Kündigungsfristen sind nicht nur vom Arbeitgeber einzuhalten, sondern ebenso vom Arbeitnehmer. Es kommt jedoch immer mal wieder vor, dass eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsvertrages notwendig wird, beispielsweise aufgrund eines Umzuges oder durch ein neues Jobangebot. Wie kann man vorzeitig das Arbeitsverhältnis beenden? Wir zeigen 4 Wege auf, wie man vor der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag kommen kann.
1. Aufhebungvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist keine einseitige Kündigung, sondern Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren gemeinsam die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Bittet der Arbeitnehmer um einen solchen Auflösungsvertrag, kann der Arbeitgeber zustimmen. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, diesem Wunsch nachzukommen.
Vorsichtig ist geboten, wenn der Grund für den Aufhebungsvertrag ein neuer Job ist, aber dieser noch nicht sicher ist. Da der Arbeitnehmer beim Auflösungsvertrag freiwillig seine Unterschrift darunter setzt und somit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat, darf die Bundesargentur für Arbeit bis zu zwölf Wochen das Arbeitslosengeld sperren. Ist also das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden und der neue Arbeitsvertrag kommt nicht zustande, steht man unter Umständen bis zu drei Monaten ohne Geld da.
2. Außerordentliche fristlose Kündigung
Liegen wichtige Gründe vor, kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen und muss somit nicht die Kündigungsfrist einhalten. Wichtige Gründe wären beispielsweise ein erheblicher Zahlungsrückstand bei der Lohnzahlung oder Mobbing am Arbeitsplatz. Es gibt noch weitere Gründe, die einem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung möglich machen.
3. Verzicht auf noch bestehenden Urlaubsanspruch
Der Anspruch auf Urlaub bleibt auch bei einer Kündigung bestehen. Nun kann mit dem Arbeitgeber verhandelt werden, indem man ihm vorschlägt, auf den Urlaubsanspruch zu verzichten. Gibt es nämlich keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung, muss man auf das Wohlwollen des Chefs hoffen, dass er einem Aufhebungsvertrag zustimmt. Zugeständnisse können dabei weiterhelfen.
4. Überstunden nutzen
Ob Überstunden ausgezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden, hängt von der Regelung im Unternehmen ab. Hat man viele Überstunden geleistet, die abgefeiert werden müssen, können diese Stunden genutzt werden, um die Kündigungsfrist einhalten zu können. Wird Mehrarbeit ausgezahlt, könnte man diese Regelung nutzen, um mit dem Chef über ein vorzeitiges Beenden des Arbeitsverhältnisses zu verhandeln. Auch hier wäre es ein Entgegenkommen, wenn auf die Auszahlung verzichtet wird.
Weiterführende Infos zum Thema:
Ausstiegsklausel im Arbeitsvertrag – welche gibt es?
Befristeter Arbeitsvertrag: Wie oft darf er verlängert werden?
Kündigen wie ein Profi – So verlassen Sie Ihren Arbeitgeber
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Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht einhält? Arbeitsrechtler Pascal Verma schildert die Optionen.
Wenn Arbeitnehmer sich vom Arbeitgeber trennen möchten und schon einen neuen Job in Aussicht haben, sind die Kündigungsfristen manchmal ein lästiges Übel. Einen mit der Rechtsordnung im Einklang stehenden Weg, die Kündigungsfrist einseitig zu „umgehen“, gibt es aber nicht. Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in diesem Fall nicht einvernehmlich einigen, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, kommt es nicht selten vor, dass der Arbeitnehmer Tatsachen schafft, indem er die maßgebliche Kündigungsfrist nicht einhält und das Arbeitsverhältnis faktisch dadurch beendet, dass er nicht mehr zur Arbeit erscheint. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen meist das Nachsehen, wenn nicht im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart ist.
Kein Lohn ohne Arbeit
Erscheint der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist einfach nicht mehr zur Arbeit, verletzt er seine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag.
An dieser Stelle erst einmal die gute Nachricht: Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt fern, muss der Arbeitgeber die Vergütung somit in der Regel nicht weiterzahlen. Außerdem berechtigt die schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zu einer Abmahnung und – wenn die Abmahnung erfolglos bleibt – zu einer außerordentlichen Kündigung.
Anspruch auf die Arbeitsleistung nicht vollstreckbar
Doch was, wenn der Arbeitgeber weiter ein Interesse an der Arbeitsleistung hat, zum Beispiel weil der Arbeitnehmer ein besonderes Know-how hat, für das der Arbeitgeber so schnell keinen Ersatz findet?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Arbeitsleistung und kann die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer daher auch einfordern. Allerdings ist dieser Anspruch aufgrund der Regelung in § 888 ZPO nicht im Wege der Zwangsvollstreckung vollstreckbar und kann daher praktisch nicht durchgesetzt werden.
Der Arbeitgeber hat dann noch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen. Inhaltlich ist die Schadensersatzpflicht darauf beschränkt, dass der Arbeitgeber so gestellt wird, wie er ohne die faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist stehen würde. Da die Schadenspositionen gerade auf der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist) beruhen müssen, sind solche Schäden in der Praxis jedoch meist nur schwer nachweisbar.
Vereinbarung einer Vertragsstrafe
Deshalb empfiehlt es sich aus Arbeitgebersicht, im Arbeitsvertrag für den Fall des Nichteinhaltens der maßgeblichen Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Eine Vertragsstrafe ist eine Geldsumme, die einer Vertragspartei verbindlich für den Fall zugesagt wird, dass die andere Vertragspartei eine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsrechts sind Vertragsstrafenversprechen auch in Musterarbeitsverträgen zulässig. Die Rechtsprechung hat zudem sehr genaue Vorgaben zur zulässigen Höhe der Vertragsstrafenversprechen aufgestellt, die im Arbeitsvertrag zwingend einzuhalten sind, um die Wirksamkeit nicht zu gefährden. In der Regel wird die Vertragsstrafe in der Höhe auf die Bruttovergütung begrenzt sein, die der Arbeitnehmer für die Zeit bis zum Ende der maßgeblichen Kündigungsfrist erhält.
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