Sind Gewinne aus dem Verkauf von Fonds steuerpflichtig?

Das Wichtigste in Kürze

Körper­schaft­steuer. Deutsche Fonds zahlen seit 2018 auf bestimmte Erträge 15 Prozent Körper­schaft­steuer und können daher weniger ausschütten oder reinvestieren.Teilfrei­stellung. Sparer bekommen zum Ausgleich Frei­stel­lungen von der Abgeltung­steuer. Wie viel steuerfrei bleibt, hängt von der Fonds­art ab. Begüns­tigt sind deutsche und ausländische Fonds.Altanteile. Vor 2009 gekaufte Anteile haben ihre Steuerfreiheit verloren. Anleger, die solche Anteile im Depot haben, profitieren aber von einem Frei­betrag.ETF. Die Reform gilt für alle Fonds­anleger, also auch diejenigen, die nach dem Konzept des Finanztest-Pantoffel-Portfolios ein ETF-Depot mit börsen­gehandelten Indexfonds aufgebaut haben.

Steuer­regeln für Investmentfonds

Für Fonds­anleger bedeutete der Jahres­beginn 2018 eine Zäsur: Alle Fonds­anteile galten am 31. Dezember 2017 als fiktiv verkauft und an Neujahr als neu ange­schafft. Ab diesem Zeit­punkt begann eine neue Ära der Investmentfonds­besteuerung mit geänderten Spiel­regeln. Deutsche Fonds zahlen seitdem auf bestimmte Erträge 15 Prozent Körper­schaft­steuer und können daher weniger an Anleger ausschütten oder reinvestieren. Sparer bekommen zum Ausgleich Frei­stel­lungen von der Abgeltung­steuer, egal ob sie deutsche und für ausländische Fonds im Depot haben.

Weniger Aufwand für Anleger

Weiterer Vorteil: Der Aufwand für Anleger hat sich reduziert. Viele Aufgaben, die ihnen bisher zufielen, erledigen nun Depot­banken. Sparer sollten sich aber nicht blind auf ihre Depot­bank verlassen, sondern wissen, was die Reform für sie und ihre Geld­anlage bedeutet.

Fonds­gesell­schaften zahlen Steuer direkt aus dem Fonds­vermögen

Sicht­bar wirkt sich die Reform seit 2018 zum Beispiel bei den regel­mäßigen Ausschüttungen eines Fonds aus. Auf den Konten der Anleger landet weniger Geld, denn der Fiskus besteuert nicht mehr nur die Erträge des Sparers. Nun zahlen bereits die Fonds­gesell­schaften direkt aus dem Fonds­vermögen Körper­schaft­steuer auf deutsche Dividenden, deutsche Miet­erträge und auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien. Erst der Rest wird an den Anleger ausgezahlt.

Alters­vorsorge bleibt verschont

Von dieser Körper­schaft­steuer verschont bleiben ausländische Dividenden und Immobilien­erträge, Gewinne aus Wert­papier­verkäufen, aus Termin­geschäften sowie Zins­erträge. Schutz genießen auch staatlich geförderte Alters­vorsorgepro­dukte: Bei Rürup- und Riester-Fondspolicen und Riester-Fondssparplänen fällt keine Körper­schaft­steuer an.

Teilfrei­stel­lungen entlasten Anleger

Als Ausgleich für geringere Erträge hält das Investmentsteuerreformgesetz für Anleger eine Entschädigung bereit. Sie müssen nicht mehr für die gesamten Erträge Abgeltung­steuer abführen, sondern nur noch auf einen Teil. Die Höhe dieser Teilfrei­stellung hängt von der Fonds­art ab:

  • Bei einem Fonds, der fort­laufend mehr als 50 Prozent in Aktien anlegt, bekommt der Privat­anleger 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei.
  • Bei einem Misch­fonds mit wenigs­tens 25 Prozent Aktien­anteil sind es 15 Prozent.
  • Besitzer von Immobilienfonds­anteilen bekommen eine Frei­stellung von 60 Prozent. Investiert der Fonds vor allem in ausländische Immobilien (zu mindestens 51 Prozent), sind sogar 80 Prozent steuerfrei.

Die Teilfrei­stel­lungen gelten für alle Erträge, also Dividenden und Verkaufs­gewinne – egal ob inländisch oder ausländisch. Gleich­zeitig ersetzt die neue Methode die Anrechnung der im Ausland gezahlten ausländischen Quellen­steuern im Rahmen der Steuererklärung. Für viele Anleger erübrigt sich so eine Menge Papierkrieg.

Keine Teilfrei­stellung für reine Swaps

Manche Investmentfonds nimmt das neue Gesetz aber von den Teilfrei­stel­lungen aus: Sogenannte Fully-Funded-Swaps besitzen keine oder wenige echte Kapitalbe­teiligungen, sondern bilden den Markt über­wiegend durch Tausch­geschäfte künst­lich nach. Ihre Erträge werden künftig nicht frei­gestellt und sind steuerlich benach­teiligt. Sie sind auf dem Markt aber nur selten erhältlich. Die meisten Indexfonds (ETF) bilden nur einen aus steuerlicher Sicht unbe­denk­lich kleinen Teil ihrer Kapitalbe­teiligungen künst­lich nach, so auch alle von Finanztest empfohlenen Swap-ETF. Sie profitieren von den Teilfrei­stel­lungen, da sie mehr als die Hälfte ihrer Investitionen in echten Anlagen halten.

Tipp: In unserem großen Fondsvergleich finden Sie Bewertungen der Stiftung Warentest zu 8 000 ETF und aktiv gemanagten Fonds. Zur Sicherheit von ETF lesen Sie unser Special Sind diese Indexfonds wirklich ohne Risiko?

Warum es eine Reform brauchte

Die 2018 einge­führte Körper­schaft­steuer für Fonds­gesell­schaften und die teil­weise frei­gestellten Erträge beim Sparer brechen das 2009 einge­führte System der Abgeltung­steuer auf: Bis Ende 2017 wurden nur aufseiten der Anleger Kapital­erträge wie Zinsen, Dividenden und Verkaufs­gewinne mit 25 Prozent Abgeltung­steuer belastet. Hinzu kamen Solidaritäts­zuschlag und gegebenenfalls Kirchen­steuer. Die pauschale Besteuerung ist bequem für Sparer, weil Depot­banken Steuern auto­matisch einbehalten und an das Finanz­amt abführen, ohne den persönlichen Steu­ersatz der Sparer kennen zu müssen. Das verschont den Anleger grund­sätzlich davor, Erträge in der Steuererklärung angeben zu müssen.

Bis 2017 mussten Anleger Erträge in der Steuererklärung angeben

Bei Fonds, die Erträge nicht oder nur teil­weise ausschütten, geriet die auto­matische Besteuerung an ihre Grenzen: Wenn sogenannte thesaurierende Investmentfonds (Glossar) Erträge im Vermögen wieder ansammeln, landet beim Anleger zunächst kein Geld. Steuer­pflichtig ist es trotzdem. Deutsche Fonds wiesen deshalb „ausschüttungs­gleiche Erträge“ aus und führten dafür Steuern ab. Anders ausländische Fonds, wie viele derzeit populäre Indexfonds (ETF): Von ihren Erträgen erfuhr das Finanz­amt bisher nicht auto­matisch. Es war auf die Ehrlich­keit der Anleger angewiesen, die von Hand ihren „ausschüttungs­gleichen Ertrag“ in der Steuererklärung angeben mussten. Oft geschah das nicht. Manche Anleger deckten Erträge verbotener­weise erst bei Verkauf auf und zahlten somit auch erst dann Steuern.

Vorabpauschale für thesaurierende Fonds

Die Reform stopfte dieses Schlupf­loch und führte für alle thesaurierenden Fonds die sogenannte Vorabpauschale ein (So funktioniert die Vorabpauschale). Diesen fiktiven Ertrag ermittelt die depotführende Stelle und rechnet ihn dem Anleger am ersten Werk­tag des Folge­jahres zu. Er ist Grund­lage dafür, wie viel Steuern der Sparer jähr­lich zahlen muss. Die Höhe der Vorabpauschale berechnet sich nach dem Wert des Fonds­anteils am Jahres­anfang. Dieser wird mit 70 Prozent des Basiszins­satzes multipliziert, den die Deutsche Bundes­bank zum Jahres­anfang errechnet.

Der Basiszins für 2020 beträgt 0,07 Prozent und bestimmte die Vorabpauschale, die Anlegern Anfang 2021 zuge­rechnet wurde (BMF-Schreiben vom 29. Januar 2020). Für 2021 beträgt der Basiszins -0,45 Prozent. Weil er negativ ist, müssen Fonds­sparer in 2022 keine Vorabpauschale versteuern (BMF-Schreiben vom 6. Januar 2021).

Was Sie in Sachen Vorabpauschale beachten sollten

Wider­sprechen. Banken können die Steuer auch inner­halb eines einge­räumten Disporahmens abbuchen. Dem können Sie wider­sprechen. Dann müssen Sie allerdings wie früher eine Steuererklärung machen und Ihre Erträge dem Finanz­amt selbst mitteilen.Frei­stellen. Wollen Sie den Steuer­abzug vermeiden, nutzen Sie Ihren Frei­stellungs­auftrag. Weil die Steuer auf die Vorabpauschale immer am Anfang des Folge­jahres abge­zogen wird, sollten Sie Ihren Sparerpausch­betrag entsprechen früh­zeitig verteilen. Im Rahmen des Sparerpausch­betrags von 801 Euro (1 602 Euro für Paare) müssen Sie keine Steuern zahlen (mehr Details im Unter­artikel So funktioniert die Vorabpauschale).

Abge­rechnet wird zum Schluss

Der Fiskus kann Sparer ausschüttender und thesaurierender Fonds im Laufe der Haltedauer verschieden stark mit Abgeltung­steuer belasten. Das gleicht sich aber am Ende wieder aus. Denn mit der Reform haben sich auch die Regeln für den Verkauf von Anteilen geändert: Bei ausschüttenden Fonds erhalten Anleger über die Jahre Erträge aus dem Fonds­vermögen, die sie versteuern. Wert­steigerung, Verkaufs­gewinn und die darauf zu zahlende Steuer fallen dann kleiner aus.

Unterschiede zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds

Bei thesaurierenden Fonds sieht es anders aus. Insbesondere ein nied­riger Basiszins führt während der Haltedauer zu geringen Vorabpauschalen und entsprechend wenig Steuer – ein zeitlicher Vorteil gegen­über ausschüttenden Fonds. Da wieder­angelegte Erträge den Wert des Fonds steigern, ist beim Verkauf ein größerer Betrag zu versteuern. Die Vorabpauschalen werden aber auf den späteren Verkaufs­gewinn ange­rechnet, damit es nicht zu einer Doppel­besteuerung kommt.

Verkaufs­gewinne durch Teilfrei­stellung begüns­tigt

Beim Verkauf gleicht sich bei beiden Fonds­arten die unterschiedliche Steuerbelastung im Verhältnis zum Gesamt­ertrag aus. Alle Verkaufs­gewinne sind – egal ob aus ausschüttenden oder thesaurierenden Fonds – zusätzlich durch Teilfrei­stellung begüns­tigt. Wird ein Fonds mit Verlust verkauft, erhöht sich dieser Verlust­betrag durch die Anrechnung bereits versteuerter Vorabpauschalen. Über eine Steuererklärung kann der Anleger seinen Verlust fest­stellen und im gleichen oder in folgenden Jahren mit anderen Kapital­erträgen verrechnen lassen.

Steuer­pflicht für Altanteile

Klare Nachteile hat die Reform für Sparer, die ihre Anteile vor 2009 erworben haben. Solche „Altanteile“ genossen vor der Reform Bestands­schutz und blieben von der Abgeltung­steuer bei Verkauf verschont. Nur laufende Erträge wie Dividenden unterlagen ihr. Das garan­tierte Sparerenden, dass sich die 2009 einge­führte Steuer nicht zu ihrem Nachteil auswirkte. Das Versprechen ist nun zum Teil gebrochen: Für Kurs­gewinne gibt es seit Anfang 2018 nur noch einen persönlichen Frei­betrag von 100 000 Euro. Alles darüber hinaus wird besteuert.

Kein Grund zur Panik

Grund­sätzlich besteht aber kein Grund zur Panik: Erst ab 2018 wird gerechnet, bis Ende 2017 aufgelaufene Kurs­gewinne bleiben endgültig steuerfrei. Es müssen schon einige Hundert­tausend Euro im Depot liegen, ehe der Anleger in den nächsten Jahren tatsäch­lich Steuern zahlen muss. Ehepaare haben zudem für das gemein­same Depot die doppelte Summe – also 200 000 Euro – frei. Bei Verkauf behält die Depot­bank allerdings zunächst Steuern ein. Das Finanz­amt gewährt anschließend den Frei­betrag, wenn der Verkauf in der Steuererklärung mitgeteilt wird, und erstattet den zu viel gezahlten Betrag. Auch Verluste, die mit Altanteilen ab 2018 entstanden sind und bei Verkauf realisiert werden, finden Berück­sichtigung: Anleger können sie wie üblich mit anderen positiven Kapital­erträgen verrechnen lassen.

Altanteile verschenken

Vermögende haben Spielräume. Wer damit rechnet, den Frei­betrag bald zu sprengen, könnte Teile des Vermögens an Verwandte verteilen und so den Frei­betrag von 100 000 Euro vervielfachen. Bei der ordentlichen Schenkung eines Depots geht nämlich auch der Bestands­schutz für Altanteile über. So können auch Kinder oder Enkel in Zukunft in den Genuss des Frei­betrags kommen. Es gibt aber keinen Grund zur Eile: Das Bundes­finanz­ministerium hat auf Anfrage von Finanztest klar­gestellt, dass eine Schenkung auch in kommenden Jahren so möglich ist, dass Beschenkte ein Recht auf den Frei­betrag erhalten.

Schenkung schriftlich dokumentieren

Probleme mit dem Finanz­amt bekommt, wer Vermögen zum Schein verschenkt, aber weiterhin darüber verfügt oder es sich später zurück­holt. Der Fiskus kann dann einen Gestaltungs­miss­brauch unterstellen, Gewinne dem Schenker zuschlagen und Steuern nach­fordern. So wie bei einem Ehepaar aus Rhein­land-Pfalz, das seinen minderjäh­rigen Kindern Aktien schenkte, danach aber Teile des Bestands in deren Namen verkaufte, um ihre Ausbildung zu finanzieren (Az. 2 K 2395/15). Zwar geht dieser Fall noch vor den Bundes­finanzhof (Az. IX R 19/17), doch wer sicher­gehen will, sollte die Schenkung schriftlich in einem Schenkungs­vertrag fest­halten und sich klarmachen: Geschenkt ist geschenkt. Es ist notwendig, der Depot­bank mitzuteilen, dass es sich um eine Schenkung handelt. Jede Bank sollte dafür ein Formular bereithalten, mit dem die „unentgeltliche Depot­über­tragung“ beantragt wird. Wird das versäumt, greift der Fiskus gleich zu.

Klar Schiff im Depot

Die Reform kann Anlass sein, das eigene Depot auszumisten. Wer einen schlecht laufenden Fonds hat, sollte sich davon endlich trennen, egal ob die Steuer­regeln jetzt besser oder schlechter für ihn sind. Eine gute Geld­anlage rechnet sich unabhängig von der Besteuerung. Das Steuerrecht kann sich auch wieder ändern.

Tipp: Mehr zum Thema finden Sie in unserem Vergleich Fonds und ETF im Test und in unseren FAQ Fondsbesteuerung.

Dieses Special wird regel­mäßig aktualisiert. Jüngstes Update: 18. Mai 2021.

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Wie werden Fonds beim Verkauf versteuert?

Bei Fonds mit einem Aktienanteil von mindestens 51 Prozent bleiben insgesamt 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil bleiben 15 Prozent der Erträge steuerfrei. Bei Immobilienfonds mit dem Anlageschwerpunkt Deutschland bleiben 60 Prozent der Erträge steuerfrei.

Wann sind Gewinne aus Fonds steuerfrei?

Bei einem Fonds, der fortlaufend mehr als 50 Prozent in Aktien anlegt, bekommt der Privatanleger 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei. Bei einem Mischfonds mit wenigstens 25 Prozent Aktienanteil sind es 15 Prozent. Besitzer von Immobilienfondsanteilen bekommen eine Freistellung von 60 Prozent.

Sind Kursgewinne aus Fonds steuerpflichtig?

Steuern auf Anlegerebene. Auf Kursgewinne und Ausschüttungen von Investmentfonds müssen Anleger grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer zahlen. Dazu kommen noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer - je nach Bundesland sind das acht oder neun Prozent.

Werden Fonds automatisch versteuert?

Der Depotanbieter berechnet die Steuer automatisch und überweist sie an das Finanzamt. Bleiben Ihre Erträge unter den 801 Euro, zahlen Sie gar keine Steuer – vorausgesetzt, Sie haben einen Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe bei Ihrer Depotbank gestellt.