Mit Hartz 4 oder auch Arbeitslosengeld II (ALG II) sichert der Staat das Existenzminimum von Menschen, die nur ein geringes oder gar kein Einkommen haben. Bezugsberechtigte müssen dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind und was für Leistungsbezieher darüber hinaus wichtig ist – wir haben alle Informationen
zusammengefasst. Arbeitslosigkeit und finanzielle Nöte gehen oft Hand in Hand. Um aber das Existenzminimum von Menschen ohne Job zu sichern, gibt es in Deutschland Hartz 4 bzw. ALG II. Neben dem täglichen Regelbedarf übernimmt der Staat im Rahmen der Sozialleistung auch Kosten der Unterkunft (KdU). Die gesetzliche Grundlage bildet das SGB II (Sozialgesetzbuch). Dabei hat aber nicht automatisch Anspruch, wer arbeitslos ist. § 7 SGB II regelt eindeutig, welche Voraussetzungen
Bezugsberechtigte erfüllen müssen: Eine Behinderung kann zwar die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, schließt sie aber nicht zwingend aus. Haben Sie
eine Behinderung, kann der medizinische Dienst herangezogen werden, um Ihre Erwerbsfähigkeit festzustellen. Auch ausländische Staatsangehörige können einen Anspruch auf ALG II haben. Voraussetzung ist, dass sie sich seit mehr als drei Monaten legal in Deutschland aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen – ob angestellt oder selbstständig. Bei
einer Erwerbstätigkeit mit geringem Einkommen kann bereits früher ein Anspruch auf Hartz 4 bzw. aufstockende Leistungen bestehen. Entscheidend, ob einer Arbeit nachgegangen werden kann, ist dabei nicht zuletzt der Aufenthaltstitel. Asylsuchende im Asylverfahren haben dementsprechend keinen Anspruch auf Hartz 4-Leistungen. Grund ist die befristete Aufenthaltserlaubnis. Schließlich steht die im Widerspruch mit dem vorrangigen Ziel der Sozialleistung, Arbeitslose langfristig in den
Arbeitsmarkt zu integrieren. EU-Bürger hingegen können sich innerhalb der Europäischen Union frei bewegen und arbeiten. Wer aber lediglich zwecks Arbeitssuche nach Deutschland kommt, hat keinen Anspruch auf Hartz 4. Auch hier gilt: Unionsbürger müssen erwerbstätig oder selbstständig sein, um Anspruch auf aufstockende Leistungen zu haben bzw. vollen Leistungsbezug bei späterer Arbeitslosigkeit. Mehr Informationen zum Thema Hartz 4 und EU-Bürger stellen wir Ihnen in unserem Ratgeber
„Wann erhalten EU-Bürger Hartz 4?“ zur Verfügung. Wie hoch ein Leistungsanspruch ausfällt, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Dabei entscheiden nicht zuletzt Ihre eigenen Lebensumstände über
die Höhe Ihres Regelbedarfs. Grundsätzlich wird Ihnen vom Jobcenter eine Regelbedarfsstufe zugewiesen. Neben dem Regelbedarf übernimmt der Staat aber auch Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung. Voraussetzung: Miet- und Nebenkosten bewegen sich in einem angemessenen Rahmen. Welchen Spielraum Leistungsbezieher dabei haben, hängt nicht zuletzt von der Region ab, in der sie leben – und den dort üblichen Mietpreisen. In den ersten sechs Monaten
des Leistungsbezuges müssen Jobcenter die tatsächlichen KdU in der Regel in voller Höhe übernehmen. Danach kann Sie die Behörde zur Kostensenkung bzw. zum Umzug auffordern. In Zusammenhang mit der Wohnsituation kann zudem ein Mehrbedarf von Bedeutung sein: der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung. Hintergrund ist, dass bei der Wassererwärmung durch einen Boiler oder Durchlauferhitzer höhere Stromkosten entstehen. Die sollen durch den Mehrbedarf ausgeglichen werden,
wenngleich Stromkosten im Allgemeinen vom Regelsatz gestemmt werden müssen. Ausführliche Informationen zu den KdU lesen Sie in unserem Ratgeber nach: Kosten der Unterkunft (KDU): Wie viel Mietkosten zahlt das Jobcenter?Hartz 4-Voraussetzungen:Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II?
Hinweis: Erwerbsfähigkeit bei Behinderung
Hartz 4 Voraussetzungen für ausländische Staatsangehörige
Hinweis: Anspruch bei geringem Einkommen
Leistungsberechtigt: Wie hoch fällt Anspruch aus?
PersonengruppeRegelbedarfsstufeRegelsatz 2022/EUR Leistungsberechtigte Alleinstehende und Alleinerziehende mit eigenem Haushalt
1
449
Erwachsene Leistungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft
2
404
Überwiegend junge Erwachsene zwischen 18 und 24 Jahren, im elterlichen Haushalt lebend
3
360
Jugendliche ab 15 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
4
376
Kinder zwischen sieben und 14 Jahren
5
311
Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
6
285
Wichtig: Übernahme der KdU in der Anfangszeit
Mehrbedarfe: Welche Voraussetzungen gelten für den Bezug?
In bestimmten Lebenslagen reicht der Regelsatz nicht aus, um Bedarfe zu decken – deshalb gibt es Mehrbedarfe. Um aber einen solchen zu rechtfertigen, müssen besondere Situationen vorherrschen. Das SGB II sieht folgende situationsbedingte Mehrbedarfe vor:
- Mehrbedarf für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Mehrbedarf für Alleinerziehende
- Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (krankheitsbedingt)
- Mehrbedarf bei Behinderung
- atypischer Mehrbedarf
Unter atypischem Mehrbedarf fallen vor allem erhöhte Kosten für Hygiene- und Pflegeprodukte bei Hauterkrankungen wie Neurodermitis sowie Aufwendungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts.
Einkommen und Vermögen: Das sind die Grenzen
Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB II sind dazu angehalten, dafür zu sorgen, dass ihre Hilfebedürftigkeit abnimmt bzw. bestenfalls ganz wegfällt. Deshalb ist eine Beschäftigung vom Gesetzgeber grundsätzlich gern gesehen. Selbst, wenn es sich dabei um einen Minijob handelt – oftmals stellen geringfügige Beschäftigungen einen ersten Schritt der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dar.
Doch nicht nur ein Zuverdienst durch eine Erwerbstätigkeit stellt Einkommen dar. Auch andere Einnahmen sind als solches zu bewerten. Maßgeblich ist dabei, dass unter Einkommen fällt, was während des Bezugs von ALG II zufließt – ob einmalig oder regelmäßig. Darunter fallen beispielsweise:
- Kindergeld
- Unterhaltszahlungen
- Elterngeld
- Renten wie Erwerbsunfähigkeitsrente bei befristeter teilweiser Erwerbsunfähigkeit
Wichtig dabei zu wissen ist, dass Einkommen – ob nun aus einer Beschäftigung oder anderer Quelle – auf den ALG II-Anspruch angerechnet wird und ihn so in der Regel schmälert.
Hinweis: Freibetrag
Bei einem Zuverdienst gewährt der Gesetzgeber einen Freibetrag in Höhe von 100 EUR. Dieser gilt ausschließlich für Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Bedeutet: Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis wird erst angerechnet, wenn es den genannten Freibetrag von 100 EUR übersteigt.
Ausführliche Informationen zum Thema Einkommen und Hartz 4 finden Sie in unserem Ratgeber.
Aufstocker: Hartz 4-Bezug neben Einkommen
Nicht nur Arbeitslose und Minijobber haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, können aufstockende Leistungen beantragt werden. Somit soll sichergestellt sein, dass Menschen, die einer Arbeit nachgehen, finanziell nicht schlechter gestellt sind als Menschen ohne Arbeit.
Vermögen und Hartz 4: Voraussetzungen
Ist Vermögen vorhanden, kann auch das zur Bestimmung von Hilfebedürftigkeit herangezogen werden. Was aber stellt eigentlich Vermögen dar?
Kurz und knapp: Alles, was Sie schon vor Ihrem Hartz 4-Antrag besessen haben, ist Vermögen. Dabei kann es sich unter anderem um Bargeld, Bankguthaben, Sparbücher und Immobilien handeln.
Wichtig: Sonderregelung durch Corona
Noch bis Ende 2022 gelten aufgrund der Corona-Pandemie Sonderregelungen für die Anrechnung von Vermögen. Demnach darf die erste Person in einer Bedarfsgemeinschaft ein Vermögen von bis zu 60.000 EUR besitzen, jede weitere bis zu 30.000 EUR, ohne dass es Einfluss auf die Anspruchsberechtigung hat.
Im Normalfall darf das Jobcenter Ihnen bei Antragsstellung Ihr gesamtes Vermögen anrechnen – bis auf das sogenannte Schonvermögen. Das Schonvermögen stellt einen Betrag dar, den das Jobcenter nicht berücksichtigen darf. Je nach Alter kann der unterschiedlich hoch sein.
Die genauen Grenzen für Vermögen bzw. Schonvermögen sowie weitere umfangreiche Informationen haben wir im Ratgeber Vermögen und Freibetrag bei Hartz 4 für Sie zusammengefasst.
Hartz 4 beantragen – so geht’s
Nach § 37 SGB II stellt Hartz 4 eine antragspflichtige Sozialleistung dar. Bedeutet: Sie müssen es eigenständig beantragen. Wenden Sie sich dazu an das für Sie zuständige Jobcenter. Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf ALG 2 online zu stellen oder in Papierform einzureichen.
Wichtig: Bearbeitungszeit berücksichtigen
Jobcenter haben gesetzlich bis zu sechs Monate Zeit, um über einen Antrag zu entscheiden. Daher ist es wichtig, dass Sie aktiv werden, sobald abzusehen ist, dass Sie auf die Sozialleistung angewiesen sein werden.
Da Ihr Leistungsanspruch in dem Monat beginnt, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben, sollten Sie in einem ersten Schritt einen formlosen Antrag stellen. Teilen Sie dem Jobcenter also mit, dass Sie leistungsberechtigt sind und ein vollständiger Antrag folgen wird.
Alles, was Sie in Zusammenhang mit der Antragstellung wissen müssen, erfahren Sie hier: Hartz 4-Antrag online erstellen und beim Jobcenter einreichen.
Hartz 4 Voraussetzungen: Wer erfüllt sie nicht?
Wie bereits erwähnt, hat nur Anspruch auf ALG II, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Bestimmte Personengruppen haben demnach keinen Anspruch. Darunter zählen Menschen, die:
- die Altersrente beziehen
- über einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten in einem Krankenhaus untergebracht sind
- in einer stationären Einrichtung untergebracht sind und nicht in der Lage sind, mind. 15 Stunden/Woche zu arbeiten
- an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen
Auch Schüler und Studenten sowie Auszubildende sind vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Lediglich in Härtefällen wird manchen der genannten Personengruppen Hartz 4 als Darlehen gewährt. Das setzt allerdings Umstände voraus, die eine Nichtgewährung von ALG II unzumutbar machen.
Um ein Beispiel zu nennen: Eine Ausbildung muss aufgrund einer finanziellen Notlage kurz vor Abschluss abgebrochen werden – das Risiko für Arbeitslosigkeit ist hoch.
Hinweis: Anspruch auf Mehrbedarfe
Selbst wenn Schüler, Studenten und Auszubildende keinen Anspruch auf ALG II-Leistungen haben. Ein Anspruch auf eventuelle Mehrbedarfe kann dennoch bestehen.
Kein Anspruch? Alternativen zu Hartz 4
Haben Sie keinen Anspruch auf ALG II, können Sie unter Umständen andere Sozialleistungen beanspruchen:
- Sozialhilfe: Zusammen mit Hartz 4 und der Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Grundsicherung im Alter stellt die Sozialhilfe soziale Absicherung am Existenzminimum dar. Anspruch haben voll erwerbsgeminderte Personen, Menschen in einer stationären Einrichtung (bspw. Behindertenheim, Alten- oder Pflegeheim) sowie Kinder unter 15 Jahren, sofern diese nicht bei ihren Eltern berücksichtigt werden.
- Wohngeld: Wohngeld ist gegenüber Hartz 4 vorrangig. Das bedeutet: Können Sie den Hartz 4-Bezug umgehen, indem Sie Wohngeld erhalten, sind Sie angehalten, Wohngeld zu beantragen.
- Kinderzuschlag: Auch der Kinderzuschlag kann einkommensschwache Familien vor dem Gang zum Jobcenter bewahren. Voraussetzung ist jedoch ein nachweisbares Einkommen. Die maximale Höhe des Kinderzuschlags beträgt bis zu 229 EUR pro Kind. Der Sofortzuschlag in Höhe von 20 EUR ist da bereits inbegriffen.
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Quellen:
- Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
- § 7 SGB II
- § 7a SGB II
- § 8 SGB II
- § 9 SGB II
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Fragen & Antworten
Wann steht einem Hartz 4 zu?
Die Voraussetzungen für Hartz 4 sind, dass Sie mindestens 15 Jahre alt sind, in Deutschland leben, arbeiten können und finanzielle Hilfe brauchen.
Wer hat keinen Anspruch auf Hartz 4?
Einen Anspruch auf Hartz 4 haben Sie beispielsweise nicht, wenn Sie weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können oder über genug Vermögen verfügen. Auch EU-Bürger:innen sind oft ausgeschlossen.
Wie viel Hartz 4 steht mir zu?
Sie bekommen Ihren Hartz 4-Regelsatz, Kosten für die Unterkunft und eventuelle Mehrbedarfe. Die genaue Höhe können Sie beispielsweise mit unserem Hartz 4-Rechner ermitteln.