Beamtenrecht bundespolizei weisungsbefugnis wer ist mein vorgesetzter

Weisungen sind konkret-individuelle dienstliche Anordnungen, durch die von einem Beamten ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt wird. Gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 BBG bzw. § 35 S. 2 BeamtStG sind Beamte verpflichtet dienstliche Weisungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen.

Weisungsbefugt sind die Vorgesetzten. Dies gilt sowohl für den unmittelbaren Vorgesetzten als auch für höhere Vorgesetzte.

Weisungsgebunden ist der Beamte nur, wenn die dienstliche Handlung, auf die die Weisung beruht, zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich gehört. Der dienstliche Aufgabenbereich wird durch das Amt im konkret-funktionellen Sinn bestimmt. Bezieht sich die Weisung auf eine neue oder zusätzliche Tätigkeit, so ist der Beamte nur gebunden, wenn ihm der anweisende Vorgesetzte solche Aufgaben übertragen kann.

In dienstlichen Angelegenheiten mit persönlichem Bezug ist der Beamte in formaler Sicht weisungsgebunden gegenüber den Dienstvorgesetzten bzw. den höheren Dienstvorgesetzen, einschließlich der obersten Dienstbehörde.

Wer ist einem Beamten weisungsbefugt?

§ 35 S. 2 BeamtStG sind Beamte verpflichtet dienstliche Weisungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Weisungsbefugt sind die Vorgesetzten. Dies gilt sowohl für den unmittelbaren Vorgesetzten als auch für höhere Vorgesetzte.

Kann ein Angestellter Vorgesetzter eines Beamten sein?

Auch Angestellte können Vorgesetzte von Beamten sein (OVG Nordrhein-Westfalen v. 5.9.2017, – 1 B 498/17). Die Vorgesetztenstellung ergibt sich ausschließlich nach der behördeninternen Aufgabenverteilung, die sich wiederum – in der Regel – im Geschäftsverteilungsplan wiederfindet.

Sind Beamte weisungsgebunden?

Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen.

Wer ist der Dienstherr bei Beamten?

Gemäß des Beamtenstatusgesetz und des Bundesbeamtengesetzes ist der Begriff Dienstherr die Bezeichnung für eine juristische Person, welche das Recht hat Beamte zu beschäftigen. Im allgemeinen haben der Bund, die Länder und die Gemeinden das Recht dazu.