Ist im rahmen ihrer persönlichen vorsprache auch ihre persönliche arbeitslosmeldung erfolgt?

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 02.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse (in der Folge belangte Behörde genannt) das Ende der Notstandshilfe mit 14.07.2018 via eAMS mitgeteilt.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, die Notstandshilfe ab 20.08.2018 gebührt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin bis 14.07.2018 befristet gewesen sei und sie den Folgeantrag am 20.08.2018 eingebracht habe.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.10.2018.

Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe aufgrund von PC-Problemen, welche sie der belangten Behörde umgehend gemeldet habe, auf ihr eAMS-Konto nicht zugreifen können. Das Antragsformular mit Terminvereinbarung hätte sie jedoch über ihr eAMS-Konto erhalten. Beim Termin am 20.08.2018 wurde ihr bestätigt, dass sie ihre PC-Probleme der belangten Behörde gemeldet habe, jedoch das eAMS-Konto nicht vorübergehend deaktiviert worden sei.

Erst am 27.08.2018 habe sie erfahren, dass ihr eAMS-Konto komplett gelöscht worden sei.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2018 wurde die Beschwerde vom 01.10.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

5. Mit Schreiben vom 13.12.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.12.2018, wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerdeführerin gab ergänzend an, sie habe am 25.06.2018 mit der belangten Behörde telefonisch Kontakt aufgenommen und angegeben, dass sie keinen Zugriff auf ihr eAMS-Konto habe, da ihr PC defekt sei sowie sie die belangte Behörde über das Ende ihres Krankenstandes informiert habe. Sie führte zudem aus, dass sie am nächsten Tag um 15:00 Uhr einen Arzttermin habe. Am 26.06.2018 habe die Beschwerdeführerin einen Termin bei der belangten Behörde gehabt und sie habe über ihren Gesundheitszustand Auskunft erteilt und habe sie mit ihrem Betreuer zudem über ihr PC Problem gesprochen. Am 02.07.2018 sei die neue Berechnung des Leistungsanspruches im eAMS-Konto generiert worden, welche sie aufgrund ihrer PC-Probleme nicht erhalten habe. Am 20.08.2018 habe sie einen Termin bei der belangten Behörde gehabt und habe den Antrag auf Notstandshilfe ausgehändigt erhalten. Sie habe vom Vertreter ihrer Betreuerin sowohl die Meldung des PC-Defektes als auch den Namen der Mitarbeiterin vorgelesen erhalten, sich diesen jedoch nicht gemerkt. Ihr eAMS-Konto sei jedoch erst zu diesem Zeitpunkt gelöscht worden. Die Beschwerdeführerin gab zudem bekannt, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihre Meldung über ihre PC-Probleme ausreichend gewesen sei und sie Benachrichtigungen nur noch per Post erhalten werde.

6. Am 07.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 27.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) und der Zeuge XXXX (Z) an der Verhandlung teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab.

Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor:

Die BF gibt an, bei ihrem Bruder geringfügig seit 2012 beschäftigt zu sein und mit Büroarbeiten und allfälligen anderen Arbeiten betraut zu sein. Diese Tätigkeit nehme sie ein- bis zweimal die Woche vor Ort wahr. Die Frage des VR, ob die BF die Möglichkeit gehabt hätte bei dem Computer ihres Bruders auf das eAMS-Konto zuzugreifen, wird von dieser verneint, da sie zu diesem Zweck ein Programm auf ihrem Computer installieren hätte müssen.

Der VR will von der BHV wissen, ob es erforderlich ist, für einen Zugriff auf das eAMS-Konto, ein Programm zu installieren. Dies wird von der BHV verneint und führt diese weiter aus, das mittels Zugangsdaten von jedem beliebigen PC auf das eAMS-Konto zugegriffen werden könne.

Die BF erklärt, am 26.06.2018 bei der belangten Behörde angegeben zu haben, keine Zustellungen mehr über des eAMS-Konto erhalten zu wollen. Bei diesem Termin habe sie jedoch nicht nachgefragt, wann ihr Leistungsbezug endet. Sie gibt weiters an, dass ihr nach dem Ende des Leistungsbezuges am 14.07.2018 nicht aufgefallen sei, dass sie statt den üblichen ca. € 1.100 nur ca. € 500 erhalten habe, weil sie nicht regelmäßig auf die Bank gehen wolle, um Kontoauszüge zu holen.

Die BF führt weiter aus, dass sie wisse, dass ihr der Bezug von Notstandshilfe 2017 für ein Jahr bewilligt worden sei, dass sich dieser Zeitraum um den Krankenstand verlängert sowie das die Daten im eAMS-Konto ersichtlich seien.

Die BF erläutert weiters, dass sie davon ausgegangen sei, dass das Leistungsende im eAMS-Konto ersichtlich sei. Sie habe jedoch keinen Zugriff mehr gehabt, da ihr PC defekt gewesen sei. Die BF erklärt, dass sie davon ausging, dass ihr alle Meldungen per Post zugesendet werden, da sie ja angegeben habe, nicht auf das eAMS-Konto zugreifen zu können.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z) folgendes hervor:

Der Z erklärt, bis Februar der Berater der BF gewesen zu sein. Beim Termin am 26.06.2018 habe er sich notiert, dass die BF nach einer OP vorgesprochen und angegeben habe, am selben Tag eine neuerliche OP-Besprechung zu haben, jedoch keine PC-Probleme vorgebracht habe. Er gibt weiters an, jedoch im April 2018 mit der BF über PC-Probleme gesprochen zu haben.

Auf die Frage des VR, was er tun würde, wenn ein Kunde sagt, dass er auf das eAMS-Konto nicht zugreifen könne, erklärt der Z, dass es entweder die Möglichkeit gebe, das eAMS-Konto zu löschen, oder einen Vermerk einzutragen, dass das eAMS-Konto vom Kunden derzeit nicht genützt werden könne und daher alles per Post zugesendet werden solle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 20.03.1994 regelmäßig mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 01.07.2010. Die letzte längere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin war vom 01.12.2003 bis 30.06.2010 bei XXXX . Seit 01.03.2012 ist die Beschwerdeführerin geringfügig bei XXXX beschäftigt.

Mit 09.04.2013 ist in der EDV der belangten Behörde ersichtlich, dass das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin aktiviert wurde. Im Zuge des Erhalts der persönlichen Zugangserkennung zur Nutzung des eAMS-Kontos wurde die Beschwerdeführerin über die Nutzungsbestimmungen des eAMS-Kontos informiert, weiters wurde in diesem Formular angeführt, dass diese Nutzungsbestimmungen im eAMS-Konto nachzulesen sind.

In diesen Nutzungsbestimmungen wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin die Vorteile des eAMS-Konto nutzen will, die Kommunikation und der Informationsaustausch vorwiegend über ihr eAMS-Konto erfolgt, sie die von der belangten Behörde übermittelten Schreiben im Nachrichteneingang ihres eAMS-Kontos findet und wurde auch dezidiert vereinbart, dass es wichtig ist, dass die Beschwerdeführerin täglich ihr eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten überprüft.

Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 04.05.2017 mit Geltendmachung 17.05.2017 für 364 Tage Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt. Sie bezog diese Leistung mit Unterbrechungen aufgrund von Krankengeldbezügen vom 24.07.2017 - 04.08.2017, vom 14.04.2018 - 22.04.2018, vom 07.05.2018 - 08.06.2018 und vom 17.06.2018 - 22.06.2018 und erreichte am 14.07.2018 das Höchstausmaß.

Zuletzt meldete sich die Beschwerdeführerin am 25.06.2018 telefonisch bei der belangten Behörde vom Krankenstand zurück und gab an, sie habe am nächsten Tag einen Arzttermin und werde auch demnächst vermehrt Arzttermine haben und sich gegebenenfalls bei Terminüberschneidungen wieder krankmelden müssen.

Am 26.06.2018 hat die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen und gab an, sie habe bereits eine Operation gehabt, müsse jedoch erneut operiert werden.

Mit Schreiben vom 02.07.2018 wurde sie seitens der belangten Behörde via eAMS-Konto über das Höchstausmaß und somit das Ende der Notstandshilfe informiert und auf die erforderliche neue Antragstellung hingewiesen.

Bei der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 20.08.2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Antrag auf neuerliche Notstandshilfe ausgefolgt. Darüber hinaus wurde an diesem Tag das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin gelöscht, da sie keinen funktionierenden Computer hat.

Mit Schreiben vom 26.11.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.11.2018, übermittelte die Beschwerdeführerin eine Abrechnung ihres Telefonbetreibers, welche ihren Anruf bei der belangten Behörde vom 25.06.2018 belegt. Sie gab an, sie könne sich nicht mehr an den Namen ihrer Gesprächspartnerin erinnern. Sie führte zudem aus, dass sie bereits am 24.06.2018 bemerkt hat, dass ihr PC defekt ist, da sie auf diverse Programme, wie auch das eAMS-Konto, keinen Zugriff mehr gehabt hat, und hat sie dies am 25.06.2018 der belangten Behörde gemeldet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe mit 20.08.2018 und damit die Unterbrechung des Notstandshilfebezugs der Beschwerdeführerin vom 14.07.2018 bis 20.08.2018 auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist. Für den Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte die belangte Behörde telefonisch über ihren defekten PC informiert, konnten vom Bundesverwaltungsgericht keine stichhaltigen Beweise bzw. Nachweise gefunden werden.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 21.01.2019 sowie mit Stichtag 26.02.2019, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Unzweifelhaft und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, hat die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung 17.05.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 04.05.2017 bekanntgegeben, dass ihr ab 17.05.2017 für 364 Tage Notstandshilfe angewiesen wird.

Unbestritten ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin vom 24.07.2017 - 04.08.2017, vom 14.04.2018 - 22.04.2018, vom 07.05.2018 - 08.06.2018 sowie zuletzt vom 17.06.2018 - 22.06.2018 Krankengeld bezogen hat.

In den chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten sind vom 01.06.2018 bis 30.06.2018 zwei Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ersichtlich: am 25.06.2018 sowie am 26.06.2018.

Am 25.06.2018 hat sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der belangten Behörde nach dem Ende ihres Krankenstandes gemeldet. Weiters wurde eingetragen, dass sie einen Arzttermin am 26.06.2018 um 15:00 Uhr hat und sie auch demnächst vermehrt Arzttermine haben werde.

Am 26.06.2018 erfolgte eine persönliche Vorsprache und wurde eingetragen, dass die Beschwerdeführerin bereits eine Operation gehabt hat, jedoch erneut operiert werden müsse.

Laut den Aufzeichnungen und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin weder am 25.06.2018 noch am 26.06.2018 PC-Probleme hinsichtlich der Zugänglichkeit zu ihrem eAMS-Konto vorgebracht.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vermeint, dass sie die belangte Behörde telefonisch über ihren defekten PC informiert hat, so ist dem zu entgegnen, dass es grundsätzlich dem Arbeitsvorgehen der MitarbeiterInnen der belangten Behörde entspricht bzw. sämtliche Mitarbeiter der belangten Behörde verpflichtet sind, Gesprächsinhalte aufzuzeichnen und zu dokumentieren, was auch durchgängig in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ersichtlich ist.

Die Vorlage der Abrechnung des Telefonbetreibers der Beschwerdeführerin belegt zwar deren Anruf vom 25.06.2018 bei der Hotline der belangten Behörde, dieser Anruf geht jedoch bereits ebenfalls aus den Verfahrensunterlagen hervor. Strittig ist lediglich der Inhalt des Telefonates, nämlich ob die Beschwerdeführerin ihren defekten PC und somit aus ihrer Sicht die Unmöglichkeit des Zugriffes auf das eAMS-Konto anführte. Dies geht aus der Abrechnung jedoch nicht hervor und ist dies durch die Verfahrensunterlagen auch nicht belegt.

Wenn die Beschwerdeführerin weiter vermeint, dass sie die belangte Behörde am 25.06.2018 über ihren defekten PC informiert hat und dies aufgrund eines Behördenfehlers nicht aufgezeichnet wurde, so ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 26.06.2018 nicht auf ihre PC-Probleme verwiesen hat, da diese Aussage weder aus den Verfahrensunterlagen noch vom Zeugen und dessen Aufzeichnungen bestätigt werden konnte.

Da die Beschwerdeführerin jedoch seit längerem in Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe steht und mit dem Vorgehen der belangten Behörde, Schriftstücke über deren eAMS-Konto zu versenden, vertraut ist, musste es der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass gerade das Nichtzugreifenkönnen auf ihr eAMS-Konto eine wesentliche Einschränkung der Kommunikation mit der belangten Behörde darstellt. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bei ihrer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am darauffolgenden Tag, den 26.06.2018, ihren defekten PC erwähnt hätte und die belangte Behörde erneut darauf hingewiesen hätte, zukünftige Korrespondenz per Post zu versenden. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch laut überzeugender Zeugenaussage nicht getan.

Am 02.07.2018 erfolgte in der EDV der belangten Behörde die Eingabe der letzten Unterbrechung des Notstandshilfebezuges der Beschwerdeführerin wegen Krankengeldbezug vom 17.06.2018 - 22.06.2018 und generierte sich in deren eAMS-Konto aufgrund dieser Eingabe, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ein für die Beschwerdeführerin einsehbares Schreiben. In dieser Mitteilung über den Leistungsanspruch wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie vom 09.06.2018 - 16.06.2018 Notstandshilfe bezogen hat, vom 17.06.2018 - 22.06.2018 eine Unterbrechung vorlag und die Beschwerdeführerin wieder vom 23.06.2018 bis voraussichtlich 14.07.2018 Notstandshilfe beziehen werde. Die Beschwerdeführerin wurde mit diesem Schreiben somit über den Leistungsbezug sowie das Erreichen des ihr bevorstehenden Höchstausmaß mit 14.07.2018 informiert.

Die nächste dokumentierte und von ihr persönlich bestätigte Vorsprache und Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erfolgte erst am 20.08.2018 und wurde ihr an diesem Tag ein Antrag auf neuerliche Notstandshilfe ausgefolgt.

Der Beschwerdeführerin wurde folglich wieder ab 20.08.2018 Notstandshilfe zuerkannt, da sie an diesem Tag persönlich bei der belangten Behörde vorsprach. Eine frühere Zuerkennung von Notstandshilfe konnte deshalb nicht erfolgen.

Der Bezug und die eingebrachten Anträge auf Notstandshilfe sowie die Zeiträume während denen Krankengeld bezogen wurde und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst wieder am 20.08.2018 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen hat, stehen somit auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigend an, dass es ihr Anfang August bei der Auszahlung der Notstandshilfe für August 2018 nicht aufgefallen ist, dass sie aufgrund ihres abgelaufenen Leistungsbezuges mit 14.07.2018 einen wesentlich reduzierten Auszahlungsbetrag erhielt. Sie gab diesbezüglich an, dass sie bezüglich ihrer Bankgeschäfte nicht besonders sorgsam ist und nicht regelmäßig ihren Kontoein- und -ausgang kontrolliere.

Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass sie kein überaus sorgsamer Mensch in Bezug ihrer Bankgeschäfte ist, wäre es durchaus nachvollziehbar, wenn sie auch ihren rechtzeitigen Antrag auf neuerliche Notstandshilfe von sich aus nicht hinterfragt hat und somit die Frist für den Antrag auf rechtzeitige Wiedergewährung versäumte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Gegenständlich ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe im Zeitraum 15.07.2018 bis 19.08.2018 strittig.

Gemäß § 17 Abs 1 AlVG sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

§ 17 Abs 2 bestimmt, dass die Frist zur Geltendmachung sich um Zeiträume verlängert, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 AlVG.

Gemäß § 17 Abs 3 hat die Arbeitslosmeldung zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann gemäß § 17 Abs. 4 die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Gemäß § 44 Abs 1 AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

§ 46 Abs 1 AlVG bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist gemäß § 47 Abs. 1 der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Gemäß § 38 sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 58 ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Der materiell-rechtliche Leistungsanspruch entsteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Leistung kann jedoch erst dann gewährt werden, wenn sie beantragt wurde.

Der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Meldeformular zur Verfügung zu stellen. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Anspruches. Materiellrechtliche Fristen und Termine sind im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen weder erstreckbar noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Daher können auch die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend macht, keine Berücksichtigung finden. Eine rückwirkende Geltendmachung ist an sich nicht möglich.

Lediglich für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung eines Anspruches auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, kann die Leistung ab einem früheren Zeitpunkt als dem tatsächlichen Geltendmachungszeitpunkt zuerkannt werden.

Im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch kein Verschulden der belangten Behörde feststellen.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihr aufgrund ihres defekten PC die rechtzeitige Antragstellung auf Weitergewährung der Notstandshilfe nicht möglich gewesen sei, weil sie dadurch keine Möglichkeit auf einen Zugang zum ihrem eAMS-Konto gehabt hätte und sie somit auch nicht über das Ende des Höchstausmaßes ihres Notstandshilfebezugs informiert worden wäre. Aus diesem Grund habe sie auch nicht persönlich bei der belangten Behörde vor dem 20.08.2018 vorgesprochen.

Damit gelingt es ihr jedoch nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe erfüllt, gebührt die Notstandshilfe ab dem Tag der Geltendmachung.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zuletzt mit Geltendmachung 17.05.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und wurde ihr am 04.05.2017 eine Mitteilung über die Zuerkennung von Notstandshilfe sowie das voraussichtliche Ende mit "höchstens bis 15.05.2018" übermittelt. Vom 24.07.2017 - 04.08.2017, vom 14.04.2018 - 22.04.2018, vom 07.05.2018 - 08.06.2018 und vom 17.06.2018 - 22.06.2018 stand die Beschwerdeführerin im Bezug von Krankengeld. Unterbrechungen aufgrund von Krankengeldbezug verlängern den Anspruch auf Notstandshilfe um denselben Zeitraum in die Zukunft. Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung waren ihr diese Umstände bekannt.

Die Beschwerdeführerin bezog somit aufgrund ihrer Geltendmachung am 17.05.2017 und den folgenden Unterbrechungen bis 14.07.2018 Notstandshilfe.

Mit Schreiben vom 02.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin über diesen Leistungsanspruch und auch über ihr bevorstehendes Höchstausmaß mit 14.07.2018 ausreichend informiert.

Es wäre, damit der lückenlose Fortbezug der Notstandshilfe gewährleistet ist, die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, rechtzeitig bis spätestens am 16.07.2018 ihren neuerlichen Anspruch auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend zu machen.

Die Beschwerdeführerin meldete sich jedoch erst wieder am 20.08.2018 bei der belangten Behörde und wurde ihr ein Antrag auf neuerliche Notstandshilfe ausgefolgt. Anzumerken ist, dass der Bezug der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 14.07.2018 eingestellt wurde und diese daher Anfang August 2018 statt der üblichen ca. € 1.100 nur ca. € 500 erhalten hat. Es entspricht den Sorgfaltspflichten der Beschwerdeführerin, ihren Kontoeingang regelmäßig auf den korrekten Eingang der Notstandshilfe zu kontrollieren.

Dem Beschwerdeeinwand und dem Einwand der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.11.2018 mit dem Inhalt, dass sie am 25.06.2018 telefonisch einen Defekt ihres PCs gemeldet habe, ist folgendes entgegenzuhalten:

Laut der nun vorliegenden Bestätigung des Telefonbetreibers wird eine Verbindung am 25.06.2018 bestätigt und ist ein Gespräch mit der Hotline der belangten Behörde auch aus den über EDV geführten Aufzeichnungen zu entnehmen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass im Allgemeinen seitens der belangten Behörde Telefonanrufe nicht aufgezeichnet werden und können somit auch Inhalte eines Gespräches naturgemäß nicht weiter überprüft werden, der Empfang der (mündlichen) Bekanntgabe allfälliger Informationen geht immer auf das Risiko des Anrufers. Seitens der belangten Behörde werden aber jedenfalls bei persönlichen Vorsprachen der KundInnen die Inhalte der geführten Gespräche sinngemäß dokumentiert.

Wenn die Beschwerdeführerin daher, so wie von dieser angeben, am 24.06.2018 bemerkt hat, dass ihr PC defekt ist (und es ihr aufgrund der getroffenen Vereinbarungen bezüglich der Benützung ihres eAMS-Kontos bekannt war, dass sie an sich täglich ihr eAMS-Konto abfragen sollte) so war es der Beschwerdeführerin zumutbar zu erkennen, dass eine nachweisliche Meldung des Umstandes, dass ihr PC defekt ist, nur gelingen kann, wenn eine derartige Meldung auch überprüfbar ist und vor allem auch zu einer entsprechenden Änderung des Kommunikationsweges zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin führt.

Es wäre daher naheliegend gewesen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie tatsächlich am 25.06.2018 den Defekt ihres PC melden hätten wollen, dies bei ihrer persönlichen Vorsprache am nächsten Tag gemacht hätte, da sie auf diesem Weg, im Gegensatz zu einem Telefonat, die Möglichkeit gehabt hätte, sich diese Meldung bestätigen zu lassen (entweder durch einfachen Ausdruck des in der EDV erstellten Eintrages oder durch eine schriftliche Bestätigung durch den/die MitarbeiterIn der belangten Behörde).

Bei der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 25.06.2018 wurde aber nicht vermerkt, dass diese in irgendeiner Form angeführt hätte, dass ihr PC defekt ist.

Es ist somit nicht schlüssig ist, dass die Beschwerdeführerin am 25.06.2018 angeblich einen relevanten Sachverhalt telefonisch der belangten Behörde gemeldet hat, ohne sich den Namen des Gesprächspartners/der Gesprächspartnerin zu notieren und ohne die Möglichkeit einer Bestätigung und diesen relevanten Umstand (defekter PC) bei ihrer persönlichen Vorsprache am 26.06.2018 nicht angegeben hat. Die Angabe der Beschwerdeführerin über ihre telefonische Meldung über ihres defekten PC kann daher als Schutzbehauptung gewertet werden.

Des Weiteren sei an dieser Stelle zudem darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits am 09.04.2013 bereit erklärt hat, mit der belangten Behörde hauptsächlich über ihr eAMS-Konto zu kommunizieren. Die Entscheidung, diesen Dienst zu benützen, erfolgt freiwillig und kann nur dann funktionieren, wenn die nachweislich getroffenen Vereinbarungen zur Benützung dieses Dienstes auch eingehalten werden. Ein Punkt dieser Vereinbarung lautet, dass die Beschwerdeführerin täglich ihr eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten kontrolliert.

Dazu ist notwendig, dass die Beschwerdeführerin die technischen Voraussetzungen erfüllt, damit sie, so wie vereinbart und von der Beschwerdeführerin auch bestätigt, täglich ihr eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten überprüfen kann. Dass die Beschwerdeführerin diese technischen Voraussetzungen erfüllt, liegt naturgemäß in ihrer privaten Sphäre und unterliegt nicht der Kontrolle durch die belangte Behörde.

Allerdings stellt die belangte Behörde in ihren Räumlichkeiten Computer mit Internetzugang gratis zur Verfügung und hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, auf diesem Weg ihr eAMS-Konto regelmäßig abzurufen. Wie aus den Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung zudem hervorgeht, arbeitet die Beschwerdeführerin nebenbei geringfügig. Im Zuge ihrer Bürotätigkeit wäre es der Beschwerdeführerin darüber hinaus wahrscheinlich ebenfalls möglich gewesen, auf ihr eAMS-Konto über den Computer im Büro ihres Bruders zuzugreifen. Der Vertreter der belangten Behörde führt diesbezüglich unzweifelhaft aus, dass lediglich die Zugangsdaten benötigt werden und auf jeden beliebigen PC das eAMS-Konto eingesehen werden kann. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, sie hätte zu diesem Zweck etwas auf ihrem Arbeitscomputer installieren müssen, kann daher nicht gefolgt werden und wird vom Bundesverwaltungsgericht als Schutzbehauptung gewertet.

Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG idF BGBl I 63/2010 kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruchs", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars oder die elektronische Beantragung mittels AMS-Kontos mit nachfolgender persönlicher Vorsprache innerhalb der genannten Fristen an.

§ 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH 23.02.2005, 2004/08/0006).

Zwar ermöglicht es § 17 Abs. 4 AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu ermächtigen, unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren das Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, zuzuerkennen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, dass der belangten Behörde ein solcher Fehler unterlaufen wäre, zumal die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom 02.07.2018 über das Erreichen des Höchstausmaßes des Leistungsbezugs informiert hat.

Darüber hinaus sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 1994 mit Unterbrechungen im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe steht und mit der Arbeitsweise und dem Vorgehen der belangten Behörde vertraut ist. Die Beschwerdeführerin hat somit ausreichend Kenntnis über die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragsstellung nach einem Jahr. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihr bekannt gewesen ist, dass der Bezug der Notstandshilfe für ein Jahr bewilligt wurde sowie dass sich der Zeitraum um den Krankenstand verlängert und dass die Daten im eAMS-Konto einsehbar sind.

Darüber hinaus musste der Beschwerdeführerin das bevorstehende Ende ihres Notstandshilfebezugs auch aufgrund der Mitteilung der belangten Behörde über die Zuerkennung der Notstandshilfe mit Geltendmachung am 17.05.2017 bereits bekannt gewesen sein.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte die belangte Behörde über ihre PC Probleme informiert, kann daher als Schutzbehauptung gewertet werden.

Dass die Beschwerdeführerin die Benachrichtigung vom 02.07.2018 über das bevorstehende Ende des Leistungsanspruches nicht erhalten hat, liegt somit in der Sphäre der Beschwerdeführerin.

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher kein Amtsverschulden der belangten Behörde erkennen, das eine rückwirkende Geltendmachung rechtlich begründen könnte. Die Beschwerdeführerin hat am 20.08.2018 ihren Anspruch persönlich geltend gemacht.

Da das Gesetz keinen Spielraum bietet, die verspätete Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nachzusehen, und die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall unstrittig erst am 20.08.2018 persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen hat, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Was ist eine persönliche Arbeitslosmeldung?

141.1 Arbeitslosmeldung (1) Die Arbeitslosmeldung ist die Erklärung der Tatsache der Arbeitslosigkeit (keine Willenserklärung). Der Arbeitslose muss erklären, dass er beschäfti- gungslos ist oder ab einem bestimmbaren Zeitpunkt sein wird.

Wann persönliche Arbeitslosmeldung?

Arbeitslos: Arbeitslos ist man erst ab dem ersten Tag ohne Beschäftigung. Die persönliche Arbeitslosmeldung muss spätestens an diesem Tag erfolgen. Sie ist eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Was brauche ich für die persönliche Arbeitslosmeldung?

Unterlagen zur Arbeitslosmeldung auf einen Blick.
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis..
Sozialversicherungsausweis..
Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Arbeitsbescheinigung..
Aktueller Lebenslauf..

Was ist der Unterschied zwischen arbeitslosmeldung und Arbeitsuchendmeldung?

Wesentlicher Unterschied Arbeitslosmeldung und Arbeitsuchendmeldung. Der wesentliche Unterschied liegt im Leistungsanspruch: Während bei der Arbeitsuchendmeldung lediglich eine Registrierung erfolgt und die Vermittlungstätigkeit seitens der Agentur für Arbeit beginnt, tritt mit der Arbeitslosigkeit bedroht ist.