Antrag auf feststellung von kindererziehungszeiten / berücksichtigungszeiten wegen kindererziehung

Kindererziehungszeit erhöht nicht automatisch die Rente

Erziehungszeiten werden dem Rentenkonto nur gutgeschrieben, wenn dies auch beantragt wird. Dafür legen Eltern der Deutschen Rentenversicherung eine Erklärung im so genannten Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten sowie die Geburtsurkunde des Kindes vor. Den entsprechenden Antrag bietet die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Internetseite zum Download an. Eine bestimmte Frist gibt es dafür nicht spätestens also mit dem Stellen des Rentenantrags. Eine kleine Erinnerungshilfe gibt es schon früher: Ab dem 43. Lebensjahr erhalten Versicherte Informationsschreiben von der Rentenversicherung. Darin fragt der Rentenversicherungsträger unter anderem nach, ob Kindererziehungszeiten angefallen sind.

Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten

Arbeiten + Kindererziehungszeit = zusätzliche Rentenansprüche

Wer in der Erziehungszeit auch rentenversicherungspflichtig arbeitet, erwirbt zusätzliche Rentenansprüche. Kindererziehungszeit und Erwerbseinkommen können allerdings nur bis zu der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr auf die Rente angerechnet werden. 2018 liegt die Grenze bei 78.000 Euro (alte Bundesländer) bzw. 69.600 Euro (neue Bundesländer) jährlich.

Rente hängt auch von der Berücksichtigungszeit ab

Die Deutsche Rentenversicherung wertet die ersten zehn Jahre nach Geburt eines Kindes als Berücksichtigungszeit. Das bedeutet: Dieser Zeitraum wirkt sich auf die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) aus.

Die so genannte Kinderberücksichtigungszeit wirkt sich bei demjenigen Elternteil aus, der das Kind überwiegend erzogen hat. Aber es gibt keine Verlängerung, wenn in diesem Zeitraum weitere Kinder zur Welt kommen.

Ein Beispiel: Bekommt ein Ehepaar im Abstand von drei Jahren zwei Kinder, beträgt die Berücksichtigungszeit insgesamt 13 Jahre von der Geburt des ältesten Kindes bis das jüngste Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

Berücksichtigungszeit kann die Rente aufstocken

Die Berücksichtigungszeiten ab 1992 wirken sich unter Umständen direkt auf die Höhe der Rente aus.

Ein Beispiel: Eine Mutter hat vom vierten bis zum zehnten Lebensjahr ihres Kindes neben der Erziehung gearbeitet. Sie hat dabei aber ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Hat sie mindestens 25 so genannte rentenrechtliche Zeiten auf ihrem Rentenkonto angesammelt, bekommt sie einen Ausgleich für das niedrige Einkommen. Für die Zeit zwischen dem vierten und zehnten Lebensjahr des Kindes werden die Rentenbeiträge um 50 Prozent auf maximal 100 Prozent des Durchschnittseinkommens aufgewertet. Frauen, die von dieser Regelung profitieren, bekommen so im Höchstfall einen Entgeltpunkt pro Jahr für ihre spätere Rente gutgeschrieben.

Mütterrente wird auf Grundsicherung angerechnet

Reicht die Rente für den Lebensunterhalt nicht aus und Sie haben Anspruch auf Grundsicherung, wird die in der Rente enthaltene Kindererziehungszeit auf die Grundsicherung angerechnet. Konkret bedeutet dies, dass die Mütterrente mit etwaigen Sozialleistungen verrechnet wird.

Inhalt

Rentenversicherung wertet Zeiten

Kinder zu erziehen kostet Zeit – oft auch Arbeitszeit. Damit sich das nicht negativ auf die spätere Rente auswirkt, werden bestimmte Zeiten der Kindererziehung so gewertet, als hätten Mütter und Väter in dieser Zeit selbst Beiträge gezahlt.

Für die Mütterrente zählt das Geburtsjahr

Für Kinder, die ab 1992 geboren sind, werden bis zu 36 Monate als Kindererziehungszeiten anerkannt. Das entspricht drei Entgeltpunkten (Rentenpunkten). Für Kinder, die vor 1992 geboren sind, waren es seit 2014 und bis 2019 bis zu 24 Monate Kindererziehungszeit (= zwei Entgeltpunkte). Von 2019 an bekommen diese Mütter (oder Väter) durch die „Mütterrente II“ einen halben Entgeltpunkt mehr, weil ein halbes Jahr mehr Kindererziehungszeiten anerkannt werden. Damit werden Müttern mit vor 1992 geborenen Kindern nun 2,5 Entgeltpunkte pro Kind auf dem Rentenkonto gutgeschrieben.

Wer gleichzeitig mehrere Kinder erzieht, weil es sich um Zwillinge handelt oder während der Erziehungszeit weiterer Nachwuchs kam, für den verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend.

Entgeltpunkte: Wichtig für die Rente

Wer fleißig Entgeltpunkte sammelt, erhält im Alter mehr Rente. Aber was sind eigentlich Entgeltpunkte und wie bekommt man sie?

So viel Rente gibt es

Pro Jahr Erziehungszeit kommt ein Entgeltpunkt aufs Rentenkonto, denn Mütter oder Väter werden während dieser Zeit so gestellt, als hätten sie das Jahresdurchschnittsgehalt aller Rentenversicherten verdient. Die Summe aller Entgeltpunkte auf dem Konto wird mit dem „Aktuellen Rentenwert“ multipliziert und ergibt die Höhe der monatlichen Rente. Die Kindererziehungszeiten wirken sich also direkt auf die Rentenhöhe aus.

Nicht nur Eltern haben Anspruch

Die Kindererziehungszeit gilt für Kinder, die in Deutschland leben und erzogen werden. Sie wird dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzieht oder erzogen hat. Teilen sich Mutter und Vater die Erziehungsarbeit, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit.
Sollen die Versicherungszeiten aufs Konto des Vaters gehen, müssen beide Elternteile das der Rentenversicherung schriftlich mitteilen. Diese Erklärung gilt nur für maximal zwei Monate rückwirkend. Bei eingetragenen Lebensgemeinschaften wird im Einzelfall entschieden. Dazu berät die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Hotline 0800 1000 4800.

Anspruch haben auch:

  • Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern
  • Großeltern und Verwandte, wenn das Kind dort dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind wohnt. Ein Obhuts- und Erziehungsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind darf in diesem Fall aber nicht mehr bestehen.

Nicht angerechnet werden Kindererziehungszeiten bei Personen, die während der Erziehung schon eine Altersvollrente, eine Pension oder eine berufsständische Altersversorgung bekommen.

Antrag stellen

Die Anerkennung der Kindererziehungszeit muss bei der Deutschen Rentenversicherung schriftlich beantragt werden – über das Formular V0800. Das ist eine reine Formsache, wenn man Geburtsurkunden oder ein Familienstammbuch vorlegen kann.

Dank Kindern zur Rente

Wer einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben möchte, muss bestimmte Versicherungszeiten vorweisen. Das sind 60 Monate, also fünf Jahre. Das heißt, in einigen Fällen erlangen Elternteile allein durch die Erziehung ihrer Kinder einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente – ohne jemals selbst eingezahlt zu haben.

Das ist vor allem für Eltern interessant, die von Berufs wegen nicht in der Deutschen Rentenversicherung, sondern beispielsweise in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind. Voraussetzung: Die Kindererziehung wird in diesem Alterssicherungssystem nicht annähernd so gleichwertig berücksichtigt wie von der Deutschen Rentenversicherung. Für Beamte gelten die Kindererziehungszeiten deshalb nicht.

Nachzahlen lohnt sich

Wer knapp an der Fünf-Jahres-Hürde scheitert, für den lohnt sich in der Regel die Zahlung freiwilliger Beiträge, um auf die erforderliche Mindestversicherungszeit zu kommen. Der monatliche Mindestbeitrag dafür liegt derzeit bei 83,70 Euro (Stand 2022).

Ein Plus für arbeitende Eltern

Wer Kinder erzieht und arbeiten geht, sammelt doppelt Punkte: Die Kindererziehungszeiten werden zusätzlich zu dem angerechnet, was die arbeitenden Eltern selbst über die monatlichen Rentenbeiträge einzahlen. Das gilt allerdings nur bis zu Beitragsbemessungsgrenze.

Später relevant: Berücksichtigungszeiten

Die Erziehung von Kindern gilt auch als Berücksichtigungszeit, allerdings nur für den Elternteil, dem auch die Kindererziehungszeit anerkannt wurde. Die Berücksichtigungszeit beginnt am Tag der Geburt des ersten Kindes und endet zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.

Beispiel:

Geburt des ersten Kindes 15.2.2005
Geburt des zweiten Kindes 11.2.2007
Kinderberücksichtigungszeit 15.2.2005 – 11.2.2017


Kinderberücksichtigungszeiten allein begründen noch keinen Rentenanspruch, aber in Kombination mit anderen Zeiten können sie sich positiv bemerkbar machen.

  • Sie erhalten die Anwartschaft auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung aufrecht.
  • Sie werden auf die Mindestwartezeit für fast alle Altersrenten angerechnet, zum Beispiel für die 45 Jahre, die für eine „Rente mit 63“ notwendig sind.
  • Sie können sich bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten rentensteigernd auswirken.

Niedrigverdienste von vor 1992 werden aufgewertet

Wer in den Jahren vor 1992 nur ein geringes Einkommen hatte, profitiert von einer alten Regelung in der Rentenversicherung, die bis heute Bestand hat: Wenn in den Jahren vor 1992 überwiegend nur ein niedriges Einkommen erzielt wurde, werden die versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten unter Umständen höhergewertet. Dies kann Versicherten, die 20 Jahre oder länger zu den Niedrigverdienern gehörten, ein Rentenplus von bis zu fünf Entgeltpunkten bringen.Und davon profitieren auch Frauen, die wegen der Kinder weniger gearbeitet haben. 

Geringe Verdienste aus der Zeit vor 1992 können auf maximal 75 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Arbeitnehmer im jeweiligen Jahr aufgewertet werden. Zugleich ist die Aufwertung aber auf maximal 50 Prozent der eigenen Einkünfte begrenzt.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Sie haben Fragen zum Thema? Dann posten Sie Ihre Frage in unserem Expertenforum und erhalten Sie kompetente Antworten von Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Weitere Informationen gibt es auf www.deutsche-rentenversicherung.de oder unter der kostenlosen Servicenummer 0800 1000 4800.

Wie kann ich Kindererziehungszeiten beantragen?

Wie kann man Kindererziehungszeiten beantragen? Um Erziehungszeit zu erhalten, muss man einen Antrag stellen: Den sogenannten Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten. Mit diesem Formular, können Sie bei der Deutsche Rentenversicherung Kindererziehungszeiten beantragen.

Wie kann ich die Kindererziehungszeiten ergänzen?

Um in Ihrem Versicherungskonto die Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ergänzen zu können, benötigen wir aufgrund des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - von Ihnen einige wichtige Informationen und Unterlagen.

Wie kann ich die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bestimmen?

Die Eltern können durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung (Vordruck V820) aber auch bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit / Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann hier- bei auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die Aufteilung ist auch mehrfach zulässig.

Wann ist es ratsam Kindererziehungszeiten zu beantragen?

Es ist ratsam, erst Kindererziehungszeiten zu beantragen, wenn das Kind schon aus dem Kindesalter raus ist. Das liegt daran, dass der Antrag ebenfalls die so genannten Berücksichtigungszeiten wegen Kindeserziehung miteinschließt. Dabei handelt es sich um eine weitere Rentenverbesserung.

Wie werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet?

Berücksichtigungszeiten gelten nur für denjenigen, dem auch die Kindererziehungszeit anerkannt wurde. Die Berücksichtigungszeit beginnt am Tag der Geburt und endet nach spätestens 10 Jahren. Werden in diesem Zeitraum weitere Kinder geboren, verlängert sie sich nicht.

Werden Kinderberücksichtigungszeiten automatisch angerechnet?

Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes werden bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes angerechnet. Sie beginnen mit dem Tag der Geburt. Die Kinderberücksichtigungszeit verhindert, dass Lücken im Versicherungsverlauf des Berechtigten entstehen.

Wie berechnet man die Kinderberücksichtigungszeiten?

Entgeltpunkte bei parallelen Kinderberücksichtigungszeiten Treffen Kinderberücksichtigungszeiten für ein Kind mit Kinderberücksichtigungszeiten für ein anderes Kind zusammen, werden auch hierfür je Monat 0,0278 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Was zählt zu den Berücksichtigungszeiten?

Berücksichtigungszeiten zählen für die meisten Wartezeiten dazu, unter anderem bei den Wartezeiten von 35 Jahren (Altersrente für langjährig Versicherte) und von 45 Jahren (Altersrente für besonders langjährig Versicherte). Sie zählen nicht bei der allgemeinen Wartezeit.