Was gilt ab dem 20 märz nrw

Ministerium prüft weitere Lockerungen : NRW will Maskenpflicht in Praxen erhalten

Auch im Handel sollen die Masken fallen. Foto: dpa/Sven Hoppe

Wegen der hohen Inzidenzen können am 20. März nicht alle Corona-Beschränkungen fallen. Der Apothekerverband fordert, die Maskenpflicht in vielen Bereichen beizubehalten. Kassenärzte-Chef Andreas Gassen sieht keine Überlastungs-Gefahr: „Wir müssen mit dem Virus leben.“

Eigentlich sollen am Sonntag bundesweit fast alle Corona-Beschränkungen fallen. Doch wegen der Omikron-Welle prüft die Landesregierung, die Maskenpflicht in einigen Bereichen beizubehalten. Laut Entwurf der neuen Corona-Schutzverordnung sollen etwa Menschen in Arzt- und Zahnarzt-Praxen weiter Masken tragen müssen, heißt es in NRW-Kreisen. Das Gesundheitsministerium wollte das nicht kommentieren und verwies auf laufende Beratungen. Laut Bundesregeln ist eine Maske nur noch in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Bussen und Bahnen Pflicht.

Bundesweit ist die Sieben-Tage-Inzidenz laut Robert-Koch-Institut auf einen Rekordwert von 1543 gestiegen. In Nordrhein-Westfalen ist sie leicht zurückgegangen auf 1350. Nach einer Umfrage des Schulministeriums am 9. März waren 46.000 Schüler infiziert, das sind 2,2 Prozent der Schüler (Vorwoche: 1,8 Prozent). Die Zahl der erkrankten Lehrer stieg auf 6500. Das Schulministerium prüft noch, ob es zu Montag die Maskenpflicht aufhebt: Der Schutz der Schüler und Lehrkräfte habe Priorität, aber man müsse auch mit den Öffnungsschritten des Bundes mithalten, hieß es.

Der Apothekerverband Nordrhein fordert die Beibehaltung der Maskenpflicht etwa in Apotheken. „Die geplanten Ausnahmen bei der Aufhebung der Maskenpflicht greifen viel zu kurz. Gerade in Apotheken werden täglich millionenfach besonders vulnerable Personen bedient. Daher muss die Maskenpflicht auch in den Apotheken weiter gelten“, sagte Verbands-Chef Thomas Preis. Zusätzlich werde so auch der Infektion von Mitarbeitern vorgebeugt: „Die geplante Aufhebung der Maskenpflicht geht zu weit. Sie kann schnell zu weiter steigenden Infektionszahlen führen. Dadurch kann auch die Funktionsfähigkeit anderer Bereiche der kritischen Infrastruktur gefährdet werden.“

Der Chef der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Andreas Gassen, will an den geplanten Lockerungen festhalten: „Die Bürger müssen sich auf die Zusagen der Politik verlassen können. Zudem kann die vorgesehene Hotspot-Regelung einen gangbaren Kompromiss darstellen.“ Gassen sieht keine Überforderung: „Es besteht eindeutig keine Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems. Wir müssen endlich als Gesellschaft lernen, mit Corona zu leben, ohne dass alle paar Monate die Politik das öffentliche Leben immer wieder stark herunterfährt“, sagte er unserer Redaktion. Das Virus werde nicht verschwinden. Zudem müsse man davon ausgehen, „dass die Zahl der Infektionen seit Wochen massiv unterschätzt wird, da die meisten Schnelltests Omikron-Infektionen nicht verlässlich entdecken“. Glücklicherweise seien bei Omikron die allermeisten Infektionsverläufe mild. Das zeige sich an der seit Wochen stabilen Situation auf Intensivstationen.

Nach einem ersten Schritt der verantwortungsvollen, achtsamen Öffnung folgen nun weitere Rücknahmen von Schutzmaßnahmen.

Dabei fallen Zugangsbeschränkungen (3G, 2G, 2Gplus) für Kinder und Jugendliche ganz weg.

Darüber hinaus gilt: Der Besuch gastronomischer Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Übernachtungsangeboten sind nun auch nicht immunisierten Personen möglich, die einen gültigen negativen offiziellen Schnelltest vorweisen können. Gleiches gilt für den Besuch von Museen, Konzerten und weiteren Kultureinrichtungen sowie für die gemeinsame Sportausübung außen und innen.

Clubs und Diskotheken können unter Einhaltung der 2Gplus-Regelung mit aktuellem Schnelltest wieder öffnen.

  Basisschutz-Maßnahmen wie Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygieneregeln bleiben bestehen. Das Infektionsgeschehen soll auf diese Weise weiterhin so begrenzt werden, dass die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturbereiche und die medizinische Versorgungsstruktur nicht gefährdet werden.

  Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit den Öffnungen, die uns die weiterhin positive Entwicklung gerade in unseren Krankenhäusern erlaubt, gehen wir einen großen Schritt in Richtung Normalität. Besonders wichtig ist mir, dass wir explizit festlegen, dass Kinder und Jugendliche, die in den letzten zwei Jahren besonders unter den Einschränkungen gelitten haben, von den Einschränkungen befreit sind und schon ab sofort wieder ohne Einschränkungen und Kontrollen am gesellschaftlichen und sozialen Leben teilhaben können. Aber auch für alle anderen braucht es für die Teilnahme an den meisten Angeboten nur noch einen Test. Damit können kulturelle, soziale, gesellschaftliche und sportliche Angebote wieder für die Zukunft planen."

Und weiter: „Zur Wahrheit gehört aber auch: So wie die Beschränkungen für Ungeimpfte jetzt als letztes fallen, werden sie als erstes wiedereingeführt werden müssen, falls sich das Infektionsgeschehen wieder kritisch entwickeln sollte. Um in dieser ohnehin schwierigen Zeit zumindest vor weiteren Coronaeinschränkungen im nächsten Winter sicher zu sein, bleibt es daher von zentraler Bedeutung: Lassen Sie sich impfen!“ 
 

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick
  

Zugang zu Gastronomie, Kultureinrichtungen und Sport für nicht immunisierte Personen mit gültigem negativen Testnachweis

Gastronomische Einrichtungen und touristische Übernachtungsangebote können mit Inkrafttreten dieser Verordnung auch von nicht immunisierten Personen in Anspruch genommen werden, sofern sie einen gültigen Negativtest vorweisen können (3G).

Auch Kultureinrichtungen wie Museen, Ausstellungen, Konzerte und sonstige Kulturveranstaltungen können getestete Menschen ohne Immunisierung besuchen. Gleiches gilt für die Sportausübung im öffentlichen Raum (innen und außen) und den Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauende. Die Kapazitätsgrenzen werden dabei zum Teil deutlich nach oben geschoben.

Grundsätzlich ist damit bis auf wenige Angebote mit besonders hohen Infektionsrisiken (Volksfeste, Großveranstaltungen, Veranstaltungen mit Tanz, Diskotheken, Bordelle etc.) künftig alles unter 3G zulässig.
 

Öffnung von Clubs und Diskotheken unter 2Gplus

Für Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen sowie private Feiern mit Tanz wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern gilt weiterhin die 2Gplus-Regel. Das bedeutet: Teilnehmen dürfen nur immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test oder eine Auffrischungsimpfung verfügen.

Auch Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen dürfen ab dem 4. März 2022 wieder öffnen. Ihr Besuch ist jedoch aufgrund der erhöhten Übertragungsrisiken nur immunisierten Personen möglich, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. Die zusätzliche Testpflicht gilt hier auch für Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder einen frischen Genesenenstatus haben. Eine Maskenpflicht besteht nicht.
 

Höhere Zuschauerkapazitäten für Veranstaltungen

Kleinere Veranstaltungen (d.h. solche bis 1.000 Zuschauer) sind unter 3G-Bedingungen künftig mit mehr Besuchern möglich. Bis zu 500 teilnehmenden Personen gelten keine Kapazitätsbeschränkungen, oberhalb einer absoluten Zahl von 500 gleichzeitig anwesender oder teilnehmender Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen.

Insgesamt sind dabei höchstens 1.000 gleichzeitig anwesende Zuschauende, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig. Wird 2Gplus gewährleistet, entfällt (vergleichbar mit Diskotheken etc.) bis zu einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen auch die Maskenpflicht.

Bei Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen) können unter den weiterhin geltenden Bedingungen von 2Gplus und zusätzlicher Maskenpflicht künftig in Innenräumen 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität genutzt werden. Die Personengrenze von 6.000 Personen darf jedoch nicht überschritten werden.

Im Freien können maximal 75 Prozent der Kapazitäten bei einer Höchstgrenze von 25.000 Zuschauern belegt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den relativen und absoluten Obergrenzen festlegen, wenn durch entsprechende Konzepte Abläufe sowie An- und Abreise infektiologisch vertretbar gestaltet werden können. Diese erhöhten Personenzahlen gelten wegen des erhöhten Infektionsrisikos nicht für Clubs, Diskotheken und Veranstaltungen mit Tanz.
 

Keine Zugangsbeschränkungen mehr für Kinder und Jugendliche

Die Zugangsbeschränkungen 2Gplus und 3G gelten ab sofort nicht mehr für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren. Ihnen ist also ab sofort eine Teilnahme an allen Veranstaltungen und Angeboten ohne Nachweispflichten möglich, solange dies im Rahmen der maximalen Teilnehmerzahl zulässig ist.

  Die Landesregierung wird im Einklang mit den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz und unter Berücksichtigung möglicher Änderungen des Infektionsschutzgesetzes prüfen, welche Basisschutzmaßnahmen über den 19. März 2022 hinaus bestehen bleiben sollen.

Was gilt ab 20.3 22 in NRW?

Für Angebote der Jugendarbeit, Sport im Freien, Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen entfallen ab sofort die Zugangsbeschränkungen (3G etc.). Für Großveranstaltungen gilt künftig 3G und nicht mehr 2G+.

Ist ein PCR Test Pflicht NRW?

► In Nordrhein-Westfalen ist für das Freitesten aber nach wie vor ein offizieller Test (Bürgertestung oder PCR-Test) erforderlich. ► Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen. ► Für Kontaktpersonen besteht keine Absonderungspflicht mehr.

Wann ist keine Maskenpflicht mehr in NRW?

Ergänzend zu den Bundesregelungen schreibt die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Oktober vor: In Innenräumen gilt bis auf weiteres keine generelle Maskenpflicht. Dies gilt auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen.

Wo muss ich eine FFP2 Maske tragen NRW?

Bundesweit gilt dann eine FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen und Praxen weiterer Heilberufler sowie im Fernverkehr (medizinische Masken für 6- bis 14-Jährige und für Personal).

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