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Kind deckt seinen Bedarf selbst
Lebt das Kind noch bei den nach SGB II leistungsberechtigten Eltern zuhause und erzielt es selbst soviel Einkommen, mit dem der vom Jobcenter berechnete (fiktive) Bedarf des Kindes vollständig gedeckt ist, dann stellt sich die Frage, was mit dem Teil des Einkommen geschieht, das das Kind darüber hinaus verdient.
Anrechnung bei den Eltern?
Für das Kindergeld hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB II eine Regelung getroffen. Grundsätzlich wird Kindergeld als Einkommen dem jeweiligen Kind zugerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Kind in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern lebt. Allerdings wird der Anteil des Kindergeldes, welchen das Kind nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt, als Einkommen bei den Eltern angerechnet.
§ 9 Abs. 1 SGB II – Hilfebedürftigkeit
Nun hat der Gesetzgeber aber keine konkrete Regelung dazu getroffen, ob auch das Einkommen des Kindes bei den Eltern angerechnet wird, welches über dem Bedarf des Kindes liegt. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 SGB II geregelt, wer hilfebedürftig ist. Danach ist hilfebedürftig, wer insbesondere seinen Lebensunterhalt nich oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.
§ 9 Abs. 2 SGB II – Berücksichtigung von Einkommen
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen.
Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft
Entscheidend ist also, ob das Kind einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) oder einer Haushaltsgemeinschaft angehört. Zwar ist in § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II geregelt, dass das Einkommen der Eltern auf die Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist. Eine besondere Regelung zu dem Einkommen des Kindes hat der Gesetzgeber wohl für entbehrlich gehalten. Der Grund dafür ist, dass das Kind, welches bei den nach SGB II leistungsberechtigten Eltern lebt, soviel Einkommen erzielt, mit dem der Bedarf des Kindes vollständig gedeckt ist, so fällt das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft und es entsteht zwischen den Eltern und dem Kind eine Haushaltsgemeinschaft.
Einkommen des Kindes wird nicht den Eltern zugerechnet
Daraus folgt zugleich, dass das über dem Bedarf liegende Einkommen des Kindes nicht auf die Leistung der SGB II leistungsberechtigter Eltern angerechnet werden darf.
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Hartz-IV Erspartes fürs Kind muss auf dessen Namen angelegt werden
Auch wenn das Geld knapp ist, versuchen viele Hartz-IV-Empfänger, möglichst viel für die Zukunft ihrer Kinder zurück zu legen. Möglich ist das aber nur, wenn das Geld auch tatsächlich auf den Namen des Kindes angelegt wird - so urteilte jetzt das Bundessozialgericht.
Sparen für Kinder in Hartz-IV-Haushalten? Nur auf dem Sparbuch des Nachwuchses
Hartz-IV-Empfänger können Erspartes für ihren Nachwuchs nur dann behalten, wenn das Geld auch tatsächlich auf den Namen der Kinder angelegt ist. Andernfalls steht den Kindern kein eigener Freibetrag bei der Anrechnung von Vermögen zu. Das entschied jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 79/08 R).
Minderjährige Arbeitslosengeld-II-Empfänger dürfen derzeit höchstens ein Vermögen von 3.100 Euro besitzen. Bei Erwachsenen sind es 150 Euro pro Lebensjahr, mindestens aber auch 3.100 Euro. Hinzu kommen Freibeträge für die Altersvorsorge. Im Fall der Klägerin, einer alleinerziehenden Mutter aus Herne, hatte das Jobcenter den Vermögensfreibetrag mit 8.500 Euro berechnet. Da die Frau aber über Erspartes in Höhe von knapp 9.700 Euro verfügte, wurden ihr und ihrer heute vierjährigen Tochter keine "Hartz-IV"-Leistungen bewilligt.
Die Klägerin machte daraufhin geltend, dass auch ihrem Kind ein weiterer Vermögensfreibetrag gewährt werden müsse - zumal gut 3.000 Euro des Ersparten dem Mädchen gehören würden. Das Geld sei ihm von Verwandten und Freunden zur Geburt geschenkt worden. Deutschlands oberste Sozialrichter wollten sich dieser Sicht jedoch nicht anschließen: Weil das Sparbuch auf den Namen der Mutter laufe, gehöre es zu ihrem Vermögen. Ein Freibetrag sei deshalb auch nur bei ihr zu berücksichtigen.
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