtes Münster, in dem der Begriff „landwirtschaftlicher Betrieb“ nicht mehr so eng ausgelegt wird (siehe 
www.wochenblatt.com/ landwirtschaft/nachrichten/ von-der-kfz-steuer-befreit-10568.html). Demnach muß ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Nebenerwerb seine Flächen nachhaltig nutzen und vor allem am Marktgeschehen teilnehmen, nicht aber unbedingt Gewinne erzielen. Auch wer Brennholz nur gegen andere Waren tauscht, hat für seine Maschinen demnach die Berechtigung für eine grüne Nummer. Im Moment ist das noch eine Einzelfallentscheidung, auf die sich andere Holzmacher aber bereits erfolgreich beriefen.

Traktoren mit Anhängern

Ein zugelassener Anhänger mit grünem oder schwarzem Kennzeichen ist hinter einer lof-Zugmaschine jederzeit erlaubt. Auch Pkw-Anhänger dürfen an Traktoren gekoppelt werden. Handelt es sich um einen zulassungsfreien, landwirtschaftlichen Anhänger, darf dieser sowohl hinter einem Schlepper mit grünem, als auch schwarzem Nummernschild gefahren werden. Voraussetzung ist die lof-Nutzung. Holz- oder Kiestransporte für private Zwecke gelten in der Regel als steuerpflichtig. Bei Fahrten mit einem zulassungsfreien Anhänger ist darauf zu achten, daß ein Kennzeichen-Duplikat sowie ein 25-km/h-Schild montiert sind. Das Kennzeichen-Duplikat muß nicht zwingend mit dem der ziehenden Zugmaschine übereinstimmen. Es darf auch von einer anderen Zugmaschine stammen, wenn der Fahrer beispielsweise mehrere Traktoren besitzt. An einem geliehenen zulassungsfreien Anhänger muß das Kennzeichen-Duplikat eines auf den Eigentümer des Anhängers zugelassenen Schleppers montiert sein. Die bei Holzmachern beliebten Bauwagen dürfen ebenfalls zulassungsfrei bis zu einer Geschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde bewegt werden, wenn der Wagen im Sinne des Wortes noch ein Bauwagen mit Werkzeuglager, Ofen und einfachen Sitzgelegenheiten ist.

Manche Holzmacher möchten mit ihrem Schlepper mit grüner Nummer und einem zulassungsfreien Anhänger an einem Oldtimertreffen, Erntedankumzug oder einer Landschaftssäuberungsaktion teilnehmen. Nach der zweiten Verordnung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in der Fassung vom 13. Juni 2013 ist das mit Auflagen möglich. Auch bei solchen Brauchtumsveranstaltungen ist die Versicherung zu informieren, die in der Regel den Versicherungsschutz ohne Mehrkosten gewährt.

Auch wenn es verlockend ist, sein Holz mit steuerbefreiten Traktoren und Anhängern zu transportieren, sollte der lof-Zweck stets eingehalten werden. Ärgerlich, wenn die Steuerersparnis durch eine saftige Steuernachforderung – je nach Größe des Fahrzeuges – aufgezehrt wird.

Gerhard Kortenbruck

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Welche Vorteile hat das grüne Kennzeichen?

Welche Vorteile bietet das grünen E-Kennzeichen? Besonders auf kommunaler Ebene gibt es Anreize für E-Autos. Etwa die Befreiung von Parkgebühren in einigen Städten und Gemeinden. Elektrofahrzeuge sind im Betrieb generell emissionsfrei.

Wer bekommt in Österreich ein grünes Kennzeichen?

Seit 2017 gibt es für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge eine neue Nummerntafel (weißer Hintergrund, grüne Schrift).

Wie melde ich einen Traktor um?

Der Traktor wird beim zuständigen Straßenverkehrsamt angemeldet, auch das Um- und Abmelden passiert dort. In vielen Städten kann die Wiederzulassung, sowie die Abmeldung eines Traktors oder einer anderen Landmaschine bereits online durchgeführt werden.

Warum haben Sattelauflieger grüne Kennzeichen?

Leistung Grüne Kennzeichen für steuerbefreite Fahrzeuge. Bestimmte Fahrzeuge erhalten bei Zulassung automatisch ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen). Die so gekennzeichneten Fahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.