Einreise aus schweden nach deutschland quarantäne

Stand: 1.6.2022

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Seit Mittwoch, 1. Juni 2022 um 0:00 Uhr, gibt es mit Inkrafttreten der „Fünften Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung“ nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Die Kategorie der Hochrisikogebiete ist entfallen.

Einreisende brauchen grundsätzlich keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt.

Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens kann es erforderlich sein, dass sehr kurzfristig Virusvariantengebiete ausgewiesen werden. Die Einstufung von Virusvariantengebieten kann sich daher weiterhin kurzfristig ändern. Bitte überprüfen Sie unmittelbar vor Abreise, ob die Länder, in denen Sie sich in den letzten 10 Tage vor der Einreise nach Deutschland aufgehalten haben, als Virusvariantengebiete eingestuft sind.

Weitere Informationen finden Sie hier: //www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html

Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind weiterhin verpflichtet, sich an die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen zu halten:

  • Anmeldepflicht: Reisende nach Voraufenthalt in einem Risikogebiet sind verpflichtet vor der Einreise die digitale Einreiseanmeldung unter //www.einreiseanmeldung.de auszufüllen und die erhaltene Bestätigung bei Einreise mit sich zu führen. Neue Virusvariantengebiete erscheinen jeweils am Tag des Inkrafttretens um 0:00 Uhr in der digitalen Einreiseanmeldung. Die Bestätigung kann durch den Beförderer zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vor der Beförderung und gegebenenfalls zusätzlich durch die Bundespolizei im Rahmen grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung kontrolliert werden. Minderjährige, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, unterliegen ebenfalls der Anmeldepflicht.
  • Nachweispflicht: Reisende ab 12 Jahren müssen, wenn ein Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet stattgefunden hat, grundsätzlich bei Einreise über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden zurückliegt. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus.

    • Der Nachweis kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende haben dem Beförderer ggf. schon vor Abreise auf dessen Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung einen Nachweis vorzulegen. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden. Eine Beförderung ohne Nachweis ist jeweils ausgeschlossen.
    • Kinder unter zwölf Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.
    • Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt die Nachweispflicht nur für Grenzpendler und Grenzgänger, die über keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis verfügen, und auch dann nur mit der Maßgabe, dass sie einen NAAT-Testnachweis lediglich zweimal pro Woche erneuern müssen. Dasselbe gilt für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (sogenannte Tagesaufenthalte). Kann ein solcher Testnachweis noch nicht bei Einreise mitgeführt werden, so muss diese Testung unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden und eine zweite Testung innerhalb einer Woche erfolgen, sofern sich die Person noch in Deutschland aufhält.

      • Grenzpendler ist eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in das Ausland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grenzpendler ist auch diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.
      • Grenzgänger ist eine Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grenzgänger ist auch diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.
  • Quarantänepflicht: Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und grundsätzlich vierzehn Tage lang absondern (häusliche Quarantäne). Nach Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet sind grundsätzlich auch Personen mit Genesenen- oder Impfnachweis zu einer vierzehntägigen Quarantäne verpflichtet. Eine vorzeitige Beendigung kommt bei Virusvariantengebieten in zwei Fällen in Betracht:

    • Das betroffene Virusvariantengebiet wird noch während der Quarantänezeit in Deutschland nicht mehr als solches eingestuft (entlistet).
    • Für Personen, die über einen vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts bekanntgemachten, bestimmten Impfstoff verfügen, endet die Quarantäne mit Übermittlung ihres Impfnachweises. Voraussetzung ist, dass das RKI festgestellt (und auf seiner Internetseite bekanntgemacht) hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat.
  • Beförderungsverbot: Neben den geltenden Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregeln ist zum Schutz der Bevölkerung und zur Limitierung des Eintrags und der schnellen Verbreitung gefährlicher Virusvarianten eine Beschränkung der Beförderung von Einreisenden aus den als Virusvariantengebieten eingestuften Staaten in die Bundesrepublik Deutschland geboten. Es gibt einige wenige Ausnahmen, welche unter der folgenden Webseite zu finden sind: //www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/infos-reisende/faq-tests-einreisende.html.

    • Beförderte Personen sind verpflichtet, das Vorliegen der Ausnahme auf Verlangen des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.
    • Die aus einem Virusvariantengebiet beförderten Personen müssen zudem selbstverständlich – wie oben erläutert vor der Einreise eine Anmeldung über das digitale Einreiseportal vornehmen, zur Vorlage gegenüber dem Beförderer sowie bei Einreise über einen Testnachweis verfügen und sich nach der Einreise für 14 Tage absondern.

Nähere Informationen zu den genannten Pflichten, Ausnahmen sowie Voraussetzungen zu den jeweiligen Nachweisen finden Sie unter: //www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19 (FAQ) finden Sie darüber hinaus unter: www.rki.de/covid-19-faq.

Die bestehenden Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes (//www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise) sowie die Informationen der Bundesregierung für Reisende und Pendler (//www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-regelungen-1735032) haben unverändert Gültigkeit.

Hinweise zur Einstufung von Virusvariantengebieten

Die Einstufung von Virusvariantengebieten erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat für Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für die ein besonders erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde.

Mit verbreitetem Auftreten der Omikron-Variante zeigt sich, dass die Fähigkeit dieser Variante eine bedrohliche Erkrankung hervorzurufen, weniger schwerwiegend ist im Vergleich zu den vorherigen vorherrschenden Varianten.
Virusvariantengebiete können Gebiete sein, in denen eine Virusvariante (Mutation) des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten ist, die nicht zugleich in Deutschland verbreitet auftritt und von der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Solche besonderen Risiken können sich unter anderem daraus ergeben,

  • dass die Virusvariante die Krankheitsschwere verstärkt
  • oder dass Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen.

Die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt frühestens mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut auf dieser Webseite. So soll den Reisenden und den betroffenen Staaten bzw. Regionen Zeit gegeben werden, auf die Einstufung zu reagieren und entsprechenden Vorkehrungen treffen zu können.

Stand: 01.06.2022

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