Antrag auf befreiung von der gesetzlichen krankenversicherungspflicht gemäß § 8 sgb v

1.3.1 Antragsform/-frist/Wirksamkeit der Befreiung

Der Antrag auf Befreiung ist in allen genannten Fällen innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung ist unwiderruflich.

 

Wirksamwerden der Befreiung

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wird nur dann wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.[1]

Bei einem solchen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall kommt in erster Linie eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung in Betracht, bei der Vertragsleistungen beansprucht werden können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall wäre aber auch gegeben, wenn nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge gegeben ist.

Der Nachweis über den anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, ist schriftlich gegenüber der Krankenkasse zu führen, bei der die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt wird.

1.3.2 Recht auf Befreiung nicht nur bei erstmaligem Eintritt der Krankenversicherungspflicht

Das Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aufgrund der vorstehend beschriebenen Tatbestände setzt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB V allerdings nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals krankenversicherungspflichtig wird. Diese mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz mit Wirkung zum 15.12.2018 eingeführte Regelung soll gewährleisten, dass auch die Versicherten, die zuvor bereits krankenversicherungspflichtig gewesen sind, ihr Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht unter den in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–7 SGB V normierten Voraussetzungen ausüben können.

1.3.3 Dauer der Befreiung

Die von der zuständigen Krankenkasse ausgesprochene Befreiung wirkt nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen jeweils nur bis zur Beendigung des die Befreiung auslösenden Versicherungspflichttatbestands.[1] Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zwischenzeitlich aufgrund eines anderweitigen Tatbestands Krankenversicherungspflicht eingetreten ist (z. B. wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld). Durch diese Rechtsprechung wurde klargestellt, dass eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auch dann erneut beantragt werden muss, wenn ein Arbeitgeberwechsel stattfindet oder Unterbrechungen im Arbeitsverhältnis eintreten.

 

Wirkung einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Der 50-jährige Arbeitnehmer A ist seit vielen Jahren privat krankenversichert. Aufgrund einer leichten Reduzierung seiner Arbeitszeit und der damit verbundenen Verringerung des Arbeitsentgelts wird er versicherungspflichtig. A lässt sich von der Krankenversicherungspflicht befreien. Wenige Monate später wird seine Beschäftigung beendet und er bezieht 6 Monate Arbeitslosengeld. Dann nimmt er wieder eine Beschäftigung auf, in der sein Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet.

Ergebnis: In seiner ursprünglichen Beschäftigung ist Arbeitnehmer A zunächst versicherungsfrei. Durch die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bleibt er versicherungsfrei, als sich sein regelmäßiges Arbeitsentgelt verringert und er somit die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet.

Während des Bezugs des Arbeitslosengeldes wird er wieder krankenversicherungspflichtig. Von dieser Krankenversicherungspflicht kann er sich befreien lassen. Auch in der neuen Beschäftigung nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs wird der Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aus der ersten Beschäftigung wirkt jedoch nicht auf das neue Arbeitsverhältnis.

Kein Fortwirken der Befreiung

Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausgesprochene Befreiung wirkt selbst dann nicht fort, wenn

  • zwischen der beendeten Beschäftigung und einer neuerlichen Beschäftigung ein Zwischenzeitraum mit Arbeitslosengeldbezug lag und
  • die betroffene Person für den an sich krankenversicherungspflichtigen Arbeitslosengeldbezug eine Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB V in Anspruch genommen hat.[2]

Wirkung der Befreiung auf dazu parallel bestehenden Tatbestand

Allerdings entfaltet die – tatbestandsbezogen – ausgesprochene Befreiung nach herrschender Meinung auch für einen Versicherungspflichttatbestand Wirkung, wenn dieser parallel zu dem Tatbestand, für den die Befreiung ausgesprochen wurde, eintritt.[3] Dies gilt allerdings nur für solche Tatbestände, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz nachrangig oder gleichrangig anzusehen sind.[4]

 

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt auch für einen zusätzlich eintretenden Versicherungspflichttatbestand

Arbeitnehmer B ist seit vielen Jahren...

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Kann man sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen?

Wie kann ich mich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen? Für die Befreiung ist ein Antrag nötig, den Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei uns stellen müssen. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie anderweitig krankenversichert sind.

Wann endet die Befreiung von der Versicherungspflicht?

Wird der Arbeitnehmer am Ende der Beschäftigung z.B. arbeitslos, entsteht durch den Arbeitslosengeldbezug eine erneute Versicherungspflicht, die die Befreiung aufhebt. Stellt der Betroffene keinen neuen Antrag auf Befreiung, muss er von der Privaten in die Gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Was bedeutet Befreiung von der Krankenversicherungspflicht?

Unter „Befreiung von der Krankenversicherungspflicht“ wird normalerweise die Möglichkeit verstanden, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Denn eine komplette Befreiung ist nicht möglich: In Deutschland muss jeder krankenversichert sein.

Wie komme ich aus der Krankenversicherungspflicht raus?

Eine Rückkehr aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur in bestimmten Fällen möglich. Angestellte müssen ihr Bruttoeinkommen dafür unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 64.350 Euro (Stand 2021 und 2022) senken. Selbstständige müssen im Hauptjob in ein Angestelltenverhältnis wechseln.

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