SOKA-BAU ist gesetzlich verpflichtet, bereits bei der Auszahlung von Urlaubsabgeltungen und Entschädigungen Steuern abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen.
SOKA-BAU nimmt einen Abzug der Lohnsteuer in Höhe von pauschal 20 % vor, sofern die Zahlung 10.000 Euro nicht übersteigt. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, denn SOKA-BAU ist verpflichtet, auch Kirchensteuer abzuziehen. Der Steuerabzug beläuft sich insgesamt auf 21,1% bzw. mit Kirchensteuer auf 22,9 % vom Bruttobetrag.
Wenn eine Entschädigung oder Urlaubsabgeltung bei SOKA-BAU beantragt wird, muss die Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt werden. Der Arbeitnehmer kreuzt auf den Antragsformularen, die SOKA-BAU zur Verfügung stellt, seine Konfession an. Nur die beiden großen Konfessionen (ev., r.-k.) müssen angegeben werden, andere bleiben unberücksichtigt. Zusammen mit der Auszahlungsmitteilung bekommen die Arbeitnehmer den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zugeschickt, auf der die Berechnung und der Steuerabzug ausgewiesen sind. SOKA-BAU führt die einbehaltenen Steuern an das zuständige Finanzamt Wiesbaden ab.
Bei Abgabe der Steuererklärung muss der Arbeitnehmer den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung beifügen. Das Finanzamt berücksichtigt die bereits von SOKA-BAU abgezogene Steuer. Je nach persönlichem Steuersatz kann sich dann gegebenenfalls eine Steuerrückzahlung ergeben.
Tipp für Grenzgänger: Wird eine Auszahlung von einem Grenzgänger beantragt, sollte er seine Freistellungsbescheinigung direkt dem Antrag beifügen. So erspart er sich das Steuererstattungsverfahren.