Was bedeuten stufen vei tv

Mitarbeiter, denen nach § 7 TVÜ-DRK bereits eine Besitzstandszulage zusteht (ehemalige Vergütungsgruppenzulage), werden in eigene Ü-Tabellen übergeleitet. In diese Ü-Tabellen ist die Besitzstandszulage bereits eingerechnet. Die gesonderte Zahlung dieser Zulage fällt mit dem Zeitpunkt der Überleitung in die SuE-Tabelle weg.

Die Entgeltgruppe wird anhand der Bewertung des Aufgabenkreises festgelegt, welche sich in der Regel auch nicht mehr ändert. Höhergruppierungen im Wege von Bewährungs- oder Zeitaufstiegen gibt es im TV-L nicht mehr! Umso wichtiger für die tatsächliche Höhe des Entgelts ist die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe.

Übergeleitete Beschäftigte: Aufstieg in die reguläre Stufe ab 1. Januar 2013

Übergeleitete Beschäftigte sind am 1. Januar 2013 in die nächsthöhere Stufe der Entgeltgruppe aufgerückt, falls sie sich (durch das damals bei der Überleitung berechnete Vergleichsentgelt) in einer individuellen Zwischenstufe befanden und noch nicht die individuelle Endstufe erreicht hatten. Die Angabe der eigenen (Zwischen-) Stufe befindet sich bis zum Dezember 2012 auf dem Gehaltsnachweis. Ist diese mit einem "+" versehen - z. B. "2+", so handelt es sich um eine individuelle Zwischenstufe, die zwischen der angegebenen (hier "2") und der nächst höheren liegt und mit dem 1. Januar sollte der Aufstieg in eben diese (hier "3") erfolgt sein. [Steht dort ein "+", aber bei der davorstehenden Ziffer handelt es sich bereits um die höchste Stufe, die in der betreffenden Entgeltgruppe zu erreichen ist, so spricht man von der "individuellen Endstufe", aus der kein weiterer Aufstieg erfolgen kann, die aber an allen Tariferhöhungen teilnimmt.]

Stufenlaufzeit (§ 17 TV-L); Unschädliche und schädliche Unterbrechungszeiten

Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen erfolgt nach folgendem Schema:

  • Nach 1 Jahr in Stufe 1 erfolgt der Aufstieg in Stufe 2

  • Nach 2 Jahren in Stufe 2 erfolgt der Aufstieg in Stufe 3

  • Nach 3 Jahren in Stufe 3 erfolgt der Aufstieg in Stufe 4

  • Nach 4 Jahren in Stufe 4 erfolgt der Aufstieg in Stufe 5

  • Nach 5 Jahren in Stufe 5 erfolgt der Aufstieg in Stufe 6 (nur bei den Entgeltgruppen 2 bis 8)

Diese Zeiten müssen ununterbrochen zurückgelegt sein.
Als unschädliche Unterbrechung (während dieser Zeiten wird die Stufenlaufzeit weiter gezählt) gelten:

  • Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz

  • Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen (im Fall der entsprechenden Zahlung eines Krankengeldzuschusses)

  • Urlaub

  • Sonderurlaub im dienstlichen Interesse

  • Sonstige Unterbrechungen von weniger als 1 Monat

Außerdem sind Elternzeit sowie Unterbrechungen von jeweils 3 Jahren insoweit unschädlich, dass sie nicht zu einer Zurückstufung führen, sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Unterbrechungen von mehr als 3 Jahren führen zu einer Zuordnung in die Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht; allerdings darf diese nicht niedriger als bei der Neueinstellung sein.

(1) 1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen jeweils sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt.

(2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

1.

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

2.

Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

3.

Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

Niederschriftserklärung zu Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt.

Niederschriftserklärung zu § 16 Absatz 3 Satz 2:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können.

(4) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) 1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Wann erreicht man Stufe 5?

Bei kontinuierlich durchschnittlich guter Leistung erreicht er nach 1 Jahr Stufe 2, nach 3 Jahren Stufe 3 (davon 2 Jahre in Stufe 2), nach 6 Jahren Stufe 4 (davon 3 Jahre in Stufe 3), nach 10 Jahren Stufe 5 (davon 4 Jahre in Stufe 4) und nach 15 Jahren Stufe 6 (davon 5 Jahre in Stufe 5).

Wann steigt man in die nächste Entgeltgruppe?

In der Entgeltgruppe 1 wird die jeweils nächste Stufe nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht (§ 16 Abs. 5 Satz 2 TVöD-Bund).

Wann erreicht man Stufe 6?

Grundsätzlich wird die höchste Stufe 6 nach insgesamt 15 Jahren in ununterbrochener Tätigkeit erreicht. Die Stufenlaufzeiten für das Erreichen der höheren Stufe sind: Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1.

Was bedeutet Stufenaufstieg?

Die Stufen des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) beinhalten die Zeiträume, die für das Aufrücken in die nächsthöhere Stufe vergehen müssen (Stufenaufstieg). Sie werden auch als Gehaltsstufen bezeichnet. Die Stufendauer verlängert sich von Stufe zu Stufe um 1 Jahr.

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