Anzeige bei gewalt am gleichen tag

Gewalt in der Familie ist für die Betroffenen häufig ein Tabu-Thema. Viele Opfer häuslicher Gewalt schrecken davor zurück, sich an die Polizei zu wenden. Doch angesichts der zahlreichen Fälle von Misshandlung, Missbrauch und sogar schweren Fällen von Körperverletzung unter Partnern oder Familienangehörigen, ist es besonders wichtig, dass die Opfer wissen, wie sie sich vor ihren Peinigern schützen können.

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Schnelle und einfache Hilfe für das Opfer

Das seit 2002 geltende Gewaltschutzgesetz stellt eine Kontaktsperre zwischen Opfer und Täter sicher, die weitere akute Gefahrensituationen vermeiden soll. Nach Änderung der Polizeigesetze der Bundesländer kann die Polizei den Täter aus der Wohnung verweisen, jedenfalls so lange, bis der Schutz des Gewaltschutzgesetzes greift.

Geschützt werden Opfer von häuslicher Gewalt, deren Körper, Gesundheit oder Freiheit durch den Täter vorsätzlich verletzt wurden, auch die Androhung einer solchen Verletzung reicht aus. Stalking-Opfer werden ebenfalls geschützt. Die Betroffenen können sich an das Amtsgericht wenden, das auf Antrag folgende Anordnungen alternativ oder nebeneinander beschließen kann: Der Täter darf die Wohnung des Opfers nicht betreten, er muss dem Opfer die gemeinsame Wohnung alleine überlassen, er darf nicht näher als 150 Meter kommen oder keinen telefonischen Kontakt aufnehmen. Wenn das Opfer in einer eidesstattlichen Versicherung die behaupteten Gewalttaten bestätigt, kann das Gericht den Beschluss unverzüglich fassen, oft noch am selben Tag. Da es sich bei Fällen häuslicher Gewalt häufig um Beziehungstaten handelt, gilt der Beschluss zunächst für ein halbes Jahr. Wird die Beziehung getrennt oder einigen sich die Partner, liegt meist schon nach kurzer Zeit keine akute Gefahr mehr vor. Hat sich jedoch die Situation des Opfers nach sechs Monaten nicht gebessert, kann das Gericht die Anordnungen verlängern oder einen neuen Beschluss treffen.

Wenn sich der Täter nicht an den Beschluss hält

Hält sich der Täter nicht an die Anordnungen des Gerichts, begeht er damit eine Straftat. Dies stellt das Gewaltschutzgesetz ausdrücklich klar. Das Opfer kann dann nicht nur wegen der Gewalttat, sondern auch wegen des Verstoßes gegen den Gerichtsbeschluss Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Nach erstatteter Anzeige hat das Gericht die Möglichkeit, bis zum Strafprozess Untersuchungshaft oder Auflagen (z.B. Kontaktverbot) anzuordnen.

Daneben steht dem Opfer auch der Zivilrechtsweg offen. Gegen den Täter kann z.B. die Zwangsvollstreckung oder ein angemessenes Zwangsgeld beantragt werden, dessen Höhe das Gericht festsetzt. Damit soll der Täter endgültig vor weiteren Verstößen abgehalten werden. Auf Antrag wird das Ordnungsgeld durch einen Gerichtsvollzieher eingezogen. Zahlt der Täter nicht, droht ihm Zwangshaft.

Weitere Rechte der Opfer

Wenige Opfer wissen, dass sie nach dem Opferentschädigungsgesetz finanzielle Unterstützung beanspruchen können. Wer durch eine Gewalttat eine Gesundheitsschädigung davongetragen hat, dem können Kosten für Heilbehandlung, Umschulung oder laufende Rentenleistungen erstattet werden.

Die hier beschriebenen Rechte für Gewaltopfer sind nicht abschließend. Strafrechtlich kann z.B. Nebenklage erhoben oder zivilrechtlich Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert werden. Sind Kinder betroffen, gibt es weitere Möglichkeiten, wie beispielsweise den Entzug des Sorgerechts. Um ihre Rechte wirksam geltend zu machen, sollten sich Opfer häuslicher Gewalt frühzeitig an einen Rechtsanwalt wenden, der ihnen bei der Anzeigenerstattung, im Ermittlungs- und in den gerichtlichen Verfahren juristisch weiterhelfen kann.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Sohn aus einer früheren Beziehung oder Ehe Ihrer Ehefrau, also Ihr Stiefsohn, hat ein Zeugnisverweigerungsrecht und muss keine Aussage machen. Davon sollte er aus meiner Sicht Gebrauch machen. Durch eine Aussage könnte er alles nur noch schlimmer machen, selbst wenn er Sie entlasten wollte. Durch Nervosität in der Vernehmungssituation könnte er auf die Ermittlungsbeamten eingeschüchtert oder unter Druck gesetzt wirken. Außerdem könnte er durch unüberlegte Äußerungen in Unkenntnis der juristischen Konsequenz des Gesagten den Verdacht sogar erhärten (z.B. durch Sätze wie: "Aber er hat mich doch gar nicht so schlimm gewürgt.").

Stoppen können Sie das Verfahren nicht. Es handelt sich um Offizialdelikte, die im Raum stehen. Das bedeutet, dass der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, so dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des Anfangsverdachts ermitteln muss und erst nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet, ob Anklage gegen Sie erhoben werden wird oder ob das Verfahren eingestellt wird. Daher ändert es überhaupt nichts, ob die Strafanzeige zurückgenommen wird oder nicht.

Sie selbst sollten sich erst äußern, wenn Sie den genauen Akteninhalt kennen und wissen, wie sich der Ihnen zur Last gelegte Sachverhalt aus Sicht der Ermittlungsbehörden darstellt, was unter anderem von den Angaben in der Strafanzeige aber auch von eventuell vorhandenen Aussagen Dritter, etwa des erwähnten Lehrers abhängt.

Denkbar wäre, dass sich Ihre Schilderung dort auch identisch wiederfindet, was ggf. zu einer Verfahrenseinstellung führen könnte. Denkbar wäre auch ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Köperverletzung, wenn Ihre Situation im Affekt gehandelt zu haben, angemessen berücksichtigt würde. Andernfalls käme es zum Vorwurf einer vorsätzlichen Körperverletzung, da die Verletzungserfolge wie rote Striemen und blaue Flecken nun einmal vorhanden waren. Dies alles würde bei einem Ersttäter im Falle einer Verurteilung vermutlich mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Problematisch wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft im schlimmsten Fall den blauen Fleck am Hals als Würgemal bzw. als Zeichen roher Misshandlung bewerten würde. Dann würde die Anklage auf Misshandlung Schutzbefohlener lauten. Dies dürfte nicht mehr mit Geldstrafe geahndet werden. Vielmehr sieht der Gesetzgeber in § 225 StGB zwingend Freiheitsstrafe vor, die bei einem Ersttäter aber sicherlich zur Bewährung ausgesetzt würde.

Aber Sie sehen deutlich, dass Sie diesen Vorgang nicht unterschätzen sollten; es kann sich als "harmloses" Verfahren erweisen, muss es aber nicht.

Um hier Sicherheit zu gelangen, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, eine Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und Sie anschließend über das weitere Vorgehen zu beraten. Das Akteneinsichtnahmerecht haben nicht Sie selbst sondern nur ein Anwalt. Sie sollten keine Angaben machen, solange Ihnen der Akteninhalt nicht bekannt ist.

Gern können Sie auch mich mit der Akteneinsicht beauftragen. Ihr hier bereits getätigter Einsatz würde dann auf die weiter anfallenden Kosten angerechnet werden. Ich würde die Akte dann kurzfristig anfordern. Sollten Sie hieran Interesse haben, können Sie gern Kontakt per Email/Homepage mit mir aufnehmen. Nach erfolgter Akteneinsicht können wir besprechen, ob bzw. wie Sie sich gegenüber den Ermittlungsbehörden einlassen sollten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Kann man verbale Angriffe anzeigen?

Beleidigungen, Nötigungen und Bedrohungen sind Straftaten, für deren Bearbeitung wir als Polizei zuständig sind. Fühlen Sie sich von einer oder mehreren Personen bedroht oder belästigt, sollten Sie eine Strafanzeige erstatten. Dies können Sie online oder in unseren Polizeidienststellen vor Ort tun.

Was passiert wenn man angegriffen wird?

Die Polizei muss eine Anzeige in jedem Fall aufnehmen. Leider kommt es in Einzelfällen immer noch vor, dass Menschen, die sich an die Polizei wenden, um einen rechten Angriff anzuzeigen, nach Hause geschickt werden, ohne dass ihr Anliegen ernst genommen wird.

Ist die gefährliche Körperverletzung ein Offizialdelikt?

Anders als die einfache Körperverletzung wird die gefährliche Körperverletzung als Offizialdelikt von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrages verfolgt, da sich § 230 StGB nicht auf § 224 StGB bezieht.

Was ist ein körperlicher Angriff?

Zu körperlicher Gewalt gehören beispielsweise folgende Handlungen: an den Haaren ziehen, schlagen, boxen, treten, würgen, Verbrennungen, Verätzungen, Angriffe mit Messern, Waffen oder anderen Gegenständen.