Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen oder schwerbehinderte Menschen einstellen oder beschäftigen, können Zuschüsse und Darlehen erhalten.
Diese finanzielle Unterstützung soll Menschen mit Behinderungen oder schwerbehinderten Menschen den (Wieder-) Einstieg in den Beruf erleichtern, zum Beispiel, indem die Kosten für die Zeit einer Probebeschäftigung übernommen oder an den Betrieb Eingliederungszuschüsse geleistet werden.
Außerdem können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Zuschüssen des Integrationsamtes neue Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen schaffen und behinderungsgerecht gestalten. Die Unterstützung soll die Teilhabe am Arbeitsleben erleichtern und sichern.
Hilfreiche Links
- Internetplattform zu der Initiative Inklusion Gelingt
- Beratungskompass Inklusion
- 10 Gründe Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen
- Förderung für Arbeitgeber Wenn Sie als Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen ausbilden, erhalten Sie Unterstützung – z.B. Zuschüsse, Darlehen oder Bonuszahlungen. Hier erfahren Sie mehr darüber, wann Sie mit welcher Unterstützung rechnen können.
- Arbeiten im Alter Auch ältere Menschen haben Anspruch auf Teilnahme und Teilhabe am Arbeitsleben. Es gibt bereits viele Maßnahmen, die Ihre Chancen auf eine Beschäftigung erhöhen.
- Arbeitsplatz sichern Der Arbeitsplatz ist ein wichtiger Faktor, um am alltäglichen Leben teilhaben zu können. Deswegen ist es für jeden von uns wichtig, ihn auf Dauer zu behalten. Verschiedene Angebote wie die Stufenweise Wiedereingliederung und das Betriebliche Eingliederungsmanagement unterstützen Sie dabei, im Beruf zu bleiben oder wieder zurück zu finden.
- Informationen für Arbeitgeber zum Thema Arbeitsleben und Behinderung bei REHADAT-talentplus
Hat Ihnen der Beitrag geholfen?
- Ja
- Nein
Zum Seitenanfang
Unternavigation aller Website-Bereiche
© Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2020
§ 90
Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen
(1) Für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.
(2) 1Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen. 2Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate betragen.
(3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 3 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird.
(4) 1Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des Eingliederungszuschusses um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. 2Sie darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. 3Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.
§ 90 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
§ 90 Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen
(1) Für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.
(2) 1Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen. 2Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate betragen.
(3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 3 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird.
(4) 1Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des Eingliederungszuschusses um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. 2Sie darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. 3Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.
Frühere Fassungen von § 90 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 3 Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 5 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell | vor 01.04.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 90 SGB III
interne Verweise
§ 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen (vom 01.01.2022)
... Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
§ 2 SGBIIKennzV Begriffsbestimmungen (vom 22.03.2019)
... 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch , Maßnahmen nach den §§ 16b und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie ...
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Artikel 1 1. SGBIIKennzVÄndV
... 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch , Maßnahmen nach den §§ 16b und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie ...
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 3 TeilhStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen". d) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst: „§ 90 Eingliederungszuschuss für Menschen mit ... Menschen". d) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst: „ § 90 Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen". ... durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt. 7. § 90 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 90 Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen". ...
Link zu dieser Seite: //www.buzer.de/90_SGB_3.htm