DA zu § 4 Abs. 7:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
� | die Anlage oder Abschnitte der Anlage freigeschaltet werden können, |
� | die erforderlichen Hilfsmittel und Einrichtungen zum Sichern gegen Wiedereinschalten sowie ein Verbotszeichen mit der Aussage "Nicht schalten" und erforderlichenfalls der zusätzlichen Aussage "Es wird gearbeitet/Ort .../Entfernen des Schildes nur durch ..." oder bei ferngesteuerten Anlagen entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und angebracht werden können, |
� | am freigeschalteten Anlageteil das Feststellen der Spannungsfreiheit möglich ist, |
� | die Anlageteile, soweit erforderlich, mit Einrichtungen zum Erden und Kurzschlie�en (z. B. Erdungsschalter, Erdungswagen, Anschlie�stellen) ausger�stet sind oder Einrichtungen zum Erden und Kurzschlie�en (z. B. Seile oder Schienen mit ausreichendem Querschnitt) vorhanden sind und angebracht werden k�nnen und |
und | |
� | Hilfsmittel zum Abdecken und Abschranken /z.B. Abdecktücher, isolierende Schutzplatten) vorhanden sind. |
In Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen zum Freischalten die erforderlichen Trennstrecken hergestellt werden können.
Einrichtungen zum Sichern gegen Wiedereinschalten sind z.B. ein- oder mehrfach verschließbare Schalter, Schalterabdeckungen, Steckkappen für Schalter, abnehmbare Schalthebel, Blindeinsätze für Schraubsicherungen, Absperr- und Entlüftungseinrichtungen für Druckluft, Mittel zum Unwirksammachen der Federkraft, Mittel zum Unterbrechen der
Hilfsspannung.
Bei ferngesteuerten Anlagen müssen Kennzeichnungen, Hinweise und Anweisungen so gestaltet sein, da� der Schaltzustand der Anlage und die Zuständigkeiten und Möglichkeiten für eine Schaltung, z.B. von der zentralen Fernsteuerstelle aus, eindeutig erkennbar sind.
Einschiebbare isolierende Schutzplatten werden im Allgemeinen nur in Führungsschienen sicher gehalten.
28.10.2020 Bei der Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen sind zum einen die staatlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz zu beachten, wie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Zum anderen gelten die Anforderungen der Unfallversicherungsträger: die Vorschriften und Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(DGUV). Dieser Beitrag behandelt die DGUV Vorschrift 3, die für die Elektrotechnik besonders wichtig ist.
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten schützen
Die DGUV Vorschrift 3 ist kein staatliches Arbeitsschutzrecht, sie verpflichtet den Arbeitgeber unfallversicherungsrechtlich zur Einhaltung der dort gemachten Vorgaben. Daher ersetzt die Einhaltung der DGUV Vorschrift 3 auch nicht die zwingende Beachtung der Maßgaben der Betriebssicherheitsverordnung.
Nach der DGUV Vorschrift 3 muss der Arbeitgeber, also der Eigentümer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, bestimmte technische und organisatorische Anforderungen einhalten. So sollen Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden. Verstöße dagegen können für den Arbeitgeber teuer werden.
DGUV Vorschrift 3: Grundlage für Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
Die Grundlage für sicheres Betreiben von und Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ist die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“.
Die 2016 vorliegende Fassung enthält neben dem verbindlichen Paragrafentext auch Durchführungsanweisungen. Sie geben dem Anwender Richtlinien und Lösungsmöglichkeiten, wie er die im Vorschriftentext formulierten Schutzziele erreichen kann. Darüber hinaus bietet auch die von der BG ETEM herausgegebene Kommentierung zusätzliche Hinweise für die Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift in der betrieblichen Praxis.
Geltungsbereich und Grundsätze der DGUV Vorschrift 3
Die Vorschrift gilt für:
- elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- nicht elektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Wichtig für die elektrotechnische Praxis ist vor allem § 3, der diese Grundsätze enthält:
„(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.“
Für Prüfungen ist § 5 der Vorschrift wichtig. Der Unternehmer ist in der Verantwortung, dass elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Diese Prüfungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme erfolgen, aber auch nach einer Änderung oder Instandsetzung. Außerdem müssen die Prüfungen in bestimmten Zeitabständen durchgeführt werden.
Neuordnung des DGUV-Regelwerks 2014
Seit 2014 wird die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ als DGUV Vorschrift 3 bezeichnet.
Zum 01.05.2014 wurde die Systematik der Nummerierung des DGUV-Regelwerks komplett umgestellt. Dies wurde nach Angaben der DGUV notwendig, um Überschneidungen zu bereinigen und zu vereinheitlichen. Diese hatten sich aus der Fusion von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern ergeben. Die entsprechenden Schriften werden seitdem in vier Kategorien geführt:
- DGUV Vorschriften
DGUV Regeln
DGUV Informationen
DGUV Grundsätze
Neues Nummerierungssystem
Parallel dazu hat auch das Nummerierungssystem der Schriften eine neue Ordnung bekommen. Danach wurden diese jeweils mit einer eigenen, in der Regel sechsstelligen Kennzahl versehen – lediglich die Unfallverhütungsvorschriften haben ein- oder zweistellige Zahlen erhalten. Die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ BGV A3 wird seitdem als DGUV Vorschrift 3 geführt.
Keine inhaltlichen Änderungen
Inhaltlich haben sich sowohl für den Paragrafentext als auch für die konkretisierenden Durchführungsanweisungen der BG ETEM grundsätzlich keine Änderungen ergeben.
Somit ist die Umstellung auch nicht mit Änderungen bei der Umsetzung der Schutzziele sowie den Anforderungen zum Erhalt des ordnungsgemäßen Zustands verbunden.
Die DGUV weist gesondert daraufhin, dass Diskussionen über das Thema „Prüfung nach BGV A3“ in der Fachwelt vereinzelt zu Verwirrung geführt haben. Sowohl die Kennzeichnung mit Plakette wie die Anforderungen an die Qualifikation haben aber durch die Umstellung der Nummerierung ebenfalls keinerlei sachliche Änderung erfahren.
Weitere Beiträge
- Prüfprotokoll: Prüfungen rechtssicher dokumentieren
- Prüfungen vorbereiten und durchführen
- Wiederholungsprüfung neu geregelt: die DIN VDE 0105-100/A1:2017-06
- Richtig prüfen nach BetrSichV und DGUV Vorschrift 3