Was ist der unterschied zwischen landtag und landesregierung

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Der Landtag ist die gewählte Vertretung der Bürgerinnen und Bürger des Landes: Er verabschiedet die Gesetze und den Haushalt, wählt den Ministerpräsidenten und kontrolliert die Landesregierung.

Der Landtag wird von den Bürgerinnen und Bürgern des Landes gewählt. Sie bestimmen mit ihrer Stimme alle fünf Jahre die Mehrheitsverhältnisse im Parlament. Die Abgeordneten sind – so die Landesverfassung – „Vertreter des ganzen Volkes“. Sie sind bei ihren Entscheidungen „nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“.

Nach der Landtagswahl vom 14. März 2021 gehören dem 17. baden-württembergischen Landtag insgesamt 154 Abgeordnete an: Davon kommen 58 Abgeordnete von Bündnis 90/Die Grünen (Stimmenanteil: 32,6 Prozent), 42 von der CDU (24,1 Prozent), 19 Mandate von der SPD (11,0 Prozent), 18 von FDP/DVP (10,5 Prozent) und 17 von der AfD (9,7 Prozent).

Gesetzgebungsfunktion

Die Landesgesetzgebung ist die wichtigste Aufgabe des Landtags. Er bildet die gesetzgebende Gewalt, also die Legislative im Land. Genau wie die Regierung als Exekutive hat auch der Landtag das Recht Gesetze vorzuschlagen, das sogenannte Gesetzesinitiativrecht. Gleich ob ein Gesetzentwurf von der Regierung oder aus der Mitte des Parlaments stammt, das Parlament muss über den Entwurf abstimmen. Damit aus dem Gesetzentwurf ein gültiges Gesetz wird, muss der Landtag dem Entwurf mehrheitlich zustimmen. Eine Änderung der Verfassung des Landes ist nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten möglich.

Haushaltsrecht

Das Haushaltsrecht wird allgemein als „Königsrecht“ des Parlaments bezeichnet. Das bedeutet: Der Landtag entscheidet über den Landeshaushalt und damit über die Verwendung der öffentlichen Gelder.

Im Haushaltsplan muss die Regierung dem Landtag detailliert vorlegen, welche Ausgaben sie plant, und die Volksvertretung entscheidet dann über den Haushalt.

Außerdem kontrolliert der Landtag die Umsetzung des Haushaltsplans: Geprüft wird, ob die staatlichen Einrichtungen ihre finanziellen Mittel angemessen verwendet haben. Bei dieser Frage helfen den Abgeordneten vor allem die Berichte des Landesrechnungshofs, einer unabhängigen Behörde.

Wahlfunktion

Die Landtagsabgeordneten wählen in geheimer Abstimmung den Ministerpräsidenten. Dieser stellt aus Ministern, Staatssekretären und eventuell Staatsräten seine Regierung zusammen. Die Regierung als „vollziehende Gewalt“ (Exekutive) muss durch den Landtag bestätigt werden.

„Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.“
Landesverfassung Baden-Württemberg, Artikel 27 (1)

Der Landtag kann den Ministerpräsidenten auch wieder abwählen – durch das sogenannte „konstruktive Misstrauensvotum”. Damit folgt die Landesverfassung dem Vorbild des Grundgesetzes. So soll verhindert werden, dass eine quasi regierungslose Zeit entsteht, in der kein Ministerpräsident die Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß. Im Unterschied zum Bundestag kann der Landtag aber auch für die Entlassung von Mitgliedern der Regierung sorgen. Wenn es zwei Drittel der Abgeordneten so wollen, muss sich der Ministerpräsident von einem Regierungsmitglied trennen.

Der Landtag wählt außerdem die Mitglieder und den Präsidenten des Staatsgerichtshofs. Bei der Ernennung des Präsidenten des Landesrechnungshofs ist die Bestätigung durch den Landtag ebenso Voraussetzung wie bei der Ernennung des Landesbeauftragten für den Datenschutz. 

Kontrollfunktion

Die Gewaltenteilung ist ein zentrales Prinzip der parlamentarischen Demokratie: Die Regierung ist der Kontrolle des Parlaments unterworfen. Der Landtag kontrolliert, ob die Landesregierung und ihre Verwaltung die Vorgaben des Landtags einhalten und umsetzen. Schärfstes Mittel zur Kontrolle der Regierung ist ein Untersuchungsausschuss. Dieser dient dazu, ein mögliches Fehlverhalten zu untersuchen.

Die Landesverfassung gewährleistet also auf vielfältige Weise, dass die Regierung sich jederzeit vor dem Parlament verantworten muss. Ein herrschaftliches Regieren am Parlament vorbei soll so verhindert werden.

Petitionsrecht

Alle Menschen im Land haben das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden – einer sogenannten Petition – an den Landtag zu wenden. Über jede Petition entscheidet das Landtagsplenum. Die Vorbereitung der Entscheidung findet im Petitionsausschuss statt. Wer eine Petition einreichen möchte, muss sich an gewisse Formvorgaben halten. Auf der Webseite des Landtags finden Sie hierzu einen ausführlichen Leitfaden.

Wahlsystem

Das Wahlsystem in Baden-Württemberg ist eine Kombination von Verhältnis- und Persönlichkeitswahl. Die Zahl der Sitze für eine Partei richtet sich danach, wie viele Stimmen sie im Verhältnis zu den anderen Parteien im Land erhält (Verhältniswahl). Welche Mandate an die einzelnen Wahlkandidaten gehen, hängt jedoch von den Stimmen ab, die diese in ihrem jeweiligen Wahlkreis erringen (Persönlichkeitswahl). Bei der Landtagswahl gibt es keine Listen wie zum Beispiel bei der Bundestagswahl. Jeder Kandidat muss in einem der baden-württembergischen Wahlkreise antreten. Der Wähler hat nur eine Stimme (nicht zwei wie bei der Bundestagswahl), die er für einen Bewerber abgibt. Diese Stimme wird allerdings zweimal gewertet - bei der Frage, wie viele Sitze einer Partei zustehen, und bei der Entscheidung darüber, welcher Kandidat direkt einen Parlamentssitz erhält.

Weitere Informationen

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