Unterhaltsaufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Entstehen einem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen gegenüber einer Person, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, so kann er die entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z.B. Sozialleistungen) mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
Auf Antrag können die Aufwendungen bis zu einem Betrag von 9.408,– € (2019: 9.168,– €) jährlich abgesetzt werden. Der Unterhaltshöchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, die der Unterhaltszahlende an den oder für den Unterhaltsempfänger zahlt und die bei ihm noch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind.
Der Unterhaltshöchstbetrag ermäßigt sich um je ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem kein Unterhalt gezahlt worden war.
Zahlt der Steuerpflichtige an mehrere unterhaltsberechtigte Personen Unterhalt, ist ihm für jede unterhaltene Person der Unterhaltshöchstbetrag zu gewähren. Erhält der Unterhaltene von mehreren Personen Unterhalt, ist der Unterhaltshöchstbetrag auf die einzelnen Personen entsprechend ihres prozentualen Anteils an dem insgesamt gezahlten Unterhalt aufzuteilen.
Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen wird gesetzlich eingeschränkt. Nachfolgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person darf einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder auf das Kindergeld für die unterhaltene Person haben.
die unterhaltene Person darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen. Ein Vermögen von mehr als 15.500,– € führt zur Versagung der Abzugs (R 33a.1 Abs. 2 EStR).
die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person dürfen im Kalenderjahr einen Betrag von 624,– € nicht übersteigen, ansonsten verringert sich der abzugsfähige Betrag (er verringert sich um den die 624,–-Euro-Grenze übersteigenden Betrag).
steuerlich anerkannt werden die Unterhaltsleistungen zudem nur, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können mit Zustimmung des Empfängers bis zu einem Betrag von 13.805,– € als Sonderausgaben im Kalenderjahr abgezogen werden. Dieser Betrag erhöht sich um die für oder an den Unterhaltsberechtigten gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung.
Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 5, 2. Halbsatz).
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können mit Zustimmung des Empfängers bis zu einem Betrag von 13.805,– € als Sonderausgaben im Kalenderjahr abgezogen werden. Dieser Betrag erhöht sich um die für oder an den Unterhaltsberechtigten gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung.
Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 5, 2. Halbsatz).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 07.06.2010, IV C 4 - S 2285/07/0006 :001
§ 10 EStG
§ 33a EStG
- Allgemeine Informationen
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Allgemeine Informationen
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Letzte Aktualisierung: 17. März 2022
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion