Antrag auf befreiung von der versicherungspflicht in der rentenversicherung

Ja, problemlos.

Die Folgen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 haben keinen Einfluss auf die weiterbestehende Mitgliedschaft im Versorgungswerk, denn diese ist nur an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer geknüpft. Müsste künftig aus dem Anstellungsverhältnis Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, beschränkt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk auf etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wobei in jedem Fall der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit 112,46 EUR/Monat geleistet werden müsste.

Soweit Mitglieder die Absicht haben sollten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen zurückzugeben, sollten diese gleichwohl überlegen, in einem solchen Fall die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag nach § 13 Abs. 2 mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen und auch insoweit wenigstens den Mindestbeitrag zu leisten. Dieses gilt jedenfalls für Mitglieder, die schon langjährige Beitragszahler des Versorgungswerkes sind. Durch einen vergleichsweise geringen Beitragsaufwand ließe sich damit eine wesentlich verbesserte Rentenanwartschaft erreichen.

Legt man als Beispiel ein Mitglied zugrunde, das im Alter von 30 Jahren Mitglied des Versorgungswerkes wurde, seither immer den Regelpflichtbeitrag geleistet hat und jetzt 50 Jahre alt ist, würde es nach derzeitiger Rechnungslage bei der für das Mitglied nach § 17 Abs. 1 geltenden Regelaltersgrenze von 66 Jahren eine Monatsrente in Höhe von 3.828,00 EUR erhalten. Würde dieses 50-jährige Mitglied jetzt aus dem Versorgungswerk ausscheiden, behielte es lediglich als Folge der 20-jährigen Mitgliedschaftszeit eine Rentenanwartschaft in Höhe von1.740,00 EUR/Monat. Wenn das Mitglied jedoch weiterhin den Mindestbeitrag bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres leistet, würde sich diese Rentenanwartschaft auf 2.296,80 EUR/Monat erhöhen. Die Zahlung des Mindestbeitrages für 16 Jahre würde mithin zu einer nicht unerheblichen Verbesserung der Rentenanwartschaft führen. Im Rahmen des § 32 können zur Erhöhung der Rentenanwartschaft noch weitere freiwillige Beiträge geleistet werden.

Gravierend fallen auch die Auswirkungen hinsichtlich einer Rente im vorzeitigen Rentenfall der Berufsunfähigkeit oder des Todes aus. Während das Mitglied bei Weiterführung der Mitgliedschaft mit Zahlung des Regelpflichtbeitrages eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.871,00 EUR/Monat hätte, würde auch diese Rentenanwartschaft unmittelbar auf 1.740,00 EUR/Monat zurückgehen. Andererseits würde durch eine künftige Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SGB VI erst nach fünf Jahren Wartezeit eine Anwartschaft auf Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente entstehen. Ohne eine Fortsetzung der Mitgliedschaft würde sich mithin eine Versorgungslücke ergeben, die anderweitig geschlossen werden müsste. Besteht die Mitgliedschaft mit Zahlung des Mindestbeitrages weiter, wäre die Anwartschaft wesentlich höher. Da die Zahlung jedoch wesentlich unterhalb des bisher geleisteten Durchschnittsbeitrags liegt, würde sich allmonatlich eine Verschlechterung des Durchschnittsquotienten und damit auch der Höhe der Rentenanwartschaft ergeben. Die Anwartschaft von bisher 2.871,00 EUR/Monat würde sich dann von Monat zu Monat etwas vermindern, bis sie bei Vollendung des 66. Lebensjahres der Höhe wieder der Anwartschaft auf Altersrente von 2.296,80 EUR/Monat entspricht. Auch aus diesem Grund sollte überlegt werden, auf freiwilliger Basis mehr als den Mindestbeitrag zu leisten.

Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei 450-Euro-Jobs bzw. 520-Euro-Jobs ab 1. Oktober 2022

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Grundsätzliches

Geringfügig Beschäftigte waren in der gesetzlichen Rentenversicherung bis Ende 2012 grundsätzlich versicherungsfrei. Von der Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, machten nur etwa 5% der Beschäftigten im gewerblichen Bereich und 7% in Privathaushalten Gebrauch.
Das bis 2012 bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis wurde ab 2013 umgekehrt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out).
Ab 2013 ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dabei tragen die Versicherten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und können u. a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können durch die Versicherungszeiten Lücken im Versicherungsablauf vermieden werden.

Den geringfügig Beschäftigten steht es frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (Opt-out). Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und es tritt Versicherungsfreiheit ein.

Die Minijobber können sich jederzeit - auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses - von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Minijobber, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben, können nur einheitlich von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.

Die Befreiung gilt für die Dauer aller zum Zeitpunkt der Befreiung bestehenden und danach aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse. Erst wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird, verliert die Befreiung ihre Wirkung.
In den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021 wird noch einmal besonders darauf hingewiesen, dass eine Beschäftigung nicht beendet wird, wenn es zu einer Unterbrechung wegen Elternzeit oder wegen Bezug einer Entgeltersatzleistung kommt.
Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021:

Zudem wird eine Beschäftigung nicht deshalb beendet, weil sie wegen Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird.

Antrag und Meldungen

Der Antrag auf Befreiung ist beim Arbeitgeber einzureichen. Hierzu kann der Antrag auf der Internetseite minijob-zentrale.de verwendet werden.

Der Arbeitgeber muss die Antragstellung im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens an die Minijob-Zentrale übermitteln. Die Befreiung muss innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrags der Minijob-Zentrale gemeldet werden.

Der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Er ist nicht an die Minijob-Zentrale zu senden.

Nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene Beschäftigungen sind damit wie folgt zu melden:

  • Bei Rentenversicherungspflicht:
    Personengruppenschlüssel 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6100 (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
    Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert: Beitragsgruppenschlüssel 0100
  • Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:
    Personengruppenschlüssel 109 und Beitragsgruppenschlüssel 6500 (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
    Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert: Beitragsgruppenschlüssel 0500

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird damit in der Meldung zur Sozialversicherung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 5 in der Rentenversicherung dokumentiert.

Nach Eingang der Meldung hat die Minijob-Zentrale einen Monat lang Zeit, der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu widersprechen. Wenn sie nicht innerhalb eines Monats widerspricht oder ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht einleitet, gilt der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als bewilligt.
Wenn der Minijobber bereits eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Januar 2013 ausübt und in dieser auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat, steht ihm kein Befreiungsrecht zu. In diesem Fall wird die Minijob-Zentrale der Befreiung widersprechen.

Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist und gilt für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

Ein späterer Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Die Befreiung gilt so lange fort, wie der jeweilige Minijob oder ein zumindest zeitweise parallel ausgeübter anderer Minijob fortbesteht. Die Befreiung verliert erst mit Aufgabe des letzten parallel ausgeübten Minijobs ihre Wirkung.

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Was bedeutet Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung?

Arbeitnehmer können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben oder wenn sie durch eine gesetzliche Verpflichtung einem öffentlich-rechtlichen Versorgungswerk angehören und Mitglied einer berufsständischen Kammer sind (zum Beispiel Ärzte ...

Wie beantrage ich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?

Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht müssen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Alles Weitere, wie die Meldung an die Minijob-Zentrale, übernimmt der Arbeitgeber.

Ist es sinnvoll sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen?

Grundsätzlich sind Minijobs immer rentenversicherungspflichtig. Man kann sich auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, was aber selten sinnvoll ist. Denn über die Rentenversicherung bei Minijobs kann man Rentenversicherungszeiten sammeln und sich so ein Rentenplus fürs Alter sichern.

Wie kann ich mich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien?

Die gesetzliche Rentenversicherung zu kündigen, ist nicht möglich. Wie die Worte „gesetzliche Rentenversicherung“ schon erahnen lassen, ist diese Form der Altersvorsorge automatisch per Gesetz zugesichert und vom Staat festgelegt.

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