Corona wie lange gilt man als geimpft

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Die wichtigsten Antworten auf die Fragen zur Coronaschutzimpfung haben wir hier zusammengestellt. Weitere Informationen finden Sie außerdem in den FAQs des Bundesgesundheitsministeriums. 

  • Fragen zu den Impfstoffen
  • Fragen zur Boosterimpfung
  • Fragen zur Kinderimpfung
  • Fragen zu den Nebenwirkungen
  • Fragen zur Coronaschutzimpfung allgemein
  • FAQ zum Nachweis von Coronaschutzimpfungen und Genesung von Coronavirusinfektionen
  • FAQ zum digitalen Impfpass
  • Fragen zur Impfpflicht
  • Impfhotlines der Krankenkassen

Fragen zu den Impfstoffen

Wie sicher sind die Impfstoffe?

Die klinischen Studien zur Verträglichkeit, Sicherheit und Wirksamkeit der Impfstoffe wurden in drei Studienphasen überprüft. Vor allem die klinischen Prüfungen der Phase 3 wurden sehr breit angelegt. Zudem wurden in vorbereitenden nichtklinischen Studien die Impfstoffe mit erhöhter Wirkstoffmenge an Tieren untersucht, um mögliche Auswirkungen auf den Körper zu untersuchen, die Schäden anzeigen könnten. Die Qualitätsanforderungen im europäischen Zulassungsverfahren sind sehr hoch. Das ist auch eine Frage der Verlässlichkeit und im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger der EU. 

Auch nach Verfügbarkeit eines zugelassenen Impfstoffs, finden weiterhin Untersuchungen statt, um weitere Informationen zur Sicherheit des Impfstoffs (z.B. Auftreten seltener unerwünschter Wirkungen) nach Anwendung in größeren Bevölkerungsgruppen zu erhalten.

In die Impfstoffstudien werden mehrere zehntausend Personen einbezogen. Schwerwiegende Nebenwirkungen sind bisher nicht gehäuft aufgetreten. Mögliche häufige Nebenwirkungen sind leichte bis moderate Schmerzen an der Einstichstelle, Erschöpfung sowie Kopfschmerzen, die vorübergehend auftreten und normalerweise innerhalb von zwei Tagen verschwinden.

In den Zulassungsstudien können Nebenwirkungen mit einer Häufigkeit von 1 zu 1.000 beobachtet werden.
Über langfristige Effekte können jedoch noch keine Aussagen gemacht werden.
Gewisse Risiken lassen sich nicht ausschließen, aber tatsächlich werden in Deutschland generell nur Impfstoffe genehmigt, die unsere sehr strengen Sicherheitsstandards erfüllen und umfangreichen klinischen Prüfungen unterzogen wurden. Die Sicherheitsprüfungen wurden für die Corona-Schutzimpfung insofern optimiert, als die klassischen Prüfschritte parallel und nicht zeitversetzt erfolgt sind. Dabei wurden aber keine Prüfschritte ausgelassen. Die Sicherheit von uns allen hat oberste Priorität!

Wieso konnte die Entwicklung so schnell gehen?

Durch ähnliche Viren wissen die Forscher:innen bereits viel über SARS-CoV-2. Das lieferte relativ schnell eine gute Grundlage für die Entwicklung des COVID-19-Impfstoffes.Darüber hinaus haben Forscher:innen weltweit gleichzeitig daran gearbeitet, ihre aktu- ellen Ergebnisse miteinander geteilt und direkt an die Prüfbehörden weitergegeben. So ein globales wissenschaftliches Zusammenwirken gab es vor dieser Pandemie noch nie.

Aber keine Sorge: Trotzdem wurden keine Prüfschritte weggelassen. Es wurde parallel an mehreren Prüfschritten und generell stärker zusammengearbeitet. Die zugelassenen COVID-19-Impfstoffe haben in klinischen Studien vor der Zulassung Wirksamkeit und gute Verträglichkeit gezeigt.

Was bedeutet es, dass die Impfung eine Wirksamkeit von 95% gegen COVID-19 hat?

Laut Herstellerangaben haben die Impfungen gegen COVID-19 eine hohe Wirksamkeit von bis zu 95%. Die Studiendaten zeigten: Die Wahrscheinlichkeit, sich mit dem Virus zu infizieren, war bei den COVID-19-geimpften Teilnehmer:innen um 95% geringer als bei den Placebo-geimpften TeilnehmerInnen. Kommt eine COVID-19-geimpfte Person also mit dem Erreger in Kontakt, wird sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erkranken.

Wie lange hält die Immunisierung an, muss der Impfschutz gegen COVID-19 regelmäßig erneuert werden und wenn ja in welchen Abständen?

Zur Grundimmunisierung muss der gleiche Impfstoff mindestens zweimal im Abstand von drei bzw. vier Wochen injiziert werden. Das Immunsystem braucht diese Zeit, damit der Körper den Immunschutz aufbaut. Der Impfschutz beginnt nach derzeitigem Kenntnisstand ein bis zwei Wochen nach der zweiten Impfdosis.

Die Dauer der Schutzwirkung ist nicht bekannt, erste Analysen zeigen aber noch eine starke Immunantwort nach drei bis sechs Monaten, so dass man von einer längerfristig bestehenden Immunantwort ausgehen kann. In aktuell laufenden Untersuchungen werden noch genauere Erkenntnisse über die Dauer des Immunschutzes gewonnen werden. 

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt grundsätzlich allen Personen ab 12 Jahren eine Auffrischungsimpfung, auch Booster-Impfung genannt. Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren wird eine Booster-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer 3 bis 6 Monate nach der Grundimmunisierung empfohlen.

Personen ab 18 Jahren sollen 3 Monate nach der Grundimmunisierung eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten, unabhängig davon, welcher Impfstoff zuvor verwendet wurde.

Für Schwangere gilt: Unabhängig davon, welcher Impfstoff zuvor verwendet wurde, soll die Booster-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer durchgeführt werden.

Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft werden bzw. wurden, gelten nicht mehr nach einer einzelnen Impfdosis als vollständig geimpft. Aufgrund der hochansteckenden Omikron-Variante und dem nur moderaten Schutz, den der Impfstoff nach einer Impfstoffdosis vor milden wie auch schweren Verläufen bietet, ist für die Grundimmunisierung eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff nötig. Der Abstand zur ersten Impfung soll mindestens vier Wochen betragen. Eine dritte Dosis (Booster-Impfung) sollte im Abstand von mindestens 3 Monaten zur 2. Impfstoffdosis ebenfalls mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Um als geboostert im Sinne der 2G-Plus-Regelung zu gelten, sind daher nun auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson drei Impfungen notwendig.

Als geboostert gilt man ab dem Tag der Auffrischungsimpfung.

Können die Impfstoffe unsere Gene beeinflussen/manipulieren?

Sie sprechen die mRNA-Impfstoffe an. Diese werden nicht in DNA umgebaut und haben keinen Einfluss auf unsere Gene. Es ist nämlich so, dass aus mRNA in menschlichen Zellen keine DNA gemacht werden kann. DNA und mRNA – das klingt zwar ähnlich, ist aber etwas ganz anderes.

Wenn Sie einen mRNA-Impfstoff bekommen, dann reagiert Ihr Körper, indem er Proteine herstellt, auf die Ihr Immunsystem wiederum mit der Bildung von Antikörpern antwortet, was
für Sie dann den Schutz vor dem eigentlichen Virus bedeutet.

Kann ich meine Kinder auch impfen lassen?

Der Corona-Impfstoff von Biontech/Pfizer ist in Europa auch für Kinder ab 12 Jahren zugelassen. Die Europäische Arzneimittelbehörde EMA hat auch für den Einsatz des Impfstoffes von Moderna für Kinder ab 12 Jahre grünes Licht gegeben. 

Die Sächsische Impfkommission empfiehlt seit 1. August 2021 die Impfung für alle Kinder ab 12 Jahre. Die Entscheidung, ob geimpft wird, trifft in jedem Einzelfall der Impfarzt.

Seit dem 1. Februar gibt es seitens der SIKO eine uneingeschränkte Empfehlung zur Impfung von allen Kindern zwischen 5 und 11 Jahren.

Bitte beachten Sie, dass generell die endgültige Entscheidung, ob ein Kind geimpft wird, beim Impfarzt liegt -  auch wenn sich alle anderen Beteiligten für die Impfung ausgesprochen haben. 

Folgende Regeln gelten für 14 und 15-Jährige:

Es ist eine Einwilligung durch beide Sorgeberechtigte und Anwesenheit mindestens eines Sorgeberechtigten erforderlich.

Erscheinen beide Sorgeberechtigte zur Impfung, dann:

  • füllen beide unten stehendes Formblatt aus,
  • unterschreiben beide das Aufklärungsmerkblatt sowie die Einwilligungserklärung, 
  • unterschreibt auch der minderjährige Impfling das Aufklärungsmerkblatt sowie die Einwilligungserklärung, 
  • nehmen beide am Aufklärungsgespräch und am Impftermin des Impflings teil.

Erscheint nur ein Sorgeberechtigter zur Impfung, dann:

  • ist dieser vom anderen Sorgeberechtigten durch unten stehendes Formblatt zu ermächtigen oder
  • hat dieser durch unten stehendes Formblatt das alleinige Sorgerecht zu bestätigen
  • unterschreibt nur der Erschienene das Aufklärungsmerkblatt sowie die Einwilligungserklärung
  • unterschreibt auch der minderjährige Impfling das Aufklärungsmerkblatt sowie die Einwilligungserklärung
  • nimmt der erschienene Sorgeberechtige unter Beachtung der Punkte 2a oder 2b am Aufklärungsgespräch und am Impftermin teil.

Folgende Regeln gelten für 16 bis 17-Jährige:

Es ist eine Einwilligung durch mindestens einen Sorgeberechtigen, jedoch keine Anwesenheit des / der Sorgeberechtigten erforderlich.

  • Mindestens ein Sorgeberechtigter unterschreibt das Aufklärungsmerkblatt und die Einwilligungserklärung
  • Auch der minderjährige Impfling unterschreibt das Aufklärungsmerkblatt und die Einwilligungserklärung.
  • Formblatt: Erklärung der bei der Impfung von unter 16jährigen mit Comirnaty in den Impfzentren anwesenden Sorgeberechtigten (*.pdf, 0,64 MB)
  • COVID-19-Impfung für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren

Sind wegen der Verwendung des mRNA-Impfstoffes Nebenwirkungen zu erwarten?

Impfreaktionen sind nicht gleich Nebenwirkungen! Auf Grund von klinischen Studien vor der Zulassung, die eine gute Verträglichkeit des Impfstoffes gezeigt haben, ist die Häufigkeit von Nebenwirkungen niedrig. Es kann allerdings, wie nach jeder Impfung, zu Impfreaktionen kommen. Impfreaktionen sind eigentlich ein gutes Zeichen dafür, dass Ihr Körper den Impfstoff aufnimmt und Antikörper entwickelt. Impfreaktionen können beispielsweise stärkere Kopfschmerzen, Glieder- und Gelenkschmerzen, lokale Einstichschmerzen am Arm, Müdigkeit oder grippeähnliche Symptome umfassen. Beobachten Sie Ihre Symptome und bei Fragen wenden Sie sich an Ihre/n Hausärzt:in, wie unter der Frage »Wo kann ich Nebenwirkungen melden?« beschrieben.

Was ist unter Impfdurchbrüchen zu verstehen?

Ein wahrscheinlicher Impfdurchbruch ist definiert als SARS-CoV-2-Infektion (mit klinischer Symptomatik), die bei einer vollständig geimpften Person mittels PCR oder Erregerisolierung diagnostiziert wurde. Sogenannte Impfdurchbrüche können vorkommen, allerdings ist die Quote dafür sehr niedrig. Eine genaue Aufschlüsselung der Zahlen in Deutschland finden Sie im Wochenbericht des RKI.

Stimmt es, dass da Mikrochips drin sind?

Solche Annahmen sind Verschwörungsmythen, keine Tatsachen. Diese Behauptung ist nicht wahr.

Wir dürfen nicht vergessen: Die Forschung am COVID-19-Impfstoff wird von WissenschaftlerInnen durchgeführt. Ihr Ziel ist die Entwicklung eines guten Schutzimpfstoffes gegen COVID-19.

Fragen zur Boosterimpfung

Warum ist eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) wichtig?

Die Covid-19-Impfstoffe schützen effektiv vor schweren Erkrankungen mit dem Coronavirus. Die in Deutschland verwendeten Impfstoffe verhindern Corona-Infektionen in erheblichem Maße und reduzieren die Ansteckungsgefahr für andere.

Studien belegen, dass der Impfschutz mit der Zeit nachlassen kann, insbesondere bei Älteren oder bei Menschen mit schwächerem Immunsystem oder Vorerkrankungen. Bei älteren Menschen ist es zudem so, dass die Immunantwort nach einer Impfung insgesamt geringer ausfällt. Hier kann eine Auffrischungsimpfung den Impfschutz wieder deutlich erhöhen. Der Körper bildet mehr Antikörper und kann sich so noch besser vor dem Virus schützen. Die Auffrischungsimpfung wirkt also wie ein Booster für das Immunsystem.

Wer kann eine Auffrischungsimpfung erhalten?

Nach der neuesten Empfehlung der Sächsischen Impfkommission (SIKO) zum 1. November 2021 sind Auffrischungsimpfungen ohne Einschränkung für alle Menschen ab 18 Jahre möglich. Die STIKO hat am 21. Dezember 2021 ihre Empfehlung zur COVID-19-Auffrischimpfung hinsichtlich des Impfabstands aktualisiert. Für alle Personen, für die bisher nach zweifacher Impfung oder Infektion eine Auffrischimpfung (3. Impfung) bzw. eine einzelne Impfung mit einem Abstand von 6 Monaten empfohlen war, wird ab sofort ein verkürzter Abstand von mindestens 3 Monaten empfohlen. Neueste Daten belegen demnach eindrucksvoll eine Risikoreduktion für alle Altersgruppen. 

Nach der Aktualisierung der Empfehlung der Sächsischen Impfkommission (SIKO) zum Jahresbeginn ist eine Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) bei Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren nach frühestens drei Monaten nach der Grundimmunisierung ebenfalls möglich. Ob die Impfung dann tatsächlich durchgeführt wird, entscheidet die Ärztin, der Arzt nach dem Beratungsgespräch. 

Möglichst zeitnah sollen folgende Personengruppen geboostert:

  1. Alle, deren Impfung mehr als 6 Monate zurückliegt und die über 60 Jahre alt sind oder eine Grunderkrankung haben, die das Immunsystem beeinträchtigt (z.B. Transplantierte, Rheumapatienten, Tumorpatienten, Immunsupprimierte).
  2. alle vollständig mit AstraZeneca oder Johnson&Johnson Geimpften

Jetzt gilt es, schwere Verläufe und Tote zu verhindern:

  • Menschen, die geimpft werden wollen, kontaktieren zunächst telefonisch oder per Mail ihren Haus- oder Facharzt.
  • Sollten Sie keinen Impftermin bekommen, finden Sie unter //www.kvs-sachsen.de/buerger/corona-virus/impfende-praxen/ Praxen auch in Ihrer Nähe, bei denen Sie einen Impftermin bekommen
  • Außerdem können Sie Ihren Impftermin über das Buchungsportal buchen: //sachsen.impfterminvergabe.de/
  • Unter //drksachsen.de/impfaktionen.html finden Sie die Termine der mobilen Impfteams in Sachsen, auch hier können Sie geimpft werden.

Was gilt für vollständig Geimpfte, die eine Serie mit AstraZeneca und Johnson&Johnson erhalten haben?

Aufgrund der im Vergleich mit anderen verfügbaren COVID-19-Impfstoffen geringeren Schutzwirkung nach der einmaligen Gabe von Johnson & Johnson ist nach Ansicht der STIKO eine einzelne Dosis des Impfstoffs als Grundimmunisierung nicht ausreichend. Daher sollte zur Verbesserung der Wirksamkeit der Grundimmunisierung vier Wochen nach der Erstimpfung ein mRNA-Impfstoff von Moderna ab 30 Jahren oder von BioNTech/Pfizer ab 18 Jahren verabreicht werden, um so den bestmöglichen Impfschutz zu sichern. Ein dritte Dosis (Booster-Impfung) sollte im Abstand von mindestens 3 Monaten zur 2. Impfstoffdosis ebenfalls mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Um als geboostert im Sinne der 2G-Plus-Regelung zu gelten, sind daher nun auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson drei Impfungen notwendig.

Auch Personen, die ihre erste Impfserie mit dem Vektorimpfstoff von AstraZeneca erhalten haben, können mindestens drei Monate nach der zweiten Impfung eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten. Gleiches gilt für Kreuzgeimpfte (1. Impfung: Vektor-Impfstoff + 2. Impfung: mRNA-Impfstoff).

Fragen zur Kinderimpfung

Ab wann ist der speziell dosierte Impfstoff in Sachsen verfügbar?

Der Impfstoff ist ab Mitte der KW 50 in Sachsen vorhanden. Die Anzahl der Impfstoffdosen in den einzelnen Praxen hängt von den Bestellungen ab. Hauptsächlich sind die 277 niedergelassenen Kinderärztinnen und –ärzte erster Ansprechpartner. Darüber hinaus haben bislang rund 20 Kinderkliniken und –ambulanzen in ganz Sachsen regelmäßige Impfangebote für diese Personengruppe angekündigt. Erste Impfungen wurden bereits durchgeführt. Ergänzend wird auch der Freistaat spezielle Angebote für die 5- bis 11-Jährigen machen.

Wo können sich Kinder gegen COVID-19 impfen lassen?

Eltern, die ihre Kinder impfen lassen möchten, können sich an die niedergelassenen Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte wenden. In Sachsen wollen sich zudem rund 20 Kinderkliniken und –ambulanzen an der Impfkampagne beteiligen.

Warum sollte ich mein Kind gegen COVID-19 impfen lassen?

Ziel der Empfehlung ist es u.a. schwere COVID-19-Verläufe und Todesfälle bei Kindern im Alter von 5-11 Jahren zu verhindern. Zwar ist die 7-Tagesinzidenz in der Altersgruppe sehr hoch, so dass man davon ausgehen kann, dass ohne Impfung ein Großteil der 5- bis 11-Jährigen mittelfristig infiziert werden wird, allerdings verlaufen die meisten Infektionen asymptomatisch.

Derzeit besteht für Kinder ohne Vorerkrankungen in dieser Altersgruppe nur ein geringes Risiko für eine schwere COVID-19-Erkrankung, Hospitalisierung und Intensivbehandlung. Hinzu kommt, dass das Risiko seltener Nebenwirkungen der Impfung auf Grund der eingeschränkten Datenlage derzeit nicht eingeschätzt werden kann. Daher sprechen die Ständige Impfkommission (STIKO) und die Sächsische Impfkommission (SIKO) für 5- bis 11-jährige Kinder ohne Vorerkrankungen derzeit keine generelle Impfempfehlung aus. Aber auch Kinder ohne Vorerkrankungen können mit Einverständnis von Eltern und Arzt geimpft werden. Sobald weitere Daten zur Sicherheit des Impfstoffs in dieser Altersgruppe oder andere relevante Erkenntnisse vorliegen, wird die STIKO diese umgehend prüfen und die Empfehlung ggf. anpassen.

Welche möglichen Nebenwirkungen gibt es bei der Kinder-Impfung?

Bisher sind beim Corona-Impfstoff von BioNTech für Kinder zwischen fünf und elf Jahren keine schweren Nebenwirkungen bekannt. In der Zulassungsstudie hatten viele Kinder ein bis zwei Tage lang vorübergehende Impfreaktionen, besonders nach der zweiten Spritze.

Häufig waren das Schmerzen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen und Müdigkeit. Einige hatten rund um die Einstichstelle auch eine Rötung oder Schwellung. Außerdem bekamen einige Kinder Fieber, Durchfall, Schüttelfrost sowie Muskel- und Gelenkschmerzen.

Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Kinder-Impfung gegen COVID-19 kommt?

Die Haftungsregelung gilt auch für diese Kinder-Impfung. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.

Was ist mit genesenen Kindern?

Die STIKO empfiehlt eine Impfung genesener Kinder bisher nicht ausdrücklich. Die STIKO wird auch das  zu gegebener Zeit bewerten.

Fragen zu den Nebenwirkungen

Welche Nebenwirkungen sind wie häufig zu erwarten?

Impfreaktionen sind nicht gleich Nebenwirkungen. Die häufigsten lokalen Reaktionen waren Schmerzen an der Einstichstelle (COVID-19-Impfung: 54,2%; Kontrollgruppe: 36,7%) sowie Spannungsgefühl (COVID-19-Impfung: 63,7%; Kontrollgruppe: 39,5%). Unter den systemischen Reaktionen waren Abgeschlagenheit (COVID-19-Impfung: 53,1%; Kontrollen: 38,2%), Kopfschmerzen (COVID-19-Impfung: 52,6%; Kontrollen: 39,0%) sowie Krankheitsgefühl (COVID-19-Impfung: 44,2%; Kontrollen: 20,2%) die häufigsten Ereignisse. Erhöhte Temperaturen trat bei 33,6% der COVID-19-Geimpften und 10,7% in der Kontrollgruppe auf. Fieber hingegen trat nur bei einem vergleichsweisen geringen Anteil der TeilnehmerInnen auf (COVID-19-Impfung: 7,9%; Kontrollen: 1,2%). Der STIKO lagen darüber hinaus weitergehende Informationen des Herstellers vor, die zeigen, dass die Häufigkeit lokaler und systemischer Reaktionen nach der 2. Dosis geringer war als nach der 1. Dosis.

Wo kann ich Nebenwirkungen melden?

Nebenwirkungen melden Sie direkt an Ihren Hausarzt oder in der Apotheke, bleiben Sie mit Ihrem Hausarzt im Austausch. Für die Bewertung der Nebenwirkungen, eine mögliche Diagnose und Folgebehandlung sind diese weiterhin Ihre Ansprechpartner, auch wenn sie Sie nicht geimpft haben.

Verdachtsfälle zu Nebenwirkungen werden sehr ernst genommen und es wird so schnell wie möglich aufgeklärt, ob es sich um eine zufällig in zeitlichem Zusammenhang auftretende Reaktion oder eine tatsächliche Nebenwirkung handelt. Oft ist es nur ein Verdacht, der sich nicht bestätigt. Gerne können Sie Nebenwirkungen auch noch zusätzlich beim Paul-Ehrlich-Institut über die Webseite www.nebenwirkungen.bund.de oder über die SafeVac 2.0-App (die App des Paul-Ehrlich-Instituts) melden. Auch Ihr Hausarzt wird auftretende Nebenwirkungen an die vorgesehenen Stellen melden, das ist Pflicht.

Wer hilft mir weiter, wenn schwere Nebenwirkungen auftreten?

Bezüglich möglicher Nebenwirkung bei Impfungen wird jeder Impfling ärztlich aufgeklärt. Hierzu erhält und unterschreibt sie / er das Aufklärungsmerkblatt. Ebenso der aufklärende Arzt. Zusätzlich werden durch das Paul-Ehrlich-Institut auch regelmäßig Sicherheitsberichte herausgegeben. 

Sollten nun Nebenwirkungen bei der Impfung auftreten, sollte eine ärztliche Vorstellung erfolgen. Bei Nebenwirkungen, die das »übliche Maß« überschreiten, besteht eine ärztliche Meldepflicht an das örtliche Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt übermittelt an das Paul-Ehrlich-Institut und die zuständige Landesbehörde, in Sachsen ist das die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen. Darüber hinaus sind Ärzte gemäß der ärztlichen Berufsordnung verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) zu melden. In Sachsen hat hierzu die Sächsische Impfkommission (SIKO) eine Handlungsanleitung erstellt, die eine Hilfestellung bei Einschätzung und Vorgehen bei etwaigen Impfnebenwirkungen bietet. 

Die Meldung erfolgt gem. §6 Abs. 1 IfSG. Als das übliche Maß überschreitend werden angesehen: 
»kurzzeitig vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind: z.B. 

  • für die Dauer von 1-3 Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle 
  • Fieber unter 39.50C (bei rektaler Messung), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten 
  • oder im gleichen Sinne zu deutende Symptome einer ‚Impfkrankheit‘ (1-3 Wochen nach der Impfung), z.B. leichte Parotisschwellung oder ein Masern- bzw. Varizellen ähnliches Exanthem oder kurzzeitige Arthralgien nach der Verabreichung von auf der Basis abgeschwächter Lebendviren hergestellten Impfstoffen gegen Mumps, Masern, Röteln oder Varizellen.«

Impfschäden werden durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen bearbeitet. Ein Impfschaden kann gemäß § 60 IfSG beim Kommunalen Sozialverband Sachsen geltend gemacht werden. 

Primärer Ansprechpartner bei Nebenwirkungen ist für den Impfling ist in erster Linie die Ärztin bzw. der Arzt.

  • Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission beim Auftreten von atypischen Impfverläufen im Freistaat Sachsen (*.pdf, 0,59 MB)
  • Weitere Informationen und Antragsformular für Geschädigte nach Schutzimpfungen auf den Seiten des KSV Sachsen

Sollte mir später noch etwas auffallen, wem melde ich meine Beobachtungen?

Nebenwirkungen melden Sie direkt an Ihren Hausarzt oder in der Apotheke, bleiben Sie mit Ihrem Hausarzt im Austausch. Für die Bewertung der Nebenwirkungen, eine mögliche Diagnose und Folgebehandlung sind diese weiterhin Ihre Ansprechpartner, auch wenn sie Sie nicht geimpft haben. Verdachtsfälle zu Nebenwirkungen werden sehr ernst genommen und es wird so schnell wie möglich aufgeklärt, ob es sich um eine zufällig in zeitlichem Zusammenhang auftretende Reaktion oder eine tatsächliche Nebenwirkung handelt. Oft ist es nur ein Verdacht, der sich nicht bestätigt. Gerne können Sie Nebenwirkungen auch noch zusätzlich beim Paul-Ehrlich-Institut über die Webseite //nebenwirkungen.bund.de oder über die SafeVac 2.0-App (die App des Paul-Ehrlich-Instituts) melden. Auch Ihr Hausarzt wird auftretende Nebenwirkungen an die vorgesehenen Stellen melden, das ist Pflicht.

Aus welchen medizinischen Gründen, bei welchen Erkrankungen kann man auf keinen Fall eine Coronaschutzimpfung erhalten?

Bei vorbekannten Allergien oder bekannten Unverträglichkeiten auf Inhaltsstoffe (z.B. Polyethylenglykol = PEG) sollte ein alternativer Impfstoff eingesetzt werden. Eine allergische Reaktion auf die erste Dosis des SARS-CoV-2-Impfstoffs stellt eine Kontraindikation für die Verabreichung der zweiten Dosis dar. Bei schweren allergischen Reaktionen (allergischer Schock, Herz-Kreislauf- und/ oder Atemstillstand) in der persönlichen Vorgeschichte sind ein ausführliches Aufklärungsgespräch und eine längere Nachbeobachtung nach der Impfung unbedingt nötig.

Schwangere Frauen sollten zunächst nicht geimpft werden. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat am 17.September 2021 ihre COVID-19-Impfempfehlungen aktualisiert und spricht nun eine Impfempfehlung für bisher nicht geimpfte oder unvollständig geimpfte Schwangere ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel (ab 13. Schwangerschaftswoche) sowie für stillende Frauen aus.

Die Impfung sollte bei Personen mit akuten fieberhaften Erkrankung oder schwerer Einschränkung des Allgemeinzustandes verschoben werden. Das Vorliegen einer geringfügigen Infektion und/oder leicht erhöhter Körpertemperatur sollte die Impfung nicht verzögern. Wird nach Verabreichung der 1. Impfstoffdosis eine SARS-CoV-2-Infektion labordiagnostisch gesichert, sollte die 2. Impfstoffdosis auf einen späteren Zeitraum verschoben werden.

Wann sollte ich nicht geimpft werden?

Nicht geimpft werden sollen Patienten mit schweren fieberhaften Erkrankungen oder Infekten. Das Vorliegen einer leichten Infektion und/oder leichtes Fieber sollten kein Grund sein, die Impfung zu verzögern.

Kann ich geimpft werden, wenn ich Diabetiker bin?

Für Diabetiker gibt es derzeit keine Einschränkungen, unter den Probanden zum Beispiel bei BioNTech waren laut der Studienprotokolle fast 1600 Diabetiker allein in der Gruppe, die den Impfstoff bekommen hatte.

Ich habe Angst vor Impfschäden!

Ihre Gesundheit steht an erster Stelle. Ihr/e Hausärzt:in ist für Sie da und klärt Sie gerne zu allen
Fragen rund um die Corona-Schutzimpfung auf.

Es ist so: Die Corona-Schutzimpfung gibt Hoffnung auf einen sicheren und effektiven Schutz vor einer COVID-19-Erkrankung. Die Impfstoffe wurden im Rahmen von klinischen Studien vor der Zulassung bei mehreren zehntausend Freiwilligen untersucht und es traten bisher keine schwerwiegenden Nebenwirkungen auf. Über langfristige Effekte können jedoch noch keine Aussagen gemacht werden.

Das Risiko, Schäden durch die Erkrankung davonzutragen, ist viel höher.

Wer haftet für Impfschäden?

Wenn es durch die Anwendung des Impfstoffs zu einer Schädigung kommt, kommt je nach Fallgestaltung eine Haftung u.a. des pharmazeutischen Unternehmens aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen in Betracht. Haftungsregelungen können sich ergeben aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Infektionsschutzgesetz (§ 60 Abs. 1 S. 1 IfSG) ist auch genau geregelt, wann jemand einen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz stellen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand durch eine Impfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen wurde, gesundheitlichen Schaden erlitten hat.

Fragen zur Coronaschutzimpfung allgemein

Wann startete die Impfung gegen das Coronavirus?

Am 21. Dezember gab die europäische Arzneimittelbehörde EMA grünes Licht für den Einsatz des Covid-19-Impfstoffs von BioNTech. Die EU-Kommission hatte die Zulassung daraufhin erteilt. Am 22. Dezember erteilte das Paul-Ehrlich-Institut die Freigabe der Impfstoff-Chargen und der Hersteller Biontech liefert den Impfstoff an die Anlieferungszentren der Länder.

Danach lag es in der Hand der Länder, den Impfstoff an ihre regionalen Zentren zu verteilen und zu impfen. Der Schwerpunkt lag zunächst auf den Alten- und Pflegeeinrichtungen.

In Sachsen startete die Coronaschutzimpfung am 27. Dezember 2020 in Pflegeheimen in Lichtentanne (Landkreis Zwickau) und Radeberg (Landkreis Bautzen) sowie im Klinikum Chemnitz. 

Wie erfolgt die Terminvergabe für die Impfungen?

Impftermine können in säschischen Krankenhäusern und öffentlichen Einrichtungen, bei Hausärzten, Kinder-, Fach- oder Betriebsärzten durchgeführt werden. Kontaktieren Sie dazu die entsprechende Stelle. 

Außerdem gibt es in Sachsen immer wieder Impfaktionen, zu denen Sie ohne vorherige Anmeldung Ihre Coronaschutzimpfung erhalten können.  

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite »Impfen in Sachsen«. 

Wo wird geimpft?

Nach Schließung der Impfzentren Ende September 2021 sind die niedergelassenen Ärzte die Hauptakteure des Impfprozesses in Sachsen. Damit geht die Coronaschutzimpfung sukzessive ins medizinische Regelsystem aus Ärzten und Betriebsärzten über, wie dies auch bei anderen Impfungen üblich ist. 

Zusätzlich bleiben 30 mobile Teams des Deutschen Roten Kreuzes Sachsen bis Endes des Jahres 2021 im Einsatz. Sie bieten weiterhin niederschwellige Impfangebote vor Ort an und unterstützen damit die Landkreise und Kreisfreien Städte vor allem auch in Orten und Regionen mit ärztlicher Unterversorgung. 

Auch in Sachsens Krankenhäusern wird ab dem 1. Oktober 2021 verstärkt die Coronaschutzimpfung für die Bevölkerung angeboten.

  • Impfen in Sachsen

Wer nimmt die Impfungen vor?

Ausschließlich qualifizierte Ärztinnen und Ärzte sowie geschultes medizinisches Fachpersonal werden die Impfungen durchführen. Viele Mediziner und auch viele medizinisch geschulte Fachkräfte haben sich bereiterklärt, bei der Durchführung der Impfungen zu helfen.

Welche Dokumente werden für die Impfung benötigt?

Zur Impfung sind der Impfausweis, falls vorhanden, sowie wichtige Unterlagen wie ein Herzpass, ein Diabetikerausweis oder eine Medikamentenliste zur Impfung mitzubringen.

Die Coronaschutzimpfung wird, wie jede andere Impfung auch, im Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung dokumentiert. Wer nicht über einen Impfausweis verfügt, bekommt eine einheitliche Ersatzbescheinigung zum Eintrag der beiden Impfungen.

Zur Vorbereitung können bereits die Aufklärungsbögen des RKI herunterladen werden. Von Vorteil ist, wenn sich die zu Impfenden den Aufklärungsbogen und die Einverständniserklärung bereits zu Hause ausdrucken und ausgefüllt zur Impfung mitbringen.

  • Informationen rund um die Corona-Schutzimpfung während Schwangerschaft und Stillzeit (*.pdf, 2,76 MB)
  • Corona-Schutzimpfung für Kinder von 5 bis 11 Jahren (*.pdf, 0,69 MB)
  • Gegen Corona impfen? Du entscheidest! (*.pdf, 1,27 MB)
  • Infoblatt zur Coronaschutzimpfung für Senioren (*.pdf, 1,59 MB)
  • Infoblatt des Bundesgesundheitsministeriums für Patienten und Bürger zur Coronaschutzimpfung (*.pdf, 0,39 MB)
  • Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mit mRNA-Impfstoff
  • Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mit proteinbasiertem Impfstoff
  • Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mit Vektor-Impfstoff
  • Anamnese und Einwilligungserklärung zur Coronaschutzimpfung mit mRNA-Impfstoff
  • Anamnese und Einwilligungsbogen zur Coronaschutzimpfung mit Vektor-Impfstoff
  • Ersatzformular zur Dokumentation der durchgeführten Impfungen (zur Aushändigung an die geimpfte Person) (*.pdf, 0,58 MB)
  • Terminkärtchen zweiter Impftermin (*.pdf, 0,16 MB)
  • Leitfaden zur Coronaschutzimpfung in der Pflege (*.pdf, 0,50 MB)

Wie viele Impfungen pro Person sind erforderlich?

Bei den Impfstoffen Biontech, Moderna und AstraZeneca ist für einen wirksamen Schutz jeweils eine zweimalige Impfung in je nach Impfstoff verschiedenem Abstand erforderlich. Auch bei dem Impfstoff von Johnson&Johnson ist eine Impfdosis nicht mehr ausreichend. Hier wird für die vollständige Grundimmunisierung eine zweite Impfung mit einem mRNA Impfstoff empfohlen. Zudem wird vor allem in Anbetracht der Virusvarianten eine Boosterimpfung empfohlen.

Warum gab es ursprünglich eine Impfpriorisierung?

Am Anfang der Coronaschutzimpfung war noch nicht genug Impfstoff für alle vorhanden. Deshalb wurde empfohlen, dass zuerst die Menschen geimpft werden, die das größte gesundheitliche Risiko für einen schweren Verlauf und ein Ansteckungsrisiko durch ihren Beruf haben. Das heißt, dass diejenigen Menschen, die eine Impfung am dringendsten brauchen, sollten sie auch zuerst erhalten. Seit dem 7. Juni 2021 ist diese Impfpriorisierung aufgehoben. Ziel ist, dass all diejenigen, die eine Corona-Schutzimpfung möchten, diese auch so bald wie möglich erhalten können.

Kann ich mich auch bei meinem Hausarzt/ meiner Hausärztin impfen lassen?

Die sächsischen Hausarztpraxen wurden nach der Freigabe durch den Bund ab dem 7. April 2021 flächendeckend und regulär in die Impfkampagne gegen das Coronavirus einbezogen. Die Praxen beziehen ihren Impfstoffbedarf über den Großhandel und die Apotheken. Sie bestellen den Impfstoff selbst über das System der Regelversorgung.
Die Terminvergabe regeln die Praxen selbst. Niedergelassene Ärzte in Sachsen können seit dem 24. Mai 2021, mit allen zugelassenen Impfstoffen ohne vorgegebene Priorisierung impfen. Damit können die Mediziner ohne Bindung an die Coronavirus-Impfverordnung frei entscheiden, welche Patienten sie zuerst impfen.

Ist eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus Pflicht?

Nein. Es gibt keine Impfpflicht. Die Impfung gegen das Coronavirus ist freiwillig. Vor der Impfung findet in den Impfzentren eine ausführliche Beratung und Aufklärung durch Ärztinnen und Ärzte statt. Es handelt sich um eine sehr verantwortungsvolle Entscheidung. Die Impfung bietet dem Geimpften Schutz und hilft, die Pandemie einzudämmen.

Wer bezahlt die Impfungen?

Die Impfungen gegen das Coronavirus sind für die Bevölkerung kostenlos. Die Finanzierung der Impfstoffe übernimmt der Bund, die Kosten für den Betrieb der Impfstellen teilen sich Bund und Länder.

Kann man auch nach der Impfung das Virus SARS-CoV-2 bekommen?

Nach derzeitigem Kenntnisstand bieten die COVID-19-Impfstoffe einen guten Schutz. Es kann jedoch trotz COVID-19-Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung kommen, da die Impfung keinen 100%igen Schutz bietet. Erkrankt eine vollständig geimpfte Person, spricht man von einem Impfdurchbruch.

Kann ich nach einer Impfung andere Menschen mit COVID-19 anstecken?

Ja, und das war auch nicht anders zu erwarten. Das ist bei Erkrankungen der oberen Atemwege, z.B. nach einer Grippeimpfung, immer so. Aber zumindestens zu AstraZeneca gibt es Untersuchungen, dass die Viruslast nach der Impfung, selbst wenn man Virusträger ist, deutlich geringer ausfällt und man also deutlich weniger infektiös ist. So schützt man über die Impfung nicht nur sich selbst, sondern auch seine Familie und andere Mitmenschen.

Kann nach der Impfung der Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 falsch positiv ausfallen?

Alle Antigen-Tests, die in Deutschland zugelassen sind, verwenden bis auf einen selten verwendeten Test als Zielantigen das sog. Nukleokapsid-Protein von SARS-CoV-2. Die mRNA, die im Impfstoff benutzt wird, kodiert das Spike-Protein. Da dieses jeweils völlig unterschiedliche Eiweiß-Strukturen sind, kann es nicht zu falsch positiven Tests aufgrund der SARS-CoV-2-Impfung führen.

Werde ich geimpft, wenn ich bereits an COVID-19 erkrankt war?

Da das Ausmaß und die Dauer der Immunität nach einer COVID-19-Erkrankung derzeit noch unklar sind, sollten sich auch Menschen, die eine SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben impfen lassen. Der Impfstoff wird jedoch zunächst für Personen der höchsten und hohen Prioritätsstufen verwendet, die bisher weder eine Erkrankung durchgemacht haben, noch geimpft sind. Wenn aber gerade bei diesen Personen das Zurückstellen und erneute Einbestellen bzw. Aufsuchen von Genesenen beispielsweise in Senioren- oder Altenpflegeheimen schwierig ist, sollten alle in diesen Einrichtungen Lebenden oder Tätigen eine Impfung angeboten bekommen. Es ist nicht eindeutig gesichert, aber theoretisch könnten ehemals an COVID-19 Erkrankte nach der Schutzimpfung möglicherweise eine robustere Immunantwort entwickeln.

Grundsätzlich gilt auch, dass nach durchgemachter (asymptomatischer oder symptomatischer) SARS-CoV-2-Infektion keine erhöhte Rate an unerwünschten Reaktionen nach der Impfung zu erwarten ist.

Können von einer COVID-19-Erkrankung Genesene geimpft werden?

Mit Bezug auf die Entscheidungen der ständigen Impfkommission und dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann eine Impfung in Abstimmung mit dem Impfarzt erfolgen, wenn die Covid-19-Erkrankung drei Monate zurückliegt. Die drei Monate beginnen mit dem Tag des positiven Abstrichs.​

Antworten auf häufige Fragen zum Nachweis von Coronaschutzimpfungen und Genesung von einer Infektion mit SARS-CoV-2

Wie weise ich nach, dass ich von einer Covid19-Infektion genesen bin?

Der Nachweis kann über folgende Wege erbracht werden:

  • Genesenenzertifikat oder
  • Laborergebnis des PCR-Tests,
  • Absonderungsbescheid, in dem der PCR-Test als Begründung aufgeführt ist oder
  • ärztliches Attest über die erfolgte Infektion auf der Grundlage eines PCR-Tests

Bei allen Nachweisen muss der Tag der Testung vermerkt sein.

Wenn ein Genesenennachweis im Sinne § 22a Abs. 2 IfSG vorgelegt werden muss, ist dieser nur noch maximal 90 Tage nach der Testung in Deutschland gültig. Vorher war er für sechs Monate gültig.

Der Tag der positiven Testung muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Das digitale Genesenenzertifikat wird in Apotheken ausgestellt. Der Absonderungsbescheid (auch Quarantänebescheid) gilt nur, wenn er für positiv getestete Personen auf der Grundlage eines PCR-Tests ausgestellt wurde. Es gilt nicht der Absonderungsbescheid für Kontaktpersonen. Die Person darf keine Symptome einer möglichen Covid19-Infektion aufweisen.

Das digitale Genesenenzertifikat, das Apotheken ausstellen, ist ein sogenanntes COVID-Zertifikat der EU und wird auch bei Reisen innerhalb der EU und einigen weiteren Ländern anerkannt. Das Zertifikat weist eine Gültigkeit von 180 Tagen aus, weil dies durch die EU geregelt ist. Innerhalb Deutschlands ist es trotzdem nur für 90 Tage gültig.

Wie weise ich nach, dass ich vollständig geimpft bin?

Mit einem Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache (z.B. gelber Impfpass oder in digitaler Form). Die Impfung muss aktuell mit einem oder mehreren dieser Impfstoffe durchgeführt worden sein: Biontech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca, Johnson&Johnson. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Bei genesenen Personen reicht eine verabreichte Impfstoffdosis. Zusätzlich darf die Person keine Symptome einer möglichen Covid19-Infektion aufweisen.

Fragen zum digitalen Impfpass

Bitte beachten Sie auch die Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf häufig gestellte Fragen zum digitalen Impfnachweis: FAQ des Bundesgesundheitsministeriums.

Stand: 8. Dezember 2021

Kann man in Sachsen einen digitalen Nachweis für die Coronaschutzimpfung bekommen?

Sachsen stellt dieses Angebot zur Verfügung. Für die Bürgerinnen und Bürger ist das Angebot kostenlos.

Vollständig Geimpfte können sich in vielen Apotheken deutschlandweit den digitalen Nachweis des SARS-COV-2-Impfschutzes nachträglich ausstellen lassen. Auch bei Ärzten ist die Ausstellung des digitalen Corona-Impfnachweises inzwischen möglich. Teilnehmende Ärzte bieten dies auch rückwirkend an. 

In welchen Apps kann das Impfzertifikat (QR-Code) gespeichert werden?

Der digitale Impfnachweis wird von den Nutzern über eine App, die kostenfrei zum Download bereitgestellt wird, auf dem Smartphone gespeichert. Damit wird nach der Impfung ein sog. Impfbescheinigungstoken (2DBarcode) abgescannt. Sie ist als neue Funktion in der Corona-Warn-App, aber auch als eigenständiges Smartphone-Programm verfügbar. Die App speichert die Impfbescheinigung lokal auf dem Smartphone. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat hierfür die App CovPass unter Führung des US-Technologiekonzerns IBM entwickeln lassen.

Die Corona-Warn-App kann kostenlos für iOS- oder Android-Geräte heruntergeladen werden. Nähere Informationen zur Corona-Warn-App finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung: Corona-Warn-App. 

Die CovPass-App kann ebenso für iOS- oder Android-Geräte heruntergeladen werden. Nähere Informationen zur CovPass-App finden Sie auf den Seiten des RKI: Coronaschutzimpfungen mit dem Smartphone vorzeigen.

Woher bekomme ich den QR-Code?

Der wird bei der Impfung für jeden Geimpften generiert.

Zur Erstellung des »EU-COVID-19-Impfzertifikats« übermittelt die Arztpraxis oder die Apotheke die notwendigen personenbezogenen Daten an das Robert Koch-Institut (RKI), das das COVID-19 Impfzertifikat technisch generiert. Das RKI ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

Nach Eingabe oder Übernahme der Daten wird ein 2D-Barcode (QR-Code) erstellt, den Sie auf einem Papierausdruck mitbekommen und sofort oder später zum Beispiel über die Corona-Warn-App des Bundes oder die App »CovPass« des RKI einscannen können. Diese Apps speicheren Ihre Impfbescheinigung lokal auf dem Smartphone. Neben der papierlosen Variante ist auch ein Vorzeigen des QR-Codes auf Papier möglich. 

Bitte bewahren Sie den ausgedruckten QR-Code Ihres Impfzertifikates sicher auf, falls Sie einmal Ihr Smartphone wechseln und eine App zum digitalen Impfnachweis erneut installieren. Dann muss der Code neu eingescannt werden. 

Wie erhalten die bereits Geimpften den Nachweis?

Seit 14. Juni 2021 können sich bereits zuvor vollständig Geimpfte in vielen Apotheken deutschlandweit den digitalen Nachweis einer vollständigen Impfung nachträglich ausstellen lassen. Auch bei Ärzten ist die Ausstellung des digitalen Corona-Impfpasses bereits möglich. Teilnehmende Ärzte können den digitalen Impfnachweis auch rückwirkend anbieten. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrer Apotheke oder Arztpraxis.

Für den digitalen Impfpass sind folgende Daten erforderlich: Name, Vorname, Geburtsdatum, Impfzentrum, Tag der 1. und 2. Impfung sowie Impfstoff. Sie müssen Ihren Personalausweis (für die Identitätsüberprüfung) und Ihren Impfausweis bzw. die Ersatzbescheinigung vorlegen.

Kann man auch im digitalen Impfnachweis speichern, dass man bereits infiziert war oder negativ getestet wurde?

Auch negative Tests oder eine durchgemachte Infektion lassen sich laut Bundesgesundheitsministerium in der CovPass App und auch in der Corona-Warn-App als Testzertifikat bzw. Genesenenzertifikat hinterlegen. 

Anspruch auf ein Genesenenzertifikat haben alle Personen, die eine Infektion mit dem Coronavrus SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Voraussetzung ist der Nachweis eines PCR-Test-Ergebnisses. Der PCR-Test darf maximal sechs Monate alt sein und muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Liegt dieses nicht mehr vor, kann man sich die Nachweise neu ausstellen lassen. Das Genesenenzertifikat kann durch die Person, die einen Test durchführen oder überwachen darf, ausgestellt werden. 

Das Genesenenzertifikat erhalten Sie bereits in Arztpraxen. Wenn Sie den QR-Code Ihres Genesenenzertifikates in der App einscannen, wird Ihnen für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats ein vollständiger Immunschutz angezeigt.
 

Wie lange ist das digitale COVID-Zertifikat der EU gültig?

Derzeit ist das digitale Impfzertifikat der EU in Deutschland technisch ein Jahr lang nach der vollständigen Immunisierung (meist zweiter Impftermin) gültig. In der CovPass-App und in der Corona-Warn-App heißt es unter dem Ablaufdatum: »Bitte bemühen Sie sich rechtzeitig darum, einen neuen digitalen Nachweis ausstellen zu lassen.« Das betrifft jedoch nur das Dokument. Der Impfschutz ist davon unabhängig.

Warum brauchen wir eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19 in bestimmten Einrichtungen?

Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gehört zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen, von der alle Bevölkerungsteile betroffen sind. Um das Infektionsgeschehen weiter wirksam zu bekämpfen, besonders gefährdete vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen und um die durch die Pandemie stark belasteten Krankenhäuser zu entlasten und die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden.

Insbesondere hochbetagte Menschen, pflegebedürftige Menschen und Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere, ggf. auch tödliche COVID-19 Krankheitsverläufe (vulnerable Personengruppen).

Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf hat. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in diesen Berufen ist besonders wichtig, denn so wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders gefährdeten Personengruppen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren.

Seit Beginn der Pandemie kommt es wiederholt in Krankenhäusern und insbesondere auch Altenpflegeheimen nach Eintragung des Virus zu Ausbrüchen, die teilweise mit hohen Todesfallzahlen einhergehen. Daneben kam es bundesweit auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu Ausbrüchen, die teilweise auch Todesfälle zu Folge hatten. Um eine Eintragung und Weiterverbreitung des Virus in diesen Settings zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass das dort tätige Personal vollständig geimpft ist. Obwohl medizinischem Personal und Pflegepersonal bereits zu Beginn der Impfkampagne ein Impfangebot unterbreitet wurde, bestehen erhebliche Impflücken bei dieser Personengruppe.

Quelle: BMG

Sind die vorgesehenen Regelungen mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar?

Der Schutz der Gesundheit anderer Personen beziehungsweise der Allgemeinheit zur Abwehr von Seuchengefahren kann dann den gesetzlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und in die Berufsfreiheit rechtfertigen, wenn ein solcher Eingriff verhältnismäßig ist. Bei COVID-19 handelt es sich um eine besonders gefährliche Infektionskrankheit. Die Personen in den von der Vorschrift des § 20a IfSG erfassten Einrichtungen und Unternehmen können sich teilweise nicht selbst vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 und damit einer COVID-19-Erkrankung schützen und sind darauf angewiesen, dass Menschen in ihrem engen Umfeld geimpft sind. Bei gegen COVID-19-geimpftem Personal ist eine Übertragung des Virus (auch gegenüber Geimpften) erheblich weniger wahrscheinlich als durch ungeimpftes Personal. Daher ist aus Sicht der Bundesregierung eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2022 den Antrag auf Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht" nach § 20a Infektionsschutzgesetz abgelehnt.

Seit wann gibt es eine COVID-19-Immunitätsnachweispflicht in bestimmten Einrichtungen?

Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Alle Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, mussten bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung den erforderlichen Nachweis vorlegen. Seit dem 16. März 2022 müssen sie den Nachweis auch der zuständigen Behörde vorlegen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Die behördlichen Kontrollen können auch ohne eine Benachrichtigung durch die Leitung von Einrichtungen und Unternehmen über fehlende Nachweise erfolgen.

Welche Einrichtungen und Unternehmen aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung sind betroffen (§ 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG)?

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Dazu gehören u.a. Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Blutspendeeinrichtungen.
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen (dazu gehören auch Betriebsärzte)
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste
  • Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation
  • Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden.

Apotheken gehören nicht zu den oben genannten Einrichtungen, auch dann nicht, wenn dort Impfungen durchgeführt werden. Sollten jedoch Apothekerinnen und Apotheker Impfungen in einer anderen Einrichtung oder in einem Unternehmen vornehmen, welches unter die Regelung des § 20a IfSG fällt, fallen sie unter die Impfpflicht.

Impfzentren und Testzentren sind ebenfalls unter die Vorschrift zu fassen, sofern sie als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes betrieben werden.

Medizinisch-diagnostische Labore sind grundsätzlich keine Einrichtungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG. Wenn sie Bestandteil einer in der Vorschrift genannten Einrichtung sind, gelten die nachfolgend dargelegten allgemeinen Regeln zum Umgang mit »gemischten« Einrichtungen. Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Einzig in den Fällen, in denen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise in getrennten Verwaltungsgebäuden arbeitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG verneint werden.

Quelle: BMAS

Welche voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen sind erfasst? (§ 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

Zu den voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung pflegebedürftiger Menschen zählen insbesondere die voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI. Aus dem Bereich der Eingliederungshilfe zählen dazu besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen im Sinn des § 219 SGB IX, andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie andere vergleichbare tagesstrukturierende Angebote (z. B. Tagesförderstätten). Bei den Werkstätten für behinderte Menschen wird auf die Einrichtung insgesamt abgestellt und somit nicht zwischen Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich einerseits, und dem Arbeitsbereich andererseits unterschieden. Auch vollstationäre Einrichtungen (z. B. betreute Wohngruppen und Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) und teilstationäre Einrichtungen (z. B. Heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kindertagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zählen hierzu. Dies gilt auch für voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen. Nicht erfasst werden hingegen integrative Kindertagesstätten, da dort von einem anderen Sachverhalt auszugehen ist. Nicht dazu zählen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.

Quelle: BMAS / BMFSFJ

Welche ambulanten Pflegedienste und Einrichtungen, die den voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen anbieten, sind erfasst? (§ 20a Absatz 1

Zu den ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen, welche den voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen anbieten, zählen insbesondere folgende Unternehmen und Einrichtungen, (§ 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchst. a bis f IfSG):

  • ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (ambulante Betreuungsdienste gemäß § 71 Abs. 1a Elftes Buch Sozialgesetzbuch wie auch die ambulanten Pflegedienste gemäß § 71 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch),
  • Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
  • Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
  • Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen; Taxi- und andere Transportunternehmen, die hierbei nur gelegentlich pflegebedürftige Personen bzw. Menschen mit Behinderungen befördern, fallen nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
  • Leistungsberechtigte (Budgetnehmer), die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen. In anderen Fällen fallen Privathaushalte, die individuell Pflegekräfte beschäftigen, nicht unter die Regelung des § 20a IfSG.

Die im Gesetz vorgenommene Aufzählung ist nicht abschließend. Nicht erfasst sind Beratungsstellen bzw. Pflegestützpunkte (gem. §§ 7a und 7c SGB XI), Anbieter von häuslichen Schulungen nach § 45 SGB XI oder Personen, die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Erfasst sind Personen, die in ambulant betreuten Wohngruppen insbesondere zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind.

Bei Unternehmen, die Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX erbringen, die nicht explizit in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG aufgelistet sind, ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Hier kommt es insbesondere darauf an, ob die Unternehmen zu den in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG aufgeführten Leistungen vergleichbare Dienstleistungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen anbieten.

Familienentlastende Dienste in der Behindertenhilfe (FED), die etwa auch als Familienunterstützende Dienste (FUD) bekannt sind, sind dann erfasst, wenn sie, ggf. neben weiteren Leistungen, auch Leistungen zur Betreuung der Menschen mit Behinderungen anbieten, die u. a. mit Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX vergleichbar sind.

Zu den betroffenen Unternehmen zählen auch Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX im sog. Arbeitgebermodell Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen. Im Arbeitgebermodell beschaffen sich die Leistungsberechtigten die durch die Leistungsträger bewilligten Leistungen selber und beschäftigen hierfür das erforderliche Personal.

Auch nicht erfasst sind 24-Betreuungskräfte, da sich die Impfpflicht auf die Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen bezieht und Privathaushalte (soweit kein Arbeitgebermodell nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f IfSG vorliegt), die individuelle Betreuungskräfte beschäftigen, nicht zu den in § 20a IFSG genannten Einrichtungen und Unternehmen gehören

Welche medizinischen Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation sind umfasst?

Bei den Rehabilitationseinrichtungen ist es unerheblich, in welchem Rahmen die Leistungen erbracht werden (stationär, ambulant). Die dort tätigen Personen fallen unter die Nachweispflicht. Zu den medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zählen auch Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation (Phase II) sowie Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke bzw. behinderte Menschen (RPK). Bei den RPK kann die Nachweispflicht der dort Tätigen nur auf die gesamte Einrichtung bezogen betrachtet werden, das heißt unabhängig davon, dass neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Übungsleitungen, die ärztlich verordneten Rehabilitationssport außerhalb von Rehabilitationseinrichtungen durchführen, unterfallen nicht der Nachweispflicht nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG. Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX tätig sind, fallen unter die Nachweispflicht. Die freien Bildungsträger zählen nicht zu den Einrichtungen bzw. zu den vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 51 SGB IX, weil sie sich regelmäßig in ihrer Struktur davon unterscheiden. Sie halten häufig keine umfassenden rehabilitativen Fachdienste bereit und richten ihre Angebote nicht ausschließlich an Rehabilitanden bzw. Menschen mit Behinderungen. Bei den freien Bildungsträgern handelt es sich insbesondere um Akademien, Bildungszentren, Fachhochschulen sowie um Fachund Technikerschulen. Dienste der beruflichen Rehabilitation sind insbesondere die Integrationsfachdienste, Dienstleister im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung, des Budgets für Arbeit und des Budgets für Ausbildung sowie Unternehmen, die Arbeitsassistenzleistungen erbringen.

Quelle: BMG

Fällt auch eine Tätigkeit im Rahmen von Frühen Hilfen unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht?

Frühe Hilfen werden nicht von einer gesonderten spezialisierten Einrichtung erbracht, die in § 20a IfSG hätte eigens genannt oder unter eine der bestehenden Kategorien subsumiert werden können. Vielmehr handelt es sich hier um ein Netzwerk aus Einrichtungen verschiedener Art, von denen einige als solche schon von der Vorschrift explizit genannt werden (etwa Hebammen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren). Andererseits können Leistungen im Rahmen von Frühen Hilfen auch durch Einrichtungen erbracht werden, die nicht in den Anwendungsbereich des § 20a IfSG fallen (etwa Agenturen für Arbeit). Bei Personen, die im Rahmen der Frühen Hilfen tätig sind ist daher darauf abzustellen, ob sie in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig sind, die unter die Regelung des § 20a Absatz 1 Satz 1 fällt. Personen, die als Familienhebammen oder Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegende tätig sind, und nicht bereits unter § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG zu fassen sind, sind ebenfalls als mit den in der Nummer 3 genannten Angeboten vergleichbar anzusehen und fallen damit in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

Quelle: BMG

Müssen Personen, die in Inklusionsbetrieben tätig sind, den Impfschutz nachweisen?

Inklusionsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Arbeitsplätze in unterschiedlichsten Branchen anbieten. Für sie gelten die gleichen Regelungen wie für andere Unternehmen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Personen, die in Inklusionsbetrieben tätig sind, müssen den Impfschutz daher grundsätzlich nicht nachweisen. 

Quelle: BMAS

Was gilt, wenn bestimmte Angebote neben Leistungen, die der Nachweispflicht unterliegen, auch Leistungen erbringen, die nicht von der Nachweispflicht erfasst sind?

Gem. § 2 Nummer 15 IfSG wird »Einrichtung oder Unternehmen« als eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden, definiert.

Wenn eine Einrichtung oder ein Unternehmen mehrere Angebote oder Arbeitsplätze versammelt, von denen manche ihrem Charakter nach unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen und manche nicht, ist darauf abzustellen, inwiefern diese verschiedenen Angebote so räumlich abgegrenzt sind, dass jeglicher für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann. Nur wenn das sicher der Fall ist, kann in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt von einer Nachweiserbringung in Bezug auf die so betroffenen Angebote oder Arbeitsplätze abgesehen werden.

Quelle: BMG

Gibt es auch Ausnahmen aus religiösen Gründen?

Nein, eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber hat nach den Erfahrungen aus anderen Staaten mit einem Impfnachweis bzw. einer Impfpflicht bewusst nur eine Ausnahme für Personen vorgesehen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Eine Ausnahme aus religiösen Gründen ist auch nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten.

Quelle: BMG

Was gilt, wenn eine Einrichtung oder ein Unternehmen mehrere Angebote oder Arbeitsplätze vorhält, von denen ein Teil der Impfpflicht unterliegt und ein Teil nicht

Gemäß § 2 Nummer 15 IfSG wird „Einrichtung oder Unternehmen“ definiert als - eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, - in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden.

Dabei ist nicht auf die Gesamtheit der juristischen Person oder Personengesellschaft abzustellen, sondern auf den jeweils konkreten Teil der ggf. überörtlichen Unternehmung vor Ort. Ist der Betrieb vor Ort im Schwerpunkt als eine in § 20a Absatz 1 Satz 1 genannte Einrichtung /ein solches Unternehmen anzusehen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er unter die Regelung des § 20a IfSG fällt. Von einem Schwerpunkt ist in jedem Fall auszugehen, wenn mehr als die Hälfte der vom Betrieb vorgehaltenen Angebote unter § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG zu fassen sind. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm ist bei erfassten Einrichtungen und Unternehmen weiter zu beachten:

  • Wenn eine Einrichtung / ein Unternehmen an dem jeweiligen Standort mehrere Angebote oder Arbeitsplätze vorhält, von denen manche ihrem Charakter nach unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen und manche nicht, ist darauf abzustellen, inwiefern diese verschiedenen Angebote so räumlich abgegrenzt sind, dass der für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, Seite 11 von 31 betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann.
  • Kann dies sichergestellt werden, kann in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt von einer Nachweiserbringung in Bezug auf die so betroffenen Angebote oder Arbeitsplätze abgesehen werden. Soweit mobile Dienste mit bestimmtem Personal keine älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen betreuen, ist dieses Personal nicht erfasst.

Was genau müssen die betroffenen Personen nachweisen?

Die betroffenen Personen müssen einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  • Einen Impfnachweis im Sinne des § 22a Absatz 1 IfSG

Es muss sich um einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form handeln. Die zugrundeliegenden Impfungen müssen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sein, die von der Europäischen Union zugelassen sind, oder die im Ausland zugelassen sind und von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind.

Bis zum 30. September 2022 reicht der Nachweis von zwei Einzelimpfungen aus, ab dem 1. Oktober müssen insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sein, dabei muss die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein. In bestimmten Fällen ist bis zum 30. September 2022 eine Impfung, und ab dem 1. Oktober sind zwei Einzelimpfungen ausreichend. Dies betrifft folgende Personengruppen:

  • Personen, die einen positiven Antikörpertest zu einer Zeit nachweisen können, zu der sie noch keine Einzelimpfung erhalten haben;
  • Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Erhalt der ersten Einzelimpfung infiziert waren (Nachweis eines positiven PCR-Tests erforderlich);
  • Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Erhalt der zweiten Einzelimpfung infiziert waren und seit dem Tag der Testung 28 Tage vergangen sind.

Weitere aktuelle Informationen zum Thema COVID-19-Schutzimpfung finden Sie hier.
 

  •  Einen Genesenennachweis im Sinne des § 22a Absatz 2 IfSG

Ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  • Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein 
  • das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen
  • das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen. 
     
  • Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden.
     
  • Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. Die Angabe des konkreten medizinischen Grundes, der Grundlage für die Kontraindikation ist, ist nicht erforderlich, zu den weiteren Anforderungen siehe Rechtsprechung zu Masernimpfpflicht, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 12 B 1277/21 –, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 3 EO 805/20 –, juris. Danach muss das ärztliche Zeugnis wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen.

Welche Praxen sonstiger humanmedizinscher Heilberufe sind betroffen?

Unter einer Praxis sind die verschiedenen Räumlichkeiten einer einen Heilberuf ausübenden Person erfasst, in denen sie Patienten empfängt, berät, untersucht und therapiert. Bundesrechtlich geregelte humanmedizinische Heilberufe sind u. a:

  • Diätassistentin und Diätassistent,
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
  • Hebamme und Entbindungspfleger,
  • Logopädin und Logopäde,
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister, 
  • Orthoptistin und Orthoptist,
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut und
  • Podologin und Podologe sowie
  • Psychotherapeutin und Psychotherapeut

Unter § 20a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe i IfSG fallen alle Praxen sowohl von Angehörigen der genannten Berufe sowie – obwohl sie nicht zu den o. g. reglementierten Berufen gehören – von Angehörigen von sonstigen Heilberufen, deren Tätigkeit die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patienten mit sich bringt. Dazu gehören zum Beispiel Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.

Erfasst sind die Angehörigen dieser Berufe auch dann, wenn sie ihre Leistungen als selbständig tätige bzw. ambulant (z. B. in der räumlichen Umgebung bei Patientinnen und Patienten erbringen). Insbesondere sind Hebammen unabhängig von ihrem Leistungsumfang erfasst.

Quelle: BMG

Kommt es auf die Art der Beschäftigung an? Sind auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums betroffen?

Weil das Gesetz lediglich darauf abstellt, ob in der betroffenen Einrichtung und Unternehmen Tätigkeiten ausgeübt werden, werden auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums erfasst. Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Beamtenverhältnis) ist hier ohne Bedeutung. Bei den von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfassten Personen handelt es sich beispielsweise um medizinisches bzw. Pflege- und Betreuungspersonal, einschließlich zusätzlicher Betreuungskräfte nach § 53b SGB IX, aber auch um andere dort tätige Personen wie z.B. Hausmeister und Transport-, Küchen-, oder Reinigungspersonal. Erfasst sind daher auch Auszubildende, Studierende, die in der betroffenen Einrichtung praktische Ausbildungsabschnitte absolvieren, Personen, die ihren Freiwilligendienst (nach dem BFDG oder JFDG) ableisten, sowie Zeitarbeitskräfte.

Wann ist eine Person in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen »tätig«?

Ob eine in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen anwesende Person unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 fällt, hängt davon ab, ob diese Person in der betroffenen Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig wird. Dabei dürfte es erforderlich sein, dass die Person regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig ist. Dies bedeutet, dass insbesondere folgende Personen der Nachweispflicht unterfallen:

  • (externe) Handwerker, die regelmäßig tätig sind, insbesondere Gesundheitshandwerker wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch Personen, die regelmäßig Reparaturen im Gebäude durchführen.
  • Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Leitung/Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist,
  • Friseure, die in den betroffenen Einrichtungen zum Haare schneiden kommen,
  • Freie Mitarbeiter (z. B. Honorarkräfte, Berater o.ä.),
  • Studierende, z. B. der Humanmedizin, die in einer betroffenen Einrichtung in die Patientenversorgung einbezogen sind oder dort praktische Ausbildungsabschnitte absolvieren,
  • Auszubildende.

Nicht unter die Nachweispflicht fallen z.B. Postboten oder Paketzusteller und andere Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (z.B. Bauarbeiter, Industriekletterer u.ä.). Auch Handwerker, die im Rahmen eines einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatzes tätig sind, sind von der Impfpflicht ausgenommen Ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen rechtliche Betreuer, Betreuungsrichter, Personen der Heimaufsicht und andere Personen, die ähnliche Funktionen ausüben.

Angehörige der Polizei, Feuerwehr oder von Notdiensten, die im Rahmen eines Einsatzes die Einrichtung oder das Unternehmen betreten, sind ebenfalls von der Nachweispflicht ausgenommen.

Die in den Einrichtungen oder Unternehmen behandelten, betreuten (auch medizinisch oder pflegerisch untersuchten), gepflegten oder untergebrachten Personen müssen keinen Nachweis vorlegen. Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten, unterfallen damit ebenso wie andere Betreute nicht der Nachweispflicht. Ebenso wenig unterfallen Besucher der behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen (z. B. Angehörige) der Nachweispflicht.

Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Einzig in den Fällen, in denen jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen haben, wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise räumlich abgetrennt tätigen Verwaltungsmitarbeiterinnen und –mitarbeiter der ambulanten Pflegedienste oder in getrennten Verwaltungsgebäuden arbeitende Mitarbeiter), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG verneint werden.

Wie sollen Selbständige (z.B. freiberufliche Hebammen, Inhaber der Arztpraxen usw.) den Nachweispflichten nachkommen?

Im Falle von Selbständigen, die unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen, fehlt eine Einrichtungsleitung, der ein Nachweis vorgelegt werden könnte. In diesen Fällen sind die Nachweise entsprechend zu dokumentieren, sodass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Bundesländer in eigener Zuständigkeit bestimmen können, dass die Nachweise nicht der Einrichtungsleitung sondern einer Behörde vorzulegen sind.

Unabhängig davon sind auch Soloselbstständige verpflichtet, die über keinen entsprechenden Nachweis verfügen, die zuständige Behörde darüber zu benachrichtigen.

Quelle: BMG

Was gilt, wenn sich die betroffene Person beim Ablauf der Vorlagefrist im Mutterschutz bzw. Elternzeit befindet, bzw. einem Beschäftigungsverbot unterliegt?

Die Vorschrift des § 20a IfSG bezieht sich auf eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen. Da eine Tätigkeit insofern nicht gleichbedeutend mit einem Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, und es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auf die Ausübung dieser Tätigkeit und nicht auf das bloße Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ankommt, sind Personen, die sich beim Ablauf der Frist im Mutterschutz, Elternzeit oder in vollständiger Freistellung wegen Pflegezeit befinden oder einem Beschäftigungsverbot unterliegen, erst bei Rückkehr vorlagepflichtig. Das gleiche gilt für Sonderurlaub, Krankschreibung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderung.

Quelle: BMG

Welche Schritte sind einzuleiten, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird?

Im Hinblick auf Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind:

Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten (Umfang ergibt sich aus § 2 Nummer 16 IfSG) weiterzuleiten. Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Wenn kein entsprechender Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen aussprechen bzw. ein Bußgeldverfahren einleiten.

Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet.

Für Leistungsberechtigte (Budgetnehmer), die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, ist das Gesundheitsamt des Wohnsitzes des Budgetnehmers zuständig.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Behörde, an die eine Benachrichtigung im Falle der Nichtvorlage eines Nachweises oder der Zweifel an seiner Richtigkeit zu richten ist, treffen.

Im Hinblick auf Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen:

Eine Person, die keinen Nachweis vorgelegt hat, darf nicht in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen beschäftigt oder tätig werden.

Quelle: BMG

Wie ist zu verfahren, wenn der erbrachte Nachweis durch Zeitablauf seine Gültigkeit verliert?

Soweit ein nach den gesetzlichen Bestimmungen erbrachter Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert (z. B. bei zeitlich befristetem Genesenennachweis), haben Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen, die Einrichtungen und Unternehmen haben die Kontrolle dieser Nachweise sicherzustellen. Wenn der neue Nachweis nicht innerhalb eines Monats vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Behörde, an die eine Benachrichtigung im Falle der Nichtvorlage eines Nachweises oder der Zweifel an seiner Richtigkeit zu richten ist, treffen.

Inwiefern können externe Dienstleister (z.B. Handwerker) zum Bestandspersonal zählen?

Die Vorschriften für das Bestandspersonal eines Unternehmens oder einer Einrichtung gelten auch für externe Dienstleister, die bereits vor dem 16. März 2022 für diese Einrichtung oder dieses Unternehmen regelmäßig tätig waren. Umgekehrt gelten die für Neueinstellungen geltenden Grundsätze auch für Dienstleister, die eine regelmäßige Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen neu aufnehmen.

Wie wird die Einhaltung der COVID-19 Impfpflicht kontrolliert?

Im Hinblick auf Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind:

Alle Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, waren verpflichtet bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen. Dies gilt auch für externe Dienstleister, die regelmäßig tätig sind.

Wenn der Nachweis nicht innerhalb der o.g. Frist vorgelegt wurde, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.

Im Hinblick auf Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen:

Seit dem 16. März 2022 sind Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen solchen Nachweis vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden.

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können, statt eines Impf- oder Genesenennachweises ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen.

Die zuständige Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle vorgelegt werden muss.

Wie geht es weiter, wenn die Gesundheitsämter benachrichtigt wurden?

Die betroffene Person ist verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des ärztlichen Attestes über eine Kontraindikation, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden darf.

Wenn der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird oder wenn die betroffene Person die durch das Gesundheitsamt angeordnete ärztliche Untersuchung nicht durchführen lässt, kann das Gesundheitsamt gegenüber der betroffenen Person ein Betretungsverbot hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aussprechen, bzw. der Person untersagen, in solchen Einrichtungen und Unternehmen tätig zu werden.

Wer auf Anforderung des Gesundheitsamtes einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, bzw. einer vollziehbaren Anordnung des Gesundheitsamtes nicht Folge leistet, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Absatz 1a Nummer 7f bzw. 7h IfSG.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung der ärztlichen Untersuchung bzw. gegen ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot haben in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung.

Soweit eine vollständige Impfung später nachgeholt wird ist das Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aufzuheben.

Quelle: BMG

Können die Gesundheitsämter auch ohne Benachrichtigung kontrollieren?

Ja. Auch wenn die Gesundheitsämter keine Benachrichtigung durch Leitungen von Einrichtungen oder Unternehmen erhalten haben, sind alle nachweisverpflichteten Personen verpflichtet, den erforderlichen Nachweis vorzulegen, wenn sie dazu aufgefordert werden (nach Ablauf des 15. März 2022). Diejenigen Personen, die aufgrund des fehlenden Nachweises nicht in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen beschäftigt worden bzw. tätig geworden sind, sind nicht mehr nachweisverpflichtet.

Quelle: BMG

Wie kann verhindert werden, dass unrichtige Impfdokumente/Nachweise verwendet werden?

Das Gesetz regelt explizit im § 20a Absatz 2 Satz 2 IfSG, dass die Leitungen der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet sind, unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des übermittelten Nachweises bestehen. Das Ausstellen und der Gebrauch unechter und unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist nach §§ 277 bis 279 des Strafgesetzbuches strafbar. Darunter fallen auch Impfdokumentationen. Ausstellenden Ärzten drohen auch berufsrechtliche Konsequenzen.

Quelle: BMG

Müssen Geldbußen verhängt werden? Wie hoch können die Geldbußen sein? Können diese wiederholt verhängt werden?

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (§ 47 OWiG).

Die Leitung einer Einrichtung oder eines Unternehmens, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert sowie Personen, die trotz Nachweispflicht und Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist erbringen, müssen mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR rechnen. Die begangene Ordnungswidrigkeit muss vorwerfbar sein. Außerdem müssen die zuständigen Behörden dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend bei unterschiedlichen Verstößen die Geldbuße entsprechend unterschiedlich bestimmen.

Eine wiederholte Verhängung der Geldbuße kommt in Frage, wenn eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung (siehe OLG Dresden NStZ-RR 97, 314) vorliegt oder ein neu gefasster (Unterlassungs-)Entschluss anzunehmen ist.

Neben oder alternativ zum Bußgeld (Ordnungswidrigkeitenrecht) kann auch ein Zwangsgeld (Verwaltungsvollstreckungsrecht) in Betracht kommen, wenn der vollstreckbaren Pflicht, einen Nachweis vorzulegen, nicht nachgekommen wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber keine Ordnungswidrigkeit begehen, sofern sie ihrer Benachrichtigungspflicht an die zuständige Behörde ordnungsgemäß nachkommen. In diesem Fall beziehen sich Maßnahmen des Gesundheitsamtes nur auf den Arbeitnehmer.

Quelle: BMG

Wer haftet bei Impfschäden?

Ein Impfschaden wird nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) definiert als die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Der Anspruch auf eine Entschädigung wegen eines solchen Impfschadens ist in §§ 60 ff. IfSG geregelt. Die Vorschriften sehen eine umfassende Versorgung analog der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vor. Der Anspruch auf Versorgung setzt weder eine Rechtswidrigkeit noch ein Verschulden voraus, sondern beruht maßgeblich auf der Kausalität zwischen der empfohlenen Impfung und deren Folgen. Dabei gelten Beweiserleichterungen für den Nachweis der Kausalität zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge der über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (§ 61 IfSG). Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit dem 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden. Die Coronavirus-Impfverordnung stellt nunmehr in § 1 Absatz 2 klar, dass die Verabreichung des Impfstoffs auch außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung möglich ist, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist (insbesondere bei vorliegenden Empfehlungen der STIKO) oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt.

Quelle: BMG

Impfhotlines der Krankenkassen

Informationen zur Impfung gegen SARS-CoV-2 geben auch die Krankenversicherungen. Hier finden Sie die Impfhotlines der Krankenkassen. 

AOK PLUS

Unter der kostenfreien Servicenummer 0800 2266550 informiert ein Team aus Ärzten sowie medizinisch ausgebildetem Fachpersonal Versicherte der AOK PLUS rund um die Uhr zur Coronaschutzimpfung. 

BARMER

Die kostenlose Impfhotline mit medizinisch geschultem Personal steht unter der Rufnummer 0800 84 84 111 uneingeschränkt allen Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern rund um die Uhr zur Verfügung. 

DAK-Gesundheit

Täglich rund um die Uhr ist für Versicherte der DAK-Gesundheit, die sich über das Coronavirus informieren möchten, folgende Rufnummer geschaltet: 040 325 325 800. Medizin-Experten beantworten die Fragen. 

IKK classic

Kostenlose Beratung von Kunden der IKK classic zu medizinischen Fragen rund um die Coronaschutzimpfung und allgemein zum Coronavirus: Versicherte erreichen die medizinische Hotline an sieben Tagen in der Woche rund um Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 0800 455 1000. 

Kaufmännische Krankenkasse (KKH)

Gesundheitshotline 089 95 00 84 188 für Versicherte der KKH rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr, auch bei Fragen rund um das Coronavirus

Techniker Krankenkasse (TK)

Versicherte der TK können sich mit medizinischen Fragen direkt an die Coronavirus-Hotline des TK-ÄrzteZentrums unter Telefon 040 46 06 61 91 60 (Montag bis Freitag 8:00 bis 20:00 Uhr) wenden. In Sachsen ist zusätzlich die Hotline 0800 100 0214 (Montag bis Freitag 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr) erreichbar. 

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