Keine witwenrente bei heirat nach vollendung des 65 lebensjahres

OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.05.2010 -6 A 10320/10.OVG

Eine ärztliche Versorgungseinrichtung kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor der Vollendung des 65.Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden ist.

Darum geht es:

Der im Jahre 1939 geborene Kläger war als niedergelassener Arzt tätig und bezieht seit 2003 eine Altersrente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer. Nach Scheidung seiner ersten Ehe heiratete er im August 2007 - im Alter von 67 Jahren - die 1962 geborene Klägerin. Nach der Satzung der Versorgungseinrichtung erhält der überlebende Ehegatte eines Mitglieds Witwenrente nur, sofern die Eheschließung vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt ist.

Die hiergegen von den Klägern erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Der Ausschluss der Witwenversorgung bei einer Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds der Versorgungseinrichtung verstoße weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes noch gegen Vorschriften des Europäischen Rechts.

Danach sei zwar eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch könnten Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Regelungen durch legitime Ziele gerechtfertigt seien.

Solchen Zwecken diene der Ausschluss sogenannter "nachgeheirateter Witwen" von der Hinterbliebenenversorgung einer Versorgungseinrichtung. Er bewirke eine Begrenzung zukünftiger Zahlungsverpflichtungen nach Beginn des Rentenbezuges. Hierbei handele es sich im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft um eine zulässige Einschränkung des Solidarprinzips.

Schlechterstellung "nachgeheirateter Witwen" nicht unverhältnismäßig

Die Schlechterstellung der "nachgeheirateten Witwen" sei auch nicht unverhältnismäßig, da ein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche nicht erfolge. Im Übrigen sei bei einer Eheschließung nach Erreichen der Altersgrenze im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der neue Ehepartner verfüge bereits über eine ausreichende Versorgungsanwartschaft. In Fällen, in denen der Ehepartner noch so jung sei, dass er noch keine solche Anwartschaft habe erwerben können, erscheine es zumutbar, sich durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für eine eigene Altersversorgung noch zu schaffen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 11.06.10

Berlin/Bonn. Zum Heiraten ist man niemals zu alt. Und das Eheversprechen ist selbst im hohen Alter mehr als nur ein Ritual, das die Liebe besiegelt. Der Trauschein kann praktische Vorteile haben. Ein Überblick zeigt, wo man profitiert und an welchen Stellen man Vorsorge für den Ernstfall treffen sollte:

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Steuererklärung

Ehepaare können mitunter vom Ehegattensplitting profitieren, sagt der Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht, Eberhard Rott. Das bedeutet, dass beide gemeinsam eine Steuererklärung abgeben. Der Fiskus behandelt sie dann wie eine Person. „Dieses Ehegattensplitting rechnet sich aber nur, wenn einer der Partner mehr verdient als der andere“, so Rott. In dem Fall bleibt also nach der Heirat mehr Geld als vor der Heirat.

Ehepaare können gemeinsam eine Steuererklärung abgeben, sie müssen es aber nicht. Wollen beide einzeln veranlagt bleiben, müssen sie dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen. Zwei, die heiraten und steuerlich zusammen veranlagt werden, bekommen den doppelten Sparerpauschbetrag - also bis zu 1602 Euro (Ledige: bis zu 801 Euro). Das bedeutet, dass bis zur jeweiligen Summe die Kapitalerträge steuerfrei sind. Konkret heißt das: Nimmt einer der Ehepartner weniger als 801 Euro an Kapitalerträgen ein, könnte der andere die Restsumme für seine Erträge ausschöpfen.

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Steuerliche Freibeträge

Was ebenfalls fürs Heiraten spricht: „Eine Eheschließung erhöht den steuerlichen Freibetrag des Ehegatten sowohl bei Schenkungen als auch bei der Erbschaftsteuer“, sagt Rott. Angenommen, einer der Partner hat ein Aktiendepot, Bargeld sowie wertvolle Kunstgemälde angehäuft. Schon zu Lebzeiten möchte er seinen Besitz auf seine nächsten Angehörigen verteilen. Solche Schenkungen sind beliebt - weil sich so hohe Vermögenswerte gezielt steuerfrei übertragen lassen.

Während der Ehegatte oder die Ehegattin einen steuerlichen Freibetrag von 500.000 Euro hat, steht einem nicht eingetragenen Lebensgefährten nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Die Beschenkten können den Freibetrag alle zehn Jahre neu nutzen. Bei der Erbschaftsteuer gilt: „Ehepartner müssen bis zu einem Betrag von 500.000 Euro keine Erbschaftsteuer zahlen, Lebensgefährten zahlen nichts bis zu einem Betrag von 20.000 Euro“, sagt Rott. Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften sind auch hier klar im Vorteil.

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© Quelle: Reuters

Zugewinnausgleich

In einer Zugewinngemeinschaft leben Ehepaare automatisch, wenn sie keinen Ehevertrag haben. Stirbt einer der Eheleute, bekommt der hinterbliebene Partner seinen Anteil eines etwaigen Zugewinnausgleichs steuerfrei.

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Ein Beispiel: Eine Ehefrau besitzt wertvolle Kunst, deren Wert zu Beginn der Ehe 500.000 Euro beträgt. Der Ehemann verfügt über kein Vermögen. 20 Jahre später stirbt die Frau, ihre Kunstsammlung hat inzwischen einen Wert von einer Million Euro. Sie hat also einen Zugewinn von 500 000 Euro erzielt. Die Hälfte davon steht dem Mann zu - und zwar steuerfrei. „Diese 250.000 Euro kann nun der Mann zusätzlich zum Freibetrag von 500.000 Euro bei der Erbschaftsteuer geltend machen“, erklärt Rott.

Gegenseitige Fürsorge

Daneben kann auch mit Blick auf Krankheit und Pflege eine Eheschließung im fortgeschrittenen Alter von Vorteil sein. „Mit einer Heirat verpflichten sich beide Seiten beispielsweise gegenseitig zu Beistand“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dietmar Kurze. Der eine kümmert sich um den anderen. Allerdings: Bislang hat ein Ehegatte nicht das Recht, im Notfall für den anderen medizinische Entscheidungen zu treffen. Das ändert sich erst ab 1. Januar 2023, wenn das „Notvertretungsrecht“ unter Ehegatten in Kraft tritt.

Darin ist festgelegt, dass wenn infolge von Krankheit oder Unfall ein Ehegatte handlungs- oder entscheidungsunfähig ist, der andere für ihn Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge treffen kann. „Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft“, sagt Kurze. Hat der Ehegatte etwa in einer Vorsorgevollmacht einen entgegenstehenden Willen geäußert, darf es keine sogenannte Ehegattenvertretung geben.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Paare sollten sie sich nach einer Heirat unbedingt gegenseitig erteilen, rät Kurze. Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, mit dem man einen „persönlichen Stellvertreter“ benennt, der im Fall der Bewusstlosigkeit oder Geschäftsunfähigkeit für einen Entscheidungen abseits medizinischer Behandlungen trifft. „Eine Vorsorgevollmacht ist zum Beispiel wichtig, damit der eine Ehegatte für den anderen im Pflegefall einen Pflegegrad beantragen kann“, erläutert der Rechtsanwalt.

Fehlt eine solche Vorsorgevollmacht, darf laut Kurze nicht der Ehepartner wichtige Entscheidungen treffen, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist - sondern ein vom Gericht eingesetzter Betreuer. „Zwar kann das Gericht wiederum den Ehemann oder die Ehefrau als Betreuer einsetzen.“ Doch um Hin und Her zu vermeiden, mache es Sinn, von vornherein eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Ebenfalls wichtig: Die Eheleute sollten jeder für sich eine Patientenverfügung aufsetzen. Damit legen sie fest, welche medizinische oder pflegerische Behandlung sie möchten und welche nicht, falls sie sich im Ernstfall krankheits- oder unfallbedingt dazu nicht mehr selbst äußern können.

Abfindung für entfallende Hinterbliebenenrente

Wenn Witwen oder Witwer erneut heiraten, falle ihre bisherige Witwen- oder Witwerrente weg, sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Als „Starthilfe“ für die neue Ehe können Betroffene einmalig eine Rentenabfindung bekommen. „Die Abfindung ist mit einem formlosen Schreiben und der Heiratsurkunde über die neue Ehe bei der Rentenversicherung zu beantragen“, so von der Heide.

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Die Abfindung beträgt laut Sozialgesetzbuch 24 Monatsbeiträge. Als Grundlage werden die letzten zwölf Kalendermonate herangezogen, an denen man die Rente bezogen hat - der aus diesem Zeitraum errechnete Durchschnittsbetrag wird einem dann 24-fach ausgezahlt. „Hierbei maßgeblich ist der Rentenbetrag nach Einkommensanrechnung, aber vor eventuellem Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung“, präzisiert von der Heide.

Stirbt einer der Eheleute kurz nach der Heirat, gilt mit Blick auf die Rente: „Eine Witwen- oder Witwerrente gibt es nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat“, sagt von der Heide. Damit will der Gesetzgeber eine „Versorgungsehe“ ausschließen. Stirbt der Ehepartner jedoch etwa bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch. Gleiches gilt für eine Erkrankung, die plötzlich aufgetreten ist und schnell zum Tod geführt hat.

RND/dpa

Warum sich heiraten im Alter noch lohnt?

Gegenseitige Fürsorge. Daneben kann auch mit Blick auf Krankheit und Pflege eine Eheschließung im fortgeschrittenen Alter von Vorteil sein. „Mit einer Heirat verpflichten sich beide Seiten beispielsweise gegenseitig zu Beistand“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dietmar Kurze. Der eine kümmert sich um den anderen.

Wann bekomme ich keine Witwenrente?

Hinterbliebenenrente steht Ihnen nur so lange zu, wie Sie ledig bleiben. Wenn Sie wieder heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, geht der Anspruch auf die Witwenrente Fall verloren. Bei erneuter Heirat können Sie allerdings eine Abfindung auf die Witwenrente in Höhe von zwei Jahresrenten erhalten.

Bis wann muss man heiraten um Witwenrente zu bekommen?

Bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 wird eine Witwen- oder Witwerrente nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Ist das nicht der Fall, muss der Rentenversicherungsträger laut Gesetz zunächst davon ausgehen, dass eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt.

Habe ich Nachteile wenn ich heirate?

Heiraten – unser Rat Eine Ehe sichert die Partner finanziell ab, hat steuerliche Vorteile und schafft einen Platz in der gesetzlichen Erbfolge. Sie kann aber auch Nachteile haben – vor allem dann, wenn sie nicht hält. Die Pflicht zum Unterhalt führt nach der Trennung oft zu Streit. Rechnen.

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