Mitversicherung der FamilieDie persönlichen Gegenstände aller Personen, die dauerhaft mit dem Versicherungsnehmer im Eigenheim wohnen, sind im Rahmen der Standard-Deckungen selbstverständlich mitversichert. Aber auch der Versicherungsschutz aus der privaten Haftpflichtversicherung (als Teil der Haushaltsversicherung) gilt neben dem Versicherungsnehmer stets auch für im gleichen Haushalt lebende Ehepartner/Lebensgefährten sowie minderjährige Kinder. Auch volljährige Kinder sind in der Regel weiterhin versichert (mit Altersgrenze), solange sie im gleichen Haushalt leben und kein regelmäßiges Einkommen beziehen. Im Versicherungsrechner Eigenheim sehen Sie in den Details zu den einzelnen Angeboten, welche Personen unter welchen Umständen in der Haftpflichtversicherung mit umfasst sind. Weiterführende Informationen:
EigenheimversicherungsvergleichAnbieter online vergleichen und bequem von zu Hause abschließen. Interessantes aus unserem BlogFür wen gilt Privathaftpflicht?Nach dem Gesetz haften Sie für alle Schäden, die Sie jemand anderem schuldhaft zugefügt haben – und zwar in unbegrenzter Höhe. Bei einer privaten Haftpflichtversicherung ist sogar grobe Fahrlässigkeit mitversichert. Ausgeschlossen sind lediglich Schäden, die absichtlich verursacht werden.
Ist bei einer Privathaftpflicht der Ehepartner mitversichert?Bringen nur Sie eine private Haftpflichtversicherung mit in die Ehe, ist Ihr Partner nach der Heirat automatisch mitversichert. Ausnahme: Sie hatten zuvor einen Singletarif. In diesem Fall müssen Sie Ihren Vertrag erweitern.
Wie lange ist man in der Privathaftpflicht meiner Eltern mitversichert?Ja, üblicherweise sind Kinder bis zum 18. Lebensjahr über die elterliche Haftpflichtversicherung mitversichert. Das gilt auch für volljährige Kinder, die eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolvieren.
Sind Kinder bei Privathaftpflicht mitversichert?Ja. Sofern Sie keinen Singletarif wählen, sind Ihre Kinder in Ihrer Haftpflichtversicherung meist automatisch mitversichert. Dies gilt sowohl für Ihre eigenen Kinder als auch für Pflege-, Stief- und Adoptivkinder, so lange diese minderjährig oder volljährig und noch in der Ausbildung und ledig sind.
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