Die Vorschrift des � 78 VwGO bereitet Studenten (aber nicht nur denen) oftmals Verst�ndnisschwierigkeiten, weil es sich hierbei einmal um eine Regelung des (ungeliebten) Verwaltungsprozessrechts handelt und sie sich dar�ber hinaus noch auf das (soweit m�glich oft noch unbeliebtere) Verwaltungsorganisationsrecht bezieht. Erschwert wird dieses Verst�ndnis noch von einem Meinungsstreit, der als Dauerbrenner bezeichnet werden kann, bei dem unklar ist, was herrschende und was Mindermeinung ist, und zu dem man trotzdem zwangsl�ufig (zumindest implizit) Stellung nehmen muss, da er vor allem Konsequenzen f�r den Aufbau hat (siehe hierzu Rozek, JuS 2007, 601 ff.)
I. Entstehungsgeschichte des � 78 VwGO und des � 61 Nr. 3 VwGO
II. Der Meinungsstreit zum Regelungsgehalt des � 78 VwGO
III. Konsequenzen f�r den Aufbau
IV. Anwendungsbereich des � 78 Abs. 1 VwGO
V. Rechtsfolgen bei Geltung des Beh�rdenprinzips nach � 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
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