Kann man Hausrat und Haftpflichtversicherung von der Steuer absetzen?

Ob neueste Elektronik, Designer-Möbel oder hochwertige Einbauküche – in einem durchschnittlichen Haushalt kommen über die Jahre so manche Wertgegenstände zusammen. Wer sie gegen Schaden oder Diebstahl versichern will, schließt eine Hausratversicherung ab. Die Kosten dafür lassen sich unter Umständen von der Steuer absetzen. Dieser Artikel erklärt, welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen und wo Sie die entsprechenden Angaben in Ihrer Steuererklärung eintragen. 

Die Hausratversicherung lässt sich nur anteilig steuerlich geltend machen, falls Sie ein Arbeitszimmer in Ihrer Wohnung habenDer absetzbare Anteil ist dabei gleich dem Anteil der Wohnfläche, die das Arbeitszimmer in der Wohnung einnimmt

Versicherungen sind in den Augen des Fiskus nicht gleich Versicherungen. Pauschal absetzbar sind nur solche Policen, die der Vorsorge und dem Schutz von Vermögen dienen, zum Beispiel die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Risikolebensversicherung oder die Haftpflichtversicherung.
 

Die Hausratversicherung gehört nicht dazu. Sie zählt zu den Sachversicherungen, die grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar sind. Wer aber zu Hause ein Büro bzw. Arbeitszimmer hat, kann die Kosten für die Hausratversicherung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.

Die grundlegendste Voraussetzung dafür, dass die Hausratversicherung zumindest teilweise steuerlich absetzbar sein kann, besteht darin, dass Sie im entsprechenden Steuerjahr steuerpflichtiges Einkommen erwirtschaftet haben müssen.
 

Mit welcher Art von Beschäftigung Sie die Einnahmen erzielt haben, spielt keine Rolle: Sowohl als Selbstständiger oder Gewerbetreibender als auch als Angestellter, Studierender oder Auszubildender können Sie Ihr Arbeitszimmer absetzen, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. 
 

Wenn Sie bei sich daheim ein Arbeitszimmer eingerichtet haben und Ihrem Job regelmäßig darin nachgehen, können Sie die Hausratversicherung unter Umständen als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung angeben und sich so einen Teil der Kosten zurückholen. 

Dabei spielt die Wohnform keine Rolle: Es ist egal, ob Sie Eigentümer einer Wohnung sind, zur Miete wohnen oder sich Ihr Büro im eigenen Haus befindet. Wichtig ist, dass Sie die regelmäßige Nutzung eines separaten Raums als Arbeitszimmer in Ihrem Zuhause nachweisen können. 

Anforderungen des Finanzamts an den Raum:

  • Das Arbeitszimmer muss ein eigener Raum sein – Arbeitsecken im Wohnzimmer oder in der Küche zählen nicht.
  • Das Arbeitszimmer ist Teil einer Privatwohnung – ein separates Büro, das im gleichen Mietshaus, aber eine Etage über der Wohnung liegt, erfüllt die Anforderungen nicht.
  • Die berufliche Nutzung dominiert die räumliche Ausstattung, d. h. Bürostuhl, Schreibtisch und ähnliche Gegenstände stehen im Vordergrund – ein Raum, in dem eine Couch mit Sitzecke, aber kein Schreibtisch zu finden ist, erfüllt die Kriterien nicht.

Anforderungen des Finanzamts an Nutzer und Nutzung:

  • Der Raum wird zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt.
  • Sie sind selbstständig oder Heimarbeiter und das Arbeitszimmer ist Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit.
  • Sie sind angestellt und haben im Unternehmen keinen Arbeitsplatz zur Vor- und Nachbereitung Ihrer beruflichen Tätigkeit. Typischerweise trifft das etwa auf Lehrer und Außendienstmitarbeiter zu.
  • Sie sind Studierender oder Auszubildender und Ihr Arbeitszimmer wird zu mindestens 90 Prozent zum Lernen genutzt und ist der Hauptort, an dem Sie lernen. 

Vermieter, welche die Verwaltung ihrer Vermietungsobjekte vor allem aus dem heimischen Arbeitszimmer erledigen, können die Kosten der Hausratversicherung nicht von der Steuer absetzen. Zwar üben sie eine berufliche Tätigkeit im heimischen Arbeitszimmer aus, doch die Einnahmen ergeben sich aus den vermieteten Wohnobjekten und nicht unmittelbar aus den im Arbeitszimmer durchgeführten Tätigkeiten. Der Gesetzgeber erkennt deswegen das Arbeitszimmer bei privaten Vermietern nicht als Mittelpunkt des beruflichen Schaffens an. 

Welchen Kostenanteil der Hausratversicherung Sie steuerlich absetzen können, hängt von der Größe Ihres Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche ab. Der Anteil des Arbeitszimmers am Wohnraum entspricht dem Anteil der Kosten, den Sie von der Hausratversicherung zurückerhalten.
 

Ein Beispiel: Max Mustermann lebt mit seiner Familie in einer 100 Quadratmeter großen Wohnung. Sein Arbeitszimmer hat eine Größe von 20 Quadratmetern. Dies entspricht einem Anteil von 20 Prozent der Wohnfläche. Damit sind 20 Prozent seiner Kosten für die Hausratversicherung steuerlich absetzbar. 

Wo die Kosten für die Hausratversicherung in der Steuererklärung einzutragen sind, hängt von Ihrer beruflichen Situation ab.

  • Als Arbeitnehmer geben Sie die Kosten für Ihr Arbeitszimmer in Anlage N, Zeile 43, unter „Werbungskosten“ an.
  • Als Selbstständiger tragen Sie die Kosten als Betriebsausgabe in der Anlage EÜR ein (Einnahmenüberschussrechnung).
  • Sind Sie Student oder Auszubildender vermerken Sie die Kosten als Sonderausgabe auf dem Mantelbogen.

Damit das Finanzamt die von Ihnen in der Steuerklärung gemachten Angaben zur Hausratversicherung auch wirklich berücksichtigt, reichen Sie am besten direkt entsprechende Nachweise mit der Erklärung ein:
 

  1. eine Kopie der Versicherungspolice und Kontoauszüge, welche die Beitragszahlungen belegen
  2. Beleg mit Informationen zur Gesamtwohnfläche und zur Größe des Arbeitszimmers (z. B. eine Kopie der betreffenden Seite im Mietvertrag)
  3. Aufstellung der Gesamtkosten und des absetzbaren Anteils der Versicherungssumme
     

Bei der HUK24 finden Sie alle Vertragsunterlagen in Ihrem Servicebereich "Meine HUK24".

Falls Sie unsicher sind, ob Sie die Anforderungen an die Nutzung des Arbeitszimmers erfüllen oder Fragen zur Berechnung haben, nehmen Sie im Zweifel besser fachkundige Beratung in Anspruch. Die Finanzämter prüfen nämlich oft sehr genau, ob die Voraussetzungen zur steuerlichen Erstattung erfüllt sind.

Beratung erhalten Sie beim Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Bei Fragen zum Ausfüllen der Steuererklärungsformulare sind auch die Finanzämter verpflichtet, Ihnen Auskunft zu geben.
 

Checkliste: Können Sie Ihre Hausratversicherung von der Steuer absetzen? 

  • Haben Sie im entsprechenden Steuerjahr steuerpflichtiges Einkommen erzielt?
  • Erfüllt Ihr Arbeitszimmer die räumlichen Voraussetzungen?
  • Sind die Anforderungen an die berufliche Nutzung des Raums erfüllt?
  • Können Sie alle notwendigen Belege zum Nachweis von Versicherung und Kosten vorweisen?

Übrigens: Eine gute Hausratversicherung erhalten Sie je nach Ihrer persönlichen Wohnsituation und Ihrem individuellen Versicherungsbedarf bereits für unter 100 Euro jährlich.
 

Kann man die Hausratversicherung von der Steuer absetzen?

Als Sachversicherung können Sie eine Hausratversicherung nicht pauschal steuerlich absetzen. Ausnahme: Nur wenn Sie in Ihrem Zuhause ein separates Arbeitszimmer besitzen – ob als Mieter oder Eigentümer –, können Sie die Hausratversicherung anteilig steuerlich geltend machen.

Welche Versicherung können von der Steuer abgesetzt werden?

Zu den Versicherungen, die Privatpersonen bei der Steuer angeben können, gehören alle Vorsorgeaufwendungen. Hierzu zählen Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung, Unfallversicherung sowie Leistungen zur Zusatzversorgung wie die Riester-Rente.

Wann lohnt es sich Haftpflichtversicherung bei der Steuer anzugeben?

Die Privat-Haftpflicht in der Steuerklärung anzugeben, lohnt sich dann, wenn Sie noch nicht die Höchstgrenze der Vorsorgeaufwendungen erreicht haben. Diese Versicherungen können Versicherungsnehmer als Vorsorgeaufwand von der Steuer absetzen: Krankenversicherung.

Kann die Kfz Versicherung von der Steuer abgesetzt werden?

Kann man die Kfz-Versicherung von der Steuer absetzen? Ja. Sie können die Beitragskosten Ihrer Kfz-Versicherung in der Steuererklärung angeben, wenn Sie Versicherungsnehmer und eingetragener Fahrzeughalter des Pkw sind. Vorausgesetzt, Sie verfügen über ein steuerpflichtiges Einkommen.