Bezieher von Arbeitslosengeld 2 (ALG II) dürfen sich etwas Geld dazuverdienen. Häufig kann ein solcher Job äußerst hilfreich dabei sein, sich wieder in das Arbeitsleben einzugliedern und später in eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung zu wechseln.
Hartz 4: Der Freibetrag, der aufs Einkommen gewährt wird, ist ein wichtiger Faktor.
Bezüglich dieses Themas kommen jedoch häufig viele Fragen auf. Hierbei geht es vor allem darum, wie viel der Betroffene von seinem Einkommen behalten darf, welche Summen auf das ALG 2 angerechnet werden und die staatlichen Leistungen somit vermindern.
Im folgenden Ratgeber erklären wir, wie hoch bei Hartz 4 der Freibetrag auf das Einkommen ausfällt und was Leistungsbezieher außerdem beachten sollten.
- Einkommensfreibetrag bei Hartz 4
- Wie hoch ist der Grundfreibetrag?
- Freibetrag bei einer geringfügigen Beschäftigung
- Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte
- Informationen zum Nebeneinkommen
- Hartz-4-Einkommen: Freibetrag auf Ferienjobs
- Was gehört zum Schonvermögen?
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Einkommensfreibetrag bei Hartz 4
Wie hoch ist der Grundfreibetrag?
Ein Betrag bis 100 Euro brutto monatlich darf anrechnungsfrei (Grundfreibetrag) zum Arbeitslosengeld II hinzuverdient werden. In diesem Freibetrag auf das Einkommen bei Hartz IV sind enthalten: die Absetzbeträge für die Riester-Rente und andere private Versicherungen = 30,00 Euro.
Freibetrag bei einer geringfügigen Beschäftigung
Die sogenannten Minijobs zählen zu den geringfügigen Beschäftigungen. Was von diesem Betrag die Grenze von 100 Euro übersteigt, ist mit 20 Prozent anrechnungsfrei. Der Arbeitgeber hat für geringfügig Beschäftigte einen pauschalen Anteil des Arbeitsentgeltes an die Minijob-Zentrale (Bundesknappschaft) zu zahlen. In diesem Anteil sind enthalten: Lohnkirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Renten und Krankenversicherung.
Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte
Der Hartz-4-Freibetrag aufs Einkommen wurde 2015 geändert.
Die Lohngrenze für Minijobs ist von 400 Euro auf 450 Euro gestiegen. Die Obergrenze für die Gleitzone, Midijobs genannt, hat sich von 800 Euro auf 850 Euro erhöht.
Außerdem werden Minijob-Verhältnisse rentenversicherungspflichtig. Minijobber können dadurch ihre soziale Absicherung verbessern: Sie erhalten Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten und Reha-Leistungen.
Informationen zum Nebeneinkommen
Wie verhält es sich mit dem Nebeneinkommen? Welche Freibeträge sind hier festgelegt?
- Ein Nebeneinkommen ab einem Betrag von 101 Euro brutto bis 1.000 Euro brutto monatlich ist 20 % anrechnungsfrei.
- Ein Nebeneinkommen ab einem Betrag von 1.000,01 Euro bis 1.200,00 Euro brutto monatlich ist 10 % anrechnungsfrei.
- Ein Nebeneinkommen ab einem Betrag von 1.200,01 Euro bis 1.500,00 Euro brutto monatlich ist 10 % anrechnungsfrei für Bedürftige mit mindestens einem Kind.
- Darüber hinaus können Fahrtkosten mit 0,20 Euro pro Kilometer abgesetzt werden, wenn die Gesamthöhe der Kosten als angemessen bewertet kann.
Hartz-4-Einkommen: Freibetrag auf Ferienjobs
Ferienjobs für Schüler/innen, die das 25. Lebensalter nicht vollendet haben, sind nicht bedarfsmindernd anzurechnen, wenn
- das Einkommen den Betrag von 1.200 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
- das Einkommen in den Schulferien und innerhalb von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr erzielt wird.
Beachten Sie: Ob Hartz-4-Empfänger eine Steuererklärung abgeben müssen oder nicht, ist auch davon abhängig, wie viel sie verdienen. Besonders bei Aufstockern ist das normalerweise nötig. In diesem Fall ist zusätzlich der geltende Steuerfreibetrag zu beachten.
Was gehört zum Schonvermögen?
Hartz-4-Freibetrag: Was zählt zum Schonvermögen?
Es gibt Freibeträge, die vom verwertbaren Vermögen eines Hartz-IV-Empfängers abzuziehen sind.
So hat jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen Mindestfreibetrag von 3.100 Euro, bzw. 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr.
Der maximale Freibetrag für jeden erwachsenen Hartz-4-Empfänger einer Bedarfsgemeinschaft liegt bei 9.750 Euro.
ALG-II-Bezieher die vor dem 01.01.1948 geboren sind, haben einen Freibetrag in Höhe von 520 Euro pro Lebensjahr (max. 33.800 Euro) und pro Bedürftigem noch einmal 750 Euro für notwendige Anschaffungen.
Nicht verwertbare Vermögen eines Hartz IV ALG II Empfängers sind sogenannte Schonvermögen, dazu zählt:
- das angesparte Vermögen der Riester-Rente,
- angespartes Schmerzensgeld,
- eine private Alterssicherung bei ehemaliger Selbständigkeit,
- ein angemessenes Auto pro Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bis 7.500 Euro,
- ein angemessener Hausrat,
- Vermögen für eine Altersversorgung,
- Eigentum welches selbst genutzt wird (120 m² für eine Eigentumswohnung und 130 m² für ein Eigenheim),
- Vermögen, welches zur Beschaffung und Erhalt eines angemessenen Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen benötigt wird,
- und wenn durch Verkauf mit einem Verlust von mehr als 10 % zu rechnen ist.