Kann man in der Schweiz eine Anzeige zurückziehen?

Ein Strafantrag ist dann zu stellen, wenn es sich bei der Straftat um ein sogenanntes Antragsdelikt handelt. Diese werden nur auf Antrag hin strafrechtlich verfolgt. Eine blosse Anzeige genügt in diesen Fällen nicht. Es handelt sich meist um Straftaten von „geringerer Bedeutung“.

Beispiele für Antragsdelikte:

  • Tätlichkeiten
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Ehrverletzungen

Im Gegensatz dazu werden Offizialdelikte von Amtes wegen verfolgt, d.h. die Strafverfolgungsbehörden müssen die Straftat verfolgen, sobald sie davon Kenntnis erhalten.

Beispiele für Offizialdelikte:

  • Vorsätzliche Tötung
  • Schwere Körperverletzung
  • Brandstiftung

Sind Sie Opfer eines Delikts geworden oder haben eine Straftat beobachtet? Dann können Sie bei jedem Polizeiposten eine Anzeige erstatten. Sachbeschädigung und kleinere Diebstähle können Sie bei Suisse ePolice online melden.

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Brauchen Sie, oder jemand den Sie kennen, Hilfe? Die Opferhilfe Schweiz berät Opfer von Gewalt, Drohung, sexuellem Missbrauch und anderen Taten kostenlos und anonym.

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Kann ich als Minderjähriger eine Strafanzeige machen? Muss ich zuerst herausfinden, wer der Täter war?

Es gibt Delikte, für die es einen Strafantrag des/der Geschädigten braucht. Ist die verletzte Person minderjährig, ist sie zum Strafantrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist. Bei Offizialdelikten hingegen muss die Polizei und Justiz auch ohne Strafantrag und von Amtes wegen die Ermittlungen aufnehmen, wenn sie von einem Delikt erfährt.

Die Anzeige wird in der Regel beim Polizeiposten des Wohnortes oder des Ortes, wo der Vorfall passiert ist, auf- und entgegengenommen. Es ist dann Aufgabe der Polizei und der Justiz abzuklären, wer für die Tat verantwortlich ist. Trotzdem sind die Strafuntersuchungsbehörden dabei auf eine aktive Mitwirkung des/der Betroffenen angewiesen.



Wann soll ich Anzeige erstatten oder einen Strafantrag stellen? Was ist ein Strafantrag, was sind Offizialdelikte?

Grundsätzlich sollte nach einer Straftat möglichst rasch die Polizei verständigt werden. Insbesondere bei schweren Delikten ist es sehr wichtig, dass die Polizei mit ihren Spezialisten schnellstmöglich Spuren sichern und den Sachverhalt abklären kann. Zu diesem Zweck sind das ganze Jahr über, rund um die Uhr, Spezialisten im Dienst oder auf Pikett. Diese können auch die Durchführung der Befragung von Auskunftspersonen, Zeugen oder anderen Beteiligten zügig an die Hand nehmen und koordinieren.

Es gibt Delikte, die von Amtes wegen verfolgt werden (Offizialdelikte wie z.B. Diebstahl, Raub, schwere Körperverletzung oder Vergewaltigung). Es gibt aber auch sogenannte Antragsdelikte, bei denen der Geschädigte vorher einen Strafantrag stellen muss, bevor ein Strafverfahren von Seiten der Strafverfolgungsbehörden eröffnet werden kann (wie z.B. Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung oder sexuelle Belästigung). Geschädigte/Opfer haben für die Einreichung eines Strafantrages drei Monate Zeit, seit dem der Antragsberechtigte den Täter kennt. Man kann einen Strafantrag auch wieder zurückziehen. (Vgl. auch Art.30 - Art.33 des Strafgesetzbuches.)



Wo kann ich Anzeige erstatten? Wie sieht der Ablauf eines Strafverfahrens aus?

Grundsätzlich kann eine Strafanzeige auf jedem Polizeiposten erstattet werden. Sinnvoll ist es, die Anzeige in der Regel bei dem Polizeiposten zu erstatten, in dessen Zuständigkeitsgebiet sich der Vorfall ereignet hat. In Ausnahmefällen kann auch bei der Jugendanwaltschaft schriftlich eine Anzeige eingereicht werden.



Was sollte ich nach einer Straftat als Opfer tun?

Deine Mitwirkung ist sehr wichtig. Am besten ist es natürlich, sofort die Polizei zu verständigen. Manchmal gibt es aber auch Vorfälle, bei denen man zunächst nach Hause will und nicht sicher ist, wie man sich verhalten soll. Vertraue dich möglichst schnell jemandem an, möglichst einer erwachsenen Vertrauensperson oder hole dir bei einer Fachstelle (Opferhilfestelle, Jugendanwaltschaft, Jugenddienst, Telefonhilfe etc.) Rat. Die besten Beweismittel sind Sachbeweise. Falls es Spuren gibt, müssen diese schnellstmöglich von Fachleuten gesichert werden. Laien können da einiges unbeabsichtigt zerstören (so etwa durch das Löschen von Anruflisten, SMS Nachrichten, WhatsApp Chats etc.). Wichtig sind auch Arztzeugnisse oder medizinische Untersuchungen der Opfer. Dies gilt auch für Vergewaltigungen, die häufig mangels Beweisen eingestellt werden müssen, wenn sich das Opfer erst nach Monaten meldet und ein sog. rechtsgenüglicher Beweis des vorgebrachten Sachverhalts nicht mehr beigebracht werden kann. Daneben sollte man sich auch die Personalien von Auskunftspersonen und Zeugen notieren.



Stimmt es, dass eine Anzeige nichts bringt?

Auch im Jugendstrafrecht gilt der allgemeine Grundsatz der Unschuldsvermutung. Das heisst, dass jede Person zunächst mal als unschuldig gilt und der Staat das Vorliegen einer Straftat dem Beschuldigten nachweisen muss. Aus der Sicht der Opfer kann das auch heissen, dass "Recht haben nicht immer auch Recht bekommen" bedeutet. Auch bei der Jugendanwaltschaft kann es - hoffentlich nur in seltenen Ausnahmefällen - vorkommen, dass die zurecht erhobenen Vorwürfe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden können, so dass das Verfahren eingestellt werden muss. Die von der Menschenrechts-Konvention, Verfassung und der Strafgesetzgebung vorgeschriebenen Bestimmungen zum Schutz der beschuldigten Personen müssen auch im Jugendstrafverfahren konsequent eingehalten werden. Die weitaus meisten Fälle, die im Bereich des Jugendstrafrechts - gerade bei den Gewaltdelikten - angezeigt werden, können heute dank der guten Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und den zur Verfügung stehenden Mitteln aufgeklärt werden. Vielfach bewirkt auch bereits die Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen eine beschuldigte Person eine positive Veränderung in deren Verhalten und deren Umfeld. Bereits das Hinsehen ist positiv. Schlimm ist es, wenn vor Unrecht weggeschaut wird und sich niemand für zuständig erachtet.



Ich wurde ausgeraubt oder zusammengeschlagen. Ich habe Angst und fühle mich verletzt und hilflos. Wie soll ich reagieren? Ich habe Angst, dass sich der Täter oder seine Kollegen bei mir rächen werden, wenn ich eine Anzeige mache!

Diese Ängste sind nachvollziehbar. Es kommt leider vor, dass gerade bei Delikten von Jugendgruppierungen nachträglich noch Drohungen gemacht werden. Trotzdem ist es wichtig, dass sich Opfer von massiven Straftaten, wie z.B. Erpressung oder Raub, ihren Eltern, Lehrkräften oder anderen Bezugs- und Vertrauenspersonen anvertrauen. Erst wenn die Polizei und/oder die Jugendanwaltschaft von solchen Vorfällen Kenntnis erlagt/erlangen, können solche Delikte konsequent verfolgt und gestoppt werden. Den mutmasslichen Tätern von solchen Vorfällen wird von Seiten der Strafverfolgungsbehörden mit aller Deutlichkeit klargemacht, dass irgendwelche Schritte gegenüber den Anzeigestellern in keiner Weise geduldet und die Folgen für die Täter umso massiver ausfallen würden. Erfahrungen im Kanton Basel-Landschaft zeigen denn auch, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden ist, bei dem das Opfer einer Straftat nach einer Anzeigeerstattung vom Täter oder seinen Kollegen weiter tätlich angegangen worden wäre.



Wie sieht es mit Schadenersatzforderungen aus? Wie kann ein Geschädigter diese geltend machen?

Im Verfahren gegen Jugendliche können die Geschädigten eine Schadenersatzforderung geltend machen, über welche der Jugendanwalt/die Jugendanwältin oder (im Falle einer Anklage) das Präsidium des Jugendgerichts oder das Jugendgericht zu befinden haben. Dabei geht es nicht selten - insbesondere bei Einbrüchen, Sachbeschädigungen (Sprayereien) oder Brandstiftungen - um 5- oder sogar 6-stellige Geldbeträge. Vielfach kann die Pflicht zur Bezahlung dieser Schadenersatzforderungen für die betroffenen Jugendlichen eine wesentlich härtere Konsequenz darstellen als die eigentliche Strafe.

Dem finanziell Geschädigten einer Straftat, welcher im Rahmen des Strafverfahrens eine Schadenersatzforderung eingereicht hat, wird mit Verfahrensabschluss ein anfechtbarer Entscheid betreffend der Schadenersatzforderung zugestellt. Schadenersatzforderungen können in der Regel nur gutgeheissen werden, wenn dem urteilenden Richter die erforderlichen Belege, wie bezahlte Rechnungen o.ä., eingereicht werden, die das Vorliegen des Schadens in einer bestimmten Höhe auch klar nachweisen. Ist dies nicht der Fall, etwa wenn nur eine Offerte für eine allfällige Reparatur vorliegt, muss damit gerechnet werden, dass der Entscheid über die Schadenersatzforderung nicht behandelt wird. In diesem Fall steht der geschädigten Person bzw. Partei aber weiterhin der Zivilweg offen. Dieser Entscheid über die Nichtbehandlung und den Hinweis auf den Zivilweg ist endgültig und kann nicht angefochten werden. Ein rechtskräftiger Entscheid in dem die Schadenersatzforderung als genügend beziffert und gutgeheissen wird, entspricht rechtlich einem Urteil eines zivilen Gerichts und kann im Betreibungsverfahren entsprechend verwendet werden.

Weiter wird auf die speziellen Regelungen der Gesetzgebung zur Opferhilfe verwiesen.



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Wie lange kann man eine Anzeige zurück ziehen?

Ein Strafantrag kann bis zum Abschluss eines Strafverfahrens zurückgenommen werden. Im Gegensatz dazu können Sie eine Strafanzeige nicht zurücknehmen. Wer einen Strafantrag stellen möchte, muss dies innerhalb von drei Monaten tun.

Welche Anzeige kann man nicht zurückziehen?

Unter den Offizialdelikten sind aber auch zahlreiche weniger schwerwiegende Straftaten, wie zum Beispiel Diebstahl (§ 242 StGB), Betrug (§ 263 StGB) oder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Bei all diesen Delikten ist kein Strafantrag erforderlich - eine "Rücknahme der Strafanzeige" ist ausgeschlossen.

Was passiert bei einer Anzeige in der Schweiz?

Wie läuft ein Strafverfahren ab? Wenn Sie eine Strafanzeige eingereicht haben, können Sie bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft nachfragen, ob ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird und untersucht dann den Fall.

Was kostet eine Anzeige Schweiz?

Muss ich als Anzeigeerstatter mit Kosten rechnen? Für das Erstatten der Anzeige muss die anzeigende Person nichts bezahlen. Vor leichtfertigen Anzeigen ist jedoch dringend abzuraten, da bei solchen Anzeigen die Kosten des Verfahrens und auch allfällige Entschädigungen dem Anzeigeerstatter auferlegt werden können.