Urlaubsanspruch beamte bei eintritt in den ruhestand

Thema: [NW] Urlaub bei Versetzung in den Ruhestand - Mindesturlaub?!  (Read 1544 times)

Hallo zusammen,

in § 18 Abs. 3 FrUrlV NRW steht folgendes:

"Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubes, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Urlaub.“

Wenn jetzt ein Beamter zum 01.08.2020 in den Ruhestand versetzt wird, wird der Urlaub ja gezwölftelt, d. h. es besteht ein Anspruch auf 18 Tage ( 30 Tage : 12 Monate x 7 Monate = 17,5 Tage). Müsste hier auch ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen gewährt werden oder muss in diesem Fall keine Günstigkeitsprüfung erfolgen?
Lese das so nicht raus und finde keine Beispiele.

Vielen Dank für eure Hilfe!
Alina


Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch (...)auf den vollen Urlaub.“

Da das Beamtenverhältnis wg. Versetzung in den Ruhestand nicht in der ersten Jahreshälfte endet, besteht Anspruch auf den vollen Urlaub gemäß der von dir genannten Norm.


Da der Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird und nicht "in den Ruhestand eintritt", muss gezwölftelt werden.

Ich hatte hierzu folgendes gefunden:

"Der Begriff Eintritt in den Ruhestand ist nicht umgangssprachlich zu verstehen, sondern danach zu differenzieren, ob im Landesbeamtengesetz der Begriff "Eintritt in den Ruhestand" oder "Versetzung in den Ruhestand" benutzt wird.

Nach dem LBG NRW erfolgt ein Eintritt in den Ruhestand u. a.:
1.   Beim Erreichen der Regelaltersgrenze
(67. Lebensjahr bzw. besondere Altersgrenzen für die Jahrgänge 1947-1963)
2.   Erreichen einer besonderen Altersgrenze
(z. B. 60. Lebensjahr bei Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes)
3.   Eintritt in den Ruhestand nach bewilligtem Hinausschieben der Altersgrenze.

Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt dagegen u. a. in folgenden Fällen:
4.   Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit
5.   Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze
(ab vollendetem 63. Lebensjahr)
6.   Ausscheiden als schwerbehinderter Mensch i. S. von § 2 Abs. 2 SGB IX
(ab Vollendung des 60. Lebensjahres)
7.   vorzeitiger, selbst beantragter Abbruch des bewilligten Hinausschiebens der Altersgrenze.

Dies bedeutet, dass in den Fällen 1-3 der hälftige bzw. volle Urlaubsanspruch gewährt wird, in den Fällen 4-7 eine Zwölftelung des Jahresurlaubs vorgenommen wird."

Ich bin mir jetzt nur nicht sicher, ob ich hier doch den Mindesturlaub gewähren müsste.


Lars73

Das Bundesurlaubsgesetz findet keine Anwendung auf Beamte. Ist ein Mindesturlaub in der beamtenrechtlichen Regelung vorgegeben. Wenn ja gilt sie sonst gibt es keine anzuwendende Regelung zum Mindesturlaub.


Super, vielen Dank! Das hilft mir sehr!
In das BUrlG hätte ich auch mal gucken können.


Von Rechtsanwältin Anke Thiede

Ratgeber - Beamtenrecht

Mehr zum Thema: Beamtenrecht, Urlaubsabgeltung, Urlaub, Mindesturlaub, Ruhestand, Beamter, Erholungsurlaub

Wenn ein Beamter wegen einer Krankheit seinen Mindesturlaub bis zu seinem Ruhestand nicht nehmen kann, dann kann er einen finanziellen Ausgleich erhalten

Beamte haben bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor. (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12)

Polizist vor Ruhestand ein Jahr dienstunfähig

Ein Polizist trat Mitte 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Zuvor war er etwa ein Jahr dienstunfähig erkrankt. Nun klagte er auf Abgeltung des Erholungsurlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 SBG IX und des Arbeitszeitverkürzungstags für die Jahre 2007 und 2008.

Vorinstanzen entschieden gegen Polizisten

So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz, dass ein Beamter, der in den Ruhestand geht, keine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub bekommt (VG Koblenz, Urt. v. 21.07.2009 - 6 K 1253/08).

Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte finanzielle Entschädigung habe.

Denn der Erholungsurlaub eines Beamten sei nicht Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Er diene allein dazu, die Arbeitskraft des Beamten aufzufrischen und zu erhalten. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Daher sind die Urlaubsansprüche des Klägers verfallen. Eine finanzielle Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage sei nicht möglich. Insbesondere da es dafür keine gesetzliche Grundlage gäbe.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg:

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass Beamte keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich von nicht genommenem Urlaub haben (OVG Rheinland-Pfalz, Urt.v. 30.03.2010 - 2 A 11321/09).

Die Begründung des Gerichtes lag darin, dass der Beamte keinen finanziellen Nachteil wegen Krankheit aufgrund Fortzahlung voller Bezüge habe. Anders als das Arbeitsrecht sehe das Beamtenrecht keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Auch aus europarechtlichen Regelungen ließe sie ein solcher Anspruch nicht herleiten.

BVerwG: Nach Arbeitszeitrichtlinie kann Mindesturlaub abgegolten werden

Nach dem BVerwG haben Beamte nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten.

Mit dieser Entscheidung konkretisierte das BVerwG zugleich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Anspruchs.

Die Anspruchsgrundlage ist  Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der so genannten Arbeitszeitrichtlinie.

Der Umfang des Anspruchs ist beschränkt auf den nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr. Er erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX.

Wenn ein Beamter diesen Mindesturlaub wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, hat er Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Hierbei ist zu beachten, dass der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt ist, wenn der Beamte im fraglichen Jahr seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht hat nehmen können, dafür aber "alten" Urlaub (z.B. aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub) genommen hat.

Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem aktiven Dienst ausscheidet, stehen ihm der Mindesturlaubsanspruch und der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu.

Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind.

Verfall von Urlaubsansprüchen tritt jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein.

Zwar kann eine kürzere Verfallsfrist bestimmt werden, jedoch muss diese deutlich länger sein als das Urlaubsjahr. So die Rechtsprechung des EuGH.

Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage.

Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.

Was ist zu beachten?

Zunächst sollte im Einzelfall geprüft werden, ob und wieviel Urlaub im fraglichen Jahr tatsächlich genommen wurde.

Ist im Ergebnis der Mindesturlaub nicht erreicht, könnte ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen.

Wenn Unsicherheit über das Bestehen eines Anspruchs besteht, sollten Sie nicht viel Zeit verstreichen lassen und sich zeitnah beraten lassen, damit Ihre möglichen Ansprüche nicht verfallen.

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine Beratung, können Sie sich gerne an mich wenden.

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch im Jahr des Renteneintritts?

Urlaubsanspruch bei Renteneintritt in der ersten Jahreshälfte. Fällt der letzte Arbeitstag auf den 30. Juni oder ein früheres Datum, haben Arbeitnehmer einen anteiligen Urlaubsanspruch. Dieser beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr (§ 5 Abs.

Wann wird der Urlaubsanspruch gekürzt?

Urlaubskürzung bei Krankheit Der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub setzt lediglich voraus, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis besteht. Dieser Anspruch darf in der Regel nicht wegen Fehlzeiten, die durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten entstehen, gekürzt werden.

Wie berechne ich die urlaubsabgeltung?

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung von 15 Tagen, beträgt die Urlaubsabgeltung demnach (15 x 161,54 =) 2.423,10 EUR brutto. Man kann bei einer Fünftagewoche auch gleich das Quartalsgehalt durch (13 Wochen x 5 Arbeitstage =) 65 Arbeitstage teilen, um den Wert eines Urlaubstages zu errechnen.

Wann urlaubsabgeltung?

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird unmittelbar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Urlaubsabgeltung wird also üblicherweise direkt mit dem letzten Gehalt ausgezahlt. Tipp: Als Arbeitgeber können Sie für die Geltendmachung von Abgeltungsansprüchen auch Ausschlussfristen vereinbaren.