Welcher anwalt vertritt kinder bei unterhaltsforderungen gegenüber den eltern

Berechnung des Kindesunterhalts für volljährige Kinder

Auch volljährige Kinder können noch einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegen die Eltern haben. Im Regelfall können auch bereits volljährige Kinder ihren Bedarf dann noch nicht selbst decken, wenn sie sich noch in der allgemeinen Schulausbildung oder in einer Berufsausbildung (Lehre/Studium) befinden.

Der Bedarf eines volljährigen Kindes richtet sich - wie beim minderjährigen Kind auch - nach der Düsseldorfer Tabelle (zum download abrufbar unter Formulare und Tabellen). Es gibt jedoch einen wesentlichen Unterschied : Während beim minderjährigen Kind nur auf das Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (meist des Vaters) abzustellen ist, wird beim volljährigen Kind das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrundegelegt. Eine Ausnahme gilt für Studenten und sonstige volljährige Kinder, die einen eigenen Haushalt führen und deren Bedarf generell festgesetzt wird (derzeit € 735,00.-).
Die Düsseldorfer Tabelle geht bei der Bedarfsbemessung davon aus, daß Kinder in der gesetzlichen Kranken/Pflegeversicherung versichert sind, entweder in der Familienmitversicherung der Eltern oder, falls sie sich in der Ausbildung befinden, aufgrund eigener Beiträge. Soweit ausnahmsweise Aufwendungen für eine private oder freiwillige gesetzliche Kranken/Pflegeversicherung anfallen, erhöht sich der Bedarf des Kindes um den entsprechenden Betrag.

Vom so ermittelten Bedarf des volljährigen Kindes wird das staatliche Kindergeld in voller Höhe in Abzug gebracht, da dieses vorrangig dazu dienen soll, den Bedarf des Kindes zu decken. Das volljährige Kind hat daher auch gegen den Elternteil dann Anspruch auf Auskehr des Kindergelds, wenn es nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebt. Lebt das Kind allerdings noch bei den Eltern und erhält dort Kost und Logis, so kann davon ausgegangen werden, daß das Kindergeld hierfür verbraucht wird und ein Anspruch auf Auskehr besteht nicht. Im Gegenteil ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall zu prüfen, ob sich das Kind nicht über das Kindergeld hinaus noch an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligen und von seinem Barunterhalt sog. Kostgeld abliefern muß.

Verfügt das Kind über eigenes Einkommen, weil es sich in einer Berufsausbildung befindet und Ausbildungsvergütung erhält oder weil es aus einer Erwerbstätigkeit sonstiges Einkommen erzielt, so mindert auch dieses Einkommen den Anspruch des volljährigen Kindes auf Kindesunterhalt.
Hierbei sind jedoch Freibeträge zu berücksichtigen : Von der monatlichen Nettoausbildungsvergütung - gebildet aus dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate - darf das Kind einen Ausbildungs-Freibetrag (derzeit € 90,00.-) abziehen. Erzielt das Kind sonstiges Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, ist i.d.R. ein Freibetrag für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% des Einkommens in Ansatz zu bringen. Hat das Kind die genannten Freibeträge übersteigende berufs- bzw. ausbildungsbedingte Aufwendungen, so muß es diese im einzelnen darlegen und durch Belege nachweisen.

In aller Regel verbleibt nach Abzug des Kindergeldes und eigenem Einkommen des Kindes vom Bedarf nur noch ein geringer Unterhaltsanspruch des Kindes, den die beiden Elternteile im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zueinanderaufbringen müssen. Dabei werden die Nettoeinkommen zuvor um den Selbstbehalt der Elternteile und bei Vorhandensein von vorrangigen minderjährigen Kindern um deren Bedarf bereinigt und dann die entsprechende Quote gebildet.

Beispiel 1: Der Vater verdient € 3.000.- und die Mutter € 1.500.- netto, der 21 Jahre alte Sohn lebt als Student in einem eigenen Haushalt.
Der Bedarf des Kindes beträgt somit € 670,00.-. Abzüglich des vollen Kindergeldes (€ 184,00.-) verbleibt noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von € 486,00.-.
Der Haftungsanteil der Elternteile ermittelt sich wie folgt :
Einkommen Vater € 3.000,00.- abzgl Selbstbehalt € 1.150,00.- = € 1.850,00.-
Einkommen Mutter € 1.500,00.- abzgl Selbstbehalt € 1.150,00.- = € 350,00.-
Elterneinkommen gesamt € 2.200,00.- davon entfallend auf den Vater 84% und auf die Mutter 16%. Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen den Vater daher 84% von € 486,00.- = € 408.- ; Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen die Mutter 16% von € 486,00.-= € 78.-

Beispiel 2: Der Vater verdient € 3.000.- und die Mutter € 1.500.- netto, der 19 Jahre alte Sohn lebt bei der Mutter. Er macht eine Lehre und verdient monatlich € 500,00.- netto.
Der Bedarf des Kindes beträgt nach dem zusammengerechneten Elterneinkommen (€ 4.500.- ) € 621,00.- monatlich. Abzüglich des vollen Kindergeldes (€ 184,00.-) verbleibt noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von € 437,00.-. Von seiner Ausbildungsvergütung von € 500,00.- muß er sich nach Abzug des Ausbildungsfreibetrages von € 90,00.- noch € 410,00.- anrechnen lassen. Es verbleibt ein Unterhaltsanspruch in Höhe von € 27,00.-.
Der Haftungsanteil der Elternteile ermittelt sich wie folgt :
Einkommen Vater € 3.000,00.- abzgl. Selbstbehalt € 1.150,00.- = € 1.850,00.-
Einkommen Mutter € 1.500,00.- abzgl. Selbstbehalt € 1.150,00.- = € 350,00.-
Elterneinkommen gesamt € 2.200,00.- davon entfallend auf den Vater 84% und auf die Mutter 16%. Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen den Vater daher 84% von € 27,00.- = € 23.- ; Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen die Mutter 16% von € 27,00.-= € 4.-

Voraussetzung ist allerdings, daß beide Eltern auch leistungsfähig sind, d.h. ein Einkommen oberhalb des Selbstbehalts erzielen. Ist ein Elternteil, z.B. eine Mutter, die noch jüngere Geschwister betreut und daher keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht leistungsfähig, so führt dies nicht dazu, daß der Vater den fehlenden Anteil der Mutter einfach mitbezahlen muß. Vielmehr muß der leistungsfähige Elternteil in diesem Fall maximal soviel bezahlen, wie er bezahlen würde, wenn der Bedarf nur von seinem eigenen Nettoeinkommen allein - und nicht aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern - errechnet würde.

Wer berät Unterhaltspflichtige Vater?

Abschließender Tipp: Sind Sie unsicher, wie lange Sie als Vater unterhaltspflichtig sind und wie hoch der Betrag im Monat liegt, wenden Sie sich an offizielle Beratungsstellen des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder an Familienanwälte.

Wie kann ein Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder verwirken?

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes entfällt, wenn es entweder genügend eigene Einkünfte hat (siehe: eigene Einkünfte des Kindes ) bzw. haben könnte oder wenn der Unterhalt zahlende Elternteil nicht (mehr) leistungsfähig ist.

Wer ist zuständig für den Unterhalt der Familie?

Die Ehegatten sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1).

Kann ich meine Eltern auf Unterhalt verklagen?

How To Eltern verklagen Ab der Volljährigkeit sei das Kind selbst dafür verantwortlich, Unterhalt einzuklagen, erklärt Patrick Weiß. Solange das Kind minderjährig ist, wird es bei Unterhaltsstreits von der Mutter oder vom Jugendamt vertreten. Die Ansprüche aus dieser Zeit verfallen mit der Volljährigkeit nicht.