Was ist der unterschied zwischen mord und totschlag

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Mord gegen Totschlag

Unglücklicherweise, wenn du nach den Unterschieden zwischen Mord und Totschlag suchst, ist immer noch jemand getötet worden. Es könnte sich um einen brutalen Mord handeln, bei dem ein verrückter Killer jahrelang geplant war, oder es könnte jemand sein, der mit seinem Handy telefoniert, ein Stoppschild verpasst und über einen Fußgänger rennt. Während ein Ereignis ein abscheuliches Verbrechen und das andere ein schrecklicher Unfall ist, ist immer noch jemand tot. Die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag ist daher eher für die Gerichte und den Mörder als für das Opfer von Interesse.

Definition von Mord und Totschlag
Mord wird sowohl von englischen als auch amerikanischen Gerichten als gewalttätige Mittel definiert, um einem anderen Menschen mit böswilliger Absicht das Leben zu nehmen.
Manslaughter '"hat auch eine ähnliche Definition in England in Amerika. Es bezieht sich darauf, das Leben eines anderen Menschen zu nehmen, aber ohne Bosheit.
Der wichtigste Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt in der Absicht des Mörders. Mord ist der erfolgreiche Versuch, jemanden zu töten, während Totschlag das schreckliche Ergebnis einer unbeabsichtigten Handlung ist.

Mord- und Totschlagraten
Mord hat in den Vereinigten Staaten drei verschiedene Grade. Alle drei Grade weisen noch darauf hin, dass der Mörder beabsichtigt hatte, sein Opfer zu verletzen oder zu töten, bevor er die Handlung beging.
Mord 1. Grades "bezieht sich auf jeden Mord, der vorsätzlich war
Mord 2. Grades" bezieht sich auf einen Mord, der gleichzeitig mit einem anderen Verbrechen stattfand (zB Tötung eines Bankangestellten während eines Raubes)
Mord dritten Grades bezieht sich auf den Tod, der stattfindet, wenn die ursprüngliche Absicht war, dem Opfer einfach zu schaden.
Totschlag hat zwei verschiedene Kategorien, je nachdem, ob die mörderischen Handlungen geplant waren, bevor sie stattfanden oder nicht.
Freiwilliger Totschlag wird am häufigsten gewährt, wenn der Verurteilte vorübergehenden Wahnsinn beweisen kann. Es wird auch verwendet, wenn eine Person dazu verleitet wurde, Handlungen zu begehen, die sie normalerweise nicht durchführen würden.
Unfreiwilliger Totschlag wird erhoben, wenn jemand versehentlich jemanden tötet, während er ein Vergehen begeht und keine Absicht hat, jemanden zu töten. Einen Ziegelstein durch ein Fenster zu werfen und jemanden vom Schlag zu töten ist ein Beispiel. Es kann auch passieren, wenn ein Berufsangehöriger, der einen Patienten am Leben hält, fahrlässig ist und der Patient stirbt. Jemand mit dem Auto beim Trinken zu schlagen ist eine der häufigsten Ursachen für fahrlässige Tötung.

Bestrafung von Mord und Totschlag
Mord "führt in der Regel zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und kann in einigen Staaten zur Todesstrafe führen.
Totschlag wird in der Regel mit einer kurzen oder auf Bewährung freigesetzten Gefängnisstrafe, Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit bestraft, je nach den Umständen.

Zusammenfassung:
1. Mord unterscheidet sich von Totschlag, weil ersteres mit böswilliger Absicht geschieht.
2. Mord geschieht, wenn jemand stirbt wegen eines geplanten Mordes oder wegen eines Verbrechens oder einer Schlägerei, während Totschlag geschieht, wenn jemand aus Fahrlässigkeit, wegen eines Vergehens oder wegen eines Autounfalls stirbt.
3. Die Strafe für Mord ist viel härter als für Totschlag.

Totschlag bezeichnet im deutschen Strafrecht die vorsätzliche Tötung eines Menschen, die weder die Strafandrohung erhöhenden Kriterien für Mord noch die die Strafandrohung mindernde Kriterien für eine Tötung auf Verlangen erfüllt. In der Bundesrepublik wurden im Jahr 2019 insgesamt 1595 Fälle von Totschlag und Tötung auf Verlangen erfasst. Die Aufklärungsquote für diesen Zeitraum lag bei 95,2 Prozent. Bei der überwiegenden Mehrheit der Tötungsdelikte (78,0 Prozent) blieb es beim Versuch.

In den letzten drei Jahrzehnten haben sich die Zahlen der erfassten Fälle von Totschlag in Deutschland halbiert.[1] Dieser Rückgang folgt dem Trend, der in allen westlichen Ländern zu beobachten ist.[2]

(Grund-)Tatbestand[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Tatbestand ist in § 212 StGB enthalten:

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Unterschied zum Mord-Tatbestand[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Er unterscheidet sich vom Mord (§ 211 StGB) durch das Fehlen von Mordmerkmalen. Die Strafandrohung für Totschlag ist dementsprechend niedriger. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren bedroht. In besonders schweren Fällen wird jedoch, wie bei einem Mord, eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt (§ 212 II StGB). In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 213 StGB).

Beginn und Ende des „Lebens“ (Schutzbereich)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Entscheidend kommt es dabei auf die Subjektsqualität des Opfers als „Mensch“ im Sinne der Tötungsdelikte an, die nur in Grenzbereichen (insbes. Beginn und Ende) fraglich sein kann.

Erst ab dem Beginn der Geburt werden Handlungen (nach fast unbezweifelter[3] herrschender Meinung)[4] gegebenenfalls als Tötungsdelikte bewertet, also insbesondere als Totschlag. Für Eingriffe vor diesem Zeitpunkt sind allein die Normen zum Schwangerschaftsabbruch, also die §§ 218 ff. StGB, relevant. Zur Begründung für diese Abgrenzung berief sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem auf den Wortlaut des (inzwischen aufgehobenen) früheren § 217 StGB („Kindstötung“), der eine Strafmilderung (Privilegierung) für die Mutter eines nichtehelichen Kindes „in oder gleich nach der Geburt“ gegenüber den §§ 211, 212 StGB darstellte. Daraus, dass das Kind auch „in der Geburt“ vor einem Tötungsdelikt im engeren Sinne geschützt wurde, folgerte der BGH, dass das Leben im Sinne dieser Tötungsdelikte mit der Geburt anfange. Der Beginn der Geburt wird nach ebenso überwiegender Auffassung beim normalen Geburtsverlauf mit dem Beginn der Eröffnungswehen (oder bei operativen Methoden der Eröffnung der Gebärmutter) gleichgesetzt. Dies wird insbesondere mit der entsprechenden Definition des Geburtsvorgangs in der Medizin und mit der hohen Gefährdung und Schutzbedürftigkeit des Kindes von diesem Punkt an begründet.[5] Nach Aufhebung der Sonderregelung für die „Kindstötung“ (§ 217 StGB a. F.) wird diese Rechtsauffassung wegen eines fehlenden Willens des Gesetzgebers, eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich dieser Abgrenzung durchzuführen, (weiterhin bis auf vereinzelte Gegenmeinungen) beibehalten.[6]

Das Leben endet nach herrschender juristischer Meinung mit dem eingetretenen Hirntod, also dem Erlöschen jeglicher Aktivitäten des Gehirns, unabhängig davon, ob andere Körperfunktionen noch (zum Beispiel für geplante Organtransplantationen) aufrechterhalten werden.[7]

Verhältnis zum Mord[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die herrschende Lehre betrachtet Totschlag als sogenanntes Grunddelikt und Mord als dessen Qualifikation; die Rechtsprechung sah bisher in Mord und Totschlag eigenständige Delikte. Diese Differenz hat in Fallkonstellationen der Beteiligung Auswirkungen auf die Anwendung von Strafrechtsnormen des Allgemeinen Teils (vgl. § 28 Abs. 1 oder 2 StGB). Der Bundesgerichtshof äußerte sich allerdings auch bereits kritisch zur Behandlung des Verhältnisses durch die Rechtsprechung.[8]

Im Gegensatz zum Mord, welcher nicht verjährt, verjährt der Totschlag in 20 Jahren.[9]

(Andere) Strafverschärfungen und -milderungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 212 Abs. 2 StGB nennt den besonders schweren Fall des Totschlags. Es handelt sich hierbei um eine Strafzumessungsregel, die strafverschärfend wirkt und die Strafandrohung auf lebenslange Freiheitsstrafe erhöht. Sie findet Anwendung, wenn die Schuld des Totschlägers ebenso schwer wie die eines Mörders wiegt. Anstelle der fehlenden Mordmerkmale müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die – wie bei Mord – das nötige Maß an „auf sittlich niedrigster Stufe stehender“ (BGH) besonderer, „geradezu verächtlicher“ Verwerflichkeit erreicht wird. Da freilich sowohl niedrige Beweggründe wie besonders verwerfliche Begehungsweisen (Grausamkeit, Gemeingefährlichkeit) selbst Mordmerkmale sind, kommt eine Verurteilung wegen besonders schwerem Fall des Totschlags praktisch nicht vor.

In § 213 StGB ist der minder schwere Fall des Totschlags geregelt. Er ermöglicht eine mildere Bestrafung desjenigen, der ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen gegenüber begangene Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Daneben nennt das Gesetz noch den nicht weiter charakterisierten sonstigen minder schweren Fall, bei dem eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände vorzunehmen ist. § 213 StGB stellt keinen eigenen Tatbestand, sondern ebenfalls eine Strafzumessungsregel dar, die den Regelstrafrahmen des Totschlages auf ein Jahr bis zu zehn Jahre absenkt. Der Totschlag in einem minder schweren Fall entspricht etwa dem, was in der Schweiz in Artikel 113 des Schweizer StGB als Totschlag definiert ist; die Tötung „in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter großer seelischer Belastung“, also eine Affekttat (zu Mord und Totschlag in der Schweiz siehe unter Mord – Schweiz).

Abgeschafft ist die frühere Qualifikation des Totschlags an Verwandten aufsteigender Linie („Aszendententotschlag“), die die Mindeststrafe von fünf auf zehn Jahre anhob und eine Strafrahmensenkung wegen mildernder Umstände ausschloss. 1998 wurde im Zuge des 6. Strafrechtsreformgesetzes auch die Kindstötung (§ 217 StGB a. F.) abgeschafft. Diese sah als Privilegierung einen geringeren Strafrahmen für eine Mutter vor, die ihr nichteheliches Kind unmittelbar nach der Geburt tötete. Derartige Fälle unterfallen nun auch dem Totschlag. In der Regel liegt dann aber ein sonstiger minder schwerer Fall vor.

In einem eigenen Paragraphen geregelt ist der Fall, in dem der Täter das Opfer auf dessen Verlangen hin tötet (Tötung auf Verlangen, § 216 StGB). Liegen die Voraussetzungen dieser Privilegierung nicht vollständig vor, so kommt auch hier ein Totschlag bzw. ein minder schwerer Fall des Totschlags in Betracht.

Statistik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Erfasste Fälle von Totschlag (inkl. Versuche) in den Jahren 1987–2021 als Häufigkeitszahl (pro 100.000 Einwohner)[1]

In der deutschen Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden tendenziell immer weniger Fälle von Totschlag registriert. Von 1987 bis 2021 fielen die Häufigkeitszahlen von 2,7 auf 1,8 Totschläge pro 100.000 Einwohner.[1] Im Jahr 2021 fielen nach der Polizeilichen Kriminalstatistik 364 Personen einem vollendeten Totschlag zum Opfer. Das Muster eines Rückgangs der Häufigkeit von Tötungsdelikten seit Anfang der 1990er Jahre findet sich in allen westlichen Ländern. Es ist Teil eines allgemeinen Kriminalitätsrückgangs.[2]

In den 1990er Jahren war vorübergehend eine deutliche Erhöhung der Totschlagszahlen zu beobachten, da die Fälle der Zentralen Ermittlungsgruppe für Regierungs- und Vereinigungskriminalität – insbesondere die Todesfälle an der innerdeutschen Grenze – in die PKS einflossen. Dies erklärt auch den deutlich höheren Anteil an Fällen mit Schusswaffen, wobei hier mit 25,3 % im Jahr 1993 der höchste Wert erreicht wurde.

Kriminalstatistik für Totschlag und Tötung auf Verlangen
(§§ 212, 213, 216 StGB; bis 1998 einschließlich Kindstötung nach § 217 StGB a. F.)[1]Jahr1Fälle insgesamt davon Versuche Schusswaffe involviert2Aufklärungsrate Anzahl Opfer insgesamt Anzahl Opfer, vollendete Taten Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger
1987 1.681 1.337 (= 79,5 %) 133 (= 7,9 %) 96,1 % 26,2 %
1988 1.621 1.280 (= 79,0 %) 110 (= 6,8 %) 96,4 % 26,4 %
1989 1.581 1.207 (= 76,3 %) 116 (= 7,3 %) 96,3 % 26,9 %
1990 1.580 1.208 (= 76,5 %) 118 (= 7,5 %) 96,2 % 28,1 %
1991 1.692 1.238 (= 73,2 %) 157 (= 9,3 %) 94,9 % 30,6 %
1992 1.932 1.532 (= 79,3 %) 247 (= 12,8 %) 91,2 % 37,0 %
1993 2.960 2.133 (= 72,1 %) 749 (= 25,3 %) 80,8 % 30,8 %
1994 2.605 1.831 (= 70,3 %) 533 (= 20,5 %) 86,6 % 31,8 %
1995 2.753 1.986 (= 72,1 %) 578 (= 21,0 %) 87,5 % 31,1 %
1996 2.347 1.719 (= 73,2 %) 345 (= 14,7 %) 94,0 % 32,5 %
1997 2.276 1.634 (= 71,8 %) 326 (= 14,3 %) 92,8 % 31,3 %
1998 1.994 1.471 (= 73,8 %) 206 (= 10,3 %) 96,1 % 32,9 %
1999 1.889 1.366 (= 72,3 %) 208 (= 11,0 %) 95,2 % 31,7 %
2000 1.840 1.334 (= 72,5 %) 214 (= 11,6 %) 95,7 % 1.979 518 29,9 %
2001 1.781 1.337 (= 75,1 %) 150 (= 8,4 %) 94,1 % 1.928 461 29,8 %
2002 1.791 1.298 (= 72,5 %) 131 (= 7,3 %) 95,5 % 1.968 506 31,7 %
2003 1.712 1.286 (= 75,1 %) 137 (= 8,0 %) 95,7 % 1.937 437 31,1 %
2004 1.688 1.239 (= 73,4 %) 128 (= 7,6 %) 95,9 % 1.902 469 29,6 %
2005 1.602 1.185 (= 74,0 %) 111 (= 6,9 %) 95,8 % 1.832 456 25,8 %
2006 1.650 1.257 (= 76,2 %) 113 (= 6,8 %) 95,6 % 1.928 433 29,4 %
2007 1.613 1.235 (= 76,6 %) 95 (= 5,9 %) 96,5 % 1.893 418 28,3 %
2008 1.572 1.234 (= 78,5 %) 73 (= 4,6 %) 96,7 % 1.817 352 27,0 %
2009 1.574 1.245 (= 79,1 %) 102 (= 6,5 %) 96,2 % 1.775 341 27,4 %
2010 1.526 1.218 (= 79,8 %) 79 (= 5,2 %) 95,1 % 1.787 366 27,7 %
2011 1.451 1.160 (= 79,9 %) 70 (= 4,8 %) 96,4 % 1.660 305 27,0 %
2012 1.496 1.213 (= 81,1 %) 72 (= 4,8 %) 95,8 % 1.746 297 28,8 %
2013 1.475 1.185 (= 80,3 %) 71 (= 4,8 %) 95,5 % 1.736 303 28,7 %
2014 1.515 1.209 (= 79,8 %) 62 (= 4,1 %) 97,0 % 1.762 326 32,2 %
2015 1.467 1.183 (= 80,6 %) 77 (= 5,2 %) 94,8 % 1.680 293 39,3 %
2016 1.657 1.314 (= 79,3 %) 77 (= 4,6 %) 95,3 % 2.066 503 42,4 %
2017 1.594 1.279 (= 80,2 %) 60 (= 3,8 %) 95,7 % 1.858 326 44,5 %
2018 1.570 1.278 (= 81,4 %) 66 (= 4,2 %) 96,5 % 1.827 313 44,8 %
2019 1.595 1.305 (= 81,8 %) 76 (= 4,8 %) 95,2 % 1.810 300 41,1 %
2020 1.682 1.298 (= 77,2 %) 83 (= 4,9 %) 95,5 % 1.994 401 42,3 %
2021 1.468 1.128 (= 76,8 %) 65 (= 4,4 %) 94,8 % 1.875 364 44,1 %

1 Bis 1990: alte Bundesländer mit West-Berlin, 1991–1992: alte Bundesländer mit Gesamt-Berlin, ab 1993 gesamtes Bundesgebiet.

2 Alle Fälle, in denen mit Schusswaffe gedroht oder geschossen wurde.

Anzahl der Verurteilten wegen Mordes und Totschlags[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Jahre 2019 wurden wegen vollendetem Mord 173 Personen und wegen vollendetem Totschlag 124 Personen verurteilt, zusammen 297 Verurteilte.[10]

Die Anzahl der Verurteilten in Deutschland, wegen der Straftatbestände Mord oder Totschlag (StGB 211–213), geht einer Statistik des Statistischen Bundesamtes zufolge seit 2007 zurück:[11]:

20072008200920102011201220132014
Mord und Totschlag gesamt 697 648 602 617 570 558 506 535
Anteile nach Geschlecht:
Männer 617 572 540 566 507 508 466 489
Frauen 80 76 62 51 63 50 40 46
Anteile nach Staatsangehörigkeit:
Deutsche 473 445 424 437 383 399 345 353
Ausländer 224 203 178 180 187 159 161 182

Anzahl der Opfer von Mord und Totschlag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Opfer vollendeten Mordes/Totschlags gab es in Deutschland 2017 731, 2016 876. Etwa zu gleichen Teilen männlich und weiblich und gleichmäßig über alle Altersklassen verteilt.[12]

In Partnerschaften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Deutschland listet die Kriminalstatistik für 2015 insgesamt 415 Opfer von Mord und Totschlag in Partnerschaften auf[13]. Lange gab es hierzu keine aussagekräftigen Statistiken in Deutschland. Dies wurde von Nichtregierungsorganisationen beklagt. Erst 2011 wurden in der polizeilichen Kriminalstatistik entsprechende Voraussetzungen in der Datenerhebung geschaffen.[14]

Opfer von Mord und Totschlag (versucht oder vollendet) in Partnerschaften nach Beziehungsstatus zum Tatverdächtigen (2015)[15]InsgesamtFrauenMänner
Opfer Mord und Totschlag in Dtl. gesamt[16] 2.457 781 1.676
davon in Partnerschaften gesamt 415 331 84
in % 16,9 % 42,4 % 5 %
nach Beziehungsstatus
Ehepartner 210 170 40
Eingetragene Lebenspartnerschaft 0 0 0
Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaft 112 87 25
Ehemalige Partnerschaften 93 74 19
Staatsangehörigkeit der Opfer von Mord und Totschlag (versucht oder vollendet) in Partnerschaften (2015)[17][18]Opfer Mord und Totschlag in Dtl. gesamtdavon in Partnerschaftin %
insgesamt 2.457 415 16,9 %
Deutschland 1.712 316 18,5 %
Türkei 135 22 16,3 %
Polen 62 12 19,4 %
Afghanistan 38 7 18,4 %
Russische Föderation 21 4 19,0 %
Ukraine 10 3 30,0 %
Rumänien 34 2 5,9 %
Bulgarien 18 2 11,1 %
Kosovo 23 2 8,7 %
Syrien 18 2 11,1 %
Bosnien und Herzegowina 10 2 20 %
Marokko 14 2 14,3 %
Griechenland 12 1 8,3 %
Iran 11 1 9,1 %

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Kriminalitätsrückgang
  • Innere Sicherheit

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. ↑ a b c d Polizeiliche Kriminalstatistik 2021 - Zeitreihen. (xlsx, csv) Bundeskriminalamt, abgerufen am 17. April 2022.
  2. ↑ a b Michael Tonry: Why Crime Rates Are Falling Throughout the Western World, 43 Crime & Just. 1 (2014). S. 5, abgerufen am 6. Juni 2019 (englisch).
  3. Anderer Ansicht offenbar nur Rolf Dietrich Herzberg & Annika I. Herzberg: Der Beginn des Menschseins im Strafrecht: Die Vollendung der Geburt. In: JZ. 2001, S. 1106 ff. (welche sogar auf die Vollendung der Geburt abstellen wollen)
  4. Bundesgerichtshof (BGH), Az.: 5 StR 347/56 vom 20. November 1956, BGHSt 10, 5 f. (zur Begehung von § 218 StGB durch Verursachung einer lebenden, aber nicht überlebensfähigen Frühgeburt); BGH, Az.: 3 StR 25/83 vom 22. April 1983, BGHSt 31, 348 (348 [1. Leitsatz], 351 f.); BGH, Az.: 1 StR 665/83 vom 7. Dezember 1983, BGHSt 32, 194 (194 [Leitsatz], 197) [1] (Mord und nicht bloß Schwangerschaftsabbruch am Kind in der Geburt, wenn jemand eine Schwangere nach Beginn der Eröffnungswehen einen Abhang hinunter stößt); Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 54. Auflage, Rn. 2 vor §§ 211 bis 216; ausführlich: Hans Lüttger, Der Beginn der Geburt und das Strafrecht, Probleme an der Grenze zwischen Leibesfruchtcharakter und Menschenqualität, JR 1971, S. 133 (134 f.), jeweils m. w. N.
  5. BGH, Az.: 1 StR 665/83 vom 7. Dezember 1983, BGHSt 32, 194 (197)[2] unter Berufung auf Lüttger (s. o.), JR 1971, S. 133 (134 f.)
  6. Fischer, Strafgesetzbuch, 56. Auflage (2009), Vor § 211, Rn. 2 f.
  7. Fischer, Strafgesetzbuch, 56. Auflage (2009), Vor § 211, Rn. 5 ff.
  8. BGH Beschluss vom 10. Januar 2006, Az. 5 StR 341/05, NJW 2006, S. 1008 (1013)
  9. Verjährungsfrist, § 78 StGB
  10. Statistisches Bundesamt: Rechtspflege, Strafverfolgung, Fachserie 10, Reihe 3 [3] 2019, Seite 130/131
  11. //www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/StrafverfolgungDeutschlandPDF_5243105.pdf?__blob=publicationFile Statistisches Bundesamt 29.04.2016: Rechtspflege Strafverfolgung, Lange Reihen über verurteilte Deutsche und Ausländer nach Art der Straftat, Altersklassen und Geschlecht (Deutschland seit 2007)
  12. Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Jahrbuch Band 2 Opfer, S. 11–16 Link zum Download auf der Website des BKA, abgerufen am 1. September 2021 (PDF)
  13. Bundeskriminalamt: Gewalt in Paarbeziehungen, Pressekonferenz vom 22. November 2016.
  14. Eingabe an die UN Sonderberichterstatterin gegen Gewalt gegen Frauen Rashida Manjoo. (PDF; 166 kB) Der Paritätische Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e. V., Februar 2012, S. 4, archiviert vom Original am 2. Juni 2015; abgerufen am 10. Mai 2013.
  15. Partnerschaftsgewalt: Kriminalstatistische Auswertung Berichtsjahr 2015
  16. Polizeiliche Kriminalstatistik Opfer nach Alter und Geschlecht
  17. Partnerschaftsgewalt: Kriminalstatistische Auswertung Berichtsjahr 2015
  18. Polizeiliche Kriminalstatistik Opfer nach Staatsangehörigkeit

Ist Mord und Totschlag das gleiche?

Totschlag bezeichnet im deutschen Strafrecht die vorsätzliche Tötung eines Menschen, die weder die Strafandrohung erhöhenden Kriterien für Mord noch die die Strafandrohung mindernde Kriterien für eine Tötung auf Verlangen erfüllt.

Wann ist es Totschlag?

Damit ein Totschlag, also das vorsätzliche Töten eines anderen Menschen, zum Mord qualifiziert werden kann, müssen sogenannte Mordmerkmale vorliegen. Diese Mordmerkmale möchte ich Ihnen in diesem Rechtstipp skizzieren.

Was ist Totschlag Beispiel?

Für den Totschlag bedeutet dies also, dass der Eintritt des Todes die Frist zur Verfolgungsverjährung in Gang setzt. Verstirbt das Opfer also später als bei Beendigung der Tat, ist einzig dieser Zeitpunkt von Relevanz. Beispiel: Person A tötet Person B, ohne dass der Tatbestand des Mordes erfüllt ist.

Was ist der Unterschied zwischen Mörder und Totschläger?

Totschlag, § 212 StGB: „Wer einen anderen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. “ Hier zeigt sich schon der erste Systembruch. Alle sind sich einig, dass Mord schlimmer ist als Totschlag.

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