Was passiert wenn der beirat nicht entlastet wird

Macht es dann Sinn sich überhaupt zu einer Wiederwahl zu stellen?

Da der Beirat nicht entlastet wurden haben wir zumindest auf eine Vermögenshaftpflichtversicherung bestanden, die nun für uns abgeschlossen wurde.

2 Antworten

Was passiert wenn der beirat nicht entlastet wird

Die Entlastung des Beirats bedeutet ein negatives Schuldanerkenntnis, also vereinfacht gesagt die Freistellung aus der Haftung, soweit es nicht um grob fahrlässiges Verhalten geht.

Wenn die Gemeinschaft nun nicht die Entlastung beschließt, dann wäre das für mich ein klares Zeichen, dass mir die Gemeinschaft nicht vertraut. Die Eigentümer scheinen sich nicht sicher zu sein, ob ich vielleicht irgend einen Mist gebaut habe auf deutsch gesagt, für den ich später ggf. noch haften soll.

Dieses Mißtrauensvotum wäre für mich persönlich Grund genug, mich nicht wieder zur Wahl zu stellen.

Wenn ich mich richtig erinnere und nichts durcheinander bringe, dann hast du in einer anderen Frage mal gesagt, dass ihr nur eine sehr kleine Gemeinschaft seid. Hier stellt sich die Frage, ob ein Beirat überhaupt sinnvoll ist. Der Beirat darf ja gar nicht über die Jahresabrechnung mit beschließen. Unter anderem das könnte die Sache schwieriger machen bei kleinen Gemeinschaften.

Was passiert wenn der beirat nicht entlastet wird

Die Versicherung kommt nicht für Schäden auf, die VOR Abschluß der Versicherung eingetreten sind. Außerdem übernimmt sie auch nicht für alle Fälle die Haftung. Ihr müßt eure Arbeit schon sorgfältig und richtig machen. Sicherlich wird jeder einzelne Schadenfall individuell von der Versicherung geprüft und wenn ihr zu viele Schäden anmeldet, wird die Versicherung entweder die Prämie erhöhen und/oder irgendwann den Vertrag kündigen.

Bei den spärlichen Hintergrundinformationen kann man deine restlichen Fragen nicht beurteilen/beantworten.

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Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat (WEG): Das darf ein Verwaltungsbeirat nicht

Sind kurzfristige oder einfache Entscheidungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu klären, ist eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen WEG-Verwaltung und dem Verwaltungsbeirat/Beiräten sehr wichtig.

Als oberste Priorität muss jedoch gewährleistet werden, dass Beirat und Verwaltung nicht über den willen der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet oder eine gesetzlich geregelte Vorgehensweise überschreiten.

Der Verwaltungsbeirat besteht immer aus einem/einer Beiratsvorsitzenden und zwei Beisitzern/innen.

Das darf ein Verwaltungsbeirat nicht – 12 wichtige Punkte:

  • Wohnungseigentümern und dem WEG-Verwalter Anweisungen erteilen.
  • Die Hausordnung aufstellen und / oder dessen Einhaltung überwachen.
  • Handwerker oder sonstige Dienstleister eigenmächtig beauftragen.
  • Arbeiten von Handwerkern bzw. Dienstleistern überwachen und abnehmen.
  • Selber bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum tätigen.
  • Kündigungen von Verträgen im Namen der WEG vornehmen.
  • Sich nicht selbst an die Hausordnung halten.
  • Auf eine unverhältnismäßige Vergütung für seine ehrenamtliche Tätigkeit bestehen.
  • Beschlüsse eigenmächtig aufheben und / oder die Verwalterentlastung aussprechen oder den Verwalter im Namen der WEG nicht entlasten.
  • Redeverbot auf Eigentümerversammlungen erteilen.
  • In Eigenregie über die Instandhaltungsrücklage der WEG entscheiden.
  • Buchungen für die WEG über die offenen Fremdgeldkonten (WEG-Hauskonto) tätigen.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wird drei Organen übertragen:

  1. den Wohnungseigentümern,
  2. dem Verwalter und
  3. dem Verwaltungsbeirat

In § 20 WEG heißt es dazu:

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29.

(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter: https://www.akademie-wohnungseigentuemer.de/verwaltungsbeirat/

Lesen Sie hier mehr zu: Funktion, Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats

Funktion, Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats

Was passiert wenn ein Eigentümer den Verwalter nicht entlastet?

Denn nur wenn ein entsprechender Entlastungsbeschluss nicht rechtskräftig vorliegt, kann die Eigentümergemeinschaft oder der einzelne Eigentümer noch Schadensersatzforderungen gegen die Hausverwaltung geltend machen und eventuell gerichtlich verfolgen.

Ist der Beirat haftbar?

Der Verwaltungsbeirat und jedes Mitglied des Verwaltungsbeirats muss grundsätzlich für Fehler bei der Ausübung des Amtes haften. Voraussetzung ist, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden ist. Durch die WEG-Reform wurde das Haftungsrisiko des Beirats zum 01.12.2020 jedoch sehr eingeschränkt.

Wann müssen alle Eigentümer zustimmen?

Wann müssen alle Wohnungseigentümer der baulichen Veränderung zustimmen? Steht fest, dass es sich um eine bauliche Veränderung handelt, müssen alle betroffenen Wohnungseigentümer zustimmen, sofern die Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums zu einer Beeinträchtigung führt.

Kann man als Beirat zurücktreten?

Der Beirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich jederzeit zum Rücktritt von seinem Amt berechtigt. Das gilt sowohl für einzelne als auch für alle Mitglieder des Beirats.