Ab wann kann man einen Personalausweis beantragen

Personalausweispflicht besteht erst für Personen ab dem 16. Lebensjahr, wenn sie nicht bereits im Besitz eines gültigen deutschen Reisepasses sind. Jugendliche unter 16 Jahren können aber einen Personalausweis beantragen. Der Personalausweis ist zehn Jahre gültig, bei Personen unter 24 Jahren sechs Jahre.

Der Personalausweis im Scheckkartenformat verfügt seit dem 1. November 2010 über einen elektronischen Identitätsnachweis, genannt eID. Mit dieser Funktion können Sie sich schneller und verlässlicher ausweisen, beispielsweise gegenüber Internet-Anbietern. Zudem kann auf dem Personalausweis eine elektronische Signatur gespeichert werden. Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihre persönlichen Daten, Ihr Foto und Ihre
 Fingerabdrücke gespeichert. Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten und Grenzbeamtinnen zugänglich.

Hinweis: Spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit des alten Personalausweises muss ein neuer Ausweis beantragt werden. Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.

Hinweis: Sie werden schriftlich benachrichtigt, sobald der Personalausweis fertig ist. Sie können online einen Termin vereinbaren, um Ihren Personalausweis abzuholen.

Voraussetzungen

Vorgehen

Benötigte Unterlagen

Formulare

Fristen

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Gebühren

Weitere Informationen

Rechtsgrundlage

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Allgemeine Informationen

Hinweis

Wer einen Personalausweis beantragen möchte, wird um Terminvereinbarung bei der Passbehörde ersucht (online, telefonisch oder per E-Mail), um die Wartezeit so gering wie möglich zu halten.

Bei jedem Grenzübertritt wird ein Reisedokument benötigt. Dies gilt auch bei Reisen in Schengen-Staaten und auch bei kurzen Fahrten ins Ausland.

Reisedokument ist der Reisepass oder bei Reisen innerhalb der EU auch ein gültiger Personalausweis. Der Führerschein ist kein Reisedokument, ebensowenig der Identitätsausweis.

Der Personalausweis dient als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität. Im Inland gilt u.a. der Personalausweis als amtlicher Lichtbildausweis.

Die erstmalige Ausstellung von Reisedokumenten, die innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes erfolgt, ist gebührenbefreit.  Erfolgt die erstmalige Antragstellung genau am zweiten Geburtstag, beträgt die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments bereits 5 Jahre.

Im Zuge einer Neuausstellung ist das alte Dokument zur Entwertung vorzulegen.

Persönliche Antragstellung – Identitätsfeststellung

Bei der Antragstellung muss das Kind (ab der Geburt, daher auch ein Baby) zur Identitätsfeststellung persönlich anwesend sein. Die Vertretungsbefugnis des Antragstellers muss nachgewiesen werden.

Gültigkeitsdauer eines Personalausweises für Minderjährige unter 18 Jahren

  • Für Kinder bis zwei Jahre: zwei Jahre
  • Für Kinder ab dem 2. Geburtstag: fünf Jahre
  • Ab dem 12. Geburtstag: zehn Jahre

Voraussetzungen

  • Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Personalausweises ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
  • Bei Kindern und unmündigen Minderjährigen (unter 14 Jahren) muss den Antrag die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter stellen.
  • Mündige Minderjährige (zwischen 14 und 18 Jahren) können den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises selbst stellen, sofern die Zustimmung der gesetzliche Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
    Empfohlen wird, dass die Zustimmung durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter persönlich vor der Passbehörde erfolgt. Dazu ist es notwendig, dass sich die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimiert.
    Ist dies nicht möglich, sind eine schriftliche Zustimmungserklärung der gesetzliche Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters sowie der amtlicher Lichtbildausweis der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
  • Antragstellung durch Dritte (z.B. Verwandte):
    Schriftliche Vollmacht und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers

Hinweis

  • Vorlage von Originalen/beglaubigten Kopien
    Zustimmungserklärungen/Vollmachten/Urkunden/Reisedokumente sind im Original vorzulegen. Kopien sind gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.
  • Bitte beachten Sie, dass bei der Passausstellung dem Schutz der Kinder höchste Priorität zukommt und in Fällen, in denen die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter nicht anwesend ist, die Behörde die Voraussetzungen der Ausstellung genau zu prüfen hat.
  • Im Zweifelsfall können daher von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden (z.B. wenn Zweifel an der Korrektheit der Daten bestehen).

Zuständige Stelle

Die Passbehörde:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
    • In → Leoben und → Schwechat: die Gemeinde
  • In Statutarstädten: der Magistrat
    • In Wien: die Magistratischen Bezirksämter (→ Stadt Wien)
    • In Krems an der Donau: die Bezirkshauptmannschaft

Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises kann im Inland – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder Passbehörde gestellt werden.

Antragstellung bei der Gemeinde

Einige Gemeinden nehmen Personalausweisanträge entgegen und leiten diese an die zuständige Passbehörde weiter. Nähere Informationen finden sich bei der entsprechenden Gemeinde.
Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit bis zur Zustellung des Personalausweises gerechnet werden.

Verfahrensablauf

Ein Personalausweis für unmündige Minderjährige kann nur von der Person beantragt werden, die auch die gesetzliche Vertretung (Obsorge) für das Kind hat.

Beispiele:

  • Für Kinder, deren Elternteile miteinander verheiratet sind, sind beide vertretungsbefugt, solange die Ehe aufrecht ist. 
  • Für Kinder, deren Elternteile nicht miteinander verheiratet sind, ist grundsätzlich die Mutter vertretungsbefugt. Falls die Vertretungsbefugnis (im Falle einer gemeinsamen Obsorge) auch für den Vater gilt, muss er dies nachweisen.
  • Für Kinder aus einer geschiedenen Ehe ist jene Person vertretungsbefugt, auf die die Obsorge übertragen wurde. Die Obsorgebefugnis muss nachgewiesen werden.

Die Unterschrift am Antragsformular im Scanfeld (befindet sich rechts oben am Formular) wird vom Kind selbst oder von anderen Personen (Begleitperson bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Passbehörde) in Blockbuchstaben geleistet.

Zustellung des Personalausweises

Der Personalausweis wird innerhalb von ca. fünf Arbeitstagen per Post an die angegebene Adresse (z.B. Wohnung, Arbeitsstätte, Passbehörde) zugestellt.

Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Alter Personalausweis der minderjährigen Person vorhanden:
    • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers (in der Regel Mutter/Vater)
    • Alter Personalausweis der minderjährigen Person (minderjährige Person auf Lichtbild identifizierbar)
    • Ein Passbild von der minderjährigen Person (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
    • Nachweis der Vertretungsbefugnis
    • Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen
  • Kein Personalausweis, aber ein Reisepass der minderjährigen Person vorhanden:
    • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers (in der Regel Mutter/Vater)
    • Reisepass der minderjährigen Person (nicht mehr als fünf Jahre abgelaufen bzw. auf Lichtbild identifizierbar)
    • Ein Passbild von der minderjährigen Person (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
    • Nachweis der Vertretungsbefugnis
    • Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen
  • Kein Personalausweis und kein Reisepass der minderjährigen Person vorhanden:
    • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers (in der Regel Mutter/Vater)
    • Geburtsurkunde der minderjährigen Person
    • Staatsbürgerschaftsnachweis der minderjährigen Person
    • Ein Passbild von der minderjährigen Person (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
    • Nachweis der Vertretungsbefugnis
    • Gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen

Der Nachweis der Vertretungsbefugnis kann auf folgende Arten erbracht werden:

  • Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern bei aufrechter Ehe oder
  • Geburtsurkunde, wenn das Kind unehelich geboren wurde und Sie als Mutter die alleinige gesetzliche Vertreterin sind oder
  • Erklärung der gemeinsamen Obsorge oder
  • vor Gericht geschlossene rechtswirksame Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge oder
  • pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder
  • durch einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss oder
  • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde inklusive beglaubigter Übersetzung oder
  • Antragstellung durch Dritte: Schriftliche Vollmacht und Vorlage eines amtlicher Lichtbildausweises der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers
  • Antragstellung durch mündigen Minderjährigen (zwischen 14 und 18 Jahren):
    • Mündliche (Anwesenheit)/schriftliche Zustimmung der gesetzliche Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (eventuell in Verbindung mit einem Nachweis der Obsorge) sowie
    • Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters
    • Weiters wäre die Identität der mündigen Minderjährigen/des mündigen Minderjährigen mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, ist der Identitätsnachweis durch eine Zeugin/einen Zeugen zu erbringen, die/der sich selbst mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren muss.

Gegebenenfalls werden in allen drei genannten Fällen folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:

  • Bei Namensänderung: aktuelle Geburtsurkunde oder rechtskräftiger Namensänderungsbescheid
  • Bei Unklarheiten zur Namensführung, zur Namensschreibweise (beispielsweise ß/ss, Doppelnamen), zum Geburtsort und ähnliches: Geburtsurkunde, rechtskräftiger Namensänderungsbescheid, Staatsbürgerschaftsdokumente

Hinweis

  • Vorlage von Originalen/beglaubigten Kopien
    Zustimmungserklärungen/Vollmachten/Urkunden/Reisedokumente sind im Original vorzulegen. Kopien sind gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.
  • Bitte beachten Sie, dass bei der Passausstellung dem Schutz der Kinder höchste Priorität zukommt und in Fällen, in denen die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter nicht anwesend ist, die Behörde die Voraussetzungen der Ausstellung genau zu prüfen hat.
  • Im Zweifelsfall können daher von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden (z.B. wenn Zweifel an der Korrektheit der Daten bestehen).

Kosten

  • Bis zum bzw. am 2. Geburtstag:
    • Bei Erstausstellung: gebührenfrei
    • Bei Ausstellung eines weiteren Personalausweises, z.B. wegen Namensänderung: 26,30 Euro
  • Nach dem 2. Geburtstag: 26,30 Euro
  • Ab dem 16. Geburtstag: 61,50 Euro

Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).

Rechtsgrundlagen

  • §§ 4, 8, 16 Abs 3, 19 Abs 2 Passgesetz (PassG)
  • Passverordnung (PassV)
  • §§ 1, 5, 7, 10 Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV)
  • §§ 177, 179 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
  • §§ 14 Tarifpost 9 Abs 2 Z 1 und 1a, 35 Abs 6 Gebührengesetz

Zum Formular

Bei der Antragstellung ist kein Formular notwendig, die Passbehörde/Gemeinde nimmt eine Niederschrift auf.

Letzte Aktualisierung: 8. Juni 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

Was brauche ich um einen Personalausweis für mein Kind zu beantragen?

alter Personalausweis, alter Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass (gültig oder bereits abgelaufen).
falls kein altes Identitätsdokument, vorhanden: Geburtsurkunde..
Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils. ... .
biometrietaugliches Passfoto: Das Foto muss..

Welcher Pass für 13 Jährige?

Der Kinderreisepass kann in vielen Behörden sofort ausgestellt werden und kostet 13 Euro. Für 6 Euro kann das Dokument verlängert werden. Ein elektronischer Reisepass wird normalerweise für Kinder ab 12 Jahren ausgestellt, auf Wunsch der Eltern aber auch schon früher. Der Pass ist bis zum 24.

Was ist besser Kinderreisepass oder Personalausweis?

Ab einem Alter von 12 Jahren benötigen Kinder je nach Reiseziel einen Personalausweis oder einen Reisepass. Soll für das Kind unter 12 Jahren ein Reisedokument mit mehrjähriger Gültigkeit ausgestellt werden, kann – in Abhängigkeit vom Reiseziel – ein regulärer Personalausweis oder Reisepass beantragt werden.

Wie kann ich mein Kind ausweisen?

Seit Juni 2012 heißt es in der EU: eine Person – ein Pass. Das betrifft nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder..
Kinderreisepass..
ePass/Reisepass..
Personalausweis..