Wann kann das Sozialamt von Angehörigen Geld fordern?

Rückforderung von Schenkungen durch das Sozialamt

Ein Thema, daß indirekt auch den Elternunterhalt betrifft!

Wird jemand zum Pflegefall und kann die Heimkosten dann nicht mehr selbst tragen, so benötigt er die sogenannte Hilfe zur Pflege, also Sozialhilfe nach SGB XII. In dem Formular, das er beim Sozialamt einreichen muß, wird gefragt, ob der Antragssteller innerhalb der letzten 10 Jahre Vermögen verschenkt hat (auch Grundvermögen). So z.B. nachzulesen im Antrag auf Sozialhilfe für Berlin unter Punkt X.

Als Rechtsanwältin berate ich im Rahmen des Elternunterhaltes zum einen, ob nicht zunächst Schenkungen der Eltern an Dritte zurückgefordert werden müssen, bevor das Sozialamt die Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen darf. Denn solange Vater oder Mutter noch einen Rückforderungsanspruch haben, gelten sie auch noch als vermögend. Wird dann der Vermögensfreibetrag von derzeit 5.000 Euro pro Elternteil überschritten, muß das unterhaltspflichtige Kind zunächst einmal keinen Elternunterhalt leisten, weil die Eltern nicht bedürftig sind. Ich weise aber an dieser Stelle darauf hin, daß seit dem 1.1.2020 nur noch Elternunterhalt zu leisten ist, wenn das Kind mehr als 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen hat. Die Rückforderung der Schenkung hat damit allerdings nichts zu tun, die Rückforderung ist auch möglich, wenn das beschenkte Kind weniger als 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen hat.

Beispiel:

Der Vater muß ins Pflegeheim. Zwei Jahre vorher hat er seiner Lebensgefährtin 100.000 Euro geschenkt. Jetzt stellt er für die Kosten des Pflegeheims, die er nicht tragen kann, weil seine Rente für den Eigenanteil nicht reicht, einen Antrag beim Sozialamt und "vergißt" die Schenkung an seine Lebensgefährtin anzugeben. Der volljährige Sohn wird vom Sozialamt angeschrieben, daß er Auskunft erteilen soll über seine finanziellen und persönlichen Verhältnisse und eventuell für seinen Vater Unterhalt zahlen muß. Der Sohn weiß von der Schenkung und teilt dies dem Sozialamt mit. Das Sozialamt prüft daraufhin den Rückforderungsanspruch gegen die Lebensgefährtin und, weil diese noch im Besitz der 100.000 Euro ist, fordert es die 100.000 Euro von der Lebensgefährtin zurück bzw. die Lebensgefährtin hat die Möglichkeit, den Unterhalt für den Vater zu zahlen, bis die Rückforderungssumme erreicht ist. Der Sohn muß solange keinen Unterhalt für seinen Vater zahlen. Der Vater hat sich übrigens eines versuchten Betruges strafbar gemacht, weil er die 100.000 Euro gegenüber dem Sozialamt nicht selbst angegeben hat. 

Eine andere Fallkonstellation, die in der anwaltlichen Beratung über Unterhalt für Eltern oft vorkommt, ist diese:

Die Beschenkten selbst (oftmals sind es ja auch die Kinder selbst, die Geschenke von ihren Eltern vor dem Eintreten des Pflegefalls erhalten haben) lassen sich beraten, ob sie die Schenkungen zurückzahlen müssen, wenn ihre Eltern Sozialhilfe für die Pflegekosten beantragen.  Im nachfolgenden möchte ich daher die Grundzüge der Rechtslage darstellen, die für die Rückforderung von Schenkungen gilt. Ich weise an dieser Stelle darauf hin, daß jeder Fall anders ist und das durch geringfügige Abweichungen im Sachverhalt sich die Rechtslage ganz anders darstellen kann. Diese Webseite ersetzt also nicht die individuelle Beratung, soll aber einen ersten Einblick in das Rückforderungsrecht geben.

Voraussetzungen der Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Elternteils:

Gemäß § 528 BGB kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern, wenn er nach vollzogener Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten bzw. Unterhalt für seine Verwandten (also vorrangige Verwandte wie z.B. eigene Kinder), seinen (ggfls. auch Ex-) Ehegatten oder seinen (ggfls. Ex - ) Lebenspartner zu zahlen, obwohl er diesen zum Unterhalt verpflichtet ist.

Diese Regel gilt ganz allgemein - unabhängig vom Pflegefall. Verschenkt also jemand 10.000 Euro, wird dann arbeitslos und kann finanziell nur noch für sich selbst sorgen, aber nicht mehr für seine Kinder, könnte er theoretisch die 10.000 Euro von dem Beschenkten zurückfordern, sofern die Schenkung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt und nicht die vielen im Nachfolgenden geschilderten Einschränkungen vorliegen.

Beim Elternunterhalt ist nur die Konstellation maßgebend, daß der Schenker, also ein Elternteil, selbst nicht mehr seinen Unterhalt (inkl. Pflegekosten) finanzieren kann. Denn nur dann kann ein Unterhaltsanspruch gegen die eigenen Kinder bestehen. 

Wenn das Sozialamt nun die Pflegekosten bezahlt, geht dieser Rückforderungsanspruch gemäß § 93 SGB XII durch die sogenannte schriftliche Rechtswahrungsanzeige oder auch Überleitungsanzeige auf das Sozialamt über, soweit das Sozialamt Leistungen erbringt. Das Sozialamt kann also selbst gegen die beschenkte Person auf Herausgabe des Geschenkten klagen. Ist die Schenkung von Anfang an bekannt, kann das Sozialamt auch den Sozialhilfeantrag des Schenkers ablehnen und diesen auf die Rückforderung seiner Schenkung verweisen, sofern die Rückforderung zeitnah realisierbar ist (sonst muß das Sozialamt erst einmal in Vorleistung gehen, damit der Pflegebedürftige ausreichend versorgt ist, was in der Praxis der Regelfall ist, weil die Klärung der Rückforderungsansprüche meistens etwas Zeit in Anspruch nimmt).

Beispiel:

Der Vater wird zum Pflegefall. Vor drei Jahren hat der Vater seiner inzwischen erwachsenen Tochter 30.000 Euro geschenkt, damit sie sich mal ein "ordentliches" Auto kauft. Die Tochter kann aufgrund sonstigen geringen Einkommens (sie verdient als Friseurin nur 1.200 Euro) keinen Elternunterhalt für ihren Vater zahlen. Der Bruder verdient dagegen gut und soll nun Elternunterhalt zahlen. Er trägt gegenüber dem Sozialamt vor, das die Schenkung gegenüber seiner Schwester zunächst zurückzufordern ist, bevor er überhaupt einen Cent Unterhalt zahlt.  Das Sozialamt hat jetzt zu prüfen, inwieweit diese 30.000 Euro zurückgefordert werden können. Wie der Fall weiter geht, siehe unten.

Vom Rückforderungsanspruch nicht erfasst sind gemäß § 534 BGB Pflicht - und Anstandsschenkungen. Das sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht  oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Darunter fallen z.B. Weihnachts - und Geburtstagsgeschenke unter nahen Verwandten oder auch gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke des täglichen Lebens. Aber auch Hochzeitsgeschenke. Es gibt keine pauschale Höchstgrenze für diese Geschenke. Der Bundesgerichtshof hat als Maßstab folgenden Grundsatz aufgestellt:

"Es ist auf die Ansichten und Gepflogenheiten sozialer Gleichgestellter abzustellen, insbesondere darauf, ob die Unterlassung des Geschenks zu einer Einbuße an Achtung in diesem Personenkreis führen würde."

Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke von 50 oder 100 Euro fallen also sicherlich unter § 534 BGB und unterliegen damit nicht der Rückforderung. Im Übrigen ist immer konkret auf den Einzelfall abzustellen.

Geschenke, die einer sittlichen Pflicht entsprechen und damit ebenfalls nicht zurück gefordert werden können, sind Geschenke, die als Belohnung dienen. Hier sind allerdings sehr strenge Maßstäbe anzusetzen. Grundsätzlich gilt, daß das Geschenk nicht erheblich über das Maß an Freigiebigkeit hinausgehen darf, was der Beschenkte als Ausgleich für eigene Leistungen vom Schenkenden erwarten dürfte.

Hier zwei Beispiele aus der Rechtsprechung, in denen der Belohnungscharakter abgelehnt wurde und die Geschenke zurückgefordert werden dürften:

1.Der Schwiegersohn hat einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Baugrundstück geschenkt bekommen, auf dem er in Eigenleistung ein Haus zusammen mit seiner Ehefrau/Tochter des Schenkers gebaut hat. Auf dem Grundstück befand sich ein weiteres älteres Haus, in dem die Schwiegereltern wohnten. Die Schwiegereltern erhielten eine lebenslanges Nießbrauchs - und Wohnrecht an dem älteren Haus. In dem älteren Haus erstellte der Schwiegersohn eine Heizungsanlage. Die Schenkungsrückforderung wurde grundsätzlich bejaht, weil der Schwiegersohn durch die Errichtung eines für ihn und seine Ehefrau bestimmten Eigenheims auf einem geschenkten Baugrundstück profitierte. Auch hinsichtlich der Heizungsanlage profitierte der Schwiegersohn, weil das ältere Haus durch die Grundstücksübertragung mit in sein Eigentum übergegangen war (BGH Urteil vom 19.9.1980 Az. V ZR 78/79). Der Beschenkte kann die Rückforderung des Grundstücks abwenden, in dem er den Unterhalt für den Schenker zahlt. Bis zu welcher Summe richtet sich nach weiteren Faktoren wie Verkehrswert des Grundstückes, aktuelle finanzielle Verhältnisse des Beschenkten etc., siehe unten.

2.Ein Sohn hat zusammen mit seiner Ehefrau seinen Vater jahrelang für damals 100 DM (ein alter Fall noch zu DM - Zeiten) pro Monat gepflegt, bis der Vater in ein Pflegeheim kam. Drei Jahre zuvor erhielt der Sohn 17.000 DM für ein Auto, das zum Zeitpunkt des Gerichtsurteils nur noch einen Wert von 5.000 DM hatte. Außerdem erhielt er 25.000 DM, die er als Sparkassenbriefe anlegte. Das Sozialamt mußte ca. 1000 DM pro Monat für die Kosten des Pflegeheims dazuzahlen, weil die Rente des Vaters nicht reichte und forderte von den geschenkten Beträgen 30.000 DM zurück. Der Bundesgerichtshof gab dem Sozialamt mit folgender Begründung recht: 

"Eine sittliche Verpflichtung derartiger Pflegeleistungen wird im allgemeinen nur angenommen werden können, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen. Ein solcher Fall könnte etwa gegeben sein, wenn der die Pflegeleistungen Erbringende schwerwiegende persönliche Opfer bringt und deswegen in eine Notlage gerät."

Der Bundesgerichtshof führt dann aus, daß dies gegeben sein kann, wenn jemand wegen der Pflege seiner Eltern eine Zeitlang seine Berufstätigkeit aufgibt und dadurch selbst in finanzielle Not gerät. Dann kann es tatsächlich einer sittlichen Pflicht entsprechen, daß der Elternteil dies mit einer Schenkung ausgleicht, die dann nicht zurückgefordert werden kann. Es kommt also sehr auf den Einzelfall an.

Auch wenn Eltern ihren Kindern, die generell in eine finanzielle Schieflage geraten sind, Finanzspritzen zukommen lassen, können diese Geldschenkungen von der Rückforderung ausgeschlossen sein (BGH Urteil vom 9.4.1986 Az. IVa ZR 125/84 Rdnr. 9).

Eine Rückforderung der Schenkung kann aber auch noch aus anderen Gründen ausgeschlossen sein:

Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

Nach § 529 BGB ist der Rückforderungsanspruch auch in diesen Fällen ausgeschlossen:

Wenn der Schenker (also das Elternteil) seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Damit ist nicht gemeint, daß der Schenker durch die Schenkung an sich bedürftig wurde, sondern das er zeitlich nach der Schenkung z.B. durch einen Casinobesuch, riskante Spekulationen o.ä. in eine finanzielle Notlage geraten ist. Die Bedürftigkeit dürfte für den Beschenkten zum Zeitpunkt der Schenkung nicht voraussehbar sein ( BGH NJW 2003, 1384).

Die Rückforderung ist weiterhin ausgeschlossen, wenn seit der  Vollziehung der Schenkung bis zum Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers 10 Jahre verstrichen sind. Der Zeitpunkt der Vollziehung der Schenkung - also des Fristbeginns- ist bei Grundstücken bereits gegeben, wenn es einen formgerechten Schenkungsvertrag gibt, die Auflassung bereits erbracht ist und der Beschenkte den Eintragungsantrag beim Grundbuch eingereicht hat. Es ist nicht notwendig, daß das Grundbuch bereits umgeschrieben ist. Ein dem Schenker eingeräumtes Nießbrauchsrecht an dem Grundstück hindert den Fristbeginn nicht. Für den Zeitpunkt des Ablaufs der 10 Jahres-Frist ist aber nach dem Gesetz nicht der Antrag beim Sozialamt, sondern der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Vermögen des Schenkers unter seinen Freibetrag rutscht und sein Einkommen nicht mehr reicht für den eigenen Unterhalt (also Lebenshaltungskosten bzw. Kosten der Pflege), der Schenker also verarmt ist. Gleichwohl wird z.B. im Berliner Formular für Beantragung der Sozialhilfe/ Hilfe zur Pflege nur nach Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre gefragt.

Absolut praxisrelevant ist die Regelung des § 529 Abs. 2 BGB, wonach der Beschenkte das Geschenk nicht herausgeben muß, wenn sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten dadurch gefährdet wird. In Kurzform: Wenn der Beschenkte das geschenkte Geld schon ausgegeben hat und sein Einkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt.

Es sei nochmal betont, daß das Geschenk (z.B. eine Immobilie) bei Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nicht unbedingt selbst herausgegeben werden muß, sondern daß die Herausgabe des Geschenks auch durch die Zahlung von Unterhalt für den verarmten Schenker (in unseren Elternunterhaltsfällen also für das Elternteil) abgewendet werden kann gemäß § 528 Abs. 1 S. 2. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.4.2010, Az: Xa ZR 73/07, besagt sogar, daß das ein Hausgrundstück gar nicht zurückübertragen werden darf, weil es sich um einen unteilbaren Gegenstand handelt und normalerweise der Unterhalt, der ja nur Monat für Monat geschuldet wird, im Wert regelmäßig zunächst dahinter zurückbleibt.

Beispiel:

Frau A hat von ihrer Mutter deren Hausgrundstück zu Lebzeiten schenkungsweise (in vorweggenommer Erbfolge) übereignet bekommen. Als die Pflegebedürftigkeit der Mutter fünf Jahre später eintritt und die Mutter ins Pflegeheim/ Altersheim kommt, reichen die Rente der Mutter und die Zahlungen der Pflegeversicherung für die Pflegekosten nicht aus, daß Sozialamt trägt die Lücke von 500 Euro pro Monat und verlangt die Rückübertragung des Hausgrundstückes. Frau A kann die Rückübertragung des Hausgrundstückes an die Mutter aber abwenden, indem sie die 500 Euro Unterhalt monatlich für die Mutter zahlt.

Wann ist der Beschenkte nicht mehr in der Lage, das Geschenk herauszugeben?

Bei Geldgeschenken: 

Wenn der Beschenkte das Geld ausgegeben hat und dadurch keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, der noch vorhanden ist. Hat jemand durch die Geldausgabe Anschaffungen getätigt, Schulden getilgt oder durch die Verwendung des Geldes Ausgaben erspart, die er notwendigerweise sonst auch gehabt hätte, ist er nach wie vor durch das Geldgeschenk bereichert. Allerdings haftet der Beschenkte dann nur noch mit dem Vermögensvorteil, der zum Zeitpunkt der Verarmung des Schenkers noch vorliegt sowie mit etwaigen gezogenen Nutzungsvorteilen ab Verarmung des Schenkers. Entscheidend für den Vermögensvorteil ist der Verkehrswert. Außerdem ist zu beachten, ob der Beschenkte durch die Rückzahlung in eine finanzielle Notlage gerät.

Beispiel:

In unserem Autofall von oben hat sich die Tochter ein Auto gekauft mit den geschenkten 30.000 Euro. Da es sich um einen Neuwagen handelte, war der Wertverlust in den drei Jahren seit dem Kauf immens und der Pkw hat jetzt nur noch einen Verkehrswert von 15.000 Euro. Die Tochter ist nur noch um 15.000 Euro bereichert. Sie muß also allenfalls die 15.000 Euro zurückzahlen. Allerdings muß sie ab dem Zeitpunkt, in dem der Vater sich nicht mehr selbst unterhalten kann, gegen den Wertverlust auch die gezogenenen Nutzungsvorteile (Entgelt für den Gebrauch des Pkw) gegenrechnen, der nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gleich hoch ist wie der Wertverlust, so daß sich die Tochter ab der Verarmung des Schenkers nicht mehr auf den Wertverlust berufen kann. Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn der Zeitpunkt der Verarmung des Schenkers (also üblicherweise der Sozialhilfeantrag) und der Zeitpunkt, in dem der Tochter das Schreiben mit der Überleitungsanszeige des Rückforderungsanspruchs zugeht, auseinander fallen. Für diesen Zeitraum könnte sich die Tochter, soweit sie ohne die Finanzierung nur einen preiswerten Gebrauchtwagen gekauft hätte, hinsichtlich der Berechnung der Nutzungsvorteile auf den Wert des günstigeren Gebrauchtwagen abstellen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.2.2004 X ZR 117/02 die gezogenenen Nutzungen mit 0, 5 % des Anschaffungspreises pro 1000 km bewertet. Ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Überleitungsanzeige jedoch ist wieder auf den Wert des tatsächlich gekauften Autos abzustellen. 

Ich möchte nicht vorenthalten, daß in einer anderen etwas älteren Entscheidung der Bundesgerichtshof es für unzumutbar gehalten hat, ein Auto für die Rückzahlung eines Geldgeschenkes zu verwerten, auch wenn das Auto möglicherweise mit geschenktem Geld gekauft wurde. In dieser etwas älteren Entscheidung wurde nur auf den Wertverlust abgestellt, nicht auf die gezogenen Nutzen. Dort erfolgte die Schenkung 1990, die Schenkerin kam ein halbes Jahr später (11/1990) ins Pflegeheim, der Pkw Kauf erfolgte 1991 und die Überleitungsanzeige 1994, der Pkw hatte ursprünglich ca. 22.000 DM gekostet und war zum Zeitpunkt der Überleitungsanzeige dreieinhalb Jahre alt (BGH vom 11.7.2000, Az. X ZR 126/ 98).  

Wieder anders wäre es in unserem obigen Fall zu beurteilen, wenn der Vater der Tochter die 30.000 Euro zur freien Verfügung gegeben hat und die Tochter mit dem Geld eine Weltreise gemacht hätte, die sie sich sonst hätte nicht leisten können. Dann wäre sie "entreichert" und muß von 30.000 Euro gar nichts zurückzahlen.

Dagegen wird von den Gerichten weiterhin eine Bereicherung bejaht, wenn man das Geld zur Schuldentilgung verwendet hat, denn auch dann hat man einen Vermögensvorteil erlangt, der noch vorhanden ist, nämlich die Schuldenfreiheit. Auch dann muß man unter Umständen das Geld zurückzahlen.

Nochmal anders sieht es aus, wenn der Beschenkte (Begriff aus dem Bereicherungsrecht) bösgläubig war.

Variante Beispiel:

Der Vater hat der Tochter 30.000 Euro für das Auto gegeben, als er schon ein Pflegefall war und, da seine Rente nicht reichte, bereits Lebenshaltungskosten aus seinem weiteren Vermögen bestritt. Es war zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar, daß das Vermögen allenfalls noch drei Monate reichen würde. Sowohl Vater als auch Tochter gingen davon aus, daß das Sozialamt dann die Kosten übernehmen würde. In dieser Variante ist die Tochter bösgläubig (Begriff aus dem Bereicherungsrecht), d.h. sie wußte, daß der Vater die 30.000 Euro demnächst benötigen würde für seinen Lebensunterhalt. Hier muß die Tochter die ganzen 30.000 Euro zurückzahlen (auch wenn das Auto bereits durch die ersten 5.000 Kilometer einen Wertverlust von 6.000 Euro erlitten hat), auch auf den eigenen Notbedarf (siehe unten) kann sie sich nicht berufen (BGH NJW 2003, 2449). 

Muß ich ein mir geschenktes Grundstück / Haus wieder zurückübertragen? 

Zunächst einmal ist zu beachten, daß grundsätzlich nicht das Hausgrundstück selbst zurückzuübertragen ist, sondern daß Unterhalt in Form vom Geld Monat für Monat für den verarmten Schenker zu zahlen ist, bis insgesamt der Wert des Hausgrundstückes zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigungkeit erreicht ist. Im Übrigen kommt es darauf an, ob das Haus bzw. Grundstück selbst bewohnt wird. Wird es selbst bewohnt und ist es ein angemessenes Grundstück, gilt das nicht uneingeschränkt. Denn dann soll der Beschenkte nicht gezwungen werden, daß Haus zu verkaufen, wenn er aus sonstigen finanziellen Mitteln den Unterhalt des Schenkers nicht leisten kann. Es besteht aber möglicherweise die Verpflichtung, daß Grundstück zu beleihen bzw. einen Realkredit aufzunehmen, um Unterhalt zu leisten. Dies allerdings wiederum nur, wenn der Beschenkte nach Abzug der dann zu zahlenden Kreditraten sich noch oberhalb der Freibeträge befindet (siehe unten). Allerdings wird dem Beschenkten dann möglicherweise auch ein fiktives Einkommen für den Wohnvorteil zugerechnet, den er dadurch hat, daß er mietfrei wohnt (Berechnungsweise siehe Einkommen beim Elternunterhalt).

Wird das Grundstück/Eigentumswohnung/Haus vom Beschenkten nicht selbst bewohnt, ist es in der Regel rückzuübertragen bzw. kann/muß der Rückforderungsanspruch abgewendet werden durch Unterhaltszahlung.

Notlage des Beschenkten

Weitere Voraussetzung der Rückforderung ist, daß der Beschenkte seinen eigenen standesgemäßen Unterhalt bzw. den Unterhalt derjenigen, gegenüber denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, durch Rückzahlung des Geschenkes nicht gefährdet. Es kommt also für die Rückforderung des Geschenkes auf das Einkommen bzw. Vermögen des Beschenkten an. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2000, Az. X ZR 126/98, NJW 2000, 3488 entschieden, daß hinsichtlich der Freibeträge für Einkommen und Vermögen immer auf die unterhaltsrechtlichen Regelungen für das jeweilige Verwandschaftsverhältnis Bezug genommen werden soll. Die Originalworte des Bundesgerichtshofes:

"Es sind im Rahmen der Regelung des § 529 Abs 2 BGB zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen Unterhalts grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen"

Besteht zwischen dem Schenker und Beschenkten überhaupt keine theoretische Unterhaltspflicht, so wird grundsätzlich auf die im Elternunterhalt bis zum 31.12.2019 geltenden Freibeträge für Einkommen Bezug genommen, weil diese am großzügigsten bemessen sind (so die Rechtslage bis zum 31.12.2019).  So auch der Fall vor dem Bundesgerichtshof, bei dem es um Tante und Nichte ging, die sich ja eigentlich gegenseitig nicht zum Unterhalt verpflichtet sind. Für solche Verwandschaftsverhältnisse hat der Bundesgerichtshof das also klar entschieden. Welche Freibeträge im Rahmen des Elternunterhaltes gelten, können Sie auf den übrigen Seiten dieser Homepage nachlesen. Noch nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, ob auch die hohen Vermögensfreibeträge des Elternunterhalts hier gelten sollen. Es ist nach der Disskussion namhafter Rechtsexperten eher davon auszugehen, daß dies nicht der Fall sein wird, weil geschenktes Geld nicht so schützenswert ist wie selbst erarbeitetes Vermögen.

In anderen Verwandschaftsverhältnissen hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Einkommensfreibeträge leider bislang nicht so deutlich entschieden. Bei Schenkungen von Eltern an Kindern ist davon auszugehen, daß auch hier die Freibeträge für das Einkommen aus der Rechtsprechung zum Elternunterhalt herangezogen werden sollen (so die Rechtslage bis zum 31.12.2019), da der Bundesgerichtshof ja beim Verhältnis Tante -Nichte diese Freibeträge ausdrücklich mit der Begründung heranzieht, daß die Situation vergleichbar ist mit dem plötzlichen Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber Kindern, also einer Situation, mit der man nicht rechnen brauchte.

Beispiel:

Handelt es sich bei dem Schenker um die betagte Mutter und bei dem Beschenkten um den erwachsenen Sohn, so gelten die Freibeträge im Elternunterhalt (also Unterhaltsanspruch Mutter gegen ihr Kind).

Handelt es sich beim Schenker um das volljährige Kind und bei dem Beschenkten um den Vater, gelten die Freibeträge entsprechend eines Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes gegen den Vater z.B. im Rahmen einer Ausbildung, also derzeit 1.400 Euro vom Einkommen.

Handelt es sich bei dem Schenker um die betagte Tante und bei der Beschenkten um die Nichte, so gibt es hier eigentlich gar keine Unterhaltspflicht untereinander und damit auch keine festgelegten Freibeträge. Daher stellt man ersatzweise auf die Freibeträge für Einkommen und Vermögen ab, die im Rahmen des Elternunterhaltes gelten, weil diese am großzügigsten bemessen sind.

In diesen Grenzen wäre dann auch eine Kreditaufnahme zumutbar, um das Geschenk zurückzuzahlen, wenn man es nicht mehr hat.

Beispiel (nach Rechtslage bis zum 31.12.2019):

Mutter schenkt ihrem alleinstehendem Sohn 20.000 Euro. Ein halbes Jahr später stürzt sie und ist in einem Pflegeheim besser aufgehoben. Die Rente reicht nicht und das Sozialamt springt ein. Der Sohn hat die 20.000 Euro bereits vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit der Mutter ausgegeben für ein neues Dach seines Eigenheims, was dringend nötig war. Der Sohn hat zwar eigene Aufwendungen erspart und gilt deswegen hinsichtlich der 20.000 Euro als noch bereichert, jedoch muß der  Sohn auch aus seinem Einkommen zzgl. Wohnvorteil in der Lage sein, das Geld zurück zahlen zu können. Es sind also die Einkommens - und Vermögensverhältnisse des Sohnes zu prüfen. und ob es ihm zumutbar ist, einen Kredit aufzunehmen, um das Geld zurückzuzahlen. Wenn also in unserem Beispiel der Sohn kein weiteres Vermögen hat und nach allen unterhaltsrelevanten Abzügen nur ein Einkommen von 1.200 Euro  + 200 Euro Wohnvorteil verbleibt, läge er weit unter dem Selbstbehalt von 1.800 Euro und müßte aktuell das Geld nicht zurückzahlen. Hätte er ein Einkommen von 2.000 Euro + 200 Euro Wohnvorteil, so könnte er einen Kredit aufnehmen mit einer monatlichen Kreditrate von 200 Euro, denn dann läge sein Selbstbehalt bei 1.800 Euro + 50 % der Differenz zu seinem tatsächlichen Einkommen, also bei 2.000 Euro und er hätte noch 200 Euro zur Verfügung, um damit die Kreditrate zu bezahlen.  

Die Einrede des Notbedarfs des Beschenkten ist ausgeschlossen, wenn der Beschenkte bösgläubig war gemäß §§ 818 IV, 819 I (BGH Urteil vom 20.5.2003 Az. X ZR 246/02 NJW 2003, 2449) oder seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit selbst herbeigeführt hat.Der Beschenkte muß auch seine volle Arbeitskraft einsetzen, um das Geschenk zurückzuzahlen. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er im Rahmen des Unterhaltsverhältnis nicht zur vollen Erwerbstätigkeit verpflichtet sei. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6.September 2005 Az. X ZR 51/03, NJW 2005, 3638 ausdrücklich klargestellt, wobei der BGH betont hat, daß die Erwerbsobliegenheit nicht uferlos gelten solle.

Ist eine Schenkung von einem Hausgrundstück in Kenntnis der baldigen Bedürftigkeit der Eltern an die Tochter erfolgt (hier ein paar Tage vor Stellen des Antrags auf Sozialhilfe), so wird aufgrund der geplanten Vereitelungsabsicht ebenfalls wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Einrede des Beschenkten auf den Notbedarf abgeschnitten (BGH XZR 115/16 vom 20.11.2018).

Der Einwand des Beschenkten, er sei finanziell nicht in der Lage, das Geschenk zurückzuzahlen, ist nur eine gegenwärtige Einrede (so ebenfalls BGH Az. X ZR 51/03). Wenn der Beschenkte später zu mehr Geld kommen sollte, z.B. weil Kredite auslaufen oder ein Karrieresprung mit besserem Einkommen vorliegt, kann das Geschenk auch dann noch zurückgefordert werden, sofern der Anspruch bis dahin nicht verjährt ist.

Wenn der Beschenkte das Geschenk an einen Dritten weiter verschenkt hat, gelten die gleichen Regel wie beim Beschenkten (BGH Urteil vom 10.2.2004 Az. X ZR 117/02). 

Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks

Nach § 530 BGB ist der Widerruf einer Schenkung auch möglich, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat.Für diesen Widerruf gelten engere zeitliche Grenzen und er kann auch durch den Tatbestand der Verzeihung unmöglich gemacht werden, so daß er in der Praxis selten vorkommt. In erster Linie wird von dieser Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden, wenn der Beschenkte wirklich groben Undank gezeigt hat und der Schenker noch vermögend ist. Dann aber ist das Sozialamt sowieso nicht involviert, da der Schenker ja aufgrund seines noch vorhandenen Vermögens gar nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für den drohenden Elternunterhalt kann dies aber trotzdem interessant sein, einfach um die Sozialhilfebedürftigkeit des Elternteils noch weiter hinauszuzögern.

Wie lange zurück prüft das Sozialamt ob Vermögen vorhanden war?

Doch wie lange prüft das Sozialamt eigentlich zurück, ob Vermögen vorhanden war? Bei einem Pflegefall gilt für Schenkungen immer eine 10-Jahresfrist. Es kann also passieren, dass du bis zu zehn Jahre vor dem Antrag alle größeren Geldbewegungen nachweisen musst.

Was darf das Sozialamt nicht zurückfordern?

Pflicht- und Anstandsschenkung nach § 534 BGB Schenkungen, die aus einer sittlichen Pflicht heraus oder aus Anstand nach § 534 BGB erfolgten, können vom Sozialamt nicht zurückgefordert werden.

Können Geldgeschenke vom Sozialamt zurückgefordert werden?

Sozialämter versuchen Schenkungen der letzten 10 Jahre rückgängig zu machen, wenn der Schenker inzwischen verarmt ist und von Sozialhilfe lebt. Zum Beispiel in einem Pflegeheim. Schenkungen können nämlich nach dem Gesetz zurückgefordert werden, wenn der Schenker nach der Schenkung verarmt ( 528 BGB).

Werden Eltern bei der Grundsicherung herangezogen?

1 SGB XII. Der bedürftige Elternteil erhält Grundsicherung, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In Höhe der gewährten Grundsicherung besteht kein Unterhaltsanspruch gegen das Kind. Die Grundsicherung ist im Gegenteil auf den Unterhaltsbedarf des Elternteils anzurechnen.