(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.
(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.
(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.
(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:
1.Leistungen nach § 35,
2.Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4.Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts,
6.Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach
a)den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6,
b)§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
c)den §§ 119 bis 121,
d)den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.
Zitiervorschläge
//dejure.org/gesetze/SGB_III/22.html
� 22 SGB III (//dejure.org/gesetze/SGB_III/22.html)
� 22 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsf�rderung - (//dejure.org/gesetze/SGB_III/22.html)
� 22 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsf�rderung -
Tipp: Sie k�nnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie daf�r die Umschalttaste ⇧ gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie k�nnen das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Leistungen der aktiven Arbeitsf�rderung d�rfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungstr�ger oder andere �ffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.
(1a) Leistungen nach � 82 d�rfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach � 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsf�rderungsgesetzes f�rderf�higes Fortbildungsziel vorbereitet.
(2) 1Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben d�rfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationstr�ger im Sinne des Neunten Buches zust�ndig ist. 2Dies gilt nicht f�r Leistungen nach den �� 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zust�ndige Rehabilitationstr�ger nach dem jeweiligen f�r ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. 3Der Eingliederungszuschuss f�r besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach � 90 Absatz 2 bis 4 und Zusch�sse zur Ausbildungsverg�tung f�r schwerbehinderte Menschen nach � 73 d�rfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungstr�ger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. 4In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungstr�gers angerechnet.
(3) 1Soweit Leistungen zur F�rderung der Berufsausbildung und zur F�rderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach � 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. 2Die Leistungen f�r Gefangene d�rfen die H�he der Ausbildungsbeihilfe nach � 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht �bersteigen. 3Sie werden den Gefangenen nach einer F�rderzusage der Agentur f�r Arbeit in Vorleistung von den L�ndern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.
(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder f�r erwerbsf�hige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:
1. | Leistungen nach � 35, | ||
2. | Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, | ||
3. | Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach � 54a, | ||
4. | Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach � 82 Absatz 6, und Leistungen nach den �� 131a und 131b, | ||
5. | Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Besch�ftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des F�nften Abschnitts, | ||
6. | 1Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach | ||
a) | den �� 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsma�nahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie � 116 Absatz 1, 2 und 6, | ||
b) | � 117 Absatz 1 und � 118 Nummer 1 und 3 f�r die besonderen Leistungen zur F�rderung der beruflichen Weiterbildung, | ||
c) | den �� 119 bis 121, | ||
d) | den �� 127 und 128 f�r die besonderen Leistungen zur F�rderung der beruflichen Weiterbildung. | ||
2Sofern die Bundesagentur f�r die Erbringung von Leistungen nach � 35 besondere Dienststellen nach � 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zus�tzliche Vermittlungsdienstleistungen agentur�bergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder f�r erwerbsf�hige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. 3Eine Leistungserbringung an oder f�r erwerbsf�hige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grunds�tzen der �� 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unber�hrt. 4Die Agenturen f�r Arbeit d�rfen Auftr�ge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. 5Satz 1 gilt nicht f�r erwerbsf�hige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die S�tze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur St�rkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Tr�ger von Leistungen f�r Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabest�rkungsgesetz) vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1387), in Kraft getreten am 01.01.2022 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar
Änderungsübersicht
01.01.2022 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur St�rkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Tr�ger von Leistungen f�r Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabest�rkungsgesetz) | 02.06.2021 | BGBl. I S. 1387 |
01.01.2021 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur F�rderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsf�rderung | 20.05.2020 | BGBl. I S. 1044 |
29.05.2020 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur F�rderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsf�rderung | 20.05.2020 | BGBl. I S. 1044 |
01.08.2019 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 | BGBl. I S. 1025 |
01.01.2019 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur St�rkung der Chancen f�r Qualifizierung und f�r mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) | 18.12.2018 | BGBl. I S. 2651 |
01.01.2017 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Neuntes Gesetz zur �nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vor�bergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | BGBl. I S. 1824 |
01.05.2015 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | F�nftes Gesetz zur �nderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-�ndG) | 15.04.2015 | BGBl. I S. 583 |
01.01.2015 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | BGBl. I S. 2854 |
19.03.2013 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur St�rkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege | 13.03.2013 | BGBl. I S. 446 |
01.04.2012 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | BGBl. I S. 2854 |
01.04.2011 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur �nderung des Zweiten und Zw�lften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | BGBl. I S. 453 |
01.08.2009 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Sicherung von Besch�ftigung und Stabilit�t in Deutschland | 02.03.2009 | BGBl. I S. 416 |
01.02.2009 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Sicherung von Besch�ftigung und Stabilit�t in Deutschland | 02.03.2009 | BGBl. I S. 416 |
01.01.2009 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | BGBl. I S. 2917 |
01.10.2007 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Viertes Gesetz zur �nderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Besch�ftigungschancen von j�ngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen | 10.10.2007 | BGBl. I S. 2329 |
01.08.2006 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung f�r Arbeitsuchende | 20.07.2006 | BGBl. I S. 1706 |
Rechtsprechung zu � 22 SGB III
Querverweise
Auf � 22 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung f�r Arbeitsuchende - (SGB II)
- F�rdern und Fordern
- � 5 (Verh�ltnis zu anderen
Leistungen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen f�r Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- � 14 (Leistender Rehabilitationstr�ger)