Was darf der betriebsarzt dem arbeitgeber mitteilen

Er sorgt für unfallsichere Arbeitsplätze, untersucht die Mitarbeiter und berät zu Gefährdungsbeurteilungen: der Betriebsarzt. Pflicht ist er bereits ab einem Beschäftigten. Wo Arbeitgeber einen Arbeitsmediziner finden, wer ihn bezahlen muss und welche Strafe droht, wenn Betriebe keinen Betriebsarzt haben, zeigt dieser Überblick.

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Was darf der betriebsarzt dem arbeitgeber mitteilen
Betriebsärztin berät Beschäftigte: Der Betriebsarzt ist bereits ab einem Mitarbeiter Pflicht. - © Kzenon - stock.adobe.com

Der Betriebsarzt nimmt eine wichtige Rolle im Betrieb ein. Unternehmen berät der Betriebsarzt bzw. Arbeitsmediziner bei medizinischen Fragen rund um den Arbeitsschutz. Er unterstützt Arbeitgeber dabei, Gefahrenquellen und Unfälle im Betrieb zu verhindern, die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern und Arbeitsplätze im Betrieb sicher zu gestalten.

Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, neben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) auch einen Betriebsarzt zu stellen. Beide arbeiten eng mit dem Arbeitgeber zusammen. Die rechtliche Grundlage für die Betriebsarzt-Pflicht bildet das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – kurz "Arbeitssicherheitsgesetz" (Asig). Informationen darüber, wie die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes konkret umgesetzt werden müssen, geben die Berufsgenossenschaften in ihren jeweiligen Fassungen der DGUV Vorschrift 2. 

Betriebsarzt-Pflicht: Antworten auf wichtige Fragen

Welche Aufgaben hat der Betriebsarzt? Welche Vorsorgen durch den Betriebsarzt sind Pflicht? Und wo finden (kleine) Unternehmen einen Werkarzt? Antworten auf diese und weitere Fragen:

  • Warum brauchen Unternehmen einen Betriebsarzt?
  • Welche Aufgaben hat der Betriebsarzt?
  • Ab wie vielen Mitarbeitern ist ein Betriebsarzt Pflicht?
  • Wie oft muss der Betriebsarzt ins Unternehmen kommen?
  • Welche Vorsorgen sind für Beschäftigte Pflicht?
  • Welche unterschiedlichen Vorsorgen gibt es?
  • Was ist, wenn der Beschäftigte sich der Pflichtvorsorge verweigert?
  • Unterliegen Betriebsärzte der Schweigepflicht?
  • Darf ein Betriebsarzt die Einstellung bzw. Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers ablehnen?
  • Darf der Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen?
  • Ist es dem Betriebsarzt erlaubt, Blut abzunehmen oder eine Urinprobe zu nehmen?
  • Darf der Betriebsarzt (Corona-)Impfungen durchführen?
  • Wer haftet bei (Corona-)Impfschäden?
  • Darf der Betriebsarzt Krankmeldungen prüfen?
  • Wer bezahlt den Betriebsarzt?
  • Welche Strafen drohen Arbeitgebern, die keinen Betriebsarzt haben?
  • Muss der Arbeitgeber sich an die Empfehlungen des Betriebsarztes halten?
  • Was können Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber die Empfehlung vom Betriebsarzt ablehnt?
  • Wo finden (kleine) Unternehmen einen Betriebsarzt?
  • Wie läuft die Ausbildung zum Betriebsarzt ab?

Warum brauchen Unternehmen einen Betriebsarzt?

Nicht nur die Arbeit an sich kann Einfluss auf die Gesundheit der Mitarbeiter haben, sondern auch die Arbeitsumgebung und -materialien. "Arbeitgeber, die beim Gesundheitsschutz präventiv handeln und dabei vom Betriebsarzt unterstützt werden, haben nachweislich weniger Unfälle im Betrieb. Auch Berufskrankheiten treten weniger häufig auf", erklärt Anette Wahl-Wachendorf. Sie ist Vizepräsidentin des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) und selbst Betriebsärztin.

Welche Aufgaben hat der Betriebsarzt?

Laut § 3 des Arbeitssicherheitsgesetz haben Betriebsärzte die Aufgabe und Pflicht, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Das bedeutet etwa:

  • Betriebsärzte helfen dabei, Arbeitsplätze sicher zu gestalten. So müssen sie den Arbeitgeber und andere verantwortliche Personen beraten, wenn es darum geht, Anlagen im Betrieb zu planen bzw. zu unterhalten und Arbeitsmittel zu beschaffen. Auch helfen sie dabei, einen gesunden Arbeitsrythmus, Arbeitszeiten und Pausenregeln zu etablieren.
  • Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählt es selbstverständlich auch, Arbeitnehmer zu untersuchen und zu beraten. Die Untersuchungsergebnisse müssen sie erfassen und auswerten.
  • Werkärzte müssen darauf achten, dass der Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Unternehmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Deshalb gehört es zu ihren Aufgaben, Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und dem Arbeitgeber Mängel mitzuteilen. Zudem müssen sie darauf achten, dass die Mitarbeiter PSA nutzen.
  • Betriebsärzte müssen auch darauf hinwirken, dass sich Mitarbeiter an die aufgestellten "Regeln" halten. Dafür müssen sie Arbeitnehmer über die Unfall- und Gesundheitsgefahren ihrer Arbeit belehren und aufklären, wie die Beschäftigten diese Gefahren abwenden können. Betriebsärzte unterstützen deshalb auch bei der Schulung der Ersthelfer im Betrieb.

Ab wie vielen Mitarbeitern ist ein Betriebsarzt Pflicht?

Ein Betriebsarzt ist schon ab einem Beschäftigten Pflicht.

Das bedeutet aber nicht, dass jeder Unternehmer einen eigenen Betriebsarzt einstellen muss. Der Betriebsarzt kann zwar direkt im Betrieb angestellt sein, was oft in sehr großen Unternehmen der Fall ist. Es gibt aber auch viele Betriebsärzte mit eigener Praxis, an die sich Arbeitgeber wenden können. Darüber hinaus gibt es überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten. Dabei handelt es sich um größere und kleinere Zusammenschlüsse von Arbeitsmedizinern, die regional oder überregional tätig sind.

Eines der größten überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten ist der Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnische Dienst der Berufsgenossenschaft BAU (ASD der BG BAU). Er übernimmt automatisch die Funktion des Betriebsarztes für alle Bauunternehmen, die der BG BAU seit mindestens sechs Monaten angeschlossen sind.

Wie oft muss der Betriebsarzt ins Unternehmen kommen?

Wann der Arbeitgeber sich an den Betriebsarzt wenden muss bzw. in welchem Umfang er den Betrieb betreuen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter anderem ist die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb entscheidend. Das gilt laut DGUV Vorschrift 2 der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), also für Betriebe des Holz und Metall verarbeitenden Gewerbes:

Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten

Der Betreuungsumfang im Unternehmen durch Betriebsärzte und SiFa setzt sich aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zusammen.

Grundbetreuung: Der Umfang der Grundbetreuung wird über die Zuordnung zu Gruppen definiert. Welcher Gruppe ein Unternehmen angehört, hängt davon ab, wie hoch die Gefährdungen im Betrieb sind. Schiff- und Bootsbau oder das Bauen von Gebäuden gehört etwa der Gruppe mit den höchsten Gefährdungen an (Gruppe I). Für jede Gruppe sind feste Stunden im Jahr und pro Beschäftigten definiert, in denen der Betriebsarzt und die SiFa im Rahmen der Grundbetreuung pro Jahr im Einsatz sein müssen.

Gruppe Einsatzzeit für die Grundbetreuung durch den Betriebsarzt und SiFa
Gruppe I (hoch) 2,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten
Gruppe II (mittel) 1,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten
Gruppe III (gering) 0,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten
Quelle: DGUV Vorschrift 2, BGHM

"Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 Prozent der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen", heißt es in der DGUV Vorschrift 2 der BGHM. Teilzeitbeschäftigte werden laut Vorschrift je nach wöchentlicher Arbeitszeit mit 0,5 (nicht mehr als 20 Stunden) oder 0,75 (nicht mehr als 30 Stunden) berücksichtigt. Zudem zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind, als Beschäftigte.

Betriebsspezifische Betreuung: "Die Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen", heißt es in der DGUV Vorschrift 2 der BGHM. Dabei muss der Unternehmer sich durch den Betriebsarzt und die SiFa beraten lassen. Um den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung zu bestimmen, müssen Arbeitgeber verschiedene Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigen.

Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten

Der Betreuungsumfang setzt sich aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung zusammen.

Grundbetreuung: Die Grundbetreuung umfasst laut DGUV Vorschrift 2 das Erstellen bzw. Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung des Betriebes. Hierbei müssen Betriebsärzten und SiFa einbezogen werden. Die Grundbetreuung müsse bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach drei Jahren wiederholt werden.

Anlassbezogene Betreuung: Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes etwa durch den Betriebsarzt betreuen zu lassen, heißt es in der DGUV-Vorschrift 2. Ein besonderer Anlass kann z. B. die Planung einer Betriebsanlage sein oder neue Arbeitsmittel, die in den Betrieb eingeführt werden.

Alternative Betreuungsmodelle

Betriebe können auf alternative Betreuungsmodelle zurückgreifen. Auch hier ist die Beschäftigtenzahl entscheidend. Folgende Möglichkeiten gibt es laut DGUV Vorschrift 2 der BGHM für angeschlossene Betriebe:

Betriebe mit 10 und weniger Beschäftigten (Betreuung durch Kompetenzzentren): Wählt der Unternehmer dieses Betreuungsmodell, muss er innerhalb von zwei Jahren an verschiedenen Motivations- und Informationsmaßnahmen teilnehmen. Diese behandeln etwa das Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Die Betreuung der Betriebe erfolgt über Kompetenzzentren. Bei besonderen Anlässen wie der Planung von Betriebsanlagen ist es Pflicht, sich z. B. durch den Betriebsarzt betreuen zu lassen.

Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten (Unternehmermodell): Auch hier müssen Unternehmer Motivations- und Informationsmaßnahmen absolvieren. Hinzu kommen Fortbildungsmaßnahmen. Ebenfalls haben Unternehmer bei besonderen Anlässen die Pflicht z. B. den Betriebsarzt hinzuzuziehen.

Betreuung bei besonderen Anlässen

Arbeitgeber haben die Pflicht, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine SiFA betreuen zu lassen. Besondere Anlässe können sein:

  • die Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen

Quelle: DGUV Vorschrift 2

DGUV-Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaften beachten

Ausführliche Informationen zu den verschiedenen Betreuungsmodellen (und ggf. branchenspezifischen Abweichungen) finden Interessierte in den jeweiligen Fassungen der DGUV-Vorschrift 2 der Berufsgenossenschaften.

Welche Vorsorgen durch den Betriebsarzt sind für Beschäftigte Pflicht? Müssen sie sich auch untersuchen lassen, wenn sie das nicht wollen?

Welche Vorsorgen durch den Betriebsarzt Pflicht sind, hängt z. B. von der jeweiligen Branche ab. "Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten informieren, dass eine Vorsorge erforderlich ist und ihm ein entsprechendes Angebot machen", so Wahl-Wachendorf. In der Baubranche zählten unter bestimmten Voraussetzungen etwa die Lärm- oder Asbestvorsorge zur Pflichtvorsorge. Verpflichtend seien in der Regel auch Vorsorgen im Bereich Atemschutz. "Natürlich gibt es auch Unternehmer, die mehr Beratung wünschen, z. B. in Pandemiezeiten oder im Bereich des betrieblichen Gesundheitsmanagments", sagt die Betriebsärztin. Diese Arbeitgeber können sich dann an den Betriebsarzt wenden und weitere Leistungen besprechen..

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" – kurz ArbMedVV – geregelt, die sich sowohl an Arbeitgeber und an Ärzte richtet. "2019 wurde die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge novelliert. Dabei ist das Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten sehr gestärkt worden", erklärt Wahl-Wachendorf. "Das heißt, der Beschäftigte kann im Gespräch mit dem Betriebsarzt entscheiden, welche Untersuchungen er durchführen lassen möchte und welche nicht."

Betriebsarzt-Pflicht: Die unterschiedlichen Vorsorgen

Es gibt drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat 2019 eine Broschüre veröffentlicht, die grundlegende Fragen zum ArbMedVV beantwortet. Hier werden die jeweiligen Vorsorgen wie folgt definiert:

  • Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen hat.
  • Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat.
  • Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinaus bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Welche exakten Vorsorgen zur Pflicht- und Angebotsvorsorge zählen ist im Anhang de ArbMedVV definiert.

Was ist, wenn der Beschäftigte sich der Pflichtvorsorge verweigert?

Hier heißt es in der Broschüre: "Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Dies führt dazu, dass Beschäftigte faktisch verpflichtet sind, an dem Vorsorgetermin teilzunehmen. Auch bei der Pflichtvorsorge dürfen körperliche oder klinische Untersuchungen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden."

Quelle: "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 2019" des BMAS

Unterliegen Betriebsärzte der Schweigepflicht?

Dem Betriebsarzt ist es nicht erlaubt, mit dem Arbeitgeber über die Untersuchungsergebnisse seiner Mitarbeiter zu sprechen. "Betriebsärzte unterliegen genau wie alle anderen Ärzte auch der Schweigepflicht", sagt Wahl-Wachendorf. "Gewinnt der Betriebsarzt den Eindruck, dass im Einzelfall aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung am Arbeitsplatz etwas verändert werden sollte, kann er nur mit dem Einverständnis des Beschäftigten an den Arbeitgeber herantreten", so die Betriebsärztin. Gegebenenfalls brauche es ein zusätzliches Einverständnis der Personalvertretung. Generelle Empfehlungen für Anpassungen von Arbeitsplätzen kann der Betriebsarzt aussprechen.

Darf ein Betriebsarzt die Einstellung bzw. Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers ablehnen oder gar ein Beschäftigungsverbot (etwa bei Schwangerschaft) aussprechen?

"Einstellungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen fallen nicht in den gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsarztes", sagt Wolfgang Wittek, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Noerr Partnerschaftsgesellschaft. Dasselbe gelte grundsätzlich für das Aussprechen von Beschäftigungsverboten. "Ein solches könnte lediglich als 'zum Arztberuf zugelassene Person' – also außerhalb seiner Rolle als Betriebsarzt – ausgesprochen werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um ein Beschäftigungsverbot für eine schwangere Mitarbeiterin handeln."

Eine Wiedereingliederung nach § 74 SGB V könne der Betriebsarzt ablehnen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, so der Rechtsexperte. "Der Betriebsarzt kann sie befürworten, wenn er feststellt, dass der bislang arbeitsunfähige Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit jedenfalls teilweise verrichten kann und eine stufenweise Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in das Erwerbsleben durch Eingliederung voraussichtlich möglich ist". Im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements werde der Betriebsarzt – soweit erforderlich – ebenfalls hinzugezogen.

Darf der Betriebsarzt Blut abnehmen oder eine Urinprobe nehmen?

In § 6 Abs. 2 ArbMedVV heißt es: "(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Willen der oder des Beschäftigten durchgeführt werden. [...]"

"Eine Definition des Begriffs bietet die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin in ihrer Arbeitsmedizinischen Leitlinie "Biomonitoring" (2013): "Unter Biomonitoring versteht man in der Arbeitsmedizin die Untersuchung biologischen Materials von Beschäftigten zur quantitativen Bestimmung von Gefahrstoffen, deren Metaboliten oder von biochemischen bzw. biologischen Parametern."

Kurz gesagt bedeutet Biomonitoring also, dass z. B. Körperflüssigkeiten wie Blut oder Urin von Beschäftigten untersucht werden.

Darf der Betriebsarzt (Corona-)Impfungen durchführen?

Corona-Impfungen dürfen Betriebsärzte seit dem 7. Juni 2021 durchführen. In der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 2019" des BMAS heißt es zudem: "Seit dem 31. Oktober 2013 kann eine Impfung bei einer Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge als Präventionsmaßnahme in Betracht kommen (§ 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV)".

Beschäftigte müssten laut BMAS allerdings in die Impfung einwilligen, da es im Arbeitsschutz keine Impfpflicht gebe. Das Impfangebot und damit die Impfung beschränke sich zudem auf Fälle, in denen das Infektionsrisiko der Beschäftigten tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Das heißt, es bedarf eines unmittelbaren Bezugs zur Tätigkeit des Beschäftigten.

Welche Impfungen Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind, kann man in den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) nachlesen.

>>> Lesetipp: Chefs müssen jetzt über Impfungen informieren

Wer haftet bei (Corona-)Impfschäden – der Betriebsarzt oder der Arbeitgeber?

Bei gesundheitlichen Schäden nach medizinischen Eingriffen – insbesondere Impfschäden – kommt eine Haftung sowohl des Arbeitgebers als auch des Betriebsarztes in Betracht, so Rechtsanwalt Wittek. Im Einzelfall entscheidend sei, ob der der Impfung zugrundeliegende Behandlungsvertrag zwischen dem Betriebsarzt und dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zustande gekommen ist.

Letztlich stecke der Teufel aber im Detail und die komplexe rechtliche Frage nach einer Haftung des Arbeitgebers oder des Betriebsarztes bei Impfschäden sei nur im Einzelfall zu beantworten. "Arbeitgeber sollten sich daher vor einem (Corona-)Schutzimpfungsangebot an die Belegschaft rechtlich beraten lassen", rät der Rechtsexperte.

Darf der Betriebsarzt Krankmeldungen prüfen?

Es gehört es nicht zu den Aufgaben der Betriebsärzte, zu prüfen, ob Krankmeldungen der Arbeitnehmer berechtigt sind, heißt es im Arbeitssicherheitsgesetz.

Wer bezahlt den Betriebsarzt?

Die Kosten für den Betriebsarzt übernimmt der Arbeitgeber. Betriebsärzte sind nicht an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden, so Wittek. Diejenigen, die nicht direkt beim Arbeitgeber eingestellt sind, könnten somit selbst entscheiden, wie sie die Kosten für ihre Leistungen abrechnen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen. In Frage kommt etwa, dass der Betriebsarzt nach pauschalen Beträgen und/oder nach Stundensätzen abrechnet.

Welche Strafen drohen Arbeitgebern, die keinen Betriebsarzt haben?

Wittek zufolge drohen Arbeitgebern, die keinen Betriebsarzt haben, zunächst keine unmittelbaren Strafen. Jedoch könne die zuständige Aufsichtsbehörde gegen den Arbeitgeber eine Anordnung erlassen, dass dieser einen Betriebsarzt bestellen muss. Setzt der Arbeitgeber diese Anordnung nicht um, könne er vor Gericht verurteilt werden. Zudem drohe ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro.

Haben Arbeitgeber die Pflicht, sich an die Empfehlungen des Betriebsarztes zu halten?

"Grundsätzlich haben Betriebsärzte lediglich eine beratende und den Arbeitgeber unterstützende Funktion, sodass sich Arbeitgeber im Prinzip nicht an die Empfehlungen des Betriebsarztes halten müssen. In der Praxis dürfte dies aufgrund der Expertise des Betriebsarztes kaum vorkommen", erklärt Wittek.

"Darüber hinaus kommen ein Leistungsverweigerungsrecht, die Einbindung der zuständigen Aufsichtsbehörde (nach vorheriger Aufforderung des Arbeitgebers einen arbeitsschutzkonformen Zustand herzustellen) oder unter bestimmten Umständen auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber in Betracht", so der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Was können Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber die Empfehlung vom Betriebsarzt ablehnt?

"Arbeitnehmer haben aus § 618 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Herstellung eines arbeitsschutzkonformen Zustandes des Arbeitsplatzes", so Wittek. Dies schließe die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bzw. die Umsetzung ihrer Ergebnisse ein.

Betriebsarzt-Pflicht: Wo finden (kleine) Unternehmen einen Betriebsarzt?

Unternehmer können Betriebsärzte aus ihrer Nähe z. B. in (Online-)Telefonbüchern bzw. Branchenverzeichnissen wie den Gelben Seiten finden. Weitere Möglichkeiten:

  • Der VDBW bietet eine Betriebsarztsuche: Betriebsarztsuche VDBW
  • Gleiches bietet der Berufsverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflichen Betriebsärzte (BsAfB): Betriebsarztsuche bsAfB
  • Die BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse hat für ihre Mitglieder sogar eine Liste von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten zusammengestellt: Hier gibt es weitere Infos dazu.

So läuft die Ausbildung zum Betriebsarzt ab

"Nach einem erfolgreich bestandenen Medizinstudium müssen angehende Betriebsärzte eine fünfjährige Facharztausbildung machen. Ein gewisser Anteil davon muss eine betriebsärztliche Weiterbildung umfassen. Wie hoch der Anteil ist, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt", erklärt VDBW-Verbandspräsidentin Anette Wahl-Wachendorf. "Die Weiterbildung kann z. B. bei einem anderen Anbieter von Arbeitsmedizin oder an Universitäten absolviert werden. Das heißt, dass angehende Betriebsärzte bei einem ausgebildeten Arbeitsmediziner lernen müssen. Daneben ist für die Ausbildung auch ein patientenorientierter Anteil erforderlich".

Arbeitgeber, die einen Betriebsarzt suchen und sichergehen wollen, dass dieser die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde mitbringt, sollten auf die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" achten.

Die Bestellung eines Betriebsarztes ist zwar schon ab einem Beschäftigten Pflicht. Trotzdem haben Arbeitgeber einige Wahlmöglichkeiten, z. B. was das Betreuungsmodell betrifft. Arbeitnehmer wiederum haben ein hohes Selbstbestimmungsrecht. Sie dürfen körperliche und klinische Untersuchungen durch den Betriebsarzt auch ablehnen. Weil der Betriebsarzt der Schweigepflicht unterliegt, dürfen Untersuchungsergebnisse zudem nicht einfach an den Arbeitgeber herangetragen werden.

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Was muss ich dem Betriebsarzt alles sagen?

Der Betriebsarzt unterliegt - wie jeder Mediziner - der ärztlichen Schweigepflicht. Er darf dem Arbeitgeber nur mitteilen, was der Bewerber ihm erlaubt. In der Regel: arbeitsfähig oder nicht. Liegt zum Beispiel ein positiver Drogentest vor, bleiben die Befunde unter Verschluss.

Kann der Betriebsarzt krank schreiben?

Obwohl natürlich auch der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt, schreibt der Gesetzgeber vor, dass ein solches Dilemma erst gar nicht entstehen darf. Aus dem Grund darf der Betriebsarzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschreiben. Krankschreiben dürfen nur Kassenärzte.

Was ist G 25?

13.09.2021. Die G25-Untersuchung ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung während der die körperliche Eignung von Mitarbeitern, die in ihrem Beruf Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ausüben. Die Vorsorgeuntersuchung wird von einem Arzt oder von arbeitsmedizinisch geschultem Personal durchgeführt.

Wer braucht eine G25?

Fahrer von LKW, Gabelstaplern und Schienenfahrzeugen können G25-Untersuchung absolvieren. Diese Tätigkeiten sind vor allem Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, sprich das Führen von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Flurförderfahrzeugen (z.B. Gabelstaplern) und Hebezeugen.