Wo trage ich bei der steuererklärung die photovoltaikanlage ein

Photovoltaik Steuer: PV-Steuererklärung und Eigenverbrauch Steuer im Überblick

Ab 2023 entfallen Einkommensteuer und Umsatzsteuer auf PV-Anlagen bis 30 kW

Im September 2022 hat das Bundeskabinett eine wichtige fiskalische Neuerung beschlossen: Ab Anfang 2023 ist auf den Ertrag von Photovoltaikanlagen bis 30 kW – wozu die meisten privat betriebenen Anlagen zählen dürften – keine Einkommensteuer mehr zu entrichten. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt mit Gewerbe genutzten Immobilien erhöht sich die Grenze auf 100 kW.

Außerdem entfällt die Umsatzsteuer auf Kauf, Installation etc. einer PV-Anlage. Das heißt, sie kann zum Nettopreis erworben werden, ohne dass Betreiber zuvor auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um die Vorsteuer geltend zu machen.

Ebenso wichtig: Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 30 kW dürfen sich künftig durch Lohnsteuerhilfevereine beraten lassen.

Diese Beschlüsse vereinfachen und vergünstigen den Betrieb einer eigenen PV-Anlage maßgeblich.

Inhalt

  • Photovoltaikanlage: steuerliche Behandlung von Umsatzsteuer bis Einkommensteuer
  • Einkommensteuer auf Photovoltaik
  • Kleinunternehmerregelung für den Betrieb einer PV-Anlage
  • Eigenverbrauch versteuern bei einer Photovoltaikanlage
  • Weitere Besonderheiten der PV-Steuer auf einen Blick
  • Photovoltaikanlage mit Speicher: die steuerliche Behandlung
  • Photovoltaik & Eigentümergemeinschaft: Steuern
  • FAQ

Für Schnellleser

  • Auf unternehmerisch betriebene Photovoltaik-Anlagen über 10 kWp wird Steuer erhoben
  • Für den Gewinn einer PV-Anlage >10 kWp ist Einkommensteuer zu zahlen
  • Die Photovoltaik-Umsatzsteuer entfällt mit der Kleinunternehmerregelung
  • Wer mit seiner PV-Anlage der Regelbesteuerung unterliegt, muss Umsatzsteuervoranmeldungen für die Photovoltaik-Erträge machen
  • Der Eigenverbrauch von Strom aus der PV-Anlage ist zu versteuern
  • Für die Steuern auf eine PV-Anlage mit Speichern gelten besondere Bedingungen
  • Auf PV-Mieterstrom entfällt unter gewissen Voraussetzungen die Gewerbesteuer

Photovoltaikanlage: steuerliche Behandlung von Umsatzsteuer bis Einkommensteuer

Für eine PV-Anlage fallen verschiedene Steuern an. | Grafik: © Solaranlagen-Portal.com

Betreiber müssen ihre Photovoltaikanlage beim Finanzamt anmelden. Denn sie unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer, wenn sie "den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeisen". Anlagenbetreiber sind unternehmerisch tätig, sobald sie den auf ihrem Dach erzeugten Solarstrom an andere liefern und dafür Geld erhalten – wie es bei der Einspeisung des Stroms der Fall ist. Auf den erzeugten und weiterverkauften, aber auch für den selbstverbrauchten Strom, wird daher die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent fällig.

Diese Regelung trifft bis auf einen vollständigen Eigenverbrauch des Stroms auf nahezu jeden Betreiber einer Photovoltaik-Anlage zu. Von der Pflicht einer monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuer-Erklärung können sich Anlagenbetreiber jedoch gemäß § 19 UStG befreien lassen, wenn der Umsatz, nicht Gewinn, im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigen wird und im Vorjahr unter 22.000 Euro lag. Diese "Kleinunternehmer-Regelung" ist für die nächsten fünf Jahre bindend. Entscheidet sich der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage hingegen, diese PV-Steuer zu zahlen, kann er sich die Mehrwertsteuer, die er beim Kauf der Anlage bezahlt hat, mit der ersten Steuererklärung rückerstatten lassen. Dabei spricht man von "Vorsteuer geltend machen". Diese Möglichkeit haben Anlagenbetreiber, die der sogenannten Regelbesteuerung unterliegen und die Umsatzsteuer auf Photovoltaik in der Steuererklärung geltend machen.

Steuertipp 1

Wählen Sie die Regelbesteuerung, wenn Sie planen, gemeinsam mit Ihrer PV-Anlage auch einen Stromspeicher zu erwerben. Denn die Speicherkosten und folglich die Umsatzsteuer sind derzeit noch eher hoch – sodass Sie eine höhere Summe erstattet bekommen. Zugleich profitieren Sie im weiteren Verlauf von den Vorteilen eines PV-Speichers. Erwerben Sie den Speicher zu einem späteren Zeitpunkt, so erhalten Sie die Umsatzsteuer möglicherweise nicht mehr zurück.
  • Es sollte gründlich abgewägt werden, ob der finanzielle Vorteil aus der Erstattung der Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage in Höhe von 19 % den großen Aufwand aufwiegt, für die nächsten 5 Jahre Umsatzsteuer ausweisen zu müssen. Vielleicht gilt hier: Umso größer und teurer die Anlage, desto sinnvoller ist die Regelbesteuerung.
  • Faustregel zur Entscheidung für eine Besteuerungsform: Planen Sie mit geringem Eigenverbrauch und wird voraussichtlich die Vorsteuer höher sein als die zu zahlende Umsatzsteuer, lohnt sich die Regelbesteuerung. Zur Kleinunternehmerregelung ist zu raten, wenn Sie eine eher hohe Umsatzsteuer im laufenden Betrieb zahlen müssten, der ein nur geringer Vorsteuerbetrag gegenübersteht. Das gilt, wenn Sie mit einem hohen Eigenverbrauch rechnen.

Rechenbeispiel: Sie kaufen eine Photovoltaikanlage für 25.000 Euro brutto. Sind Sie Kleinunternehmer, so zahlen Sie die vollen 25.000 Euro, da Ihnen das Finanzamt nicht die enthaltenen 19 % Mehrwertsteuer erstattet. Wählen Sie hingegen die Regelbesteuerung, so erhalten Sie die Umsatzsteuer von rund 4.750 Euro zurück. So zahlen Sie letztlich nur noch rund 20.250 Euro für Ihre Solaralage.

Auch auf eine private PV-Anlage fällt Steuer an. | Bildquelle: © AdobeStock_KB3

Für den laufenden Betrieb bedeutet die Umsatzsteuer- / Mehrwertsteuer-Pflicht, dass der Anlagenbetreiber diese PV-Steuer in den monatlichen Rechnungen an den Netzbetreiber ausweisen muss. Dieser zahlt die Einspeisevergütung zuzüglich Mehrwertsteuer an den Betreiber der Photovoltaik-Anlage. Die gezahlte Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer führt der unternehmerisch tätige Anlagenbetreiber dann wiederum an das Finanzamt ab.

  • Wenn Sie nicht ohnehin selbstständig sind, ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt in den meisten Fällen nicht notwendig. Hintergrund: Man kann sehr wohl steuerlich als Unternehmer gelten, ohne ein Gewerbe anmelden zu müssen.

Steuerliche Besonderheit bei Betreibern von Inselsystemen

Wer seine PV-Anlage als sogenanntes Inselsystem betreibt, sie also gar nicht an das öffentliche Stromnetz mit Option auf Einspeisung angeschlossen ist, kann den Strom gar nicht verkaufen. In diesem Fall ist also nur die Kleinunternehmerregelung möglich – ohne die Möglichkeit des lukrativen Vorsteuerabzugs.

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Einkommensteuer auf Photovoltaik

Auf Photovoltaik wird Einkommensteuer fällig, wenn über eine Laufzeit von 20 Jahren die Erträge der Photovoltaik Anlage aufgrund der Einspeisevergütung höher sind als die Kosten. Hintergrund ist, dass die Einspeisevergütung gemäß EEG im Inbetriebnahmejahr und über einen Zeitraum von 20 Jahren gezahlt wird.

Typische Ausgaben für eine PV-Anlage können Anschaffungskosten und Betriebskosten sein. Die meisten Anlagen erwirtschaften gemäß dieser Gegenüberstellung einen Gewinn. Berechnen lässt sich dieser, indem der Betreiber jährlich die Einnahmen und Ausgaben in einer "Einnahmen-Überschuss-Rechnung EÜR" gegenüberstellt. Diese ist eine gesonderte Anlage zur Einkommensteuererklärung. Daher sollten auch alle Belege, die die Photovoltaikanlage betreffen, gesammelt werden.

Der Gewinn, der so für die Photovoltaikanlage errechnet wird, wird in der EÜR im Rahmen der Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt. Die Gewinne aus der Photovoltaikanlage werden dann entsprechend dem persönlichen Einkommensteuersatz, der auch von der Höhe der sonstigen Einkünfte abhängt, versteuert. Der persönliche Einkommensteuersatz entsteht, weil, bildhaft gesprochen, unter Steuergesichtspunkten alle Einkünfte "in einen Topf geworfen" werden.

  • Verluste aus der PV-Anlage können dabei die Steuerlast senken – sofern die Anlage im vergangenen 20-Jahres-Zeitraum zumindest die "schwarze Null" erreicht, also kostendeckend arbeitet.
  • Sie zahlen dann Einkommensteuer aus selbstständiger Tätigkeit auf Überschüsse aus dem Betrieb Ihrer PV-Anlage, wenn Sie Ihren persönlichen Grundfreibetrag überschreiten.

Steuertipp 2: Keine Einkommensteuer mehr auf PV-Anlage bis 10 kWp / Liebhaberei

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 02. Juni 2021 ein Schreiben herausgegeben, nachdem Betreiber von kleinen Photovoltaik-Anlagen sich unbürokratisch von der Einkommensteuer befreien lassen können. Das betrifft allerdings nicht die Umsatzsteuer.

Bedingungen:

  • PV-Anlage ist auf privat genutzten Wohngebäuden oder Außenanlagen wie Garagen installiert
  • Photovoltaikanlage wurde nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen

Wer eine PV-Anlage unter 10 kWp betreibt, kann bei seinem Finanzamt ohne weitere Prüfung einen Antrag stellen, dass er seine Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt und es sich um eine steuerlich nicht relevante Liebhaberei handelt. Ein solcher Antrag bezieht sich auch auf zurückliegende und zukünftige Jahre. Die Ablage EÜR muss dann für keinen offenen Veranlagungszeitraum mehr abgegeben werden.

Wer sich aber weiterhin steuerliche Vorteile wie die Abschreibung für seine PV-Anlage <10 kWp nutzen möchte, hat dennoch die Möglichkeit, seine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.

Kleinunternehmerregelung für den Betrieb einer PV-Anlage

PV-Anlage als Kleinunternehmer oder mit Regelbesteuerung: Was spricht für den Betrieb der Photovoltaikanlage als Kleinunternehmer? Die Kleinunternehmerregelung wird für den Betrieb vor allem kleinerer privater PV-Anlagen zunehmend attraktiv. Denn der Trend zu einem hohen Eigenverbrauch bei sinkenden Anlagenkosten und steigenden Strompreisen zeichnet sich deutlich ab.

Bei Anmeldung seiner PV-Anlage erhält ein gewerblicher Betreiber einer Photovoltaikanlage vom Finanzamt einen Fragebogen für Existenzgründer zugesendet. In diesem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der PV-Anlage ist besonders die Aussage darüber entscheidend, ob eine umsatzsteuerliche Einstufung als Kleinunternehmer gewünscht ist oder ob die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden soll. Für die meisten Besitzer einer Photovoltaikanlage empfiehlt es sich, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, um den Aufwand mit der Photovoltaik-Umsatzsteuervoranmeldung zu umgehen.

Denn: Bei der Einstufung als Kleinunternehmer müssen vorab keine Umsatzsteuern ausgewiesen werden. Das bedeutet aber auch, dass eine Umsatzhöhe von 22.000 Euro nicht überschritten werden darf. Diesem Vorteil der Kleinunternehmerregelung steht aber auch der Nachteil gegenüber, keine Vorsteuern geltend machen zu können. Und das wiegt in einigen Fällen erheblich schwerer. Damit ist gemeint, dass die Umsatzsteuer durch hohe Investitionen, wie beispielsweise beim Kauf der PV-Anlage, nicht erstattet wird.

Beispiel für Photovoltaik-Umsatzsteuer: Die erworbene Photovoltaikanlage kostete 17.000 EUR zzgl. 3.230 Euro (19 %) Umsatzsteuer. Je nachdem, ob Sie sich als Kleinunternehmer beim Finanzamt erfassen lassen oder nicht, werden diese Ausgaben im Vorsteuerabzug wie folgt geltend gemacht:

  • Als Kleinunternehmer werden 0 Euro dieser Umsatzsteuer geltend gemacht.
  • Als Unternehmer mit Regelbesteuerung wird die volle Summe in Höhe von 3.230 Euro berücksichtigt und Sie erhalten diese PV-Anlagen-Steuer zurück. Entscheiden Sie sich gegen eine Kleinunternehmerregelung, muss die Umsatzsteuer zunächst monatlich und später vierteljährlich vorangemeldet werden.

Grundsätzlich sind Sie als Unternehmer dazu verpflichtet, den Gewinn für das Betreiben der Solaranlage abzüglich der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen zu ermitteln. Die daraus resultierende Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen muss dann in der Einkommensteuererklärung in Anlage G (für gewerbliche Einkünfte) übermittelt werden.

Der zu versteuernde Gewinn wird wie folgt ermittelt:

  • Die Betriebseinnahmen (Vergütung durch den Stromanbieter für gelieferten Strom + Betrag für selbst verbrauchten Strom (also den Eigenverbrauch) inklusive Umsatzsteuer

Abzüglich

  • der Betriebsausgaben (z. B. Abschreibung des Kaufpreises der Photovoltaikanlage verteilt auf 20 Jahre, Zinsen für den aufgenommenen Kredit, anfallende Reparatur- oder Wartungskosten, Photovoltaik-Handwerkerleistungen, die Versicherung usw.) inklusive Umsatzsteuer

= Die Differenz beider Posten bildet den zu versteuernden Gewinn

Um diese Rechnung mit den eigenen Daten durchführen zu können, müssen Sie zum einen den zu versteuernden Eigenverbrauch Ihrer Anlage ermitteln. Zum anderen müssen Sie Ihren Eigenverbrauch umsatzsteuerlich ermitteln.

Nutzen Sie jetzt unseren Rechner und berechnen Sie Ihren Photovoltaik-Eigenverbrauch

Die Besteuerung der Photovoltaik umfasst auch Ihren Eigenverbrauch. Denn Sie müssen bei Photovoltaik auch Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch abführen. Verwenden Sie daher unseren Photovoltaik-Eigenverbrauchrechner, um aus den Zahlen in etwa Ihre Steuer abzuleiten. Denn die Berechnung des Eigenverbrauchs aus der Photovoltaik ist ein wichtiger Aspekt für die Steuererklärung.

Eigenverbrauch versteuern bei einer Photovoltaikanlage

Sie müssen auf den Photovoltaik-Eigenverbrauch Steuern zahlen. Hierfür müssen Sie zunächst bestimmen, wie hoch Ihr PV-Eigenverbrauch ist. Das Finanzamt bietet Ihnen mehrere Möglichkeiten, wie Sie den PV-Eigenverbrauch zum Versteuern ermitteln können.

1. Den zu versteuernden Eigenverbrauch pauschal ermitteln

Zur Vereinfachung erlauben es die Finanzämter, für den Eigenverbrauch pauschal 20 Cent pro Kilowattstunde bei der Gewinnermittlung anzusetzen.

Bei einem Eigenverbrauch von 2.500 kWh müssen bei einer Pauschalberechnung (x 0,20 EUR/kWh) 500 Euro zu versteuernder Eigenverbrauch angegeben werden.

2. Den Wiederbeschaffungswert ansetzen

Die pauschale Ermittlung ist nicht immer der günstigste Weg, um seinen zu versteuernden Eigenverbrauch zu ermitteln. Eine weitere Möglichkeit ist es, den Verbrauch anhand der Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Damit ist der Betrag pro Kilowattstunde gemeint, den Siebezahlen müssen, wenn Sie den Strom Ihres Anbieters (beispielsweise 30 Cent pro kWh) beziehen würden.

Bei einem Eigenverbrauch von 2.500 kWh und einem Preis von 30 Cent pro kWh des Netzbetreibers (2.500 kWh x 0,30) müssten Sie also 750 € angeben.

3. Den Eigenverbrauch mittels der Herstellungskosten ermitteln

Der zu versteuernde Photovoltaik-Eigenverbrauch lässt sich auch mithilfe der Herstellungskosten (Betriebsausgaben) ermitteln. Hierfür müssen Sie alle Ausgaben für Abschreibung, Zinsen und sonstige Ausgaben mit dem Anteil des Eigenverbrauchs (beispielsweise 14 %) multiplizieren.

Betriebsausgaben (Abschreibung, Zinsen, sonstige Ausgaben) x 0,14 = zu versteuernder Eigenverbrauch

Umsatzsteuerliche Berücksichtigung des Eigenverbrauchs

Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer wird auf den privat verbrauchten Solarstrom Umsatzsteuer fällig. Hierbei bewertet das Umsatzsteuergesetz den Strom nach dem aktuellen Preis für Strombezug vom Stromversorger. Ohne Umsatzsteuer kann dabei (Stand 2021) von etwa 30 Cent/kWh ausgegangen werden.

  • Rechenbeispiel mit 2.000 kWh Eigenverbrauch: 2.000 kWh x 0,30 Euro = 600 Euro als Netto-Bemessungsgrundlage (ohne USt.) 600 Euro x 0,19 (19 % Ust.) = 114 Euro Steuern.

Der Eigenverbrauch lässt sich dabei entweder mit dem PV-Monitoring-System oder mit Werten aus dem Wechselrichter ermitteln. Wer keine individuellen Messwerte hat, muss seinen PV-Eigenverbrauch schätzen. Dafür ist von einer Erzeugungsmenge von 1.000 kWh/kWp auszugehen.

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Weitere Besonderheiten der PV-Steuer auf einen Blick

Grunderwerbssteuer, Gewerbesteuer und Abschreibung der PV-Anlage: Wir geben Ihnen einen Überblick!

In Bezug auf die Photovoltaik gibt es bei der Einkommensteuererklärung einiges zu beachten | Bildquelle: © AdobeStock_Stockfotos-MG

Grunderwerbssteuer für die PV-Anlage

Befindet sich auf einer erworbenen Immobilie bereits eine Solaranlage, dann gilt für die Grunderwerbssteuer Folgendes:

  • Bei Anlagen, die auf dem Dach montiert sind, fällt keine Grunderwerbsteuer für den Kaufpreis der Anlage an.
  • Bei Anlagen, die ins Dach integriert sind, wird auch für den Kaufpreis der Anlage eine Grunderwerbsteuer fällig.

Weiterhin ist relevant für die Erhebung der Grunderwerbssteuer auf die PV-Anlage, wie der erzeugte Strom genutzt wird:

  • Wird die PV-Anlage ausschließlich zum Eigenbedarf genutzt, gehört sie zum Grundvermögen und es fällt auch auf die Anlage Grundsteuer an.
  • Wird der Strom ausschließlich eingespeist UND sind die Module auf eine Trägerkonstruktion montiert, so fällt keine Grundsteuer auf die Photovoltaikanlage an.
  • Werden PV-Module als Ersatz für die Dacheindeckung oder für Fassadenteile verwendet UND dienen sie der Eigenversorgung oder dem Gewerbebetrieb, so muss Grundsteuer gezahlt werden.

Fördermittel und Zuschüsse:

Staatliche Zuschüsse und Förderungen zum Kauf einer eigenen Photovoltaikanlage können als Betriebseinnahme erfasst werden. Alternativ dazu kann der Kaufpreis der PV-Anlage entsprechend um die Summe der Förderungen gekürzt werden. Dann wird auch nur der geminderte Betrag steuerlich berücksichtigt. Ferner kann die Abschreibung als steuerliche Förderung der Photovoltaik begriffen werden.

PV-Anlage und Gewerbesteuer

Beim Betreiben einer Photovoltaikanlage wird der Strom, der nicht für den eigenen Verbrauch benötigt wird, in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Da der Strom dabei an den Netzbetreiber verkauft wird, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor. Dennoch muss man aufgrund der vergleichsweise geringen Größe der Photovoltaikanlage als Privatperson und Betreiber meistens kein Gewerbe anmelden.

Besonderheit für PV-Anlagen unter 10 kWp

Kleine PV-Anlagen unter 10 kW Leistung sparen Steuern: Sie sind seit 2020 von der Gewerbesteuer befreit. Damit ist die Photovoltaik hier steuerfrei. Diese Regelung laut § 3 GewStG gilt rückwirkend bis 2019. In diesem Zusammenhang entfällt auch eine Gewerbeanmeldung. Bei PV-Anlagen, die größer als 10 kW sind, muss eine Anmeldung bei der eigenen Gemeinde oder Stadt erfolgen.

Erst bei einem jährlichen Überschuss von mehr als 24.500 Euro ist es Pflicht, mit einer Photovoltaikanlage ein Gewerbe anzumelden und die entsprechende PV-Steuer zu zahlen. Solch ein hoher Überschuss wird nur von sehr großen Anlagen erzielt und als Betreiber einer Photovoltaikanlage bis zu 10 kWp auf einem Einfamilienhaus sind Sie davon daher in der Regel nicht betroffen.

Abschreibung der Photovoltaikanlage

Die steuerliche Abschreibung von Photovoltaik ist der wichtigste Kostenposten und sehr wichtig für das jährliche wirtschaftliche Ergebnis. Die Abschreibung kann als steuerliche Förderung der Photovoltaik betrachtet werden. Eine PV-Anlage von der Steuer absetzen muss man gemäß der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) in einem Zeitraum von 20 Jahren. Hintergrund ist, dass die Kosten nicht vollständig im Jahr des Erwerbs angesetzt werden dürfen. Wenn man Photovoltaik von der Steuer absetzt, handelt es sich um die lineare Abschreibung, bei der die Abschreibung gleichmäßig auf die 20 Jahre aufgeteilt wird. Das bedeutet, es werden jedes Jahr 5 Prozent der Anschaffungssumme abgeschrieben.

Was bedeutet AfA für Photovoltaikanlagen?

"AfA" ist die Abkürzung für "Absetzung für Abnutzung". Alternativ sagt man auch Abschreibung. Im Fall einer PV-Anlage bedeutet die AfA, dass über 20 Jahre verteilt jedes Jahr 5 Prozent der Anschaffungssumme steuerlich berücksichtigt wird – also das zu versteuernde Einkommen reduziert.

Photovoltaikanlage mit Speicher: die steuerliche Behandlung

PV-Speicher gewinnen an Bedeutung im Bereich der Photovoltaik – da aufgrund sinkender Einspeisevergütung zunehmend auf einen möglichst hohen Eigenverbrauch bis hin zu Autarkie gesetzt wird. Da die Kosten für PV-Speicher jedoch noch vergleichsweise hoch sind, sollten Sie alle Optionen ausschöpfen, um beim Kauf und Betrieb von PV-Speichern Steuern zu sparen. Denn: Photovoltaik mit Speicher ist steuerlich absetzbar.

Für einen PV-Speicher ist sowohl die Umsatzsteuer als auch die Einkommensteuer relevant. Planen Sie zum Beispiel, den Speicher gemeinsam mit der Photovoltaikanlage zu erwerben, so gilt beides als ein steuerrechtliches System: Allerdings nur dann, wenn Sie Strom ins Netz einspeisen und Sie als Unternehmer agieren, also für die PV-Anlage die Regelbesteuerung gewählt haben.

Tipp: Wenn Sie den Photovoltaik-Speicher nachrüsten, ist er möglicherweise nicht mehr steuerlich absetzbar!

Umsatzsteuer auf Photovoltaik-Speicher

  • Kaufen Sie Photovoltaikanlage und Stromspeicher gleichzeitig und haben Sie die Regelbesteuerung gewählt, so können Sie sich eine ansehnliche Summe an Vorsteuer erstatten lassen. Für einen Speicher von 5 kWh, der brutto etwa 8.700 Euro kostet, erhalten Sie 19 %, also rund 1.390 Euro zurück. So kostet Sie Ihr Speicher durch die Steuererleichterung nur noch ca. 7.310 Euro.

Kaufen Sie jedoch den PV-Speicher zu einem späteren Zeitpunkt, so betrachtet das Finanzamt ihn als eine neue Investition, bzw. als "Zuordnungsobjekt". Möchten Sie den Speicher gewerblich nutzen, so ist eine Meldung ans Finanzamt vorgeschrieben. Allerdings ist ein gewerblicher Betrieb des Speichers nur dann gegeben, wenn Sie mindestens 10 Prozent des Stroms verkaufen. Da aber ein PV-Speicher üblicherweise dazu verwendet wird, den Eigenverbrauch zu erhöhen, besteht kein gewerblicher Betrieb. In dieser Konstellation ist also leider kein Vorsteuerabzug möglich.

Bei gewerblichem Betrieb einer PV-Anlage und Regelbesteuerung ist auch auf den selbst verbrauchten Stromanteil Umsatzsteuer fällig. Demnach könnte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch Verluste, die beim Speichervorgang entstehen, als Eigenverbrauch gewertet und versteuert werden müssten. Laut einem Gerichtsurteil ist aber keine Umsatzsteuer auf Speicherverluste fällig. Die Begründung: Dieser Strom wurde nicht für die eigene Versorgung verwendet, sodass keine sogenannte unternehmensfremde Verwendung vorliegt.

  • Wie hoch der Speicherverlust ist, kann mithilfe eines zusätzlich installierten Stromzählers bestimmt werden, der hinter dem Speicherausgang platziert wird.

Einkommensteuer auf Photovoltaik-Speicher

Grundsätzlich kann ein Speicher sich nur dann mildernd auf die Steuerlast auswirken, wenn über 10 Prozent des gespeicherten Stroms ins Stromnetz eingespeist werden und den Photovoltaik-Umsatz erhöhen. Wird der Stromspeicher zeitgleich mit der PV-Anlage gekauft, lassen sich die kumulierten Anschaffungskosten über 20 Jahre absetzen. Bei einer Nachrüstung des Speichers umfasst der Abschreibungszeitraum 10 Jahre. Diese Senkung des zu versteuernden Einkommens ist aber nur dann möglich, wenn der Speicher nicht allein zum Erhöhen des Eigenverbrauchs dient.

Photovoltaik & Eigentümergemeinschaft: Steuern

Sobald die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft zusammen eine PV-Anlage erwerben und betreiben, werden Sie zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Wenn Gewinn erwirtschaftet wird, bzw. die Regelbesteuerung gewählt wird, ist zum einen eine Meldung ans Finanzamt notwendig und zum anderen muss regelmäßig die Umsatzsteuervoranmeldung für die PV-Anlage gemacht werden. Durch das sogenannte "Prosumer-Recht", welches am 30.06.2021 in Deutschland in Kraft tritt, wird die Eigenversorgung durch Photovoltaik von Eigentümergemeinschaften vereinfacht.

Eigentümergemeinschaften und Vermieter können Photovoltaikanlagen installieren. | Bildquelle: © AdobeStock_Wolfgang Cibura

Photovoltaik auf einem Mietshaus: die Steuern

Die Installation und der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietshauses kann im Rahmen des Mieterstromgesetzes vorgenommen werden. Möchte ein Vermieter Photovoltaikstrom an seine Mieter liefern, so entfallen die Kostenbestandteile Netzentgelt, netzseitige Umlagen, Konzessionsabgabe und die Stromsteuer. Die Stromsteuer entfällt, weil PV-Mieterstromanlagen üblicherweise unter der Leistungsgrenze von zwei MW liegen. Zu zahlen sind vom Betreiber einer PV-Anlage auf einem Mietshaus die Stromgestehungskosten, der Messstellenbetrieb und die EEG-Umlage. Vermieter, die Photovoltaik-Strom an ihre Mieter verkaufen, müssen auch Umsatzsteuer abführen.

Eine weitere Erleichterung ist, dass im Mieterstrommodell unter gewissen Voraussetzungen für die Photovoltaikanlage keine Gewerbesteuer zu zahlen ist. Dasselbe gilt für die Körperschaftssteuer. Immobilienunternehmen können dafür gemäß § 9 des GewStG eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen – sofern sie keinerlei gewerbliche Einkünfte aus dem Verkauf von PV-Mieterstrom haben. Wohnungsbaugenossenschaften zahlen keine Gewerbesteuer, da sie generell steuerbegünstigt sind.

Sämtliche Informationen wurden sorgsam zusammengetragen, ersetzen aber kein Beratungsgespräch bei Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt. Ein solcher Termin beim Steuerberater, Finanzamt oder einem Photovoltaik Fachbetrieb ist unbedingt empfehlenswert. Außerdem hat auf einige steuerliche Fragen die Clearingstelle EEG bereits Antworten gegeben.

FAQ

Wie wird Solarstrom versteuert?

Wird Strom ins Netz eingespeist und vergütet, so fallen Umsatzsteuer und Einkommensteuer an.

Wann muss ich die Photovoltaikanlage beim Finanzamt anmelden?

Es empfiehlt sich, die PV-Anlage nach etwa einem Monat beim Finanzamt anzumelden.

Wie wird der Eigenverbrauch steuerlich behandelt?

Sind Sie unternehmerisch tätig und somit umsatzsteuerpflichtig, so müssen Sie auch auf den selbst verbrauchten Strom Mehrwertsteuer zahlen.

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Wo trage ich die Abschreibung Photovoltaikanlage ein?

Beim Investitionsabzugsbetrag können 40 Prozent der Anschaffungskosten für Ihre Photovoltaik-Anlage direkt im ersten Jahr abgeschrieben werden. Für die restliche Laufzeit werden dann jeweils 5 Prozent der Anschaffungskosten jährlich abgeschrieben.

Wo trage ich den Eigenverbrauch der Photovoltaikanlage ein?

Folgen: Sie müssen Ihren Gewinn oder Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in der Anlage EÜR zur Einkommensteuer ermitteln und eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Als Unternehmer sind Sie dazu verpflichtet, die Steuererklärungen in elektronischer Form ans Finanzamt zu übermitteln.

Was ist bei einer Photovoltaikanlage steuerlich absetzbar?

Die Abschreibung der Photovoltaikanlage Die Abschreibung erfolgt gleichmäßig verteilt auf die gesamte Nutzungsdauer. Dabei entspricht sie fünf Prozent der Netto-Anschaffungskosten. Bei einer PV Anlage, die für 20.000 Euro angeschafft wurde, können jährlich 1.000 Euro als Abschreibung geltend gemacht werden.

Wann Eür PV Anlage?

Da es sich um eine regelmäßige Einnahme handelt, erfassen Sie die Einnahme nicht im Jahr 2022, sondern in Ihrer EÜR 2021. Wäre die Gutschrift Ihrem Girokonto wertmäßig erst am 11. Januar 2022 gutgeschrieben worden, würde die Einnahme in das Jahr 2022 und nicht in das Jahr 2021 gehören.

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