1. Das Wichtigste in Kürze
Unter bestimmten Voraussetzungen können langjährig Versicherte schon vor ihrem regulären Rentenalter Altersrente beantragen. Diese ist aber niedriger als die normale Rente. Für jeden Monat, den die Rente früher beginnt, wird die normale Rente um 0,3 % gekürzt. Und: Diese Rentenkürzung ist dauerhaft und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
2. Voraussetzungen
Eine vorzeitige Altersrente können langjährig Versicherte beim Rentenversicherungsträger unter folgenden Voraussetzungen vor der Altersgrenze der Regelaltersrente beantragen:
- Vollendung des 63. Lebensjahres
und - Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (= Mindestversicherungszeit in der Rentenversicherung)
Die Rente in voller Höhe gibt es normaler Weise nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € jährlich bis zur Regelaltersgrenze nicht überschritten wird. Wegen Corona gilt in den Jahren 2021 und 2022 ausnahmsweise eine erhöhte Hinzuverdienstgrenze von 46.060 € pro Jahr. Näheres unter Rente > Hinzuverdienst
2.1. Höhere Altersgrenze
Die Altersgrenze bei der Altersrente wird für Menschen ab Geburtsjahr 1949 stufenweise auf 67 Jahren angehoben. Näheres unter Altersgrenze der Regelaltersrente.
Einige Versicherte (nach Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus; unter weiteren Voraussetzungen bei Altersteilzeit) genießen laut Gesetz einen besonderen Vertrauensschutz. Für sie wird die Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre ausgeschlossen bzw. das vorzeitige Eintrittsalter mit Abschlägen bis zu 10,8 % stufenweise auf 62 Jahre herabgesetzt. Ob und in welcher Form ein Versicherter Vertrauensschutz beanspruchen kann, erfährt er beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
Eine Übersicht über die stufenweise erhöhte bzw. gesenkte Altersgrenze finden Sie bei § 236 SGB VI: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236.html.
3. Rentenabschläge
Die folgende Tabelle zeigt, um wieviel Prozent die Rente bei einer vorgezogenen Altersrechte für langjährig Versicherte dauerhaft gekürzt wird:
Vorgezogene Monate vor dem regulären Rentenbeginn | Dauerhafte Kürzung der Rente um |
1 Monat | 0,3 % |
2 Monate | 0,6 % |
3 Monate | 0,9 % |
4 Monate | 1,2 % |
... | ... |
21 Monate | 6,3 % |
22 Monate | 6,6 % |
23 Monate | 6,9 % |
24 Monate | 7,2 % |
... | … |
40 Monate | 12 % |
42 Monate | 12,6 % |
44 Monate | 13,2 % |
46 Monate | 13,8 % |
48 Monate | 14,4 % |
Wenn die Hinzuverdienstgrenze (siehe oben) bis zur Regelaltersgrenze überschritten wird, werden 40 % des höheren Hinzuverdienstes auf die Rente angerechnet. Normalerweise gibt es eine Obergrenze, ab der dann 100 % des Hinzuverdiensts angerechnet werden (sog. Hinzuverdienstdeckel). Diese gilt allerdings auf Grund der Corona-Pandemie bis Ende 2022 nicht. Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.
4. Grundrente
Wer langjährig gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt hat, kann unter Umständen Anspruch auf einen Zuschlag zur eigenen Rente haben. Näheres dazu unter Grundrente.
5. Praxistipp
- Der Antrag sollte ca. 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Antragsformulare gibt es bei den Rentenversicherungsträgern und den Stadt- und Gemeindeverwaltungen.
- Wenn die Rente später als 3 Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Rentenvoraussetzungen erfüllt werden, beantragt wird, beginnen die Zahlungen erst im Monat der Antragstellung.
6. Wer hilft weiter?
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.
Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berät Mo-Do 8-20 Uhr unter 030 221911-001 zum Thema Rente.
7. Verwandte Links
Rente
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Rente > Kindererziehungszeiten
Gesetzesquellen: §§ 36, 236 SGB VI
Zusammenfassung
Die Altersrente für langjährig Versicherte ist eine Rente, die nach Erreichen der sog. Regelaltersgrenze ohne Rentenabschläge bezogen werden kann. Mit Rentenabschlägen können Versicherte diese Rente bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres (in besonders gelagerten Fällen sogar ab Vollendung des 62. Lebensjahres) erhalten.
1 Anspruchsvoraussetzungen
Versicherte haben Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- das 67. Lebensjahr (entspricht der Regelaltersgrenze) vollendet und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die Rente wird dann um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor Vollendung des 67. Lebensjahres gemindert (Rentenabschlag), maximal um bis zu 14,4 % (0,3 % x 48 Monate).
Hinzuverdienstbeschränkungen bis zur Regelaltersgrenze
Wird die Rente vorzeitig in Anspruch genommen, besteht Anspruch auf sie bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nur, wenn kein Hinzuverdienst erzielt wird oder sich ein Hinzuverdienst im Rahmen der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten bewegt. Überschreitet der Hinzuverdient aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR, kann die Altersrente als Teilrente gezahlt werden. Die Höhe der (stufenlosen) Teilrente ergibt sich aus der Höhe des anzurechnenden Hinzuverdienstes. Ein Hinzuverdienst ist dann schädlich für den Rentenanspruch, wenn der auf die Rente anzurechnende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht.
Höhere Hinzuverdienstgrenzen in den Jahren 2020 bis 2022 und voraussichtlich auch ab 2023
An die Stelle der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR tritt im Jahr 2020 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 44.590 EUR und in den Jahren 2021 und 2022 von 46.060 EUR. Zur Anrechnung auf die Rente und somit zu einer Teilrente kommt es erst, wenn der Hinzuverdienst neben der Rente diesen Betrag überschreitet.
Beispiel: Beginnt eine Altersrente für langjährig Versicherte z. B. am 1.3.2022, kann in den folgenden 10 Monaten im Jahr 2022 in Summe 46.060 EUR (brutto) neben der Rente hinzuverdient werden, ohne dass diese Rente gekürzt wird.
Im Kalenderjahr 2023 würde nach aktuellem Recht wieder eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR gelten. Allerdings ist damit zu rechnen, dass auch ab dem Jahr 2023 eine höhere Hinzuverdienstgrenze gilt. Dies ergibt sich aus dem Koalitionsvertrag von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP für die 20. Legislaturperiode, wonach die bis zum Jahr 2022 geltende Regelung zum Hinzuverdienst "entfristet" werden soll. Die entsprechende Gesetzgebung hierzu bleibt abzuwarten.
2 Anhebung der Altersgrenzen
Die Altersgrenze von 67 Jahren für den abschlagsfreien Rentenbezug gilt erst für Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind. Bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963 wird die Altersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebungen erfolgen im Grundsatz in den gleichen Schritten wie bei der Regelaltersgrenze für einen Anspruch auf Regelaltersrente. Die Altersgrenze vom vollendeten 63. Lebensjahr für den vorzeitigen und abschlagsbehafteten Rentenbezug wird nicht angehoben, sodass während der Anhebungsphase der maximale Rentenabschlag von 7,2 % (0,3 % x 24 Monate) auf 14,4 % (0,3 % x 48 Monate) anwächst.
Vertrauensschutz
Im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenze bestehen bei dieser Altersrente eine Reihe von Vertrauensschutzregelungen:
- Bei Versicherten, die vor 1949 geboren sind, gilt für die abschlagsfreie Rente weiterhin die bisherige Altersgrenze von 65 Jahren. Ein vorzeitiger Rentenbezug nach Vollendung des 63. Lebensjahres führt dann zu einem Rentenabschlag von 7,2 % (0,3 % x 24 Monate).
- Bei Versicherten, die vor 1963 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus bezogen haben oder die vor 1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, gilt ebenfalls weiterhin die bisherige Altersgrenze von 65 Jahren. Liegt dieser Vertrauensschutz vor, wurde für Geburtsjahrgänge ab 1948 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme sogar stufenweise auf das 62. Lebensjahr abgesenkt. Dies führt dazu, dass erstmalig die im November 1949 Geborenen mit 62 Jahren in Rente gehen können. Der maximale Abschlag beträgt dann 10,8 % (0,3 % x 36 Monate).
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