Kindesunterhalt wenn frau neuen partner hat

Es gibt immer mehr Patchworkfamilien. Es haben sich also immer mehr schon während der Trennung oder nach der Scheidung einem neuen Partner zugewandt. Der Unterhalt zahlende Mann möchte natürlich keinen Unterhalt mehr zahlen,  wenn seine Exfrau mit einem neuen Partner zusammen ist. Doch wann darf er den Unterhalt einbehalten? Im Gesetz, genauer im § 1579 Nr. 2 BGB, heißt es dazu, dass der Unterhalt verwirkt ist, wenn der  der andere in einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist. Aber wann ist dies der Fall? Bis vor einigen Jahren ist die Rechtsprechung fast einheitlich von einem zwei- bis dreijährigen Zusammenleben mit dem neuen Partner ausgegangen. Diese starre Grenze wird seit der Unterhaltsreform 2008 so nicht mehr eingehalten.

Der Begriff “verfestigte Lebensgemeinschaft” ist erst 2008 ins Gesetz aufgenommen worden. Unklar ist, was genau mit einer solchen Gemeinschaft gemeint ist. Klar ist, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft nicht nur bei einem langen Zusammenwohnen vorliegt.

In den letzten Jahren haben sich in der Rechtsprechung einige Kriterien heruasgebildet, die für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sprechen:

  • über einen längeren (oft reicht ein Jahr) Zeitraum gemeinsam geführter Haushalt
  • Erscheiungsbild in der Öffentlichkeit
  • größere gemeinsame Investitionen (z.B. Immobilien)
  • Dauer der Verbindung
  • gemeinsames Wirtschaften (nicht nur von Kleinigkeiten)

Das Erscheinungsbild des neuen Paares in der Öffentlichkeit war früher eher nebensächlich, nimmt aber in der Rechtsprechung einen immer höheren Stellenwert ein:

  • Wie verbringt das Paar die Freizeit?
  • Treten sie auf Familienfeiern (egal welche Seite!) gemeinsam als Paar auf?
  • Wie werden die Feiertage (Weihnachten, Ostern, Kommunion / Konfirmation  der Kinder) erlebt?
  • Testament bei dem Paar (Beweis ist schwierig!)
  • Füreinander Einstehen bei Krankheiten.
  • ausschließlich gemeinsame Urlaube

Lebt das Paar nicht zusammen, müssen obige Kriterien über einen längeren Zeitraum vorliegen, damit eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen werden kann. Für den zahlungsunwilligen Exmann heißt dies allerdings, dass der die Checkliste beweisen muss, da er darlegen muss, dass seine Exfrau in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dies ist oft schwierig, weil er oft auf die Aussagen der Verwandten angewiesen ist, was zusätzlich für Konfliktpotential sorgt.

Die Rechtsprechung ist zwar nicht mehr so streng wie früher bei der Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft, aber dennoch sehr uneinheitlich. In der Praxis gibt es fast nur Einzelfallentscheidungen und noch kein richtiges Muster, welches man auf eine Vielzahl von Fällen anwenden kann.

Leitlinien
zur Korrektur des Selbstbehalts

Die -> Süddeutschen Leitlinien enthalten zur Herabsetzung bzw. Anpassung des Selbstbehalts nach > Düsseldorfer Tabelle unter Ziff. 21.5 folgende Regelungen:

21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist.

21.5.2 Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung der in den einzelnen Selbstbehalten enthaltenen angeführten Wohnkosten dargelegt, erhöht sich der Selbstbehalt. Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3).

21.5.3 Bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann der Selbstbehalt wegen ersparter Aufwendungen reduziert werden, wobei die Ersparnis des Unterhaltspflichtigen im Regelfall mit 10 % angesetzt werden kann.


Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
in neuer Ehe und neuer Partnerschaft

Unterhaltspflichtiger
mit Synergieeffekten durch neue Partnerschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2020 - 9 UF 166/19
Synergieeffekte - Zusammenleben mit neuem Partner

Leitsatz: Synergieeffekte aus dem Zusammenleben mit einem Partner sind grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn das Zusammenleben gesundheitlich bedingte Einschränkungen des anderen Partners ausgleichen soll.

(Zitat, Rn 34) "Zu Recht hat das Amtsgericht im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners allerdings dessen > notwendigen Selbstbehalt wegen der Kostenersparnis aus der  gemeinsamen Haushaltsführung mit seiner Lebenspartnerin um 10 % reduziert. Der Umstand gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens mit einem Partner rechtfertigt die Annahme, dass insgesamt weniger Kosten für die allgemeine Lebensführung, aber auch für das Wohnen aufgewendet werden müssen, als dies bei einem Einpersonenhaushalt zu erwarten ist. (Im Streitfall wenden der Antragsteller und seine Partnerin nach Lage der Akten tatsächlich nur rund 650 EUR monatlich brutto warm für ihre 4-Zimmer-Wohnung mit eine Größe von 80 qm auf, sodass hälftig spürbar weniger als die im notwendigen Selbstbehalt berücksichtigten Kosten von 380 EUR (brutto warm) anfallen, ohne dass dies ersichtlich auf eine besonders bescheidene Wohnsituation zurückzuführen wäre; hinzu treten regelmäßig weitere Ersparnisse aus dem gemeinsamen Wirtschaften, z.B. für Strom, Medienkonsum, Lebensmittel.) Eine etwa bestehende unzureichende eigene Fähigkeit der Lebenspartnerin des Antragsgegners, zu den gemeinsamen Kosten für Wohnung und allgemeine Lebensführung angemessen beitragen zu können, was einer Reduzierung des Selbstbehalts im Einzelfall entgegenstehen könnte, hat der dafür darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner selbst nicht behauptet.
Soweit er geltend macht, das Zusammenleben mit seiner Partnerin gleiche allein seine gesundheitlich bedingten Einschränkungen aus und verbessere seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht, rechtfertigt das den Ansatz des ungekürzten notwendigen Selbstbehalts nicht. Es ist davon auszugehen, dass – den vom Antragsgegner bzw. seiner Partnerin in deren eidesstattlicher Erklärung geschilderten Umfang der Hilfsbedürftigkeit in der allgemeinen Lebens- und Haushaltsführung unterstellt – er auf Antrag entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung mindestens nach dem (mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz zum 1.1.2017 eingeführten) Pflegegrad 1 erhalten würde, die bereits für Personen bestimmt sind, die unter wenigen Krankheitssymptomen leiden, noch weitgehend selbstständig und fast ohne fremde Hilfe ihren Alltag meistern können."

Anmerkung: Selbstbehaltsätze markieren die Grenze der > Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Die > Selbstbehaltsätze nach Düsseldorfer Tabelle gelten für den Regelfall. Sie gehen davon aus, dass der Unterhaltsschuldner als Single lebt. Patchwork-Situationen stellen keinen solchen "Regelfall" dar. Hier lebt der Unterhaltsschuldner in einer neuen Lebensgemeinschaft, die wirtschaftliche Vorteile gegenüber einem Single-Haushalt mit sich bringt. Daher kommen umfangsreiche > Korrekturen des Selbstbehaltssatzes in Betracht, um die individuellen Besonderheiten einer Patchwork-Situation angemessen zu berücksichtigen. Mit anderen Worten: Der > individuell angemessene Selbstbehalt ist das Maß für die festzustellende Grenze der Leistungsfähigkeit. Unterhaltspflichtige, die keinen Single-Haushalt führen, müssen sich stets die Frage gefallen lassen, ob ihr Selbstbehaltssatz nach Düsseldorfer Tabelle nicht einer Herabsetzung unterzogen werden muss, weil ihr eigener angemessener Bedarf zum Lebensunterhalt womöglich über das Einkommen des Lebenspartners gedeckt ist. Dadurch kann es sogar zu einer Herabsetzung des Selbstbehalts nach Düsseldorfer Tabelle bis auf "Null" kommen. Für die Korrektur der Selbstbehalts wegen neuem Lebenspartner ist danach zu unterscheiden, ob hier eine neue Ehe besteht oder eine neue nichteheliche Lebensgemeinschaft. Denn bei neuer Ehe hat der geringer verdienende Ehegatte einen Anspruch auf Familienunterhalt, den es beim Zusammenleben ohne Trauschein nicht gibt.

  • Weiterführende Links:
    » Korrektur des Selbstbehalts wegen hoher Wohnkosten
    » Leistungsfähigkeit mit neuem Ehepartner
    » Leistungsfähigkeit mit neuem Lebenspartner

Unterhaltspflichtiger
mit Unterhaltslasten aus neuer Partnerschaft

BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
und Unterhaltsverpflichtung gegenüber neuem Ehegatten

Leitsatz: Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsführung und der Betreuung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen einer Mangelverteilung neben den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder des Unterhaltspflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn deren Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.

Ist der Unterhaltsschuldner mit dem neuen Lebenspartner nicht verheiratet, kann es keine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Anspruchs auf Familienunterhalt geben. Das Zusammenleben ohne Trauschein hat aber ebenfalls unterhaltsrechtliche Konsequenzen:

  • Wer dem neuen Lebenspartner den Haushalt führt, muss sich dafür die Zurechnung fiktiver Einkünfte wegen der kostenlosen Haushaltsführung gefallen lassen
    > fiktives Einkommen wegen Haushaltsführung.
  • Weiter ist eine Korrektur des Selbstbehalts wegen Synergieeffekte möglich.
    > Synergieeffekt & Selbstbehalt.

Herabsetzung des Selbstbehalts wegen gemeinsamer Haushaltsführung

Herabsetzung des Selbstbehalts, wenn der Unterhaltsschuldner mit einem neuen Lebenspartner im gemeinsamen neuen Eigenheim wohnt?

(Zitat) "(...) Dieses Ziel kann im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines eine eigene Immobilie nutzenden Unterhaltspflichtigen, der, wie der Antragsgegner, noch nicht verpflichtet ist, durch Realisierung des objektiven Mietwertes der von ihm genutzten Immobilie zu Barmitteln zu kommen, aber nur so verwirklicht werden, dass der Mietwert nur in Höhe des in dem jeweiligen Selbstbehalt enthaltenen Anteils für Kaltmiete angesetzt bzw., was rechnerisch auf dasselbe hinausläuft, der Selbstbehalt um den darin enthaltenen Kaltmietanteil gekürzt wird (…)."
> Mehr

Gemeinsamer Haushalt eines Elternteils mit volljährigen und selbst erwerbstätigen Kind - i.d.R. kein Synergieeffekt

(Zitat, Rn 20) "Dem von dem Antragsgegner bemühten Umstand, die Antragstellerin führe einen gemeinsamen Haushalt mit dem am 22.03.1990 geborenen und selbst erwerbstätigen, gemeinschaftlichen Sohn M misst der Senat entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine einkommenserhöhende Bedeutung zu. Der Vorteil, der sich aus einer Ersparnis infolge gemeinsamer Haushaltsführung ergeben kann, ist nach Ziffer 21.5 der Kölner Unterhaltsleitlinien (Stand 01.01.2011) nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen, sondern kann zu einer Kürzung des Selbstbehalts führen, und zwar auch nur auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten (so grundlegend: BGH, Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 170/05 – zitiert nach juris Rn. 30 ff.; auch: BGH, Urteil vom 03.12.2008 –XII ZR 182/06 – zitiert nach juris Rn. 35). Ohnehin kommt es nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen einem Elternteil und dem in dessen Haushalt weiter mit wohnenden (hier 21 oder 22 jährigen) Kind, selbst wenn dieses über ein eigenes Einkommen verfügt. Ob etwas Anderes gilt, wenn das erwerbstätige Kind durch Zahlungen beiträgt, die deutlich über den ihm zuzurechnenden Aufwendungen für Kost und Logis liegen, bedarf hier keiner Entscheidung, da von dem Antragsgegner weder dargetan ist, in welcher Höhe der gemeinsame Sohn zur Bewältigung des Haushalts beiträgt, noch, dass er hierzu überhaupt Zahlungen an die Antragstellerin erbringt."

Grenze der Herabsetzung des Selbstbehalts

Grundsätzlich kann wegen des Synergieeffekts "gemeinsamer Haushalt" eine Herabsetzung des > jeweiligen Selbstbehalts von 10 % bis 25 % bis zu einem Sockelbetrag, der nicht unterschritten werden darf.

BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05,
Zur maximalen Herabsetzung des Selbstbehalts

Leitsatz: Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.

(Zitat, Rn 33 ff) "in Rechtsprechung und Literatur (wird) überwiegend vertreten, dass eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts im Einzelfall in Betracht komme, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen einer neuen Lebensgemeinschaft Lebenshaltungskosten erspare (OLG Hamm - 8. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 1708 und 2003, 1210 und - 11. Senat für Familiensachen - FamRZ 2005, 53; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300; OLG München, FamRZ 2004, 485; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 und OLG Köln OLGR 2004, 330; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 270 > Synergieeffekte). Auch der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass sich durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Partner eine Ersparnis ergeben kann, die eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen muss. Dabei hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht danach differenziert, ob der Unterhaltsschuldner mit dem Partner verheiratet ist oder mit ihm in nichtehelicher Lebensgemeinschaft wohnt. Ist der Unterhaltsschuldner verheiratet, stellt sich zwar auch die Frage, ob seine Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebenshaltung durch die gemeinsame Haushaltsführung reduziert werden. In solchen Fällen ist allerdings entscheidend darauf abzustellen, dass der Unterhaltsschuldner gegen seinen neuen Ehegatten nach § 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt hat, der - im Falle der Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten - seinen Selbstbehalt ganz oder teilweise deckt. Darauf hat der Senat insbesondere im Rahmen seiner Hausmannrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1013 f. und BGHZ 169, 200, 206 = FamRZ 2006, 1827, 1828) und seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372) abgestellt. Weil der Beklagte nicht wieder verheiratet ist, kommt ein solcher Anspruch auf Familienunterhalt hier nicht in Betracht. Steht dem Unterhaltspflichtigen weder ein Anspruch auf > Familienunterhalt noch ein Anspruch für Versorgungsleistungen zu, schließt dies eine Herabsetzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen ersparter Kosten durch die gemeinsame Haushaltsführung aber nicht aus. Das gilt in gleichem Maße für die Kosten der Wohnung wie für die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Denn eine gemeinsame Haushaltsführung führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24). Exemplarisch ist insoweit auf Heizkosten hinzuweisen, die sich nicht dadurch erhöhen, dass sich mehrere Personen in einem Raum befinden. Selbst wenn der Raumbedarf durch die Anzahl der dort lebenden Personen regelmäßig steigt, erreichen die Wohnkosten der Gemeinschaft jedenfalls nicht die Summe der Wohnkosten mehrerer Einzelhaushalte."

Anmerkung: Neben dieser Entscheidung hat der BGH hat mit Urteil vom 19.02.2008 - XII ZR 170/05 bestätigt, dass der Selbstbehalt maximal auf das Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen reduziert werden kann. Dem Unterhaltsschuldner steht demnach einmal der Regelsatz nach § 20 Abs.2 SGB II sowie Wohnkosten in angemessenem Umfang zu. Für den Wohnkostenbetrag wird der im jeweiligen notwendigen > Selbstbehaltsatz separat ausgewiesene Wohnkostenanteil in Ansatz gebracht. 

Wird eine neue Frau beim Unterhalt mit angerechnet?

Wird das Gehalt des neuen Partners beim Unterhalt mit angerechnet? Nein. Egal ob beim Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt: Für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs zählt lediglich das Einkommen des Pflichtigen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der neue Partner ein betreffendes Kind adoptiert.

Wann fällt die Unterhaltszahlung für die Kinder weg?

Wie viel Unterhalt dem Kind zusteht, hängt vom Einkommen der beiden Eltern ab. Es gilt die Düsseldorfer Tabelle in der Altersstufe ab 18 Jahre. Ab dem 18. Geburtstag ist das Kind allerdings nicht mehr betreuungsbedürftig, sodass beide Elternteile Barunterhalt leisten müssen – und zwar ihren Einkünften entsprechend.

Was passiert wenn der Unterhaltspflichtige heiratet?

Wenn der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet, geht die Unterhaltspflicht von dem Ex-Ehegatten auf den neuen über. Der ehemalige Unterhaltspflichtige muss dann regelmäßig keinen Unterhalt mehr an seinen ehemaligen Lebenspartner zahlen.

Ist der Stiefvater zum Unterhalt verpflichtet?

Nein. Als Stiefmutter oder Stiefvater müssen Sie rechtlich nicht für den Unterhalt Ihres Stiefkindes aufkommen.

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