Apotheke gleich teuer

Wozu „Apothekenpreise“ zahlen, wenn man Medikamente auch ganz einfach bei Versandhändlern bestellen kann? Denn DocMorris und Co. locken mit unwiderstehlichen Preisnachlässen. Aber kommt der Kunde am Ende tatsächlich besser weg, wenn er auf die Arzneimittellogistiker setzt statt auf den stationären Handel? Andreas Kaapke, Nina Kleber-Herbel und Uwe Hüsgen haben sich diesen Mythos einmal genau angeschaut.

„Bezeichnenderweise macht sich hier die Schizophrenie der (deutschen) Verbraucher bemerkbar: Man möchte die bestmögliche, individuelle, auch mit stationären Apotheken vergleichbare Beratung, dies aber zu einem besonders günstigen Preis“, schreiben die Autor:innen. „Dass aber genau diese Beratung (in Form kompetenten Fachpersonals) Geld kostet und daher den einen oder anderen Dumpingpreis kalkulatorisch nicht zulässt, verkennen viele Verbraucher.“

Verschreibungspflichtige Arzneien und die Preisbindung

Was rezeptpflichtige Medikamente betrifft, sind die deutschen Apotheken – inklusive jener, die auch einen Versandhandel betreiben – an die Arzneimittelpreisbindung gebunden, erläutern Kaapke/Kleber-Herbel/Hüsgen. „Die Konsequenz daraus ist, dass diese rezeptpflichtigen Arzneimittel in allen Apotheken, also auch in den deutschen Versandapotheken, gleich günstig bzw. teuer sind, also gleich viel kosten.“ Eine Ausnahme von dieser Regel gilt seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2016. Sie dürfen Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneien gewähren, weil die Luxemburger Richter in der deutschen Regelung einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit innerhalb der EU sahen.

Mit dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) nun Abhilfe schaffen: Das bereits verabschiedete Gesetz überführt das Rx-Boni-Verbot ins Sozialrecht. Damit gilt es ab Inkrafttreten des Gesetzes zumindest wieder für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung. „Damit wird auch wieder dem (sinnvollen) Bestreben Rechnung getragen, dass rezeptpflichtige Arzneimittel per Gesetz einem Preiswettbewerb entzogen werden sollen, der die Ware bagatellisieren würde.“

Was jemand in der Apotheke für sein Medikament bezahlt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum Beispiel davon, bei welchem Typ Krankenkasse er versichert ist, oder ob das Mittel verschreibungs­pflichtig ist. Für den Preis ist es oft ebenso entscheidend, von welchem Hersteller das Mittel stammt. Hier erklären wir, wie das Ganze funk­tioniert – und wie Sie Geld sparen.

Arznei­mittel­preise: Wer verdient was am Medikament?

Wer rezept­freie Mittel anbietet, kann die Preise frei kalkulieren. Bei rezept­pflichtigen Medikamenten gelten unterschiedliche Regeln für bereits einge­führte Arznei­stoffe und für neuartige patent­geschützte Arznei­mittel.

Ein Jahr Wunsch­preise der Hersteller

Die Preise für neuartige Medikamente können im ersten Jahr nach ihrer Zulassung frei vom Hersteller fest­gelegt werden. Inner­halb dieses Jahres wird dann – für alle in Deutsch­land neu zugelassenen Arznei­mittel, die im Rahmen der Gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) verordnet werden dürfen – eine frühe Nutzenbewertung durch das Institut für Qualität und Wirt­schaftlich­keit im Gesund­heits­wesen ( IQWIG) durch­geführt und vom Gemein­samen Bundes­ausschuss ( G-BA) beschlossen.

Das bedeutet: Es wird geprüft, ob das neue Arznei­mittel einen Zusatz­nutzen gegen­über einer „zweck­mäßigen Vergleichs­therapie“ hat, also der derzeit akzeptierten Stan­dard­therapie. Wird ein Zusatz­nutzen fest­gestellt, müssen Vertreter des Spitzen­verbands der GKV und die betroffenen Hersteller einen Erstattungs­betrag aushandeln, der zumeist nied­riger liegt als der zunächst vom Hersteller verlangte Preis. Kann kein Zusatz­nutzen fest­gestellt werden, unterliegt der neue Wirk­stoff der Festbetragsregelung.

Aufschlag vom Groß­handel

Der pharmazeutische Groß­handel bezieht neue Arznei­mittel also im ersten Jahr nach der Zulassung zu dem vom Hersteller bestimmten Preis, danach zu dem neu ausgehandelten Preis. Auf dieser jeweiligen Preisbasis berechnet der Groß­handel einen Aufschlag, dessen maximale Höhe gesetzlich fest­gelegt ist. Zu diesem Preis verkauft er die Produkte an die Apotheken. Alle Apotheken Deutsch­lands beziehen verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel also zum gleichen Apotheken­einkaufs­preis.

Apotheken­abgabe­preis. Auch der Preis, zu dem die Apotheken verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel abgeben, ist bundes­weit einheitlich. Er entsteht folgendermaßen: Zum Apotheken­einkaufs­preis kommt ein drei­prozentiger Aufschlag hinzu. Ferner wird ein „Abgabehonorar“ (Fixaufschlag) von 8,35 Euro und 0,21 Euro zur Förderung der Sicher­stellung des flächen­deckenden Notdienstes der Apotheken erhoben sowie 0,20 Euro als Entlohnung für pharmazeutische Dienst­leistungen. Schließ­lich wird die Mehr­wert­steuer hinzugerechnet. Bei Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen ist der Preis nied­riger – zur finanziellen Entlastung der Krankenkassen. Seit 2015 beträgt der Abschlag für die Krankenkassen in der Regel 1,77 Euro pro Packung.

Preise vergleichen spart Geld

Den Preis für rezept­frei erhältliche Arznei­mittel und Medizin­produkte kann jede Apotheke frei kalkulieren. Preis­vergleiche können sich also durch­aus lohnen (siehe Gleiches Mittel, anderer Preis – so finden Sie das günstigste Medikament). Wenn diese Mittel ausnahms­weise verordnet werden dürfen (siehe Ausnahmeliste), wird auf den Apotheken­einkaufs­preis eine gesetzlich geregelte Apothekenmarge aufgeschlagen.

Auch den Preis von frei­verkäuflichen Arznei­mitteln, die in Apotheken, aber auch in Drogerie- und Supermärkten angeboten werden können, legt jede Verkaufs­stelle selbst fest. Zu diesen Mitteln zählen beispiels­weise Pflanzen­extrakte, Kräuter­tees, Vitamine und Mineralstoffe. Für unsere Medikamenten-Daten­bank über­nehmen wir die unver­bindlichen Preis­empfehlungen der Hersteller.

Generika­preise

Vergleicht man die durch­schnitt­lichen Arznei­mittel­preise in Europa, liegt Deutsch­land im Mittel­feld. Dies liegt vor allem an der großen Zahl preisgüns­tiger Generika, wohin­gegen die Preise patent­geschützter Mittel relativ hoch sind. Solche Mittel kosten im Ausland häufig nur ein Drittel oder die Hälfte. Ein Grund dafür ist, dass manche Länder einen geringeren Mehr­wert­steu­ersatz haben als Deutsch­land oder dass sie Arznei­mittel von der Mehr­wert­steuer ausnehmen– und dass es staatliche Preis­verhand­lungen oder -kontrollen gibt. Allerdings zeigt das Arznei­mittel­markt­neu­ordnungs­gesetz ( AMNOG) seit dem 1.1.2011 Wirkung: Die Verhand­lungen über einen Erstattungs­betrag dämpfen die Preise.

Importierte Medikamente

Nach wie vor führen bestehende Preis­unterschiede noch immer dazu, dass manche Groß­händler namens­gleiche Medikamente aus dem Ausland importieren (Re- oder Parallel-Importe). Die Mittel sind dann preisgüns­tiger als die deutschen Originale. Importierte Produkte sehen manchmal etwas anders aus als die in Deutsch­land üblichen, sind aber identisch. Dies wird vorab in einem Zulassungs­verfahren geprüft. Die Präparate tragen eine eigene Zulassungs­nummer („Zul.-Nr.“), die nicht identisch ist mit der Nummer, die das für den deutschen Markt produzierte Mittel trägt.

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Fest­beträge: So viel zahlt die Kasse höchs­tens

Gibt es für ein Medikament einen Fest­betrag, dann zahlt die gesetzliche Krankenversicherung höchs­tens diesen Preis an die Apotheke. Sollte das verordnete Medikament mehr kosten, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen.

Preise für Originalmedikamente oft über dem Fest­betrag

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung legt den Fest­betrag für bestimmte Arznei­stoffe oder Arznei­stoff­gruppen fest. Die Hersteller von Generika legen für ihre Produkte meist Preise unter­halb des Fest­betrags fest. Den Herstel­lern von Originalpräparaten steht es frei, die Preise für diese Mittel ebenfalls auf oder unter diese Fest­beträge abzu­senken. Kostet ein verordnetes Originalpräparat jedoch mehr als der Fest­betrag vorsieht, muss derjenige, der gesetzlich versichert ist, die Differenz zum Fest­betrag – zusätzlich zur Selbst­beteiligung – selbst bezahlen. Allerdings muss die Arzt­praxis bei der Verordnung dem Patienten oder der Patientin erläutern, warum sie ein Mittel verordnet, das den Fest­betrag über­schreitet.

Rabatt­verträge gehen vor

Sich ein Originalpräparat verordnen und in der Apotheke aushändigen zu lassen und die Preisdifferenz zwischen Fest­betrag und Preis des Originalpräparats selbst zu über­nehmen, ist aber nur noch bei wenigen Arznei­mitteln möglich. Das geht nur, wenn die Abgabe des Mittels nicht durch einen Rabattvertrag geregelt ist. Für die meisten Medikamente haben die einzelnen Krankenkassen mitt­lerweile mit den Arznei­mittel­herstel­lern Verträge über güns­tigere Preise ausgehandelt. Die Krankenkassen bekommen in diesen Fällen einen Preisrabatt einge­räumt, der sich nach der Menge der an die jeweiligen Versicherten abge­gebenen Packungen richtet. Von solchen Rabatt­verträgen können die Apotheken nur abweichen, wenn Ärztin oder Arzt dies ausdrück­lich auf dem Rezept vermerken, indem sie auf dem Rezept­vordruck ein speziell dafür vorgesehenen Käst­chen ankreuzen.

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Es geht auch ganz ohne Zuzahlung

Bekommen Sie ein Medikament verschrieben, müssen Sie in der Regel einen Eigen­anteil über­nehmen, nämlich 10 Prozent der Preises, mindestens aber fünf Euro – pro verordnetem Mittel. Die Höchst­grenze sind 10 Euro. Es hängt also vom Apotheken­preis eines Mittels ab, wie viel Sie selbst als Patient oder Patientin bezahlen müssen. Daher kann sich die Verordnung eines preisgüns­tigen Generikums in Ihrem Portemonnaie auswirken.

Zuzahlungs­freie Medikamente

Zuzahlungs­frei sind Mittel, deren Preis um 30 oder mehr Prozent unter dem Festbetrag liegt. Da die Fest­beträge jähr­lich angepasst werden, können sich daher auch die Zuzahlungs­beträge immer wieder verändern. Auch die veränderlichen Rabattverträge der Krankenkassen spielen bei der Zuzahlung eine Rolle. Individuelle Zuzahlungs­befreiungen gibt es außerdem gemäß Härtefall­regelung oder bei Versicherten bis zum Alter von 18 Jahren.

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Rabatt­verträge der Krankenkassen

Seit einigen Jahren können gesetzliche Krankenkassen für ihre Versicherten mit Arznei­mittel­herstel­lern Rabatte auf Arznei­mittel­preise aushandeln. Seit Oktober 2006 dürfen sie auch für Medikamente, deren Preis den Festbetrag über­schreitet, Rabatt­verträge abschließen. Diese sind für die Arznei­mittel­abgabe in der Apotheke bindend.

Hersteller fest­gelegt

Der Arzt oder die Ärztin kann statt eines Medikamentes auch einen Wirk­stoff verordnen. In der Apotheke muss das Medikament von der Firma ausgewählt werden, mit der die entsprechende Krankenkasse einen Rabatt­vertrag abge­schlossen hat. Wenn die Ärztin oder der Arzt aber ein bestimmtes Arznei­mittel außer­halb des Rabatt­vertrags verordnen möchte, kann er dies durch Ankreuzen des „Aut-idem-Käst­chens“ auf dem Rezept bestimmen.

Beispiel: Der Versicherte ist bei der AOK versichert; die Ärztin hat ihm bisher ein Medikament der Firma Hexal verordnet. Nun hat die AOK mit der Firma Ratiopharm einen Rabatt­vertrag geschlossen, nicht jedoch mit Hexal. Daher bekommt der Patient künftig das Medikament mit dem gleichen Wirk­stoff wie bisher, aber hergestellt von Ratiopharm. Das Mittel von Hexal oder ein anderes wirk­stoff­gleiches Mittel darf der Apotheker nur noch aushändigen, wenn Ratiopharm nicht liefern kann.

Tauschen meist nicht erlaubt

Apotheker und Apotheke­rinnen haben die Möglich­keit, den Austausch von Präparaten aufgrund pharmazeutischer Bedenken zu verhindern. Hierfür müssen aber gewichtige Gründe vorliegen, beispiels­weise die Gefahr eines Wirk­verlusts oder erheblicher unerwünschter Wirkungen. Diese Gefahr besteht vor allem bei Arznei­stoffen, bei denen die Dosis, die für eine angemessene Wirkung erforderlich ist, und die, die zu erheblichen unerwünschten Wirkungen führt, nahe beieinander liegen.

Substitutions­ausschluss­liste. Alle diese Arznei­stoffe sind inzwischen auf einer Liste ( Substitutionsausschlussliste Teil B) zusammengefasst. Dazu zählen L-Thyroxin, alleine oder in Kombination (bei Schild­drüsen­erkrankungen), verschiedene Antiepileptika zum Beispiel Phenytoin, Carbamazepin und Primidon, Phenobarbital sowie Valpro­insäure mit verzögerter Freiset­zung, die Immun­suppressiva Ciclosporin (bei Rheuma, Schuppenflechte) und Tacrolimus (nach Organ­trans­plantationen), Digitalisglycoside (bei Herz­schwäche) sowie der Gerinnungs­hemmer Phen­procoumon (bei Thrombosen) und einige Opioidschmerz­mittel wie Buprenor­phin-Pflaster sowie Hydro­morphon und Oxycodon in Arzneiformen mit verzögerter Freiset­zung.

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Ausnahme­liste: Manchmal zahlt die Kasse doch

Ärzte und Ärztinnen dürfen für Erwachsene und Jugend­liche ab dem 12. Lebens­jahr (beziehungs­weise für Jugend­liche mit Entwick­lungs­störungen, etwa infolge einer Mukoviszidose-Erkrankung nach dem voll­endeten 18. Lebens­jahr) keine verschreibungs­freien Arznei­mittel mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen. Ausgenommen von dieser Regelung sind 43 in einer Ausnahme­liste aufgeführte Wirk­stoffe beziehungs­weise Wirk­stoff­gruppen. Sie dürfen in bestimmten Anwendungs­bereichen weiterhin verordnet werden, wenn die Mittel als Therapie­stan­dard zur Behand­lung schwerwiegender Erkrankungen gelten.

Beispiele dafür sind Acetylsalicylsäure zur Anwendung nach einem Herz­infarkt oder Schlag­anfall, um ein neues Ereignis dieser Art zu vermeiden, Präparate mit einem bestimmten Ginkgo-Extrakt zur Behand­lung von Demenz sowie Enzyme (Pankreatin) bei Mukoviszidose und bei Personen ohne Bauch­speicheldrüse. Grund­sätzlich von der Verordnungs­fähig­keit ausgeschlossen bleiben dagegen sogenannte Life­style-Arzneien. Hierunter fallen Potenz-, Abmagerungs- und Haar­wuchs­mittel sowie Mittel zur Raucher­entwöhnung.

Die aktuelle Ausnahme­liste ist auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu finden.

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Gleiches Mittel, anderer Preis – so finden Sie das güns­tigste Medikament

Oft wird ein Wirk­stoff von verschiedenen Pharmafirmen gleich­zeitig angeboten. Dann werden auch unterschiedliche Preise oder Preis­empfehlungen ausgelobt, mitunter sind die Spannen dabei beträcht­lich. Mithilfe unserer Arznei­mittel-Daten­bank können Sie Preise vergleichen. Das soll eine Orientierung ermöglichen, auch wenn im Bereich der rezept­freien Mittel den Apotheken eine freie Preis­gestaltung gestattet ist.

So vergleichen wir die Preise

Die bei Medikamente im Test enthaltenen Preis­vergleichs­listen sind nach folgenden Kriterien zusammen­gestellt:

  • Ausgangs­punkt sind Mittel, für die es identische Nach­ahmer­produkte ( Generika) gibt.
  • Die Preis­vergleichs­listen enthalten nur gleich zusammengesetzte Mittel.
  • Haben Sie ein Medikament ausgewählt, zu dem es entsprechende Generika gibt, finden Sie in unserer Daten­bank beim entsprechenden Anwendungs­gebiet unten auf der Seite den Preis­vergleich, aufgeteilt nach den verschiedenen Packungs­größen und sortier­bar nach Preisen oder Handels­namen. Wir listen nicht immer alle auf dem Markt befindlichen Generika auf. Die Liefer­fähig­keit der aufgeführten Präparate prüfen wir nicht.
  • Zwar ist seit dem 1. Januar 2004 die Preisbindung für rezept­freie Mittel aufgehoben, dennoch sind diese Listen für einen Preis­vergleich eine sinn­volle Grund­lage: Sie schaffen Trans­parenz, indem sie einen Über­blick über die Preise geben, die die Anbieter als unver­bindliche Empfehlungen angeben.
  • Die Listen beschränken sich im Allgemeinen auf chemisch hergestellte Arznei­stoffe. Bei pflanzlichen Mitteln sind die Inhalts­stoffe oft aufgrund der unterschiedlichen Herstellungs­prozesse nach Art und Menge nicht identisch, sodass sie sich nicht korrekt vergleichen lassen.

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Sind Apotheken immer gleich teuer?

Für rezeptfreie Arzneimittel gibt es keine vorgegebenen Preise. Jede Apotheke kann in diesem Segment frei kalkulieren, was zu deutlichen Preisunterschieden auf dem Markt führen kann.

Sind Preise in Apotheken gleich?

Hinzu kommt ein Fixbetrag von 8,35 Euro je Packung sowie zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes. Deshalb hat ein bestimmtes rezeptpflichtiges Arzneimittel in jeder Apotheke den gleichen Preis, egal ob in der Stadt, auf dem Land oder auf der Insel.

Sind Apotheken teurer?

In vielen Apotheken sind rezeptfreie und freiverkäufliche Produkte heute nicht unbedingt teurer als beispielsweise im Drogeriemarkt. Zusätzlich bieten Apotheken einen unschlagbaren Vorteil: Das beratende Personal hat in langjähriger Ausbildung oder im Studium umfassende Kenntnisse erworben.

Was ist der Apothekeneinkaufspreis?

Der Apothekenverkaufspreis (AVP, auch Apothekenabgabepreis) ist der Verkaufspreis der Apotheken für Arzneimittel und berechnet sich aus dem Apothekeneinkaufspreis (Arzneimittelpreis ab Hersteller und Zustellung) plus einem Apothekenaufschlag (Apothekenspanne) plus Mehrwertsteuer.