Ausschluss vom unterricht ist gleich verweis

Inhaltsverzeichnis

  • Unterrichtsausschluss - Gesetzliche Grundlagen
  • Ordnungsmaßnahme - Unterrichtsausschluss
  • Voraussetzungen zum Ausschluss vom Unterricht
  • Ausgestaltung je nach Landesrecht
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Ausschluss vom unterricht ist gleich verweis

Unterrichtsausschluss in der Schule. (© Magda Fischer/ Fotolia.com)

Der Unterrichtsausschluss ist eine Ordnungsmaßnahme, durch die ein Lehrer einen Schüler unter bestimmten Voraussetzungen für einen oder mehrere Tage vom Unterricht ausschließen kann. Der Ausschluss ist stets vorübergehender Art, was ihn etwa von einer Entlassung von der Schule unterscheidet.

Unterrichtsausschluss - Gesetzliche Grundlagen

Traditionell und historisch betrachtet war das deutsche Schulrechtlange Zeit durch das Gewohnheitsrecht bestimmt und auch die mit der Zeit anwachsende Zahl ministerieller Erlasse hatten einen eher gewohnheitsrechtlichen Charakter. Erst im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts begann ein Prozess der systematischen Verrechtlichung des Schulwesens.

Das Bildungs- und Schulrecht ist in Deutschland heute Teil der Kulturhoheit der Länder und somit Ländersache. Artikel 7 Absatz 1 Grundgesetz [GG] hält fest, dass das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates untersteht, woraus sich aufgrund der Kompetenzvermutung zugunsten der Länder aus Artikel 30 und Artikel 70 Absatz 1 GG auch die ausschließliche Zuständigkeit der Länder ergibt (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 9. Februar 1982 – Az.: 1 BvR 845/79).  Die Verfassungen der einzelnen Bundesländer enthalten an unterschiedlichen Stellen eine generelle Schulpflicht. Die einzelnen landesrechtlichen Bestimmungen sind in den jeweiligen Schulgesetzen [SchulG] festgelegt und konkretisieren unter anderem die Schulpflicht, Unterrichtsinhalte, Gliederung des Schulwesens oder die allgemeinen Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis. Letzteres wird in der Regel durch die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule begründet.

Zu den Pflichten von Schülern gehören neben der regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen (vgl. etwa § 43 Absatz 1 SchulG NRW) auch die Mitwirkung daran, dass die Schule ihre Aufgaben erfüllen und das Bildungsziel erreicht werden kann. In Nordrhein-Westfalen gehören dazu zum Beispiel die Vorbereitung und aktive Teilnahme am Unterricht, die Anfertigung der Hausaufgaben, aber auch die Einhaltung der Schulordnung und die Befolgung von Anordnungen durch Lehrer, Schulleitung oder andere befugte Personen (vgl. § 42 Absatz 3 SchulG NRW). Schulordnungen enthalten in der Regel wiederum eine Pflicht der Schüler, Störungen des Unterrichts, des Schulbetriebs insgesamt sowie der Mitschüler und Lehrer zu unterlassen.

Ordnungsmaßnahme - Unterrichtsausschluss

Um einen geordneten Unterrichts- und Schulbetrieb zu gewährleisten, berechtigen die Schulgesetze Lehrer dazu, erzieherische beziehungswiese pädagogische Maßnahmen oder Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen.

Zu den Ordnungsmaßnahmen gehört in aller Regel auch die Möglichkeit des Unterrichtsausschlusses, wobei die Details unterschiedlich ausgestaltet sind.

In Nordrhein-Westfalen ist ein vorübergehender Unterrichtsausschluss von einem Tag bis zu zwei Wochen sowie ein Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen möglich (vgl. § 53 Absatz 3 Nr. 3 SchulG NRW).

In Hessen ist der Lehrer zum Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages berechtigt, erforderlichenfalls mit der gleichzeitigen Verpflichtung des Schülers, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen (vgl. § 82­ Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG Hessen). Ferner ist ein Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen möglich, ebenso wie der Ausschluss vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (vgl. § 82­ Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG Hessen). Ein mehrtätiger Unterrichtsausschluss ist ebenfalls bis zu einer Dauer von zwei Wochen möglich und wird als „Ausschluss vom Schulbesuch“ bezeichnet (vgl. § 82­ Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 SchulG Hessen).

Voraussetzungen zum Ausschluss vom Unterricht

Ausgestaltung je nach Landesrecht

Das Zurückgreifen auf Ordnungsmaßnahmen ist in der Regel an strenge Voraussetzungen geknüpft und im Übrigen als Verwaltungsakt anfechtbar sowie der gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

In der Regel müssen Lehrer zunächst erzieherische beziehungsweise pädagogische Maßnahmen ergreifen, die sich als erfolglos oder nicht ausreichend erwiesen haben, bevor eine Ordnungsmaßnahme erlaubt ist (vgl. etwa § 53 Absatz 1 Satz 4 SchulG NRW; vgl. § 82­ Absatz 4 Nr. 1 SchulG Hessen).

Zu den erzieherischen Maßnahmen gehören insbesondere Gespräche mit den Schülern mit oder ohne Anwesenheit der Eltern, Ermahnungen, mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, zeitweise Wegnahme von Gegenständen oder die Androhung von Ordnungsmaßnahmen.

Bevor es also zum Ausschluss vom Unterricht kommen darf, muss der Lehrer auf eine oder mehrere dieser Maßnahmen zurückgreifen. Bei wiederholtem Fehlverhalten wird auch erforderlich sein, dass die Eltern des Schülers schriftlich in Kenntnis gesetzt werden (so explizit in NRW).

Einige Bundesländer sehen eine Reihe von weiteren Voraussetzungen in ihren jeweiligen Schulgesetzen vor, darunter beispielsweise Hessen, wo insbesondere ein mehrtägiger Unterrichtsausschluss nur bei

  • besonders schweren Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder
  • schwerer Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen und dadurch bedingter anhaltender Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mitschüler erfolgen darf (vgl. vgl. § 82­ Absatz 5 Satz 2 SchulG Hessen).

Ferner sind für alle Ordnungsmaßnahmen schuldhafte

  • Verstöße gegen eine Rechtsnorm,
  • Verwaltungsanordnung,
  • die Schuldordnung oder
  • Anweisungen von Lehrern erforderlich.

Die Anweisungen der Lehrer müssen zusätzlich zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule notwendig sein oder dem Schutz von Personen und Sachen dienen (vgl. vgl. § 82­ Absatz 4 Nr. 1 SchulG Hessen).

Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Schulbetriebs und schweren Rechtsverstoß im Sinne von § 61 Absatz 2 des Schulgesetzes Niedersachsens sah zum Beispiel das Verwaltungsgericht [VG] Hannover in einem Fall, in dem ein erwachsener Schüler vorsätzlich eine gefährliche Körperverletzung (vgl. § 224 Strafgesetzbuch [StGB]) beging. Der betroffene Schüler hatte sich an einer Schlägerei beteiligt, aufgrund derer drei Schüler, darunter der Bruder des betroffenen Schülers, in ärztliche Behandlung gebracht werden mussten. Da der Schüler während der Schlägerei auf den Kopf eines am Boden liegenden Mitschülers eingetreten hatte, entschied die Klassenkonferenz, ihn für die Dauer von drei Monaten vom Unterricht auszuschließen, was gemäß § 61 Absatz 3 Nr. 3 SchulG Niedersachen zu den zulässigen Ordnungsmaßnahmen gehört. Die Maßnahme hielt der gerichtlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Hannover stand (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Januar 2002 – Az.: 6 B 5380/01).

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

In jedem Fall unterliegt der Unterrichtsausschluss als Verwaltungsakt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in NRW ausdrücklich, vgl. § 53 Absatz 1 Satz 3 SchulG NRW), das heißt der Ausschluss muss den folgenden Voraussetzungen genügen:

  • Die Maßnahme muss einen legitimen Zweck verfolgen, was bei Fehlverhalten oder etwaigen Verstößen in der Regel der Fall sein wird.
  • Der Ausschluss vom Unterricht muss geeignet sein, um den damit verfolgten legitimen Zweck zu erreichen. Je nach Einzelfall kann bereits das Vorliegen dieser Voraussetzung in Zweifel stehen.
  • Ferner muss der Ausschluss erforderlich sein, das heißt, es steht keine mildere Maßnahme zur Verfügung, die denselben Erfolg mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit erreicht. Hier kommen je nach Fall insbesondere die pädagogischen Maßnahmen oder auch mildere Ordnungsmaßnahmen in Betracht, etwa ein Ausschluss für den Rest des Tages anstelle eines fünftägigen Unterrichtsausschlusses.
  • Zuletzt muss der Unterrichtsausschluss angemessen sein. Angemessenheit liegt vor, wenn der Zweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht.

Ausschluss vom unterricht ist gleich verweis

Wann dürfen Kinder vom Unterricht ausgeschlossen werden bw?

(6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet.

Wie viele Verweise darf man in Bayern haben?

9 bis 12 gegenüber Schulpflichtigen in Pflichtschulen; gegenüber Schulpflichtigen in Berufsschulen, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sowie gegenüber Schulpflichtigen, die die Mittelschule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht besuchen, sind jedoch Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr.

Was ist ein schulverweis Bayern?

Bei einem Schulverweis – offiziell auch als Entlassung oder Ausschluss von der Schule bezeichnet – handelt es sich um schwerwiegendste Ordnungsmaßnahme, die das Schulrecht vorsieht. Sie führt dazu, dass der Schüler an eine andere Schule überwiesen wird oder nach Ablauf der Schulpflicht von der Schule fliegt.

Was dürfen Lehrer und was nicht NRW?

Sie dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören.