Familienleistungen
Diese Unterstützung vom Staat steht Familien zu
t-online, dpa-tmn, Simone Blaß
Aktualisiert am 12.01.2016Lesedauer: 5 Min.
Irgendjemand hat mal ausgerechnet, dass ein Kind bis es volljährig ist in etwa so viel kostet wie ein Einfamilienhaus. Gut, dass Familien einiges Geld an Förderung und Unterstützung vom Staat bekommen können. Hier sind die wichtigsten Familienleistungen im Überblick.
Hartz IV für Schwangere
Werdende Mütter, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, können Hartz IV oder Sozialhilfe beantragen. Nach der zwölften Schwangerschaftswoche zahlen Jobcenter oder Sozialamt auch Geld für die Erstausstattung des Kindes.
Wenn die Sozialleistungen des Staates nicht reichen, können sich Familien an die Bundesstiftung Mutter und Kind wenden. Sie bewilligt gegebenenfalls ergänzende Hilfen bis zu 300 Euro. Auch die Länderstiftungen unterstützen Familien finanziell. Informationen dazu können Beratungsstellen für Schwangere geben.
Mutterschaftsgeld
Der Mutterschutz am Arbeitsplatz umfasst sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit erhalten Mütter Lohnfortzahlung des Arbeitgebers sowie Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist, dass sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Schwangere beantragen das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse und den Zuschuss beim Arbeitgeber.
Kindergeld
Das Kindergeld steht jedem zu - unabhängig vom Einkommen. Die Beträge müssen nicht versteuert werden und sind nach Anzahl der Kinder gestaffelt. Für das erste und zweite Kind werden 190 Euro gezahlt, für das dritte 196 und für das vierte und jedes weitere Kind zahlt der Staat 221 Euro pro Monat dazu, um die Grundversorgung sicherstellen.
Das Kindergeld wird direkt nach der Geburt eines Kindes bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Die Zahlung erfolgt bis zum 18. Lebensjahr. Ist der junge Erwachsene zu diesem Zeitpunkt arbeitslos, zahlt der Staat bis zum 21. Lebensjahr. Befindet er sich noch in der Ausbildung oder verdient zu wenig, verlängert sich der Zeitraum bis zum 25. Lebensjahr. Auch Eltern von Volljährigen, die am Bundesfreiwilligendienst oder dem Internationalen Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, erhalten Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ihres Kindes.
Kinderzuschlag
Um Familien, die sehr wenig verdienen, vor dem Abrutschen in die Armut zu schützen, gibt es den Kinderzuschlag. Derzeit beträgt er 140 Euro pro Monat und Kind, ab 1. Juli 2016 erhöht er sich auf 160 Euro. Der Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden und wird mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Er steht Eltern, Pflege- und Stiefeltern zu, wenn sie zwar den eigenen Lebensunterhalt decken könnten, dann aber nicht mehr genug für die im Haushalt lebenden Kinder bleibt. Die Mindesteinkommensgrenzen liegen bei 900 Euro für Paare und bei 600 Euro im Monat für Alleinerziehende. Wer darunter liegt, kann seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten, bekommt Sozialleistungen und hat keinen Anspruch auf diesen Zuschlag.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Wer Anspruch auf den Kinderzuschlag hat, kann auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Das heißt für Schulausstattung, öffentliche Verkehrsmittel, Ausflüge mit dem Kindergarten oder der Schule, Klassenfahrten oder Lernförderung sowie Zuschüsse zu Mittagsverpflegung und Sportverein. Auch hiermit soll Kinderarmut und Benachteiligung verhindert werden. Genaue Auskünfte über die Leistungen, die sowohl als Geld- als auch als Sachleistungen vergeben werden, sowie entsprechende Antragsvordrucke erhält man bei den Gemeinden, den Landkreisen oder den Stadtverwaltungen.
Kinderfreibetrag
Wie das Kindergeld ist der Kinderfreibetrag eine steuerliche Begünstigung für Eltern. Das Finanzamt entscheidet, welche der beiden Alternativen für die Familie günstiger ist, wobei der Kinderfreibetrag eine Variante für die Besserverdienenden ist. Er soll den Grundfreibetrag erhöhen, den jeder einkommenssteuerpflichtige Erwachsene angerechnet bekommt und der das Existenzminimum sichern soll.
Der Kinderfreibetrag beträgt 96 Euro pro Kind, also 48 Euro für jeden Elternteil. Für die Eltern bleiben damit pro Kind und Jahr jetzt 7248 Euro ihres Einkommens steuerfrei
Entlastungsbeitrag und Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
Alleinstehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, können steuerlich einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 1908 Euro pro Jahr geltend machen. Für jedes weitere Kind kommt ein zusätzlicher Freibetrag von 240 Euro hinzu.
Alleinerziehende mit Steuerklasse II erhalten diese steuerliche Entlastung bereits während des laufenden Jahres dadurch, dass ihnen weniger vom Lohn abgezogen wird. Aber auch hier gibt es Besonderheiten: Zum Beispiel ist jemand schon dann vor dem Gesetz nicht mehr alleinstehend und damit auch nicht alleinerziehend, wenn ein weiteres volljähriges Kind, für das kein Kindergeld mehr bezogen wird, noch im Haushalt lebt.