Wann Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit?

Entscheidung des Dienstherrn �ber Pensionierung wegen Dienstunf�higkeit

In � 47 Bundesbeamtengesetz ist das Verfahren dargestellt, das bei angenommener Dienstunf�higkeit des Beamten zur Versetzung in den Ruhestand f�hren kann. Zieht der Dienstherr die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf�higkeit in Betracht, so teilt er das dem Beamten mit und gibt die Gr�nde daf�r an (� 47 I BBG).
Der Beamte kann Einwendungen erheben. Danach entscheidet der Dienstherr (� 47 II BBG).
Die Versetzungsverf�gung ist dem Beamten zuzustellen (� 47 III BBG). Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Zustellung erfolgt. (� 47 IV BBG).
Bitte beachten Sie, dass selbst dann, wenn Sie als betroffener Beamter Widerspruch erheben, ab Ende des Monats der Zustellung die Besoldung einbehalten wird, die das Ruhegehalt �bersteigt. So ausdr�cklich � 47 IV Satz 2 BBG.

Die Regelungen in den Landesbeamtengesetzen entsprechen im Wesentlichen dem Bundesbeamtengesetz, es gibt aber Unterschiede im Detail.
� 41 Absatz 3 Landesbeamtengesetz Hamburg � 43 Absatz 3 Landesbeamtengesetz Niedersachsen � 41 Absatz 3 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein

Es ist der Dienstherr, der eine verantwortungsbewusste und richtige Entscheidung treffen muss.
Er ist nicht unbedingt an die �rztlichen Gutachten gebunden.

Sie finden in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW die folgende Entscheidung im vollen Text.
Abgedruckt ist sie in NVwZ-RR 2017, 47 ff.

OVG M�nster, Beschluss vom 20.06.16 - 6 A 8/15 -

Es ist Aufgabe der Beh�rde und ggf. des Gerichts, aus den Feststellungen und medizinischen Bewertungen des Arztes hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beamten die Schlussfolgerungen zur Beurteilung der Dienstf�higkeit des Beamten zu ziehen.

Zur Erg�nzung noch eine etwas �ltere Entscheidung, die vor der Neufassung der Beamtengesetze um 2010 herum ergangen ist.
Sie macht deutlich, dass es wirklich einer Entscheidung des Dienstherrn bedarf, der nicht an das Votum der Amts- und Personal�rzte gebunden ist, sondern die Sachlage selbst bewerten muss.
Es kommt au�erdem zum Ausdruck, dass die Erw�gungen des Dienstherrn von den Verwaltungsgerichten �berpr�ft werden k�nnen.

0VG Bremen, Beschluss vom 07.03.05 - 2 A 259 / 04 -

1. Die Entscheidung �ber die Dienstf�higkeit eines Beamten hat der Dienstherr in eigener Verantwortung auf der Grundlage aller ihm zug�nglichen Fakten zu treffen. Er ist dabei auch an ein amts�rztliches Gutachten nicht gebunden.

2.

...

Die 1974 geborene Kl�gerin wurde bei der Deutschen Bundespost 1993 in ein Beamtenverh�ltnis auf Probe berufen und als Briefzustellerin eingesetzt. Sie bew�hrte sich, man �bertrug ihr das Amt einer Postoberschaffnerin ... . Am 12.01.98 wurde die Kl�gerin durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt: sie erlitt u. a. Br�che an Armen und Beinen.
Mit Bescheid vom 27.06.01 entlie� die Deutsche Post die Kl�gerin zum 30.09.01 aus dem Beamtenverh�ltnis auf Probe, weil sie dienstunf�hig sei und eine Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht komme.

Gegen diesen Bescheid legte die Kl�gerin Widerspruch ein, den die Deutsche Post zur�ckwies.
Zur Begr�ndung wurde u. a. ausgef�hrt, der Postbetriebsarzt habe in seinem Gutachten vom 31.07.02 - nach Einholung eines Facharztgutachtens - eine Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes diagnostiziert und eine Zunahme der Arthrose in den kommenden Jahren prognostiziert. Auf Grund dessen habe er aus chirurgischer Sicht zuk�nftig die Briefzustellung mit vier oder mehr Stunden t�glich ausgeschlossen. Die Zustellung zu Fu� oder mit dem Rad sei sogar ganz unm�glich. Eignung bestehe nur f�r eine T�tigkeit, die �berwiegend im Sitzen ausge�bt werden k�nne. Im einfachen Postdienst sei aber die Zustellung der origin�re Kernbereich der T�tigkeit. Eine Besch�ftigung der Kl�gerin mit Aufgaben, denen sie gesundheitlich gewachsen sei, sei nach n�herer Pr�fung der in Frage kommenden Einsatzbereiche nicht m�glich. Am 25.02.03 hat die Kl�gerin Klage erhoben.
Das VG hat ein fachorthop�disches Gutachten eingeholt und dann der Klage stattgegeben.

Der Antrag des Dienstherrn auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

Aus den Gr�nden:
Die Beklagte macht geltend, das VG habe die amts�rztlichen Gutachten des Postbetriebsarztes Dr. H vom 31.07.02 und 20.09.02 nicht hinreichend ber�cksichtigt. Die Entscheidung des Postbetriebsarztes �ber die Dienstf�higkeit oder Dienstunf�higkeit der untersuchten Beamtin sei f�r den Dienstherrn "bindend". Der Dienstherr k�nne sich nicht eigenst�ndig oder auf Grund zus�tzlich vorgelegter privat�rztlicher Gutachten gegen die sich aus �� 42 bis 45 BBG ergebende, ma�gebliche Aussagekraft des amts�rztlichen Gutachtens stemmen. Der Dienstherr habe nicht "die M�glichkeit" gehabt, sich �ber das amts�rztliche Gutachten hinweg zu setzen, so dass in der Konsequenz nur der Ausspruch der Entlassung verblieben sei.

Diese Ausf�hrungen verkennen die Rechtslage.

Die Regelung in � 46 a BBG, wonach in den F�llen der �� 42 bis 46 BBG der Dienstvorgesetzte die �rztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt �bertragen kann, bedeutet nicht, dass der Dienstvorgesetzte an die Wertung des Amtsarztes, die Beamtin oder der Beamte sei dienstunf�hig, gebunden ist. Die Wertung "dienstf�hig/dienstunf�hig" hat vielmehr der Dienstherr zu treffen und nicht der Gutachter.

Die Begutachtenskonzentration beim Amtsarzt tr�gt lediglich dem (besonderen) Rang Rechnung, der einem amts�rztlichen Gutachten im Regelfall im Rahmen der Beweisw�rdigung zukommt. Die Amts�rzte unterliegen den f�r alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die �bertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erf�llen. Einem amts�rztlichen Gutachten kommt daher, was die Objektivit�t anlangt, in der Regel ein erheblicher Beweiswert zu. Das gilt in verst�rktem Ma�e f�r Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind. Denn hierf�r ist bei einem Amtsarzt regelm��ig ein spezieller zus�tzlicher Sachverstand zu unterstellen, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der �ffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder �hnlich liegenden F�llen beruht.

Der erh�hte Stellenwert, der dem amts�rztlichen Gutachten im Regelfall zukommt, hat jedoch weder eine Bindung des Dienstherrn noch gar des Gerichts an die amts�rztliche Beurteilung der Dienstf�higkeit zur Folge. Die Entscheidung �ber die Dienstf�higkeit hat der Dienstherr vielmehr in eigener Verantwortung auf der Grundlage aller ihm zug�nglichen Fakten zu treffen und er kann dabei auch - ggf. nach Einholung weiterer fach�rztlicher Gutachten - von der Wertung des Amtsarztes abweichen.

F�r das (Tatsachen-) Gericht ist von Bedeutung, dass es die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufkl�rung von Amts wegen nach seinem Ermessen bestimmt. Dies gilt auch f�r die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Erg�nzung vorhandener Gutachten f�r erforderlich h�lt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.04 - 2 B 54/04; BVerwGE 18, 216 [217 f.]). Das VG war auf Grund dessen berechtigt, ein fachorthop�disches Gutachten einzuholen. Dass das VG bei seiner W�rdigung die amts�rztlichen Gutachten in rechtlich zu beanstandender Weise vernachl�ssigt hat, ist weder substanziiert dargelegt noch sonst zu erkennen. In den Urteilsgr�nden hat sich das VG ausdr�cklich mit diesen Gutachten auseinander gesetzt.

Der Vortrag der Beklagten, der Kl�gerin fehle f�r einen hinreichend breiten Teil der Laufbahn des einfachen Dienstes die Eignung und die Kl�gerin k�nne deshalb nicht ins Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit �bernommen werden, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begr�nden. Denn auch in diesem Zusammenhang geht die Beklagte davon aus "dass letztendlich das betriebs�rztliche Gutachten vom 31.07.02 ausschlaggebend" sei. Dem kann indes aus den schon angegebenen Gr�nden nicht gefolgt werden. Weder war dieses Gutachten f�r die Verwaltung bindend, noch war das VG im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufkl�rung gehindert, ein weiteres fach�rztliches Gutachten einzuholen und sich darauf bei seiner rechtlichen W�rdigung zu st�tzen. Dabei kommt das VG zu dem Ergebnis, dass der Gesundheitszustand der Kl�gerin im Entlassungszeitpunkt keine Entlassung wegen dauernder Dienstunf�higkeit gerechtfertigt habe. Nach dem Gutachten des Dr. v. H habe die Prognose im Entlassungszeitpunkt f�r die Kl�gerin nur dergestalt getroffen werden k�nnen, dass die Kl�gerin jedenfalls zur Erf�llung der T�tigkeit einer Posthauptschaffnerin im Rahmen der Pkw-Zustellung und Fahrradzustellung dauerhaft in der Lage gewesen sei. Damit habe die Kl�gerin den gesundheitlichen Mindestanforderungen f�r einen breiten Bereich der Dienstposten ihres abstrakt-funktionellen Amtes und ihrer Laufbahn gen�gt. Diese Ausf�hrungen des VG sind durch den Inhalt des ausf�hrlichen Gutachtens des Dr. v. H vom 28.11.03 gedeckt. Dass und weshalb es rechtsfehlerhaft sein k�nnte, dem Gutachten des Facharztes zu folgen, wird in der Zulassungsschrift nicht substantiiert aufgezeigt und ist auch sonst nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Dr. v. H sich mit den Vorgutachten auseinandersetzt und n�her ausf�hrt, warum er ihnen nicht folgt. Zum Gutachten des Dr. H vom 07.06.00 hei�t es, ein Beleg f�r eine Arthrose eines Sprunggelenks sei nicht zu finden, gleichwohl werde eine Arthrose in der Beurteilung unterstellt. Dr. v. H h�lt in seiner ausf�hrlichen Darstellung die Diagnose einer Arthrose f�r verfehlt und legt im Einzelnen dar, weshalb die Verletzung der Kl�gerin lediglich als "pr�arthrotische Deformit�t" anzusehen und zu bezeichnen sei. Das VG ist dieser Einsch�tzung gefolgt. Die Beklagte legt substanziiert keine Gesichtspunkte dar, aus denen sich ergeben k�nnte, dass die ausf�hrlich und nachvollziehbar begr�ndete Diagnose des Dr. von H zweifelhaft und das erstinstanzliche Urteil aus diesem Grunde fehlerhaft sein k�nnte.

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Gutachten des Dr. v. H sei deshalb fehlerhaft, weil es f�r die Beurteilung der Dienstf�higkeit nicht auf den Entlassungszeitpunkt (Ablauf des 30.09.01) abstelle. Denn dieser Einwand ist nach dem Inhalt dieses Gutachtens nicht gerechtfertigt. Allein der Umstand, dass das Gutachten erst am 28.11.03 erstellt worden ist, besagt noch nicht, dass aktuelle �berlegungen und Entwicklungen in unzul�ssiger Weise auf den l�nger zur�ckliegenden Entlassungszeitpunkt �bertragen wurden. Das Gutachten geht ausf�hrlich auf den Unfall vom 12.01.98 und die anschlie�ende gesundheitliche Entwicklung der Kl�gerin ein. Es stellt ausdr�cklich fest, dass die Kl�gerin "am 30.09.01" nicht dauerhaft unf�hig war, die dem Amte des Posthauptschaffners bzw. der Laufbahn des einfachen Postdienstes zugeordneten Dienstposten wahrzunehmen und dass die Kl�gerin "am 30.09.01" aus orthop�discher Sicht nicht dauerhaft gehindert war, die T�tigkeiten der Laufbahn des einfachen Postdienstes auszuf�hren. Beide Schlussfolgerungen werden n�her erl�utert. Dass der Gutachter dabei unzul�ssige R�ckschl�sse vom Gesundheitszustand der Kl�gerin zur Zeit der Erstellung des Gutachtens auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen haben k�nnte, ist unter Ber�cksichtigung der Ausf�hrungen in der Zulassungsschrift nicht zu erkennen.

Auch mit ihrem Vorbringen, dem Gutachten des Dr. v. H k�nne entgegen der Auffassung des VG nicht entnommen werden, die Kl�gerin sei f�r einen hinreichend breiten Teil der Laufbahn des einfachen Dienstes geeignet, dringt die Beklagte nicht durch. Dr. von H f�hrt in seinem Gutachten aus, die Kl�gerin sei am 30.09.01 zwar nicht in der Lage gewesen, mit einfachen Lederschuhen l�nger als sechs Stunden Fu�zustellungen vorzunehmen oder f�r diesen Zeitraum Gewichte von mehr als 20 kg zu tragen. Die zuvor ausge�bte Pkw- und Fahrradzustellung habe f�r die Kl�gerin (jedoch) keine unzumutbare Belastung dargestellt. Eine dauerhafte Dienstunf�higkeit habe somit nicht vorgelegen. Unter Hinweis darauf hat das VG ausgef�hrt, die Kl�gerin sei jedenfalls zur Erf�llung der T�tigkeiten einer Posthauptschaffnerin im Rahmen der Pkw-Zustellung und Fahrradzustellung dauerhaft in der Lage gewesen und habe damit den gesundheitlichen Mindestanforderungen f�r einen breiten Bereich des Dienstpostens ihres abstrakt-funktionellen Amtes und ihrer Laufbahn gen�gt, zumal die Zahl der Dienstposten, die eine Zustellung per Pkw (so genannte Verbundzustellung) beinhalten, seit Anfang 2003 noch betr�chtlich ausgeweitet worden sei.
Dass diese Feststellung des VG ernstlich zweifelhaft sein k�nnte, ist auf der Grundlage der Ausf�hrungen in der Zulassungsschrift nicht zu erkennen. ...

Das Verwaltungsgericht Osnabr�ck hat in einem Urteil vom 04.09.18 - 3 A 121/15 - darauf hingewiesen, dass "die Beh�rde nach sachverst�ndiger Hilfe durch den Amtsarzt eine eigene schlussfolgernde Entscheidung" zu treffen habe, die dann von dem Gericht �berpr�ft werden k�nne, weil "der Beh�rde bei der Frage der Dienstunf�higkeit kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum" zukomme.
Pr�gnanter kann man es kaum formulieren.

Was passiert bei dauerhafter Dienstunfähigkeit?

Ist er dauerhaft dienstunfähig, wird er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Eine dauerhafte DU kann bereits dann festgestellt werden, wenn ein Beamter infolge einer Erkrankung innerhalb eines halben Jahres 3 Monate nicht arbeiten konnte - und innerhalb eines halben Jahres keine Aussicht auf Besserung besteht.

Wann schreibt der Amtsarzt dienstunfähig?

Als dienstunfähig kann demnach auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Wer entscheidet über Dienstunfähigkeit bei Beamten?

Die Dienstbehörde entscheidet über die Dienstunfähigkeit maßgeblich auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens. Dieses muss durch eine/n sachkundige/n Arzt/Ärztin gefertigt werden.

Wie lange kann man als Beamter krank geschrieben sein?

Eine zeitliche Begrenzung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall existiert nicht. Allerdings dürfen Beamte nicht mit einer unendlichen Lohnfortzahlung bei Krankheit rechnen. Sollte es der Gesundheitszustand zulassen, wird der Dienstherr eine Versetzung durchführen.