Wie lange darf man ausserhalb Deutschland bleiben?

Als Ausländer benötigen Sie in Deutschland grundsätzlich jederzeit einen gültigen Pass oder Passersatz. Für die Ausstellung und Verlängerung von Pässen sind grundsätzlich die Auslandsvertretungen des Heimatlandes zuständig, außer Sie sind Asylberechtigter, anerkannter Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Staatenloser oder subsidiär Schutzberechtigter.


Für diese Personengruppen erteilen die deutschen Ausländerbehörden in der Regel Passersatzpapiere, in die auch die Aufenthaltstitel erteilt werden und die es in drei Arten gibt:

- Reiseausweis für Flüchtlinge („Blauer Pass“)

- Reiseausweis für Staatenlose („Blaues Reisedokument“)

- Reiseausweis für Ausländer („Graues Reisedokument“)


Mit einem Blauen Pass können Sie grundsätzlich in (die ca. 100 Staaten) reisen, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben.

Bitte beachten Sie, dass eine Reise in Ihr Heimatland ggf. dazu führen kann, dass Ihre Asylberechtigung bzw. Anerkennung in Deutschland widerrufen wird und Sie Ihr Aufenthaltsrecht für Deutschland verlieren.

Auskünfte über die Visabestimmungen für nichtdeutsche Staatsangehörige, die in ein Drittland reisen möchten, kann nur die jeweilige Auslandsvertretung dieses Landes erteilen. Die Adressen der ausländischen Vertretungen in Deutschland finden Sie über den unten eingestellten Link.

Eine (unverbindliche) Übersicht der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen, bietet auch die Bundespolizei an (Stand August 2019).

Wenn Sie eine Auslandsreise in einen anderen Schengen-Staat (z.B. Frankreich) planen, sollten Sie die folgenden Informationen berücksichtigen:

Personen, die Inhaber eines gültigen, von einem der Schengen-Staaten ausgestellten Aufenthaltstitels oder vorläufigen Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedokumentes sind, dürfen sich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den anderen Schengen-Staaten aufhalten, sofern sie dort keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Diese Regelung gilt für folgende deutsche Aufenthaltstitel:

  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • Blaue Karte EU (ausgestellt ab 1. August 2012)
  • ICT
  • Mobiler ICT
  • Aufenthaltserlaubnis – EU
  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates (ausgestellt seit dem 28. August 2007,ersetzt die „Aufenthaltserlaubnis-EU“)
  • Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihre Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind
  • Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
  • Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedsstaates der EWG
  • Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland

Die genannten Titel gelten anstelle eines Visums zur visumfreien Einreise jedoch nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. im Zusammenhang mit einem Pass, also einem Reisedokument zum Grenzübertritt als Blattvisa erteilt wurden; sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz (zur Nutzung ausschließlich in Deutschland) erteilt wurden.

Auch nationale deutsche Visa der Kategorie „D“ für einen längeren Aufenthalt berechtigen zu visumfreien Aufenthalten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zu touristischen Zwecken in den anderen Schengen-Staaten.

Die „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ sowie die „Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber“ berechtigen nicht zur visumfreien Einreise in andere Schengen-Staaten.

Bitte beachten Sie: Ein Aufenthaltstitel berechtigt nicht automatisch zur Einreise in einen anderen Schengen-Staat. Möglicherweise müssen Sie an der Grenze oder bei anderen Kontrollen bestimmte Angaben zu Ihrem geplanten Aufenthalt und Ihrer Person machen. In einigen Fällen können solche Überprüfungen dazu führen, dass Ihnen die Einreise verwehrt wird z.B. wenn ein Einreiseverbot in den betreffenden Schengen-Staat besteht.
Siehe hierzu Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).

Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie ein Visum benötigen oder nicht, müssten Sie sich direkt an die zuständige Auslandsvertretung dieses Landes in Deutschland wenden.

  • Welche Länder sind Mitglied des Schengener Abkommens?
  • Vertretungen anderer Staaten: Länder A-Z
  • Schengener Grenzkodex
  • Ihr Europa-Reisepass und Visabestimmungen für Nicht-EU-Bürger
  • Auslandsreisen als Geflüchteter (Handbook Germany)

Wo kann ich mehr Informationen über die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen finden? Hier finden Sie eine Liste mit nützlichen Links, die Ihnen bei Ihrer Recherche helfen können.

Was passiert wenn man mehr als 6 Monate im Ausland ist?

Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten planen, brauchen Sie eventuell eine Bescheinigung damit Sie wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen können. Auf Antrag kann Ihre zuständige Ausländerbehörde Ihnen dann eine Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes austellen.

Wie lange darf man in einem anderen Land bleiben?

Sie können sich bis zu 3 Monate lang ohne Registrierung in einem anderen EU-Land aufhalten, müssen jedoch eventuell Ihre Anwesenheit melden. Die einzige Anforderung besteht darin, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen zu können.

Wie lange darf ich aus Deutschland ausreisen?

Eine Aufenthaltserlaubnis wird ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland ungültig. Darüber hinaus gelten für die Blaue Karte EU und die Niederlassungserlaubnis längere Fristen.

Kann man länger als 6 Monate in der Türkei bleiben?

Maximal 90 Tage Aufenthalt mit einem Türkei-Visum Das Visum ist insgesamt 6 Monate gültig. Sie können das Türkei-Visum jedoch maximal 90 Tage lang nutzen. Diese 90 Tage können auf mehrere Reisen aufgeteilt werden oder Sie bleiben 90 Tage in der Türkei.

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